Daten
Kommune
Linnich
Größe
127 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Wehrbereichsverwaltung West
IUW 4 – Az 45 – 03 - 03
Bearbeiter: RAR Stappert
Telefon: 0211-959-2264
Telefax: 0211-959-2281
E-Mail:
wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org
12.06.2013
Wehrbereichsverwaltung West • Wilhelm-Raabe-Str. 46 • 40470 Düsseldorf
VDH-Projektmanagement GmbH
Maastrichter Str. 8
per Mail vorab an:
sekretariat@vdhgmbh.de
41812 Erkelenz
nachrichtlich:
Stadt Linnich
Postfach 1240
per E-Mail an
hjreyer@linnich.de
52438 Linnich
Bezirksregierung Düsseldorf
per Mail an:
poststelle@brd.nrw.de
- Dezernat 26 –
(Zivile Luftfahrtbehörde)
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Bei Schriftwechsel unbedingt
angeben:
Ord-Nr.:West1_D_083 bis 086_12_a
Planung für Vorrangflächen für Windenergienutzung in Linnich, Ortslagen
Korrenzig, Kofferen und Hottorf;
hier: 29. Änd. des FNP der Stadt Linnich und VBPL’e 9, 10 und 11
1. Mein Schreiben (an Stadt Linnich) vom 17.08.2013 – IUW 4 –Ord- Nr.: s.o.
2. Mehrere Besprechungen im LwA Köln – letztmalig am 14.05.2013 -
Sehr geehrter Herr Schmidt,
sehr geehrte Damen und Herren,
Gegenstand der o.a. Planung ist die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) und die
Aufstellung von 3 Bebauungsplänen (BPL) zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im
….
Hauptsitz Düsseldorf:
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf
www.wbv-west.de
Telefon:
Vermittlung:
Telefax:
AllgFspWNBw:
0211/959 - 0
0211/959 - 2187
3221
Bankverbindung:
Deutsche Bundesbank
Filiale - Saarbrücken –
BLZ: 590 000 00
Konto Nummer: 59001020
Außenstelle Wiesbaden:
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
Telefon:
Vermittlung:
0611/799 - 0
Telefax:
0611/799 - 1699
AllgFspWNBw: 4224
2
Gebiet der Stadt Linnich.
Hierzu wurde ich von der Stadt Linnich mit Schreiben vom 13.06.2012 gem § 4 (1) BauGB
beteiligt.
Mit meinem Schreiben vom 17.08.2012 übersandte ich der Stadt Linnich meine Stellungnahme
unter Berücksichtigung militärischer Belange. Hierbei habe ich u.a. die Umplanung zu
verschiedenen WEA angeregt.
In der Folgezeit wurden die Planungsunterlagen mehrfach und in verschiedenen Bereichen
überarbeitet und aktualisiert. Meine vorgetragenen Bedenken konnten auf diese Weise in den
Unterlagen weitestgehend berücksichtigt werden.
Somit nehme ich zu der Planung wie folgt Stellung:
I. oberirdische, militärische Fernmeldetrassen:
I 1.
Oberhalb des Stadtgebietes der Stadt Linnich verlaufen mehrere, militärisch genutzte
Fernmeldetrassen deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden darf. Hiervon sind die
Teilflächen 2 (bei der Ortslage Kofferen) und 3 (bei der Ortslage Hottorf) betroffen.
Ein Bereich von 100 m, jeweils auf beiden Seiten der Trasse (d.h. in einem Korridor von 200 m
Gesamtbreite) muss grundsätzlich von Hindernissen freigehalten werden, die die Wirksamkeit
und Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen beeinträchtigen könnten.
Der Trassenverlauf wurde mit meiner Stellungnahme vom 17.08.2012 in einer Skizze dargestellt.
Eine Realisierungsmöglichkeit von Planungen ist hier insbesondere unter Beachtung der
topographischen Gegebenheiten im Einzelfall zu bewerten.
Ich bitte daher, in den angesprochenen Bereichen bei geplanten Baumaßnahmen mit mir
Einvernehmen herzustellen.
I 2.
Auf Grund der überarbeiteten Parameter zu den geplanten WEA wurde eine erneute Bewertung
hinsichtlich militärischer Fernmeldetrassen durchgeführt. Die Ergebnisse teile ich Ihnen wie folgt
mit:
•
Die Fläche des VBPL Nr 9 / Teilbereich 1 / West1_D_084_12_a (bei der Ortslage
Körrenzig) wird von militärischen Fernmeldetrassen nicht tangiert.
