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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage B-88/2013)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
127 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00
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Inhalt der Datei

Wehrbereichsverwaltung West IUW 4 – Az 45 – 03 - 03 Bearbeiter: RAR Stappert Telefon: 0211-959-2264 Telefax: 0211-959-2281 E-Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org 12.06.2013 Wehrbereichsverwaltung West • Wilhelm-Raabe-Str. 46 • 40470 Düsseldorf VDH-Projektmanagement GmbH Maastrichter Str. 8 per Mail vorab an: sekretariat@vdhgmbh.de 41812 Erkelenz nachrichtlich: Stadt Linnich Postfach 1240 per E-Mail an hjreyer@linnich.de 52438 Linnich Bezirksregierung Düsseldorf per Mail an: poststelle@brd.nrw.de - Dezernat 26 – (Zivile Luftfahrtbehörde) Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Bei Schriftwechsel unbedingt angeben: Ord-Nr.:West1_D_083 bis 086_12_a Planung für Vorrangflächen für Windenergienutzung in Linnich, Ortslagen Korrenzig, Kofferen und Hottorf; hier: 29. Änd. des FNP der Stadt Linnich und VBPL’e 9, 10 und 11 1. Mein Schreiben (an Stadt Linnich) vom 17.08.2013 – IUW 4 –Ord- Nr.: s.o. 2. Mehrere Besprechungen im LwA Köln – letztmalig am 14.05.2013 - Sehr geehrter Herr Schmidt, sehr geehrte Damen und Herren, Gegenstand der o.a. Planung ist die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) und die Aufstellung von 3 Bebauungsplänen (BPL) zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im …. Hauptsitz Düsseldorf: Wilhelm-Raabe-Str. 46 40470 Düsseldorf www.wbv-west.de Telefon: Vermittlung: Telefax: AllgFspWNBw: 0211/959 - 0 0211/959 - 2187 3221 Bankverbindung: Deutsche Bundesbank Filiale - Saarbrücken – BLZ: 590 000 00 Konto Nummer: 59001020 Außenstelle Wiesbaden: Moltkering 9 65189 Wiesbaden Telefon: Vermittlung: 0611/799 - 0 Telefax: 0611/799 - 1699 AllgFspWNBw: 4224 2 Gebiet der Stadt Linnich. Hierzu wurde ich von der Stadt Linnich mit Schreiben vom 13.06.2012 gem § 4 (1) BauGB beteiligt. Mit meinem Schreiben vom 17.08.2012 übersandte ich der Stadt Linnich meine Stellungnahme unter Berücksichtigung militärischer Belange. Hierbei habe ich u.a. die Umplanung zu verschiedenen WEA angeregt. In der Folgezeit wurden die Planungsunterlagen mehrfach und in verschiedenen Bereichen überarbeitet und aktualisiert. Meine vorgetragenen Bedenken konnten auf diese Weise in den Unterlagen weitestgehend berücksichtigt werden. Somit nehme ich zu der Planung wie folgt Stellung: I. oberirdische, militärische Fernmeldetrassen: I 1. Oberhalb des Stadtgebietes der Stadt Linnich verlaufen mehrere, militärisch genutzte Fernmeldetrassen deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Hiervon sind die Teilflächen 2 (bei der Ortslage Kofferen) und 3 (bei der Ortslage Hottorf) betroffen. Ein Bereich von 100 m, jeweils auf beiden Seiten der Trasse (d.h. in einem Korridor von 200 m Gesamtbreite) muss grundsätzlich von Hindernissen freigehalten werden, die die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen beeinträchtigen könnten. Der Trassenverlauf wurde mit meiner Stellungnahme vom 17.08.2012 in einer Skizze dargestellt. Eine Realisierungsmöglichkeit von Planungen ist hier insbesondere unter Beachtung der topographischen Gegebenheiten im Einzelfall zu bewerten. Ich bitte daher, in den angesprochenen Bereichen bei geplanten Baumaßnahmen mit mir Einvernehmen herzustellen. I 2. Auf Grund der überarbeiteten Parameter zu den geplanten WEA wurde eine erneute Bewertung hinsichtlich militärischer Fernmeldetrassen durchgeführt. Die Ergebnisse