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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage B-87/2013)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
85 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00

Inhalt der Datei

Wehrbereichsverwaltung West IUW 4 – Az 45 – 03 - 03 Bearbeiter: RAR Stappert Telefon: 0211-959-2264 Telefax: 0211-959-2281 E-Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org 17. August 2012 Wehrbereichsverwaltung West • Wilhelm-Raabe-Str. 46 • 40470 Düsseldorf Stadt Linnich Postfach 1240 Per Mail vorab an: hjreyer@linnich.de 52438 Linnich nachrichtlich: Bezirksregierung Düsseldorf Am Bonneshof 35 Per Mail vorab an: bettina.koestermann@brd.nrw.de Bei Schriftwechsel unbedingt angeben: Ord-Nr.:West1_D_083 bis 086_12_a 40470 Düsseldorf Bauleitplanung; hier: 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie vorhabenbezogene Bebauungspläne Nr’n.: 9, 10 und 11 der Stadt Linnich („Vorrangflächen für Windenergienutzung“) 1. Ihr Schreiben vom 13.06.2012 - Az ohne 2. Ihre E-Mail vom 10.08.2012 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Reyer, mit Ihrem Schreiben vom 13.06.2012 beteiligen Sie mich an der o.a. Planung zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes – „Vorrangflächen für Windenergienutzung“ - der Stadt Linnich. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: I. Allgemeines: I 1. Gegenstand der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Linnich sind insgesamt drei Teilflächen für Windenergienutzung. Das Verfahren zur FNP-Änderung wird in meinem Zuständigkeitsbereich unter der Ord-Nr.: West1_D_083_12_a bearbeitet. I 2. Zu den Teilflächen wurden jeweils vorhabenbezogene Bebauungspläne (VBPL) erstellt und mir Hauptsitz Düsseldorf: Wilhelm-Raabe-Str. 46 40470 Düsseldorf www.wbv-west.de Telefon: Vermittlung: Telefax: AllgFspWNBw: 0211/959 - 0 0211/959 - 2187 3221 Bankverbindung: Deutsche Bundesbank Filiale - Saarbrücken – BLZ: 590 000 00 Konto Nummer: 59001020 Außenstelle Wiesbaden: Moltkering 9 65189 Wiesbaden Telefon: Vermittlung: 0611/799 - 0 Telefax: 0611/799 - 1699 AllgFspWNBw: 4224 2 ebenfalls zur Stellungnahme zugeleitet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Planungen: VBPL Nr. 9 10 11 bei Ortslage Körrenzig (Teilbereich 1) Kofferen (Teilbereich 2) Hottdorf (Teilbereich 3) meine Ord-Nr. West1_D_084_12_a West1_D_085_12_a West1_D_086_12_a Als zusätzliche Informationen wurden die Planungen des Vorhabenträgers in den VBPL wie folgt angegeben:  Zu VBPL Nr. 9 / Teilbereich 1/West1_D_084_12_a: WEA Nr im VBPL WEA-Nr in meiner Prüfungsunterlage Koordinaten Nabenhöhe m Rotordurchmesser m Gesamthöhe m 1 21 138,4 41,0 179,4 1a 20 123,0 57,0 180,0 2 22 138,4 41,0 179,4 3 23 138,4 41,0 179,4 4 24 138,4 41,0 179,4 5 25 2520374,4 5653331,3 2520397,1 5653868,2 2520539,8 5653543,7 2520773,7 5653842,6 2521006,6 5654090,4 2521058,3 5653649,3 138,4 41,0 179,4  Zu VBPL Nr. 10 / Teilbereich 2/West1_D_085_12_a: WEA Nr im VBPL WEA-Nr in meiner Prüfungsunterlage Koordinaten Nabenhöhe m Rotordurchmesser m Gesamthöhe m 5 26 123,0 57,0 180,0 6 27 123,0 57,0 180,0 7 28 123,0 57,0 180,0 8 29 2520925,6 5652858,0 2521816,2 5652888,2 2521054,2 5652556,7 2521193,2 5652244,0 123,0 57,0 180,0  Zu VBPL Nr. 11 / Teilbereich 3/West1_D_086_12_a: WEA Nr im VBPL WEA-Nr in meiner Prüfungsunterlage Koordinaten Nabenhöhe m Rotordurchmesser m Gesamthöhe m 1 30 143,0 57,0 200,0 2 31 2523449,9 5653122,0 2523349,2 143,0 57,0 200,0 3 3 32 4 33 5 34 6 35 5652708,3 2524160,0 5653253,6 2523736,9 5652994,2 2524591,4 5653293,0 2525005,4 5653271,5 143,0 57,0 200,0 143,0 57,0 200,0 143,0 57,0 200,0 143,0 57,0 200,0 I 3. Die o.a. Höhenangaben sind den Informationen bezüglich der Planungen des Vorhabenträgers aus der jeweiligen Bauleitplanung entnommen. Gem. den textlichen Festsetzungen zu den VBPL’en wird die maximale Gesamthöhe der WEA’s auf 200 m über Grund beschränkt. Weiter Einschränkungen bzgl. der Höhen oder der Rotordurchmesser können den Unterlagen zu den VBPL nicht entnommen werden. Insoweit stellen die Angaben über die