Daten
Kommune
Linnich
Größe
85 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Wehrbereichsverwaltung West
IUW 4 – Az 45 – 03 - 03
Bearbeiter: RAR Stappert
Telefon: 0211-959-2264
Telefax: 0211-959-2281
E-Mail:
wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org
17. August 2012
Wehrbereichsverwaltung West • Wilhelm-Raabe-Str. 46 • 40470 Düsseldorf
Stadt Linnich
Postfach 1240
Per Mail vorab an:
hjreyer@linnich.de
52438 Linnich
nachrichtlich:
Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
Per Mail vorab an:
bettina.koestermann@brd.nrw.de
Bei Schriftwechsel unbedingt
angeben:
Ord-Nr.:West1_D_083 bis 086_12_a
40470 Düsseldorf
Bauleitplanung;
hier: 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie vorhabenbezogene Bebauungspläne
Nr’n.: 9, 10 und 11 der Stadt Linnich („Vorrangflächen für Windenergienutzung“)
1. Ihr Schreiben vom 13.06.2012 - Az ohne
2. Ihre E-Mail vom 10.08.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Reyer,
mit Ihrem Schreiben vom 13.06.2012 beteiligen Sie mich an der o.a. Planung zur Aufstellung des
Teilflächennutzungsplanes – „Vorrangflächen für Windenergienutzung“ - der Stadt Linnich.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
I. Allgemeines:
I 1.
Gegenstand der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Linnich sind
insgesamt drei Teilflächen für Windenergienutzung.
Das Verfahren zur FNP-Änderung wird in meinem Zuständigkeitsbereich unter der Ord-Nr.:
West1_D_083_12_a bearbeitet.
I 2.
Zu den Teilflächen wurden jeweils vorhabenbezogene Bebauungspläne (VBPL) erstellt und mir
Hauptsitz Düsseldorf:
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf
www.wbv-west.de
Telefon:
Vermittlung:
Telefax:
AllgFspWNBw:
0211/959 - 0
0211/959 - 2187
3221
Bankverbindung:
Deutsche Bundesbank
Filiale - Saarbrücken –
BLZ: 590 000 00
Konto Nummer: 59001020
Außenstelle Wiesbaden:
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Telefon:
Vermittlung:
0611/799 - 0
Telefax:
0611/799 - 1699
AllgFspWNBw: 4224
2
ebenfalls zur Stellungnahme zugeleitet.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Planungen:
VBPL Nr.
9
10
11
bei Ortslage
Körrenzig (Teilbereich 1)
Kofferen (Teilbereich 2)
Hottdorf (Teilbereich 3)
meine Ord-Nr.
West1_D_084_12_a
West1_D_085_12_a
West1_D_086_12_a
Als zusätzliche Informationen wurden die Planungen des Vorhabenträgers in den VBPL wie folgt
angegeben:
Zu VBPL Nr. 9 / Teilbereich 1/West1_D_084_12_a:
WEA
Nr im
VBPL
WEA-Nr in meiner
Prüfungsunterlage
Koordinaten
Nabenhöhe
m
Rotordurchmesser
m
Gesamthöhe
m
1
21
138,4
41,0
179,4
1a
20
123,0
57,0
180,0
2
22
138,4
41,0
179,4
3
23
138,4
41,0
179,4
4
24
138,4
41,0
179,4
5
25
2520374,4
5653331,3
2520397,1
5653868,2
2520539,8
5653543,7
2520773,7
5653842,6
2521006,6
5654090,4
2521058,3
5653649,3
138,4
41,0
179,4
Zu VBPL Nr. 10 / Teilbereich 2/West1_D_085_12_a:
WEA
Nr im
VBPL
WEA-Nr in
meiner
Prüfungsunterlage
Koordinaten
Nabenhöhe
m
Rotordurchmesser
m
Gesamthöhe
m
5
26
123,0
57,0
180,0
6
27
123,0
57,0
180,0
7
28
123,0
57,0
180,0
8
29
2520925,6
5652858,0
2521816,2
5652888,2
2521054,2
5652556,7
2521193,2
5652244,0
123,0
57,0
180,0
Zu VBPL Nr. 11 / Teilbereich 3/West1_D_086_12_a:
WEA
Nr im
VBPL
WEA-Nr in
meiner
Prüfungsunterlage
Koordinaten
Nabenhöhe
m
Rotordurchmesser
m
Gesamthöhe
m
1
30
143,0
57,0
200,0
2
31
2523449,9
5653122,0
2523349,2
143,0
57,0
200,0
3
3
32
4
33
5
34
6
35
5652708,3
2524160,0
5653253,6
2523736,9
5652994,2
2524591,4
5653293,0
2525005,4
5653271,5
143,0
57,0
200,0
143,0
57,0
200,0
143,0
57,0
200,0
143,0
57,0
200,0
I 3.
