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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage B-88/2013)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
139 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00

Inhalt der Datei

ANLAGE I Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 29. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie-Körrenzig-KofferenHottorf“ Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme 1. Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, E-Mail vom 10.07.2012 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dr. Bernward und Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 17.07.2012 Identisch: Frank & Sabine Compermaß, Dorfstr. 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 23.07.2012 Sara & Alfred Braun, Georgstr. 12, 52441 Linnich, Schreiben vom 22.07.2012 Alfonso Rodriguez, Dorfstr. 6, 52441 Hottorf, Schreiben vom 30.07.2012 Manfred Blaß, Düsseldorfer Str. 21, 52441 Linnich, Schreiben eingegangen am 27.08.2012 Die E-Mail Mail befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl): des Abwägungsmaterials. Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Kernaussagen der Mail: Zu: Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten: Dies ist zwar richtig, aber solange der Betrieb wirtschaftlich ist, - Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl) liegt trotzdem keine abwägungsfehlerhafte - Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme - Weitere Flächen für Monsterwindräder Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Flächennutzungsplanung vor (Siehe Potentialflächenanalyse). Zu: Weitere Flächen für Monsterwindräder: Die Schreiben befinden sich im Anhang und sind vollständig Die Fläche im Bereich Kofferen/Körrenzig/Hottorf wurde zusammen mit den Flächen in Gereonsweiler und Boslar am Bestandteil des Abwägungsmaterials. 05.07.2011 grundsätzlich vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen (Aufstellungsbeschluss) und waren demnach alle Kernaussagen des Schreibens: 1. Im Teilbereich 3 sollen im Abstand von nur 1000 m sechs bekannt. „Super-Windkraftanlagen“ mit einer nie da gewesenen Höhe von 200 m (ca. 1,3 fache Höhe des Kölner Doms) errichtet Zu 1.: werden. 2. Höhe wurde falsch kommuniziert, bzw. in einer Mitteilung der Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Stadt (Quelle: LINFO 24.06.12) nicht angegeben. 3. Negative Auswirkungen dauerhafter Beschallung auf die Gesundheit. Bei 200 m-Anlagen extrem hoher Zu 2.: Beschallungsradius. 4. Die tatsächliche von Super-Windkraftanlagen dieser Höhe Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der ausgehende Lärmbelastung ist bislang nicht ausreichend Bebauungsplanabwägung. bekannt - langjähriges Lärmstressexperiment. 5. Eindruck, dass Stadt- bzw. Landkreisgrenzen bei der Zu 3.: Standortwahlmaßgebend waren. 6. Abstände gemäß Windkrafterlass 2011 so, dass Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Planungsträger bei der Nutzung der Fläche auf der sicheren Bebauungsplanabwägung. Seite sind. 7. Es sind bislang keine Immissionsmessungen an Immissionspunkten durchgeführt bzw. kommuniziert worden. Zu 4.: 8. Erhebliche Lärmbelastung eines Windparks in Belgien mit 200 m-Anlagen; es sollten Mindestabstände von 2000 m bei Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der dieser Höhe aufgrund einer potenzierten Stärke des Schalls in Bebauungsplanabwägung. dieser Höhe vorgesehen werden. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme 9. Die vorliegende Planung macht volkswirtschaftlich keinen Sinn, da es im Kreis Düren Standorte mit mehr Windpotenzial gebe. Und Standorte an denen keine nahe gelegenen Ortschaften eine Drosselung der Rotoren erzwänge. Fazit: Zusätzlich zu einer Wiederholung der vorgenannten Aspekte eine Forderung nach: - angemessener Einbindung der Bürger - angemessene Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte und Lebensqualität der Hottorfer Bürger - Erneute und ausreichend bekannt gemachte Diskussionsveranstaltung mit den betroffenen Bürgern Hinweis auf die Pflicht der Entscheidungsträger, bei der Abwägung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen – auch in Zweifelsfällen – den allen anderen Rechtsnormen vorgehenden verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger vorrangig zu berücksichtigen. Abwägungsvorschlag Zu 5.: Die Planungshoheit der Stadt Linnich beschränkt sich auf das Stadtgebiet. Eine Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Kommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB findet selbstverständlich statt. Zu 6.: Die Abstände stellen in Verbindung mit der TA Lärm einen Schutz der Bevölkerung sicher. Ein teilweise schallreduzierter Betrieb von Windenergieanlagen ist mit diesen Abständen möglich. Nicht mehr auf der sicheren Seite wäre man, wenn in einer Zone so starke schallbedingte Einschränkungen nötig wären, dass sich keine Windenergieanlagen mehr wirtschaftlich betreiben ließen (unzulässige Verhinderungsplanung). Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung des Planentwurfs. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 7.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Zu 8. : Es sind Anlagen mit einer Höhe von 180 m geplant. Der Mindestabstand von 1000 m ist bei Anlagen dieser Größenordnung ausreichend. (Zum Schall Siehe Zu 6. und Zu 7.) Zu 9.: Es existiert im Teilbereich 3 eine gute Windhöffigkeit von 6,757,00 m/s, die einen wirtschaftlichen Betrieb von Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windenergieanlagen zulässt. Dies wäre bereits ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von etwa 5 m/s gegeben. Auch bei einer überschlägigen Betrachtung der Windhöffigkeit im gesamten Kreis Düren, so kann der Teilbereich 3 als guter Standort bezeichnet werden. Nur wenige vergleichsweise kleine Flächen erreichen eine höhere Windhöffigkeit. Zu: Fazit: Am 30.10.2012 hat auf der Grundlage eines Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses eine Anhörung der Hottorfer Bürger in Körrenzig stattgefunden. In diesem Rahmen hat die Bürgerinitiative einen Vortrag gehalten. Die Präsentationsunterlagen sind Teil des Abwägungsmaterials. 2. K. Paulsen, Heerbahn 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 20.08.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu 2.: des Abwägungsmaterials. Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Gegenüber den Schreiben Einwände/Anregungen: unter 1. Abweichende Zu 3.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. 2. Als Gebäude nach Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig. Zu 4.: Verweist auf § 12 Abs. 2, dass bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der so in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- und Bebauungsplanabwägung. Landschaftsbild nicht verunstalten. Zu 5.: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme 3. Übertragung von § 34 BauGB auf Windkraftanlagen Anpassungspflicht der neuen Anlagen an den Bestandspark. – Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. formuliert abzuwägen. Zum Fazit: Eine Festsetzung einer Höhe von 149 m ohne städtebauliche (Anforderungen des Luftverkehrs, 4. Noch keine Genehmigung von 200 m Anlagen in NRW; schon gar Begründung nicht in der Nachbarschaft zu Wohngebieten; Rotordurchmesser von Lärmschutzgutachten etc.) wäre ein Abwägungsfehler, da die Belange des Bodenschutzes und des Klimaschutzes im 114m sind für Offshore entwickelt. Verhältnis zu anderen konkurrierenden Belangen nicht ausreichend berücksichtigt wären. 5. Wirkung auf die Genehmigungsfähigkeit von gleichen Anlagenhöhen In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der in Nachbargemeinden und in der bestehenden Konzentrationszone Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine Verhinderungsplanung zu betreiben. Bei 1500 m Abstand handelt es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. 1000 m sind als planerischer Vorsorgeabstand ausreichend. Fazit: Forderung einer Beschränkung der Gesamthöhe auf maximal 149 m und einer Festsetzung eines Mindestabstands von 1500 m. 3. Patrick Krage und Monika Krage, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 09.08.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall: des Abwägungsmaterials. Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. abweichende Zu: 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder Abwägungsvorschlag Einwände/Anregungen: Abstand 2.000 m (WHO): formuliert abzuwägen. Maßgeblich zur Beurteilung von Schallimmissionen ist in - Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall - 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder Deutschland die TA Lärm. Ausschlaggebend ist der Schalleistungspegel am Immissionspunkt (z.B. Wohnhaus) und Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme - Abstand 2.000 m (WHO) Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II Wertverlust von Immobilien Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen Abstände in Titz Höhenbeschränkungen in Titz Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag nicht ein pauschaler Abstand in Metern. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag Zu: Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu. Zu: Wertverlust von Immobilien: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel die Windenergie zu fördern. Zu: Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Zu: Siedlungsabstände in Titz: In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine Verhinderungsplanung zu betreiben. 