z.Zt. aktuellen Planungen des Vorhabenträgers bei der Bewertung der Bauleitplanung lediglich eine zusätzliche Information dar. Eine genaue Betrachtung und Bewertung von WEA-Planungen bleibt einer Einzelfallbegutachtung in einem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten. Gleichwohl wurden diese aktuellen Planungen des Vorhabenträgers betrachtet und bewertet. Insoweit nehme ich auch zu diesen Planungen wie folgt grundsätzlich Stellung. II. oberirdische, militärische Fernmeldetrassen: II 1. Oberhalb des Stadtgebietes der Stadt Linnich verlaufen mehrere, militärisch genutzte Fernmeldetrassen deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Hiervon sind die Teilflächen 2 (bei der Ortslage Kofferen) und 3 (bei der Ortslage Hottorf) betroffen. Aus Vereinfachungsgründen habe ich eine Skizze gefertigt und als Anlage beigefügt, in der neben den Teilflächen 2 und 3 auch die darüber verlaufende militärische Fm- Trasse dargestellt ist. Ein Bereich von 100 m, jeweils auf beiden Seiten der Trasse (d.h. in einem Korridor von 200 m Gesamtbreite) muss grundsätzlich von Hindernissen freigehalten werden, die die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen beeinträchtigen könnten. Eine Realisierungsmöglichkeit von Planungen ist hier insbesondere unter Beachtung der topographischen Gegebenheiten im Einzelfall zu bewerten. Ich bitte daher, in den angesprochenen Bereichen ((jeweils 100 m rechts und links der skizzierten Trassen) bei geplanten Baumaßnahmen mit mir Einvernehmen herzustellen. Hierzu bitte ich meine o.a. Ord-Nr. anzugeben. Ich darf Ihnen bereits jetzt mein Bemühen versichern, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz zu halten. Die beigefügte Skizze bitte ich nur im behördeninternen Verfahren zu verwenden und einen Zugang für „Jedermann“ auszuschließen. Insoweit bitte ich auch von einer Darstellung im FNP abzusehen. II 2. Auf Grund der zugeleiteten Informationen über die Planungen des Vorhabenträgers wurde bereits eine Bewertung hinsichtlich militärischer Fernmeldetrassen durchgeführt. Die Ergebnisse teile ich Ihnen wie folgt mit:  4 Die Fläche des VBPL Nr 9 / Teilbereich militärischen Fernmeldetrassen nicht tangiert. 1/West1_D_084_12_a wird von  Die Fläche des VBPL Nr 10 / Teilbereich 2/West1_D_085_12_a (die angegebenen WEA Nr’n beziehen sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen) wird von einer militärischen Fernmeldetrasse tangiert. Eine Prüfung hat ergeben, dass die WEA 28 und 29 zwar in räumlicher Nähe zur Trasse geplant werden, jedoch der Abstand als ausreichend angesehen wird und somit keine Beeinträchtigungen erwartet werden.  Die Fläche des VBPL Nr 11 / Teilbereich 3/West1_D_086_12_a (die angegebene WEA Nr bezieht sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen) wird ebenfalls von einer militärischen Fernmeldetrasse tangiert. Eine Prüfung hat ergeben, dass die WEA 30 in räumlicher Nähe und innerhalb des o.a. Korridors geplant wird. Auf den bestehenden und durch das Bundesministerium der Verteidigung am 05.03.2004 – WV III 6 -Anordnung-Nr.: III/Hot/469/2 – angeordnete Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Hottorf weise ich an dieser Stelle besonders hin. Den Vorhabensträger bitte ich darauf hinzuweisen, dass er – sofern im Schutzbereich bauliche Anlagen geplant werden – eine Genehmigung gem. § 3 Schutzbereichgesetz beantragen muss. Die WEA 30 tangiert – an dem geplanten Standort - den angeordneten Schutzbereich. Es muss davon ausgegangen werden, dass die militärische Fernmeldetrasse beeinträchtigt wird. Eine Genehmigung für die WEA 30 gem. § 3 Schutzbereichgesetz kann meinerseits daher nicht in Aussicht gestellt werden. Im Falle einer Standortverschiebung (in südöstlicher Richtung) erscheint - ausschließlich unter Schutzbereichsaspekten – die Möglichkeit der Realisierung der WEA-Planung möglich. Diesbezüglich ist eine genaue Abstimmung notwendig. Gegen alle anderen vorgelegten Planungen bestehen, unter ausschließlicher Bewertung einer Beeinträchtigung der Belange von oberirdischen, militärisch genutzten