Daten
Kommune
Linnich
Größe
139 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00
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ANLAGE I
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 29. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie-Körrenzig-KofferenHottorf“
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
1.
Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, E-Mail vom 10.07.2012
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dr. Bernward und Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 17.07.2012
Identisch:
Frank & Sabine Compermaß, Dorfstr. 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 23.07.2012
Sara & Alfred Braun, Georgstr. 12, 52441 Linnich, Schreiben vom 22.07.2012
Alfonso Rodriguez, Dorfstr. 6, 52441 Hottorf, Schreiben vom 30.07.2012
Manfred Blaß, Düsseldorfer Str. 21, 52441 Linnich, Schreiben eingegangen am 27.08.2012
Die E-Mail Mail befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl):
des Abwägungsmaterials.
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Kernaussagen der Mail:
Zu: Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten:
Dies ist zwar richtig, aber solange der Betrieb wirtschaftlich ist,
- Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl)
liegt
trotzdem
keine
abwägungsfehlerhafte
- Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
-
Weitere Flächen für Monsterwindräder
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Flächennutzungsplanung vor (Siehe Potentialflächenanalyse).
Zu: Weitere Flächen für Monsterwindräder:
Die Schreiben befinden sich im Anhang und sind vollständig Die Fläche im Bereich Kofferen/Körrenzig/Hottorf wurde
zusammen mit den Flächen in Gereonsweiler und Boslar am
Bestandteil des Abwägungsmaterials.
05.07.2011 grundsätzlich vom Stadtentwicklungsausschuss
beschlossen (Aufstellungsbeschluss) und waren demnach alle
Kernaussagen des Schreibens:
1. Im Teilbereich 3 sollen im Abstand von nur 1000 m sechs bekannt.
„Super-Windkraftanlagen“ mit einer nie da gewesenen Höhe
von 200 m (ca. 1,3 fache Höhe des Kölner Doms) errichtet Zu 1.:
werden.
2. Höhe wurde falsch kommuniziert, bzw. in einer Mitteilung der Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Stadt (Quelle: LINFO 24.06.12) nicht angegeben.
3. Negative Auswirkungen dauerhafter Beschallung auf die
Gesundheit.
Bei
200 m-Anlagen
extrem
hoher
Zu 2.:
Beschallungsradius.
4. Die tatsächliche von Super-Windkraftanlagen dieser Höhe Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
ausgehende Lärmbelastung ist bislang nicht ausreichend Bebauungsplanabwägung.
bekannt - langjähriges Lärmstressexperiment.
5. Eindruck, dass Stadt- bzw. Landkreisgrenzen bei der
Zu 3.:
Standortwahlmaßgebend waren.
6. Abstände gemäß Windkrafterlass 2011 so, dass Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Planungsträger bei der Nutzung der Fläche auf der sicheren Bebauungsplanabwägung.
Seite sind.
7. Es sind bislang keine Immissionsmessungen an
Immissionspunkten durchgeführt bzw. kommuniziert worden.
Zu 4.:
8. Erhebliche Lärmbelastung eines Windparks in Belgien mit
200 m-Anlagen; es sollten Mindestabstände von 2000 m bei Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
dieser Höhe aufgrund einer potenzierten Stärke des Schalls in Bebauungsplanabwägung.
dieser Höhe vorgesehen werden.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
9. Die vorliegende Planung macht volkswirtschaftlich keinen
Sinn, da es im Kreis Düren Standorte mit mehr Windpotenzial
gebe. Und Standorte an denen keine nahe gelegenen
Ortschaften eine Drosselung der Rotoren erzwänge.
Fazit:
Zusätzlich zu einer Wiederholung der vorgenannten Aspekte eine
Forderung nach:
- angemessener Einbindung der Bürger
- angemessene Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte und
Lebensqualität der Hottorfer Bürger
- Erneute
und
ausreichend
bekannt
gemachte
Diskussionsveranstaltung mit den betroffenen Bürgern
Hinweis auf die Pflicht der Entscheidungsträger, bei der Abwägung der
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen – auch in Zweifelsfällen – den
allen anderen Rechtsnormen vorgehenden verfassungsrechtlich
garantierten Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger vorrangig
zu berücksichtigen.