Die o.a. Höhenangaben sind den Informationen bezüglich der Planungen des Vorhabenträgers aus
der jeweiligen Bauleitplanung entnommen.
Gem. den textlichen Festsetzungen zu den VBPL’en wird die maximale Gesamthöhe der WEA’s
auf 200 m über Grund beschränkt. Weiter Einschränkungen bzgl. der Höhen oder der
Rotordurchmesser können den Unterlagen zu den VBPL nicht entnommen werden.
Insoweit stellen die Angaben über die z.Zt. aktuellen Planungen des Vorhabenträgers bei der
Bewertung der Bauleitplanung lediglich eine zusätzliche Information dar.
Eine genaue Betrachtung und Bewertung von WEA-Planungen bleibt einer
Einzelfallbegutachtung in einem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Gleichwohl wurden diese aktuellen Planungen des Vorhabenträgers betrachtet und bewertet.
Insoweit nehme ich auch zu diesen Planungen wie folgt grundsätzlich Stellung.
II. oberirdische, militärische Fernmeldetrassen:
II 1.
Oberhalb des Stadtgebietes der Stadt Linnich verlaufen mehrere, militärisch genutzte
Fernmeldetrassen deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Hiervon sind die
Teilflächen 2 (bei der Ortslage Kofferen) und 3 (bei der Ortslage Hottorf) betroffen.
Aus Vereinfachungsgründen habe ich eine Skizze gefertigt und als Anlage beigefügt, in der
neben den Teilflächen 2 und 3 auch die darüber verlaufende militärische Fm- Trasse dargestellt
ist.
Ein Bereich von 100 m, jeweils auf beiden Seiten der Trasse (d.h. in einem Korridor von 200 m
Gesamtbreite) muss grundsätzlich von Hindernissen freigehalten werden, die die Wirksamkeit
und Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen beeinträchtigen könnten.
Eine Realisierungsmöglichkeit von Planungen ist hier insbesondere unter Beachtung der
topographischen Gegebenheiten im Einzelfall zu bewerten.
Ich bitte daher, in den angesprochenen Bereichen ((jeweils 100 m rechts und links der skizzierten
Trassen) bei geplanten Baumaßnahmen mit mir Einvernehmen herzustellen. Hierzu bitte ich
meine o.a. Ord-Nr. anzugeben.
Ich darf Ihnen bereits jetzt mein Bemühen versichern, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu
halten.
Die beigefügte Skizze bitte ich nur im behördeninternen Verfahren zu verwenden und einen
Zugang für „Jedermann“ auszuschließen.
Insoweit bitte ich auch von einer Darstellung im FNP abzusehen.
II 2.
Auf Grund der zugeleiteten Informationen über die Planungen des Vorhabenträgers wurde
bereits eine Bewertung hinsichtlich militärischer Fernmeldetrassen durchgeführt. Die Ergebnisse
teile ich Ihnen wie folgt mit:
4
Die Fläche des VBPL Nr 9 / Teilbereich
militärischen Fernmeldetrassen nicht tangiert.
1/West1_D_084_12_a
wird
von
Die Fläche des VBPL Nr 10 / Teilbereich 2/West1_D_085_12_a (die angegebenen WEA
Nr’n beziehen sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen) wird von einer militärischen
Fernmeldetrasse tangiert. Eine Prüfung hat ergeben, dass die WEA 28 und 29 zwar in
räumlicher Nähe zur Trasse geplant werden, jedoch der Abstand als ausreichend
angesehen wird und somit keine Beeinträchtigungen erwartet werden.
Die Fläche des VBPL Nr 11 / Teilbereich 3/West1_D_086_12_a (die angegebene WEA
Nr bezieht sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen) wird ebenfalls von einer militärischen
Fernmeldetrasse tangiert. Eine Prüfung hat ergeben, dass die WEA 30 in räumlicher Nähe
und innerhalb des o.a. Korridors geplant wird.
Auf den bestehenden und durch das Bundesministerium der Verteidigung am 05.03.2004
– WV III 6 -Anordnung-Nr.: III/Hot/469/2 – angeordnete Schutzbereich für die
Verteidigungsanlage Hottorf weise ich an dieser Stelle besonders hin. Den
Vorhabensträger bitte ich darauf hinzuweisen, dass er – sofern im Schutzbereich bauliche
Anlagen geplant werden – eine Genehmigung gem. § 3 Schutzbereichgesetz beantragen
muss.
Die WEA 30 tangiert – an dem geplanten Standort - den angeordneten Schutzbereich. Es
muss davon ausgegangen werden, dass die militärische Fernmeldetrasse beeinträchtigt
wird. Eine Genehmigung für die WEA 30 gem. § 3 Schutzbereichgesetz kann meinerseits
daher nicht in Aussicht gestellt werden.