Fernmeldetrassen, keine Bedenken. III. unterirdische Fernmeldetrassen: Durch die Flächen der VBPL Nr 10 / Teilbereich 2/West1_D_085_12_a und VBPL Nr 11 / Teilbereich 3/West1_D_086_12_a verlaufen militärisch genutzte, unterirdisch verlegte Fernmeldekabel. Die Funktionsfähigkeit der Leitungen darf nicht beeinträchtigt werden. Auf die in diesem Zusammenhang mit Ihnen geschlossenen Gestattungsverträge weise ich hin. Die Trassenverläufe habe ich in dem beigefügten Ausschnitt skizziert. Auch diese Skizze bitte ich nur im behördeninternen Verfahren zu verwenden und einen Zugang für „Jedermann“ auszuschließen. Insoweit bitte ich auch von dieser Darstellung im FNP abzusehen. IV. militärische Luftfahrt: IV 1. Darüber hinaus weise ich auf die Nähe zum Flugplatz Geilenkirchen hin. 5 Hier sind neben den allgemeinen zu berücksichtigen Regelungen des Luftverkehrsgesetz (LuftVG), insbesondere die Flugsicherungsanlagen, deren Zuständigkeitsbereiche und das neue Abstimmungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu berücksichtigen. Die Prüfung von Baumaßnahmen und die Abgabe von Stellungnahmen gem. § 18a LuftVG liegt im Zuständigkeitsbereich der zivilen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Düsseldorf. Zu Ihrer Information weise ich bereits jetzt darauf hin, dass auf Grund der Entfernung der Plangebiete zum Radar des Flugplatzes Geilenkirchen (ca. 22,5 km) Windenergieanlagen radartechnisch erfasst werden. Durch die Bewegung der Rotorblätter / Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die Charakteristik ist einem beweglichen Flugziel sehr ähnlich und nur schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Geilenkirchen eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage dieses zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren. Beeinträchtigungen militärischer Flugsicherungsanlagen können somit nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung von baulichen Anlagen gem. § 14 LuftVG und eine Stellungnahme hierzu ebenfalls grundsätzlich durch die Bezirksregierung Düsseldorf, als der im vorliegenden Fall zuständigen Luftfahrtbehörde, die ebenfalls die diesbezüglichen militärischen Belange vertritt. Aus diesem Gründen bitte ich die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls zu beteiligen. Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baufertigstellungsanzeigen, usw.) werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m über Grund eine Tag- / Nachtkennzeichnung – auch für den militärischen Flugbetrieb – zwingend erforderlich wird. Für Bauhöhen unter 100 m über Grund kann ebenfalls eine Kennzeichnung gem. § 16 LuftVG notwendig werden. Eine detaillierte Bewertung und Stellungnahme ist - bezogen auf den militärischen Luftverkehr – jedoch erst nach Vorliegen genauer Planungsinformationen im Genehmigungsverfahren, wie z.B. Standortkoordinaten, Höhenlagen, Abstände zu den geplanten Anlagen zu bereits bestehenden bzw. geplanten Anlagen untereinander, Anlagentypen, etc., möglich. Daher bitte ich, mich bei jedem Antragsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen in den betroffenen Plangebieten erneut zu beteiligen. Für die jeweilige Einzelfallprüfung sind mindestens folgende Unterlagen/Angaben notwendig: - Topographische Karte 1:25000 mit Standorteinzeichnung Angabe der Koordinaten (WGS 84) Bauhöhe der Anlage über Grund und über NN Nabenhöhe / Rotorradius Turmbauart / Material IV 2. Auf Grund der zugeleiteten Informationen über die Planungen des Vorhabenträgers wurde bereits eine Bewertung hinsichtlich militärischer Luftverkehrsbelange durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Prüfung und Bewertung teile ich Ihnen wie folgt mit: 6 Zu VBPL Nr 9 / Teilbereich 1/West1_D_084_12_a (die angegebenen WEA Nr’n beziehen sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlage):    Zustimmung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 20 und 23 Ablehnung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 21, 22, 24 und 25 Eine Realisierungsperspektive für die WEA 21, 22, 24 und 25 kann eröffnet werden, wenn die