Abwägungsvorschlag
Zu 5.:
Die Planungshoheit der Stadt Linnich beschränkt sich auf das
Stadtgebiet. Eine Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter
Kommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB findet selbstverständlich
statt.
Zu 6.:
Die Abstände stellen in Verbindung mit der TA Lärm einen
Schutz der Bevölkerung sicher. Ein teilweise schallreduzierter
Betrieb von Windenergieanlagen ist mit diesen Abständen
möglich. Nicht mehr auf der sicheren Seite wäre man, wenn in
einer Zone so starke schallbedingte Einschränkungen nötig
wären, dass sich keine Windenergieanlagen mehr wirtschaftlich
betreiben ließen (unzulässige Verhinderungsplanung). Die
Stellungnahme führt zu keiner Änderung des Planentwurfs. Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu 7.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Zu 8. :
Es sind Anlagen mit einer Höhe von 180 m geplant. Der
Mindestabstand von 1000 m ist bei Anlagen dieser
Größenordnung ausreichend. (Zum Schall Siehe Zu 6. und Zu
7.)
Zu 9.:
Es existiert im Teilbereich 3 eine gute Windhöffigkeit von 6,757,00 m/s, die einen wirtschaftlichen Betrieb von
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windenergieanlagen zulässt. Dies wäre bereits ab einer
mittleren Windgeschwindigkeit von etwa 5 m/s gegeben.
Auch bei einer überschlägigen Betrachtung der Windhöffigkeit
im gesamten Kreis Düren, so kann der Teilbereich 3 als guter
Standort bezeichnet werden. Nur wenige vergleichsweise kleine
Flächen erreichen eine höhere Windhöffigkeit.
Zu: Fazit:
Am 30.10.2012 hat auf der Grundlage eines Beschlusses des
Stadtentwicklungsausschusses eine Anhörung der Hottorfer
Bürger in Körrenzig stattgefunden. In diesem Rahmen hat die
Bürgerinitiative
einen
Vortrag
gehalten.
Die
Präsentationsunterlagen sind Teil des Abwägungsmaterials.
2.
K. Paulsen, Heerbahn 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 20.08.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu 2.:
des Abwägungsmaterials.
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Gegenüber
den
Schreiben
Einwände/Anregungen:
unter
1.
Abweichende Zu 3.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
2. Als Gebäude nach Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig. Zu 4.:
Verweist auf § 12 Abs. 2, dass bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
so in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- und Bebauungsplanabwägung.
Landschaftsbild nicht verunstalten.
Zu 5.:
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
3. Übertragung von § 34 BauGB auf Windkraftanlagen
Anpassungspflicht der neuen Anlagen an den Bestandspark.
–
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
formuliert abzuwägen.
Zum Fazit:
Eine Festsetzung einer Höhe von 149 m ohne städtebauliche
(Anforderungen
des
Luftverkehrs,
4. Noch keine Genehmigung von 200 m Anlagen in NRW; schon gar Begründung
nicht in der Nachbarschaft zu Wohngebieten; Rotordurchmesser von Lärmschutzgutachten etc.) wäre ein Abwägungsfehler, da die
Belange des Bodenschutzes und des Klimaschutzes im
114m sind für Offshore entwickelt.
Verhältnis zu anderen konkurrierenden Belangen nicht
ausreichend berücksichtigt wären.
5. Wirkung auf die Genehmigungsfähigkeit von gleichen Anlagenhöhen In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand
von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der
in Nachbargemeinden und in der bestehenden Konzentrationszone
Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine
Verhinderungsplanung zu betreiben. Bei 1500 m Abstand
handelt es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung.
1000 m sind als planerischer Vorsorgeabstand ausreichend.
Fazit:
Forderung einer Beschränkung der Gesamthöhe auf maximal 149 m
und einer Festsetzung eines Mindestabstands von 1500 m.