teile ich Ihnen wie folgt mit: • Die Fläche des VBPL Nr 9 / Teilbereich 1 / West1_D_084_12_a (bei der Ortslage Körrenzig) wird von militärischen Fernmeldetrassen nicht tangiert. • Die Fläche des VBPL Nr 10 / Teilbereich 2 / West1_D_085_12_a (bei der Ortslage Kofferen) wird von einer militärischen Fernmeldetrasse tangiert. Eine Prüfung hat ergeben, dass die südlichen WEA zwar in räumlicher Nähe zur Trasse geplant werden, jedoch der Abstand als ausreichend angesehen wird und somit keine Beeinträchtigungen erwartet werden. • Innerhalb der Fläche des VBPL Nr 11 / Teilbereich 3 / West1_D_086_12_a (bei der Ortslage Hottorf) wird von der militärischen Fernmeldetrasse tangiert. Auf der Fläche wurden die WEA-Standorte mehrfach verändert. Unter Berücksichtigung der letzten Umplanung (siehe E-Mail der Fa Juwi GmbH vom 22.03.2013) bestehen unter Berücksichtigung der militärischen Fernmeldetrassen keine Bedenken gegen die Planung. Auf den bestehenden und durch das Bundesministerium der Verteidigung am 05.03.2004 …. 3 – WV III 6 -Anordnung-Nr.: III/Hot/469/2 – angeordnete Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Hottorf weise ich an dieser Stelle dennoch hin. Den Vorhabenträger bitte ich darauf hinzuweisen, dass er – sofern im Schutzbereich bauliche Anlagen geplant werden bzw. Baustelleneinrichtungen während der Bauzeit in den Schutzbereich hineinragen – eine Genehmigung gem. § 3 Schutzbereichgesetz beantragen muss. Ich weise besonders darauf hin, dass auch Baustelleneinrichtungen, z.B. Aufbaukräne, nicht in die Richtfunktrasse hineinragen dürfen. Diesbezüglich ist eine genaue Abstimmung vor der Herrichtung der Baustelleneinrichtungen notwendig. II. unterirdische Fernmeldetrassen: In der Fläche des VBPL VBPL Nr 11 / Teilbereich 3/West1_D_086_12_a (bei der Ortslage Hottorf) verläuft eine militärisch genutzte, unterirdisch verlegte Fernmeldeleitung. Die Funktionsfähigkeit der Leitungen darf nicht beeinträchtigt werden. Durch die vorgenommenen Umplanungen kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass Beeinträchtigungen dieser militärisch genutzten Fernmeldetrasse eintreten. Gleichwohl besteht noch an einer Stelle eine Berührung zwischen der Trassen zur WEAAnbindung und der o.a. militärisch genutzten Trasse. Die betroffene Stelle ist in beigefügter Skizze markiert. Ich bitte vor die Realisierungsphase diesbezüglich erneut mit mir Einvernehmen herzustellen und Details abzustimmen. III. militärische Luftfahrt: III 1. Ich weise ich auf die Nähe zum Flugplatz Geilenkirchen hin. Hier sind neben den allgemeinen zu berücksichtigen Regelungen des Luftverkehrsgesetz (LuftVG), insbesondere die Flugsicherungsanlagen, deren Zuständigkeitsbereiche und das neue Abstimmungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu berücksichtigen. Die Prüfung von Baumaßnahmen und die Abgabe von Stellungnahmen gem. § 18a LuftVG liegt im Zuständigkeitsbereich der zivilen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf. Auf Grund der Entfernung der Plangebiete zum Radar des Flugplatzes Geilenkirchen (ca. 22,5 km) werden die Windenergieanlagen radartechnisch erfasst. Durch die Bewegung der Rotorblätter / Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem beweglichen Flugziel sehr ähnlich und nur schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Geilenkirchen eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage dieses zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass Instrumentenanflugverfahren des Flugplatzes Geilenkirchen betroffen sind. Es ist davon auszugehen, dass WEA in diesem Bereich dann keinen …. 