1000 m sind als planerischer Vorsorgeabstand ausreichend. formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu: Höhenbeschränkungen in Titz: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. 4. Ebert, Ruth und Stefan, Heerbahn 1, 52441 Linnich, Schreiben vom 06.08.2012 Bürgerinitiative Hottorf i.A. Stefan Ebert, Schreiben vom 28.08.2012 Identisches Schreiben des gleichen Absenders ist am 04.09.2012 nochmal über das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW bei der Stadt Linnich eingegangen Die Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone: des Abwägungsmaterials. Dies ist kein städtebaulicher Belang, der im Rahmen der Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. und 3. abweichende Bauleitplanung berücksichtigt werden kann. Einwände/Anregungen: Im Schreiben vom 28.08.2012: - Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag 5. Esser, Peter Josef und Beate, Kofferener Str. 21, 52441 Linnich-Körrenzig, Schreiben vom 15.10.2012 Beschlussvorschlag Dieses Schreiben ist identisch in mehr als 100 mal bei der Stadt Linnich eingegangen. Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m: des Abwägungsmaterials. Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3. und 4. abweichende Bebauungsplanabwägung. Einwände/Anregungen: - Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 6. Brandt, Johannes und Langeneckhardt, Beate, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 07.08.2012 Und Vermerk von Brandt, Johannes vom 11.04.2013 Das Schreiben und der Vermerk befinden sich im Anhang und sind Zum Vermerk: vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. Und 5. abweichende von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der Einwände/Anregungen: Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine Keine Verhinderungsplanung zu betreiben. Bei größeren Abständen, auf die Anlagenhöhen in Linnich übertragen, würden zu einer Neben dem unter 2. behandelten Schreiben: unzulässigen Verhinderungsplanung führen. 1000 m sind als 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme - Foto einer Windkraftanlage und eines Mittelklasse-PKW - Skizze Größenvergleich „Einfamilienhaus“ „Riesenwindrad“ mit 200 Meter Gesamthöhe gegenüber Zusätzlich wurde am 11.04.2013 von Herrn Brandt ein Vermerk zu einem Telefonat mit dem Fachbereich 3 der Gemeinde Titz erstellt: „Auskunft Gemeinde Titz über die Konzentrationszonen bei Betgenhausen und Rödingen“ Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag planerischer Vorsorgeabstand zur Minimierung einer optisch bedrängenden Wirkung ausreichend. Eine Steuerung der Windenergienutzung durch die Regionalplanung ist möglich. Der Regionalplan Münsterland legt im zeichnerischen Teil Vorrangzonen für Windenergie (Windeignungsbereiche) fest. Diese Festlegungen sind von den Gemeinden als Ziele der Raumordnung zu beachten, da Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind, d.h. aus ihnen entwickelt sein müssen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Einwände/Anregungen: Neben einer Zusammenfassung der Situation in Titz, insbesondere zum Verhältnis der Höhe der Anlagen zu den Siedlungsabständen (8Fache Anlagenhöhe) enthält der Vermerk folgende Aussage: „Die Kommune hat die volle Planungshoheit und darf solche Beschränkungen jederzeit festlegen, auch wenn Herr von der Heide und die Energieagentur NRW im Falle der Planung für Linnich bei den Anhörungen immer das Gegenteil vermitteln und mit einer Regionalplanung seitens der Bezirksregierung drohen.“ 7. Mühlenmeister, Maria Hubertina, Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung Glimbach , Flur 1 (TB2), Schreiben vom 20.06.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Die Darstellungen der Konzentrationszonen basiert auf der des Abwägungsmaterials. Empfehlung der Potentialflächenanalyse und die Festsetzungen von Standorten erfolgt im Wesentlichen unter den Maßgaben Einwände/Anregungen: höchster Standsicherheit der Anlagen bei gleichzeitig guten Der Bürgerin liegt ein Angebot, die zuvor einen Vertrag mit WWU hatte, Erträgen. Die Tatsache mit wem ein privatrechtlicher Vertrag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag liegt ein Angebot der STAWAG Solar vor. Sie bittet, ihre Grundstücke vorliegt, ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich. im laufenden Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als ob sie vertraglich an die STAWAG Solar GmbH gebunden wäre. Beschlussvorschlag Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 8. Peters, Heribert und Brigitte und GbR „Eheleute Peters“ als Eigentümerin des Dingbuchhofs (Vertreten durch RA Peus, Dr. Egon A., AULINGER Rechtsanwälte / Notare ABC-Straße 5, 44787 Bochum), Schreiben vom 06.07.2012 Anschreiben mit Skizze von 06.07.