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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 "Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf"; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
109 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 "Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf";
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 "Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf";
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 "Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf";
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 "Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf";
Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung)

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Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-87/2013 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtentwicklung 11.07.2013 Stadtrat 18.07.2013 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB5 26.06.2013 Herr Reyer Fb 5 Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 "Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf"; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Siehe nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss. Problembeschreibung/Begründung: Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung: Die Nutzung der Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Diese planungsrechtliche Freigabe des Außenbereiches hat aber auch negative Konsequenzen. Ohne ordnende Elemente würde sich auf kurz oder lang ein wahrer Wildwuchs an Windkraftanlagen und damit eine förmliche „Verspargelung“ der Landschaft ergeben. Da dies nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Vorrangzonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Vorrangzonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden. An diese Vorrangzonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig sind, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöfigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen und die anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Die Stadt Linnich hat bereits seit ca. 14 Jahren eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet gewährleistet. Nach Vorstellung einer Potenzialanalyse für das Stadtgebiet in der Sitzung des Ausschusses am 25.01.2011 durch das Büro VDH-Projektmanagement, einer internen Beratung und Willensbildung in den Fraktionen und einer auf Antrag der SPD-Fraktion einstimmig beschlossenen Öffentlichen 1 Informationsveranstaltung hat der Ausschuss am 05.07.2011 den Grundsatzbeschluss gefasst, im Stadtgebiet Linnich weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Konkrete Anträge zur Errichtung weiterer Anlagen lagen zu diesem Zeitpunkt aus den unterschiedlichsten Richtungen vor (Eigentümer, Investoren, Betreibergesellschaften). Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen erforderlich. Gemäß dem Ergebnis der Potenzialanalyse wurden insgesamt 6 Bereiche als dem Grunde nach geeignet eingestuft. Das vorliegende Potenzialgebiet 1 – Flächen nördlich von Körenzig – war einer dieser Bereiche. Die Ausweisung einer Konzentrationsstelle wurde hier vom untersuchenden Planungsbüro ausdrücklich empfohlen. Auf der Grundlage der Vorarbeiten hat der Ausschuss für Stadtentwicklung in der genanten Sitzung am 05.07.2011 beschlossen, für diesen Bereich ein Bauleitverfahren mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrangzonen für Windkraftanlagen zu eröffnen2. Der konkrete Aufstellungsbeschluss für das Bauleitverfahren wurde auf Empfehlung des Ausschussses (17.11.2011) vom Rat der Stadt Linnich in seiner Sitzung am 15.12.2011 gefasst. Um das o.a. ordnende Element gewährleisten zu können und alle negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen auszuschalten oder zumindest weitgehend zu beschränken, wurde beschlossen, die Vorrangzone nicht nur über eine Änderung des Flächennutzungsplanes darzustellen, sondern die Flächen zusätzlich auch mit einem qualifizierten Bebauungsplan zu belegen. Mit diesem Instrument können alle Einzelheiten bis hin zu den konkreten Standorten, den Abmessungen und den technischen Spezifikationen der einzelnen Anlagen bereits im Stadium der Bauleitplanung festgelegt werden. Das eigentliche Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) dürfte sich damit wesentlich verkürzen. 1 2 Diese hat am 09.06.2011 in der Aula der städtischen Realschule Linnich stattgefunden. Darüberhinaus wurden entsprechende weitere Bauleitverfahren für die Potenzialflächen 3 – südlich von Boslar und 6 – nördlich von Gereonsweiler beschlossen. Bezüglich einer Übernahme der Planungskosten durch die Vorhabenträger beauftragte der Rat der Stadt Linnich ebenfalls auf Empfehlung des Ausschusses in der gleichen Sitzung am 15.11.2011 die Verwaltung, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Mit Abschluss dieses Vertrages standen die Rahmenbedingungen für die Fläche Körrenzig/Kofferen/Hottorf fest und der Aufnahme eines Bauleitverfahrens nichts mehr entgegen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 08.06. bis 09.07.2012 statt. Am 04.07.2012 erfolgte eine Öffentliche Informarmationsveranstaltung im gemeindezentrum Körrenzig statt. Die Träger Öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 13.06.2012 an der Planung beteiligt. Räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 190 ha. Es befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Erkelenz und an das Gebiet der Stadt Hückelhoven. Das Plangebiet liegt etwa 1000 m nördlich der Ortslagen Körrenzig, Kofferen und Hottorf, ca. 1450 m südlich der Ortslagen Lövenich und Katzem und ca. 1000 m südöstlich zu den Ortschaften Baal und Rurich. Um die planerischen Rahmenbedingungen mit unterschiedlichen Vorhabenträgern abstecken zu können und insbesondere die Übernahme der Planungskosten zu regeln, wurde die Gesamtfläche unterteilt sich in 3 Teilbereiche: Teilbereich 1 in der nördlichsten Spitze des Stadtgebietes (Grenze zum Stadtgebiet Erkelenz) oberhalb von Körrenzig mit einer Größe von ca. 62 ha, Teilbereich 2 südlich der bereits bestehenden Konzentrationszone für Windkraft der Stadt Linnich und oberhalb von Körrenzig mit einer Größe von ca. 63, ha, Teilbereich 3 angrenzend an die nördliche Stadtgebietsgrenze (Grenze zum Stadtgebiet Erkelenz und Titz) und nördlich von Hottorf mit einer Größe von ca. 64 ha, I. Stellungnahmen aus der Öfentlichkeit Aus der Öffentlichkeit wurden die in Anlage I wiedergegebenen Stellungnahmen abgegeben. Hierzu erfolgen die einzelnen Abwägungsvorschläge und daraus resultierend die entsprechenden einzelnen Beschlussvorschläge. II. Träger Öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben Von den beteiligtenTrägern Öffentlicher Belange wurden die in Anlage II wiedergegebenen Stellungnahmen abgegeben. Hierzu erfolgen die einzelnen Abwägungsvorschläge und daraus resultierend die entsprechenden einzelnen Beschlussvorschläge. III. Vorschlag Gesamtbeschluss 1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ einschließlich der Begründung und aller Gutachten für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, den Bebauungsplan Körrenzig Nr. 9 „Windenergie Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ einschließlich der Begründung und aller Gutachten für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Anlagen Witkopp