3.
Patrick Krage und Monika Krage, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 09.08.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall:
des Abwägungsmaterials.
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. abweichende Zu: 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder
Abwägungsvorschlag
Einwände/Anregungen:
Abstand 2.000 m (WHO):
formuliert abzuwägen.
Maßgeblich zur Beurteilung von Schallimmissionen ist in
- Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall
- 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder Deutschland die TA Lärm. Ausschlaggebend ist der
Schalleistungspegel am Immissionspunkt (z.B. Wohnhaus) und
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
-
Abstand 2.000 m (WHO)
Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II
Wertverlust von Immobilien
Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen
Abstände in Titz
Höhenbeschränkungen in Titz
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
nicht ein pauschaler Abstand in Metern.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
Zu: Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II:
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist
immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht
vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei
den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt
und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu.
Zu: Wertverlust von Immobilien:
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie
Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer
landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Stadt Linnich
verfolgt das Ziel die Windenergie zu fördern.
Zu: Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Zu: Siedlungsabstände in Titz:
In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand
von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der
Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine
Verhinderungsplanung zu betreiben. 1000 m sind als
planerischer Vorsorgeabstand ausreichend.
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu: Höhenbeschränkungen in Titz:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
4.
Ebert, Ruth und Stefan, Heerbahn 1, 52441 Linnich, Schreiben vom 06.08.2012
Bürgerinitiative Hottorf i.A. Stefan Ebert, Schreiben vom 28.08.2012
Identisches Schreiben des gleichen Absenders ist am 04.09.2012 nochmal über das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW bei der Stadt Linnich eingegangen
Die Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone:
des Abwägungsmaterials.
Dies ist kein städtebaulicher Belang, der im Rahmen der
Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. und 3. abweichende Bauleitplanung berücksichtigt werden kann.
Einwände/Anregungen:
Im Schreiben vom 28.08.2012:
- Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
5.
Esser, Peter Josef und Beate, Kofferener Str. 21, 52441 Linnich-Körrenzig, Schreiben vom 15.10.2012
Beschlussvorschlag
Dieses Schreiben ist identisch in mehr als 100 mal bei der Stadt Linnich eingegangen.
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m:
des Abwägungsmaterials.
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3. und 4. abweichende Bebauungsplanabwägung.
Einwände/Anregungen:
-
Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
6.
Brandt, Johannes und Langeneckhardt, Beate, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 07.08.2012
Und Vermerk von Brandt, Johannes vom 11.04.2013
Das Schreiben und der Vermerk befinden sich im Anhang und sind Zum Vermerk:
vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials.
In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. Und 5. abweichende
von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der
Einwände/Anregungen:
Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine
Keine
Verhinderungsplanung zu betreiben. Bei größeren Abständen,
auf die Anlagenhöhen in Linnich übertragen, würden zu einer
Neben dem unter 2. behandelten Schreiben:
unzulässigen Verhinderungsplanung führen. 1000 m sind als
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
-
Foto einer Windkraftanlage und eines Mittelklasse-PKW
-
Skizze Größenvergleich „Einfamilienhaus“
„Riesenwindrad“ mit 200 Meter Gesamthöhe
gegenüber
Zusätzlich wurde am 11.04.2013 von Herrn Brandt ein Vermerk zu
einem Telefonat mit dem Fachbereich 3 der Gemeinde Titz erstellt:
„Auskunft Gemeinde Titz über die Konzentrationszonen bei
Betgenhausen und Rödingen“
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
planerischer Vorsorgeabstand zur Minimierung einer optisch
bedrängenden Wirkung ausreichend. Eine Steuerung der
Windenergienutzung durch die Regionalplanung ist möglich.
Der Regionalplan Münsterland legt im zeichnerischen Teil
Vorrangzonen für Windenergie (Windeignungsbereiche) fest.