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Interesse, zur Absicherung und Stärkung der des Abwägungsmaterials. Betriebsführung, ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Einwände/Anregungen: Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute I. Peters: - Interesse, zur Absicherung und Stärkung der Betriebsführung, ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute Peters 1. Gezielte und sachlich unbegründete (Windkrafterlass, Windhöffigkeit) Aussparung 2. Eignung, Landschaftsbild, Erschließung 3. Abwägungsfehlerhafte Ausklammerung: Interesse der Stadt, Einzelheiten in Bebauungsplänen zu regeln; Fehlende Mitwirkung von Investoren an vorhabenbezogenen Es kommt bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergie auf eine einheitliche, nachvollziehbare Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets an, unabhängig von einzelnen Besitzverhältnissen. Dem Schutz der Wohnnutzung vor erdrückender Wirkung vor Windenergieanlagen trägt die Stadt Linnich durch einheitliche Vorsorgeabstände von 1000 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen Rechnung. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die auch der Wohnnutzung dienen, muss unabhängig vom Eigentum an Grundstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, von einer 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Bebauungsplänen; wettbewerbsverfälschende Planung im Schutzbedürftigkeit dieser Wohnnutzung ausgegangen werden. Interesse einzelner Begünstigter nach § 12 BauGB; im FNP nicht erlaubt Zu I.1.: Insbesondere gilt: Die Aussparung basiert auf einem schlüssigen planerischen a) Einbeziehung von Flächen gem. § 12 Abs. 4 BauGB Gesamtkonzept und dieses Konzept ist sachlich begründet. Im außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Bereich der Hofanlage befinden sich mehrere Wohnungen. Erst Erschließungsplanes; sachgemäße Abgrenzung nach einer Aufgabe der Wohnnutzung könnte dieser Bereich in b) Zwingend selbstständige städtebauliche Abwägung des einem späteren Verfahren, bei dem erneut das gesamte Planbereiches, da § 12 Abs. 6 BauGB nur die Aufhebung Linnicher Stadtgebiet betrachtet werden muss, planerisch neu des B-Plans, nicht des FNP vorsieht bewertet werden. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen in einem Einzelfall wäre unzulässig, weil willkürlich. c) Verdacht der unzulässigen Vorabbindung der Stadt Dieses Vorgehen ist auch vom Windkrafterlass gedeckt und die 4. Richtigerweise einheitliche Windvorrangzone Windhöffigkeit ist nur ein Abwägungskriterium (Siehe Potentialflächenanalyse). II. 1. Schutzzone von 1000 m um Wohngebiete 2. Unzulässigkeit pauschaler Umkreisbildung Zu I.2.: Da die Siedlungsabstände und Abstände zu Einzelhöfen wesentlich zur räumlichen Abgrenzung der Potentialflächen beitragen, die der FNP-Darstellung zu Grunde liegen, sind eben 4. Keine optisch bedrängende Wirkung nicht sämtliche Anforderungen an eine Konzentrationszone 5. Mindestens eine Windkraftanlage im westlichen Bereich des erfüllt. landwirtschaftlichen Geländes der Eheleute Peters 3. Kein Schutz- und Abwehrbedarf 6. Mutwillige Verhinderungsplanung – sachwidrige abwägungsfehlerhafte Verhinderungsplanung und Zu I.3.: Es handelt sich bei der geplanten Darstellung um eine Entscheidung auf Flächennutzungsplanebene. Die Verweise III. Äußerungen, Bedenken und Anregungen auf eine Vorabbindung der Kommune sind nicht zutreffend. Die 1. Gegen die bisherige Planung zur 29. Änderung des FNP, Planung unterliegt voll der Abwägung des Rates. Grundsätzlich 2. Gegen die östliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes besteht in engen Grenzen die Möglichkeit der Einbeziehung Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Nr. 10 wie auch von Flächen außerhalb des Vorhabens in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Da es sich aber um 3. Gegen die westliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes eine von der Verfahrensart auf Bebauungsplanebene Nr. 11. unabhängige Entscheidung auf der Flächennutzungsplanebene handelt, ist dies nicht relevant. Es soll gegenüber ersten Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den vorgesehenen B- Überlegungen ein Angebotsplan aufgestellt werden. Dies Plan-Gebieten Nr. 10 und Nr. 11 in die Ausweisung des ändert allerdings nichts am Geltungsbereich der geplanten Flächennutzungsplanänderung. Windvorranggebiets Zu I.4.: Die Vorrangzone erklärt sich nicht aus den Interessen der Antragsteller, sondern aus dem schlüssigen Planungskonzept, das der geplanten Flächennutzungsplanänderung zugrunde liegt. Zu II. 1.: Der Windenergieerlass sieht keine festen Schutzzonen vor. Diese ergeben sich aus möglichen Anlagenhöhen, wobei ein wesentliches Kriterium die optisch bedrängende Wirkung ist. Zu II. 2.: Eine schlüssige Gesamtkonzeption ist zulässig und wird erst