Im Falle einer Standortverschiebung (in südöstlicher Richtung) erscheint - ausschließlich
unter Schutzbereichsaspekten – die Möglichkeit der Realisierung der WEA-Planung
möglich. Diesbezüglich ist eine genaue Abstimmung notwendig.
Gegen alle anderen vorgelegten Planungen bestehen, unter ausschließlicher Bewertung einer
Beeinträchtigung der Belange von oberirdischen, militärisch genutzten Fernmeldetrassen, keine
Bedenken.
III. unterirdische Fernmeldetrassen:
Durch die Flächen der VBPL Nr 10 / Teilbereich 2/West1_D_085_12_a und VBPL Nr 11 /
Teilbereich 3/West1_D_086_12_a verlaufen militärisch genutzte, unterirdisch verlegte
Fernmeldekabel.
Die Funktionsfähigkeit der Leitungen darf nicht beeinträchtigt werden.
Auf die in diesem Zusammenhang mit Ihnen geschlossenen Gestattungsverträge weise ich hin.
Die Trassenverläufe habe ich in dem beigefügten Ausschnitt skizziert.
Auch diese Skizze bitte ich nur im behördeninternen Verfahren zu verwenden und einen Zugang
für „Jedermann“ auszuschließen.
Insoweit bitte ich auch von dieser Darstellung im FNP abzusehen.
IV. militärische Luftfahrt:
IV 1.
Darüber hinaus weise ich auf die Nähe zum Flugplatz Geilenkirchen hin.
5
Hier sind neben den allgemeinen zu berücksichtigen
Regelungen
des
Luftverkehrsgesetz
(LuftVG),
insbesondere
die
Flugsicherungsanlagen,
deren
Zuständigkeitsbereiche und das neue Abstimmungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu
berücksichtigen.
Die Prüfung von Baumaßnahmen und die Abgabe von Stellungnahmen gem. § 18a LuftVG liegt
im Zuständigkeitsbereich der zivilen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung
Düsseldorf.
Zu Ihrer Information weise ich bereits jetzt darauf hin, dass auf Grund der Entfernung der
Plangebiete zum Radar des Flugplatzes Geilenkirchen (ca. 22,5 km) Windenergieanlagen
radartechnisch erfasst werden. Durch die Bewegung der Rotorblätter / Rotoren wird für den
Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem beweglichen Flugziel
sehr ähnlich und nur schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort
Geilenkirchen eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage dieses zu unterdrücken und die
Luftfahrzeuge zu separieren.
Beeinträchtigungen militärischer Flugsicherungsanlagen können somit nicht ausgeschlossen
werden.
Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung von baulichen Anlagen gem. § 14 LuftVG und eine
Stellungnahme hierzu ebenfalls grundsätzlich durch die Bezirksregierung Düsseldorf, als der im
vorliegenden Fall zuständigen Luftfahrtbehörde, die ebenfalls die diesbezüglichen militärischen
Belange vertritt.
Aus diesem Gründen bitte ich die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls zu beteiligen.
Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsanzeigen, usw.) werden im
Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur
Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt.
Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m über Grund eine Tag- /
Nachtkennzeichnung – auch für den militärischen Flugbetrieb – zwingend erforderlich wird.
Für Bauhöhen unter 100 m über Grund kann ebenfalls eine Kennzeichnung gem. § 16 LuftVG
notwendig werden.
Eine detaillierte Bewertung und Stellungnahme ist - bezogen auf den militärischen Luftverkehr –
jedoch erst nach Vorliegen genauer Planungsinformationen im Genehmigungsverfahren, wie z.B.
Standortkoordinaten, Höhenlagen, Abstände zu den geplanten Anlagen zu bereits bestehenden
bzw. geplanten Anlagen untereinander, Anlagentypen, etc., möglich.
Daher bitte ich, mich bei jedem Antragsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen
in den betroffenen Plangebieten erneut zu beteiligen.
Für die jeweilige Einzelfallprüfung sind mindestens folgende Unterlagen/Angaben notwendig:
-
Topographische Karte 1:25000 mit Standorteinzeichnung
Angabe der Koordinaten (WGS 84)
Bauhöhe der Anlage über Grund und über NN
Nabenhöhe / Rotorradius
Turmbauart / Material
IV 2.
Auf Grund der zugeleiteten Informationen über die Planungen des Vorhabenträgers wurde bereits
eine Bewertung hinsichtlich militärischer Luftverkehrsbelange durchgeführt.
Die Ergebnisse dieser Prüfung und Bewertung teile ich Ihnen wie folgt mit:
6
Zu
VBPL
Nr
9
/
Teilbereich 1/West1_D_084_12_a (die angegebenen WEA
Nr’n beziehen sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlage):
Zustimmung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 20 und 23
Ablehnung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 21, 22, 24 und 25
Eine Realisierungsperspektive für die WEA 21, 22, 24 und 25 kann eröffnet werden,
wenn die Standortkoordinaten überarbeitet und mit der Bundeswehr abgestimmt werden.