Diese Festlegungen sind von den Gemeinden als Ziele der
Raumordnung zu beachten, da Bebauungspläne den Zielen der
Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind, d.h.
aus ihnen entwickelt sein müssen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Einwände/Anregungen:
Neben einer Zusammenfassung der Situation in Titz, insbesondere
zum Verhältnis der Höhe der Anlagen zu den Siedlungsabständen (8Fache Anlagenhöhe) enthält der Vermerk folgende Aussage: „Die
Kommune hat die volle Planungshoheit und darf solche
Beschränkungen jederzeit festlegen, auch wenn Herr von der Heide
und die Energieagentur NRW im Falle der Planung für Linnich bei den
Anhörungen immer das Gegenteil vermitteln und mit einer
Regionalplanung seitens der Bezirksregierung drohen.“
7.
Mühlenmeister, Maria Hubertina, Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung Glimbach , Flur 1 (TB2), Schreiben vom
20.06.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Die Darstellungen der Konzentrationszonen basiert auf der
des Abwägungsmaterials.
Empfehlung der Potentialflächenanalyse und die Festsetzungen
von Standorten erfolgt im Wesentlichen unter den Maßgaben
Einwände/Anregungen:
höchster Standsicherheit der Anlagen bei gleichzeitig guten
Der Bürgerin liegt ein Angebot, die zuvor einen Vertrag mit WWU hatte, Erträgen. Die Tatsache mit wem ein privatrechtlicher Vertrag
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
liegt ein Angebot der STAWAG Solar vor. Sie bittet, ihre Grundstücke vorliegt, ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich.
im laufenden Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als ob sie
vertraglich an die STAWAG Solar GmbH gebunden wäre.
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
8.
Peters, Heribert und Brigitte und GbR „Eheleute Peters“ als Eigentümerin des Dingbuchhofs (Vertreten durch RA Peus, Dr.
Egon A., AULINGER Rechtsanwälte / Notare ABC-Straße 5, 44787 Bochum), Schreiben vom 06.07.2012
Anschreiben mit Skizze von 06.07.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Interesse, zur Absicherung und Stärkung der
des Abwägungsmaterials.
Betriebsführung, ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen
gehörenden landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und
Einwände/Anregungen:
Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute
I.
Peters:
-
Interesse, zur Absicherung und Stärkung der Betriebsführung,
ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen gehörenden
landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Ausklammerung
des Geländes zum Nachteil der Eheleute Peters
1. Gezielte
und
sachlich
unbegründete
(Windkrafterlass, Windhöffigkeit)
Aussparung
2. Eignung, Landschaftsbild, Erschließung
3. Abwägungsfehlerhafte Ausklammerung: Interesse der Stadt,
Einzelheiten in Bebauungsplänen zu regeln; Fehlende
Mitwirkung von Investoren an vorhabenbezogenen
Es kommt bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für
Windenergie auf eine einheitliche, nachvollziehbare
Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets an, unabhängig
von einzelnen Besitzverhältnissen. Dem Schutz der
Wohnnutzung vor erdrückender Wirkung vor
Windenergieanlagen trägt die Stadt Linnich durch einheitliche
Vorsorgeabstände von 1000 m zu Siedlungsbereichen und
500 m zu Einzelhöfen Rechnung. Bei landwirtschaftlichen
Betrieben, die auch der Wohnnutzung dienen, muss
unabhängig vom Eigentum an Grundstücken, die der
landwirtschaftlichen Nutzung dienen, von einer
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Bebauungsplänen; wettbewerbsverfälschende Planung im Schutzbedürftigkeit dieser Wohnnutzung ausgegangen werden.