durch ein Abweichen, d.h. Aushöhlen der Konzeption durch den Plangeber durch immer mehr Ausnahmen in Gefahr gebracht. Aufgrund der heute üblichen Höhen wird ein Vorsorgeabstand von 500 m gewählt. Mit den gewählten Vorsorgeabständen von 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich trägt die Stadt Linnich den heute üblichen Anlagenhöhen und dem Schutzbedürfnis der Bewohner von Wohnhäusern im Außenbereich Rechnung, Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag ohne die Windkraftnutzung zu verhindern. Da im Regionalplan keine Festlegung von Zonen erfolgt, obliegt die Festlegung von Vorsorgeabständen zu Wohngebäuden vollständig der kommunalen Planungshoheit, solange der Windkraft substantiell Raum eingeräumt wird und nicht von einer Verhinderungsplanung ausgegangen werden kann. Dies ist angesichts der Grundsatzentscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, drei neue Konzentrationszonen für Windenergie auf der Basis einer Potentialflächenanalyse zu schaffen nicht der Fall. Zu II. 3.: Das planerische Gesamtkonzept dient dem Schutz von Wohnnutzungen vor optisch bedrängender Wirkung von Windenergieanlagen, auch im Außenbereich. Aufgrund der heute üblichen Anlagenhöhen von über 180m soll hier ein Vorsorgeabstand von 500 m gewählt werden. Schon der Abstand, von dem der Windenergieatlas des Landesamts für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz ausgeht, beträgt 450 m. Aufgrund der Tatsache, dass immer höhere Anlagen üblich sind, wurde dieser Abstand aus Vorsorgeerwägungen heraus für das gesamte Stadtgebiet nochmal um 50 m erhöht. Zu II. 4.: Bei einem stadtweiten Konzept mit den Annahmen, dass 200 m Anlagen auf der Flächennutzungsplanebene genehmigungsfähig sind, und bei 2-facher Anlagenhöhe von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden kann, und diese erst bei 3-facher Anlagenhöhe ausgeschlossen werden kann, ist eine 2,5-fache Anlagenhöhe ein realistischer Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Vorsorgeabstand auf Flächennutzungsplanebene. Trotzdem muss bei Anlagen von 200 m oder mehr im Einzelfall (Bebauungsplanverfahren und/oder BImSch-Genehmigung), geprüft werden, ob diese bis auf 500 m an die Wohnnutzung heranrücken dürfen, oder ob größere Abstände nötig sind. Zu II. 5.: Ein Standort kann nur innerhalb der auf der Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts geplanten Konzentrationszone festgesetzt werden. Die in die beigefügte Skizze eingezeichneten Standortvorschläge erfüllen dieses Kriterium nicht. Zu II. 6.: Siehe Zu I. 1. Zu III. 1.: Die Stadt Linnich legt der geplanten Flächennutzungsplanänderung ein planerisches Gesamtkonzept zugrunde. Zu III. 2.: Aus der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf der Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts ergibt sich die östliche Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 10, jetzt Teilbereich 2. Zu III. 3.: Aus der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf der Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts ergibt sich die westliche Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 11, jetzt Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Teilbereich 3. Zu: Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den vorgesehenen B-Plan-Gebieten Nr. 10 (jetzt Teilbereich 2) und Nr. 11 (jetzt Teilbereich 3) in die Ausweisung des Windvorranggebiets: Die Stadt Linnich legt der geplanten Flächennutzungsplanänderung ein planerisches Gesamtkonzept zugrunde. Eine „Einbeziehung“ einzelner Flächen wie der Flächen rund um den Dingbuchhof würde einem schlüssigen Gesamtkonzept unter Berücksichtigung von Vorsorgeabständen zu Wohnnutzungen im Außenbereich für das Stadtgebiet Linnich widersprechen. 9. Bürgerinitiative Hottorf, Präsentation der Anhörung am 30.10.2012 Auf das Protokoll der Anhörung wird nicht gesondert eingegangen (Dieses befindet sich mit Teilnehmerlisten im Anhang). Die Präsentation befindet sich im Anhang und ist vollständig Zu Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am Bestandteil des Abwägungsmaterials. Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. 5. Und 6. abweichende Ausgleichspool: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Einwände/Anregungen: Bebauungsplanabwägung. - Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den Zu: Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung: Ausgleichspool Grundsätzlich ist die Windkraft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung und keine eine privilegierte Nutzung im Außenbereich Es muss der 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Sanktionen durch die Landes- oder Bundesregierung Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Windkraft nach bestehender Rechtsprechung substantiell Raum Linnich beschließt, die eingeräumt werden. Eine Verhinderungsplanung ist nicht Stellungnahme wie im zulässig. Abwägungsvorschlag - Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone - Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die formuliert abzuwägen. Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und Zu: Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone: 6*200m Gesamthöhe Dies ist richtig, aber den heute gültigen Anforderungen an eine Planungskosten trägt die STAWAG Planung, die der Windenergie substantiell Raum einräumen Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer Strecke soll, genügt diese Konzentrationszone nicht. von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch nicht gesehen Zu: Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die - - Anlagen sind doppelt so hoch wie die bestehenden Anlagen - Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen - - - Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und 6*200m Gesamthöhe: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden Bebauungsplanabwägung. hier die größten Anlagen errichtet? Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die Zu: Planungskosten trägt die STAWAG: Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die Präsentation sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von Lärmschutzgutachten wurde vom Investor bezahlt den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen aus Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt. Jetzige nächtliche Überschreitung von Immissionsrichtwerten Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der an zwei von 25 Immissionspunkten von je 0,4 dB und Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig. Notwendigkeit eines Schallreduzierten Betriebs aller Anlagen Sicherheitszuschläge Zu: Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag - Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung Strecke von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch nicht gesehen: tieffrequenter Geräuschimmissionen) - Garantien Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit - Urteil Impulshaltigkeit - Schattenwurf Zu: Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen: - Rücksichtnahmegebot Bezogen auf Teilbereich 1 findet eine Bündelung von Anlagen entlang einer Hochspannungsleitung statt. Die Vorbelastung des Landschaftsbilds mit Hochspannungsleitungen und vorhandenen Windkraftanlagen sind in die Potentialflächenanalyse eingeflossen. Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Zu: Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden hier die größten Anlagen errichtet. Die Vorbelastung ist nicht das einzige Kriterium. Auch die Größe der Zone ist ein wichtiges Kriterium und hier lassen sich sechs Windenergieanlagen realisieren. Die größten Anlagen werden mit 184,4 m im Teilbereich 1 errichtet. Zu: Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der Präsentation: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Zu: Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter: Die Sicherheitsaspekte werden von staatlichen Stellen im Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag BImsch-Verfahren überprüft. Die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit bei Windenergieanlagen ist sehr gering. Die niedrigen Versicherungsprämien von Windenergieanlagen sind ein Indikator für die hohe Sicherheit der Anlagen. Zu: Lärmgutachten wurde vom Investor bezahlt: Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt. Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig. Die Stadt Linnich hat unabhängige, qualifizierte Gutachter ausgewählt. Ein Verzicht auf eine Planungskostenerstattung ist nicht im Interesse der Linnicher Bürger. Zu: Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen aus: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Zu: Sicherheitszuschläge: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bebauungsplanabwägung. Zu: Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen): Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Zu: Schattenwurf: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. Zu: Rücksichtnahmegebot: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bebauungsplanabwägung. 10. Körffer, Hans und Michaela, Pfarrweg 7, 52441 Linnich, Schreiben vom 31.10.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig des Abwägungsmaterials. „Wiemersberg“ mit 63 Parzellen: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4., 5., 6. und der auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht Präsentation unter 9. abweichende Einwände/Anregungen: vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt - Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu. „Wiemersberg“ mit 63 Parzellen 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.