4 Einfluss auf diese Verfahren haben, wenn baulichen Anlagen die max. Bauhöhe von 307 m über NN nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der - anlässlich mehrerer Besprechungen und meiner E-Mails vom 01.10.2012 und 15.10.2012 insbesondere bezogen auf die „Störzonen-Problematik“ - gegebenen Hinweise und Berücksichtigung der o.a. max. Bauhöhe von 307 m über NN bestehen gegen die Fortführung der Planung unter Berücksichtigung der Belange des militärischen Luftverkehrs grundsätzlich keine Bedenken. Dieses gilt auch für Baustelleneinrichtungen (Kräne etc.) während der Bauzeit. Diese bedürfen jedoch zu gegebener Zeit einer gesonderten Abstimmung / Genehmigung. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung von baulichen Anlagen gem. §§ 14 und 18a LuftVG und eine Stellungnahme hierzu durch die Bezirksregierung Düsseldorf, als der im vorliegenden Fall zuständigen Luftfahrtbehörde, die auch die diesbezüglichen militärischen Belange vertritt. Aus diesem Grund bitte ich auch die Bezirksregierung Düsseldorf zu beteiligen. Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baubeginn-/-fertigstellungsanzeigen, usw.) werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m über Grund eine Tag- / Nachtkennzeichnung – auch für den militärischen Flugbetrieb – zwingend erforderlich wird. Für Bauhöhen unter 100 m über Grund kann auch eine Kennzeichnung gem. § 16 LuftVG notwendig werden. Eine abschließende Bewertung und Stellungnahme ist - bezogen auf den militärischen Luftverkehr – jedoch erst nach Vorliegen genauer Planungsinformationen im Genehmigungsverfahren, wie z.B. Standortkoordinaten, Höhenlagen, Abstände zu den geplanten Anlagen zu bereits bestehenden bzw. geplanten Anlagen untereinander, Anlagentypen, etc., möglich. Daher bitte ich, mich bei jedem Antragsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen in den betroffenen Plangebieten erneut zu beteiligen. Für die jeweilige Einzelfallprüfung sind mindestens folgende Unterlagen/Angaben notwendig: - Topographische Karte 1:25000 mit Standorteinzeichnung Angabe der Koordinaten (WGS 84) Bauhöhe der Anlage über Grund und über NN Nabenhöhe / Rotorradius Turmbauart / Material III 2. Eine weitergehende Beratung außerhalb des Genehmigungsverfahrens kann - ggf. für einzelne Projekte - durch die Unterarbeitsgruppe „Bundeswehr und Windenergieanlegen“ im Luftwaffenamt, für Belange der militärischen Luftfahrt, erfolgen. Eine Bearbeitung ist dort …. 5 jedoch nur im Rahmen freier Kapazitäten möglich. Die Unterarbeitsgruppe ist wie folgt zu erreichen: Luftwaffenamt Abtl FlBtrbBw – Dez c UAG „Bundeswehr und Windenergieanlagen“ Flughafenstrasse 1 51147 Köln Tel.: 02203 / 908-3636 Ich rege an, dass Sie dort um eine Beratung für die o.a. Planungen nachsuchen, damit die Belange der Bundeswehr, hier insbesondere Belange der militärischen Luftfahrt, frühzeitig Berücksichtigung finden können. IV. Zusammenfassung: Grundsätzlich ist die Errichtung von Windenergieanlagen in den o.a. Planungsgebieten möglich sofern die anlässlich mehrere Besprechungen und des umfangreichen Schriftverkehrs gemachten Informationen und Hinweise berücksichtigt werden und die max. Bauhöhe von 307 m über NN nicht überschritten wird. Ich gehe davon aus, dass die Unterlagen, welche Gegenstand des Verfahrens gem. § 4 (1) BauGB waren, entsprechend überarbeitet und erneut Gegenstand eines formellen Abstimmungsverfahren werden. Hierbei bitte ich mich zu beteiligen. Zusatz für Bezirksregierung Düsseldorf: O.a. Stellungnahme übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung gem. §§ 14 und 18a LuftVG. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Goldschmidt Anlage: – 1 – (Skizze)