Interesse einzelner Begünstigter nach § 12 BauGB; im FNP
nicht erlaubt
Zu I.1.:
Insbesondere gilt:
Die Aussparung basiert auf einem schlüssigen planerischen
a) Einbeziehung von Flächen gem. § 12 Abs. 4 BauGB
Gesamtkonzept und dieses Konzept ist sachlich begründet. Im
außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Bereich der Hofanlage befinden sich mehrere Wohnungen. Erst
Erschließungsplanes; sachgemäße Abgrenzung
nach einer Aufgabe der Wohnnutzung könnte dieser Bereich in
b) Zwingend selbstständige städtebauliche Abwägung des einem späteren Verfahren, bei dem erneut das gesamte
Planbereiches, da § 12 Abs. 6 BauGB nur die Aufhebung Linnicher Stadtgebiet betrachtet werden muss, planerisch neu
des B-Plans, nicht des FNP vorsieht
bewertet werden. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen in
einem Einzelfall wäre unzulässig, weil willkürlich.
c) Verdacht der unzulässigen Vorabbindung der Stadt
Dieses Vorgehen ist auch vom Windkrafterlass gedeckt und die
4. Richtigerweise einheitliche Windvorrangzone
Windhöffigkeit ist nur ein Abwägungskriterium (Siehe
Potentialflächenanalyse).
II.
1. Schutzzone von 1000 m um Wohngebiete
2. Unzulässigkeit pauschaler Umkreisbildung
Zu I.2.:
Da die Siedlungsabstände und Abstände zu Einzelhöfen
wesentlich zur räumlichen Abgrenzung der Potentialflächen
beitragen, die der FNP-Darstellung zu Grunde liegen, sind eben
4. Keine optisch bedrängende Wirkung
nicht sämtliche Anforderungen an eine Konzentrationszone
5. Mindestens eine Windkraftanlage im westlichen Bereich des erfüllt.
landwirtschaftlichen Geländes der Eheleute Peters
3. Kein Schutz- und Abwehrbedarf
6. Mutwillige Verhinderungsplanung – sachwidrige
abwägungsfehlerhafte Verhinderungsplanung
und Zu I.3.:
Es handelt sich bei der geplanten Darstellung um eine
Entscheidung auf Flächennutzungsplanebene. Die Verweise
III. Äußerungen, Bedenken und Anregungen
auf eine Vorabbindung der Kommune sind nicht zutreffend. Die
1. Gegen die bisherige Planung zur 29. Änderung des FNP,
Planung unterliegt voll der Abwägung des Rates. Grundsätzlich
2. Gegen die östliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes besteht in engen Grenzen die Möglichkeit der Einbeziehung
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Nr. 10 wie auch
von Flächen außerhalb des Vorhabens in den Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Da es sich aber um
3. Gegen die westliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes
eine von der Verfahrensart auf Bebauungsplanebene
Nr. 11.
unabhängige Entscheidung auf der Flächennutzungsplanebene
handelt, ist dies nicht relevant. Es soll gegenüber ersten
Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den vorgesehenen B- Überlegungen ein Angebotsplan aufgestellt werden. Dies
Plan-Gebieten Nr. 10 und Nr. 11 in die Ausweisung des ändert allerdings nichts am Geltungsbereich der geplanten
Flächennutzungsplanänderung.
Windvorranggebiets
Zu I.4.:
Die Vorrangzone erklärt sich nicht aus den Interessen der
Antragsteller, sondern aus dem schlüssigen Planungskonzept,
das der geplanten Flächennutzungsplanänderung zugrunde
liegt.
Zu II. 1.:
Der Windenergieerlass sieht keine festen Schutzzonen vor.
Diese ergeben sich aus möglichen Anlagenhöhen, wobei ein
wesentliches Kriterium die optisch bedrängende Wirkung ist.
Zu II. 2.:
Eine schlüssige Gesamtkonzeption ist zulässig und wird erst
durch ein Abweichen, d.h. Aushöhlen der Konzeption durch den
Plangeber durch immer mehr Ausnahmen in Gefahr gebracht.
Aufgrund der heute üblichen Höhen wird ein Vorsorgeabstand
von 500 m gewählt.
Mit den gewählten Vorsorgeabständen von 500 m zu
Wohngebäuden im Außenbereich trägt die Stadt Linnich den
heute üblichen Anlagenhöhen und dem Schutzbedürfnis der
Bewohner von Wohnhäusern im Außenbereich Rechnung,
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
ohne die Windkraftnutzung zu verhindern.