Standortkoordinaten überarbeitet und mit der Bundeswehr abgestimmt werden. Zu VBPL Nr 10 / Teilbereich 1/West1_D_085_12_a (die angegebenen WEA Nr’n beziehen sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen):   Ablehnung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 26, 27, 28 und 29 Eine Realisierungsperspektive für die WEA 26, 27, 28 und 29 kann eröffnet werden, wenn die Standortkoordinaten die Standortkoordinaten überarbeitet und mit der Bundeswehr abgestimmt werden. Zu VBPL Nr 11 / Teilbereich 1/West1_D_086_12_a (die angegebenen WEA Nr’n beziehen sich auf meine, o.a. Prüfungsunterlagen):    Zustimmung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 30, 31, 32 und 35 Ablehnung zu den Planungen für die Bauvorhaben WEA 33 und 34 Eine Realisierungsperspektive für die WEA 33 und 34 kann eröffnet werden, wenn die Standortkoordinaten die Standortkoordinaten überarbeitet und mit der Bundeswehr abgestimmt werden. IV 3. Eine Beratung außerhalb des Genehmigungsverfahrens kann - ggf. für einzelne Projekte - durch die Unterarbeitsgruppe „Bundeswehr und Windenergieanlegen“ im Luftwaffenamt, für Belange der militärischen Luftfahrt, erfolgen. Eine Bearbeitung ist dort jedoch nur im Rahmen freier Kapazitäten möglich. Die Unterarbeitsgruppe ist wie folgt zu erreichen: Luftwaffenamt Abtl FlBtrbBw – Dez c UAG „Bundeswehr und Windenergieanlagen“ Flughafenstrasse 1 51147 Köln Tel.: 02203 / 908-88 (Vermittlung) Ich rege an, dass Sie dort um eine Beratung für die o.a. Planungen nachsuchen, damit die Belange der Bundeswehr, hier insbesondere Belange der militärischen Luftfahrt, frühzeitig Berücksichtigung finden können. V. Sonstiges: Darüber hinaus schlage ich in diesem Fall und auf Grund der sich abzeichnenden besonderen Abstimmungsnotwendigkeit vor, eine Koordinierung zwischen unseren Dienststellen außerhalb und vor einem offiziellen Abstimmungsverfahren gem. BauGB bzw. BImSchG durchzuführen. Als Ansprechpartner steht Ihnen hierzu Herr RAR Reinhold Stappert, Tel.: 0211-959-2264, 7 Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org in meinem Hause zur Verfügung. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ich - bei der Durchführung der notwendigen Beteiligung bei den späteren Genehmigungsverfahren - im Einzelfall einer Planung zur Errichtung einer Windenergieanlage meine Zustimmung nicht erteilen kann. Bei künftigen Beteiligungen in dieser Angelegenheit bitte ich meine, unter o.a. Punkt I 1. und I 2. aufgeführten Ord-Nr’n anzugeben. Abschließend möchte ich mich ausdrücklich für Ihr Entgegenkommen in der terminlichen Bearbeitung der vorliegenden Bauleitverfahren bedanken. VI. Zusammenfassung: Grundsätzlich ist die Errichtung von Windenergieanlagen in den o.a. Planungsgebieten möglich. Eine genaue Bewertung und Beurteilung von Planungen muss in jeden Einzelfall gesondert durchgeführt werden. Daher ist meine Beteiligung in Genehmigungsverfahren zwingend erforderlich. Auf die zu berücksichtigenden Belange der militärischen Fernmeldetrassen und des militärischen Luftverkehrs, hierbei insbesondere die Belange des Flugplatzes Geilenkirchen und der dort betriebenen Flugsicherungsanlagen, weise ich bereits jetzt hin. Die zugeleiteten Planungen des Vorhabenträgers wurden geprüft. Wie oben ausführlich dargelegt, kann dieser Planung nur teilweise zugestimmt werden. Für die, meinerseits nicht zugestimmten Planungen besteht jedoch eine Realisierungsperspektive, sofern die Planungen insbesondere hinsichtlich der Standorte / Standortkoordinaten verändert und mit der Bundeswehr abgestimmt werden. Für die Windenergieanlagenplanung 30 kann für ein Genehmigungsverfahren gem. § 3 SchBG eine Genehmigung meinerseits nicht in Aussicht gestellt werden. Auch hier ist eine Standortverschiebung notwendig. Für diesen Fall besteht eine Realisierungsperspektive. Zusatz für Bezirksregierung Düsseldorf: O.a. Stellungnahme übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung gem. §§ 14 und 18a LuftVG. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag „im Original gezeichnet“ Hagenow Anlage: - 2 – (Skizzen)