Zu VBPL Nr 10 / Teilbereich 1/West1_D_085_12_a (die angegebenen WEA Nr’n beziehen sich
auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen):
Ablehnung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 26, 27, 28 und 29
Eine Realisierungsperspektive für die WEA 26, 27, 28 und 29 kann eröffnet werden,
wenn die Standortkoordinaten die Standortkoordinaten überarbeitet und mit der
Bundeswehr abgestimmt werden.
Zu VBPL Nr 11 / Teilbereich 1/West1_D_086_12_a (die angegebenen WEA Nr’n beziehen sich
auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen):
Zustimmung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 30, 31, 32 und 35
Ablehnung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 33 und 34
Eine Realisierungsperspektive für die WEA 33 und 34 kann eröffnet werden, wenn die
Standortkoordinaten die Standortkoordinaten überarbeitet und mit der Bundeswehr
abgestimmt werden.
IV 3.
Eine Beratung außerhalb des Genehmigungsverfahrens kann - ggf. für einzelne Projekte - durch
die Unterarbeitsgruppe „Bundeswehr und Windenergieanlegen“ im Luftwaffenamt, für Belange
der militärischen Luftfahrt, erfolgen. Eine Bearbeitung ist dort jedoch nur im Rahmen freier
Kapazitäten möglich. Die Unterarbeitsgruppe ist wie folgt zu erreichen:
Luftwaffenamt
Abtl FlBtrbBw – Dez c
UAG „Bundeswehr und Windenergieanlagen“
Flughafenstrasse 1
51147 Köln
Tel.: 02203 / 908-88 (Vermittlung)
Ich rege an, dass Sie dort um eine Beratung für die o.a. Planungen nachsuchen, damit die Belange
der Bundeswehr, hier insbesondere Belange der militärischen Luftfahrt, frühzeitig
Berücksichtigung finden können.
V. Sonstiges:
Darüber hinaus schlage ich in diesem Fall und auf Grund der sich abzeichnenden besonderen
Abstimmungsnotwendigkeit vor, eine Koordinierung zwischen unseren Dienststellen außerhalb
und vor einem offiziellen Abstimmungsverfahren gem. BauGB bzw. BImSchG durchzuführen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen hierzu
Herr RAR Reinhold Stappert, Tel.: 0211-959-2264,
7
Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org
in meinem Hause zur Verfügung.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ich - bei der
Durchführung der notwendigen Beteiligung bei den späteren Genehmigungsverfahren - im
Einzelfall einer Planung zur Errichtung einer Windenergieanlage meine Zustimmung nicht
erteilen kann.
Bei künftigen Beteiligungen in dieser Angelegenheit bitte ich meine, unter o.a. Punkt I 1. und I 2.
aufgeführten Ord-Nr’n anzugeben.
Abschließend möchte ich mich ausdrücklich für Ihr Entgegenkommen in der terminlichen
Bearbeitung der vorliegenden Bauleitverfahren bedanken.
VI. Zusammenfassung:
Grundsätzlich ist die Errichtung von Windenergieanlagen in den o.a. Planungsgebieten möglich.
Eine genaue Bewertung und Beurteilung von Planungen muss in jeden Einzelfall gesondert
durchgeführt werden. Daher ist meine Beteiligung in Genehmigungsverfahren zwingend
erforderlich. Auf die zu berücksichtigenden Belange der militärischen Fernmeldetrassen und des
militärischen Luftverkehrs, hierbei insbesondere die Belange des Flugplatzes Geilenkirchen und
der dort betriebenen Flugsicherungsanlagen, weise ich bereits jetzt hin.
Die zugeleiteten Planungen des Vorhabenträgers wurden geprüft. Wie oben ausführlich dargelegt,
kann dieser Planung nur teilweise zugestimmt werden.
Für die, meinerseits nicht zugestimmten Planungen besteht jedoch eine Realisierungsperspektive,
sofern die Planungen insbesondere hinsichtlich der Standorte / Standortkoordinaten verändert und
mit der Bundeswehr abgestimmt werden.
Für die Windenergieanlagenplanung 30 kann für ein Genehmigungsverfahren gem. § 3 SchBG
eine Genehmigung meinerseits nicht in Aussicht gestellt werden. Auch hier ist eine
Standortverschiebung notwendig. Für diesen Fall besteht eine Realisierungsperspektive.
Zusatz für Bezirksregierung Düsseldorf:
O.a. Stellungnahme übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren
Veranlassung gem. §§ 14 und 18a LuftVG.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
„im Original gezeichnet“
Hagenow
Anlage: - 2 – (Skizzen)