Da im Regionalplan keine Festlegung von Zonen erfolgt, obliegt
die Festlegung von Vorsorgeabständen zu Wohngebäuden
vollständig der kommunalen Planungshoheit, solange der
Windkraft substantiell Raum eingeräumt wird und nicht von
einer Verhinderungsplanung ausgegangen werden kann. Dies
ist angesichts der Grundsatzentscheidung des
Stadtentwicklungsausschusses, drei neue Konzentrationszonen
für Windenergie auf der Basis einer Potentialflächenanalyse zu
schaffen nicht der Fall.
Zu II. 3.:
Das planerische Gesamtkonzept dient dem Schutz von
Wohnnutzungen vor optisch bedrängender Wirkung von
Windenergieanlagen, auch im Außenbereich. Aufgrund der
heute üblichen Anlagenhöhen von über 180m soll hier ein
Vorsorgeabstand von 500 m gewählt werden. Schon der
Abstand, von dem der Windenergieatlas des Landesamts für
Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz ausgeht, beträgt 450 m.
Aufgrund der Tatsache, dass immer höhere Anlagen üblich
sind, wurde dieser Abstand aus Vorsorgeerwägungen heraus
für das gesamte Stadtgebiet nochmal um 50 m erhöht.
Zu II. 4.:
Bei einem stadtweiten Konzept mit den Annahmen, dass 200 m
Anlagen auf der Flächennutzungsplanebene
genehmigungsfähig sind, und bei 2-facher Anlagenhöhe von
einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden
kann, und diese erst bei 3-facher Anlagenhöhe ausgeschlossen
werden kann, ist eine 2,5-fache Anlagenhöhe ein realistischer
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Vorsorgeabstand auf Flächennutzungsplanebene. Trotzdem
muss bei Anlagen von 200 m oder mehr im Einzelfall
(Bebauungsplanverfahren und/oder BImSch-Genehmigung),
geprüft werden, ob diese bis auf 500 m an die Wohnnutzung
heranrücken dürfen, oder ob größere Abstände nötig sind.
Zu II. 5.:
Ein Standort kann nur innerhalb der auf der Grundlage eines
planerischen Gesamtkonzepts geplanten Konzentrationszone
festgesetzt werden. Die in die beigefügte Skizze
eingezeichneten Standortvorschläge erfüllen dieses Kriterium
nicht.
Zu II. 6.: Siehe Zu I. 1.
Zu III. 1.:
Die Stadt Linnich legt der geplanten
Flächennutzungsplanänderung ein planerisches
Gesamtkonzept zugrunde.
Zu III. 2.:
Aus der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf der
Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts ergibt sich die
östliche Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 10, jetzt
Teilbereich 2.
Zu III. 3.:
Aus der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf der
Grundlage eines planerischen Gesamtkonzepts ergibt sich die
westliche Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 11, jetzt
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Teilbereich 3.
Zu: Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den
vorgesehenen B-Plan-Gebieten Nr. 10 (jetzt Teilbereich 2) und
Nr. 11 (jetzt Teilbereich 3) in die Ausweisung des
Windvorranggebiets:
Die Stadt Linnich legt der geplanten
Flächennutzungsplanänderung ein planerisches
Gesamtkonzept zugrunde. Eine „Einbeziehung“ einzelner
Flächen wie der Flächen rund um den Dingbuchhof würde
einem schlüssigen Gesamtkonzept unter Berücksichtigung von
Vorsorgeabständen zu Wohnnutzungen im Außenbereich für
das Stadtgebiet Linnich widersprechen.
9.
Bürgerinitiative Hottorf, Präsentation der Anhörung am 30.10.2012
Auf das Protokoll der Anhörung wird nicht gesondert eingegangen (Dieses befindet sich mit Teilnehmerlisten im Anhang).
Die Präsentation befindet sich im Anhang und ist vollständig Zu Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am
Bestandteil des Abwägungsmaterials.
Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. 5. Und 6. abweichende Ausgleichspool:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Einwände/Anregungen:
Bebauungsplanabwägung.
- Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am
Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den
Zu: Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung:
Ausgleichspool
Grundsätzlich ist die Windkraft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
- Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung und keine
eine privilegierte Nutzung im Außenbereich Es muss der
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Sanktionen durch die Landes- oder Bundesregierung
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Windkraft nach bestehender Rechtsprechung substantiell Raum Linnich beschließt, die
eingeräumt werden. Eine Verhinderungsplanung ist nicht Stellungnahme wie im
zulässig.
Abwägungsvorschlag
-
Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone
-
Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die
formuliert abzuwägen.
Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und
Zu: Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone:
6*200m Gesamthöhe
Dies ist richtig, aber den heute gültigen Anforderungen an eine
Planungskosten trägt die STAWAG
Planung, die der Windenergie substantiell Raum einräumen
Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer Strecke soll, genügt diese Konzentrationszone nicht.
von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch nicht
gesehen
Zu: Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die
-
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Anlagen sind doppelt so hoch wie die bestehenden Anlagen
-
Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen
-
-
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Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und
6*200m Gesamthöhe:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden Bebauungsplanabwägung.
hier die größten Anlagen errichtet?
Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die Zu: Planungskosten trägt die STAWAG:
Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der
Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die
Präsentation
sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat
Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter
durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass
Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von
Lärmschutzgutachten wurde vom Investor bezahlt
den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige
Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen aus Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt.
Jetzige nächtliche Überschreitung von Immissionsrichtwerten Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der
an zwei von 25 Immissionspunkten von je 0,4 dB und Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht
erstattungsfähig.
Notwendigkeit eines Schallreduzierten Betriebs aller Anlagen
Sicherheitszuschläge
Zu: Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
-
Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung Strecke von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch
nicht gesehen:
tieffrequenter Geräuschimmissionen)
-
Garantien Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit
-
Urteil Impulshaltigkeit
-
Schattenwurf
Zu: Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen:
-
Rücksichtnahmegebot
Bezogen auf Teilbereich 1 findet eine Bündelung von Anlagen
entlang einer Hochspannungsleitung statt. Die Vorbelastung
des Landschaftsbilds mit Hochspannungsleitungen und
vorhandenen
Windkraftanlagen
sind
in
die
Potentialflächenanalyse eingeflossen.
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Zu: Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden
hier die größten Anlagen errichtet.
Die Vorbelastung ist nicht das einzige Kriterium. Auch die
Größe der Zone ist ein wichtiges Kriterium und hier lassen sich
sechs Windenergieanlagen realisieren.
Die größten Anlagen werden mit 184,4 m im Teilbereich 1
errichtet.
Zu: Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die
Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der
Präsentation:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Zu: Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter:
Die Sicherheitsaspekte werden von staatlichen Stellen im
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
BImsch-Verfahren
überprüft.
Die
Schadenseintrittswahrscheinlichkeit bei Windenergieanlagen ist
sehr gering. Die niedrigen Versicherungsprämien von
Windenergieanlagen sind ein Indikator für die hohe Sicherheit
der Anlagen.
Zu: Lärmgutachten wurde vom Investor bezahlt:
Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die
sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat
durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass
Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von
den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige
Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt.
Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der
Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht
erstattungsfähig.
Die Stadt Linnich hat unabhängige, qualifizierte Gutachter
ausgewählt.
Ein Verzicht auf eine Planungskostenerstattung ist nicht im
Interesse der Linnicher Bürger.
Zu: Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen
aus:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Zu: Sicherheitszuschläge:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bebauungsplanabwägung.
Zu: Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung
tieffrequenter Geräuschimmissionen):
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Zu: Schattenwurf:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
Zu: Rücksichtnahmegebot:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bebauungsplanabwägung.
10.
Körffer, Hans und Michaela, Pfarrweg 7, 52441 Linnich, Schreiben vom 31.10.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig
des Abwägungsmaterials.
„Wiemersberg“ mit 63 Parzellen:
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4., 5., 6. und der auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist
immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht
Präsentation unter 9. abweichende Einwände/Anregungen:
vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei
den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt
- Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu.
„Wiemersberg“ mit 63 Parzellen
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.