•
Die Fläche des VBPL Nr 10 / Teilbereich 2 / West1_D_085_12_a (bei der Ortslage
Kofferen) wird von einer militärischen Fernmeldetrasse tangiert. Eine Prüfung hat
ergeben, dass die südlichen WEA zwar in räumlicher Nähe zur Trasse geplant werden,
jedoch der Abstand als ausreichend angesehen wird und somit keine Beeinträchtigungen
erwartet werden.
•
Innerhalb der Fläche des VBPL Nr 11 / Teilbereich 3 / West1_D_086_12_a (bei der
Ortslage Hottorf) wird von der militärischen Fernmeldetrasse tangiert. Auf der Fläche
wurden die WEA-Standorte mehrfach verändert. Unter Berücksichtigung der letzten
Umplanung (siehe E-Mail der Fa Juwi GmbH vom 22.03.2013) bestehen unter
Berücksichtigung der militärischen Fernmeldetrassen keine Bedenken gegen die Planung.
Auf den bestehenden und durch das Bundesministerium der Verteidigung am 05.03.2004
….
3
– WV III 6 -Anordnung-Nr.: III/Hot/469/2 – angeordnete Schutzbereich für die
Verteidigungsanlage Hottorf weise ich an dieser Stelle dennoch hin.
Den Vorhabenträger bitte ich darauf hinzuweisen, dass er – sofern im Schutzbereich
bauliche Anlagen geplant werden bzw. Baustelleneinrichtungen während der Bauzeit in
den Schutzbereich hineinragen – eine Genehmigung gem. § 3 Schutzbereichgesetz
beantragen muss.
Ich weise besonders darauf hin, dass auch Baustelleneinrichtungen, z.B. Aufbaukräne,
nicht in die Richtfunktrasse hineinragen dürfen. Diesbezüglich ist eine genaue
Abstimmung vor der Herrichtung der Baustelleneinrichtungen notwendig.
II. unterirdische Fernmeldetrassen:
In der Fläche des VBPL VBPL Nr 11 / Teilbereich 3/West1_D_086_12_a (bei der Ortslage
Hottorf) verläuft eine militärisch genutzte, unterirdisch verlegte Fernmeldeleitung.
Die Funktionsfähigkeit der Leitungen darf nicht beeinträchtigt werden.
Durch die vorgenommenen Umplanungen kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass
Beeinträchtigungen dieser militärisch genutzten Fernmeldetrasse eintreten.
Gleichwohl besteht noch an einer Stelle eine Berührung zwischen der Trassen zur WEAAnbindung und der o.a. militärisch genutzten Trasse. Die betroffene Stelle ist in beigefügter
Skizze markiert. Ich bitte vor die Realisierungsphase diesbezüglich erneut mit mir Einvernehmen
herzustellen und Details abzustimmen.
III. militärische Luftfahrt:
III 1.
Ich weise ich auf die Nähe zum Flugplatz Geilenkirchen hin.
Hier sind neben den allgemeinen zu berücksichtigen Regelungen des Luftverkehrsgesetz
(LuftVG), insbesondere die Flugsicherungsanlagen, deren Zuständigkeitsbereiche und das neue
Abstimmungsverfahren gem. § 18a LuftVG zu berücksichtigen.
Die Prüfung von Baumaßnahmen und die Abgabe von Stellungnahmen gem. § 18a LuftVG liegt
im Zuständigkeitsbereich der zivilen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung
Düsseldorf.
Auf Grund der Entfernung der Plangebiete zum Radar des Flugplatzes Geilenkirchen (ca. 22,5
km) werden die Windenergieanlagen radartechnisch erfasst. Durch die Bewegung der
Rotorblätter / Rotoren wird für den Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert. Die
Charakteristik ist einem beweglichen Flugziel sehr ähnlich und nur schwer von einem
Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Geilenkirchen eingesetzte Radartechnik ist nicht
in der Lage dieses zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass Instrumentenanflugverfahren des Flugplatzes
Geilenkirchen betroffen sind. Es ist davon auszugehen, dass WEA in diesem Bereich dann keinen
….
4
Einfluss auf diese Verfahren haben, wenn baulichen Anlagen die max. Bauhöhe von 307 m über
NN nicht überschreiten.
Unter Berücksichtigung der - anlässlich mehrerer Besprechungen und meiner E-Mails vom
01.10.2012 und 15.10.2012 insbesondere bezogen auf die „Störzonen-Problematik“ - gegebenen
Hinweise und Berücksichtigung der o.a. max. Bauhöhe von 307 m über NN bestehen gegen die
Fortführung der Planung unter Berücksichtigung der Belange des militärischen Luftverkehrs
grundsätzlich keine Bedenken.
Dieses gilt auch für Baustelleneinrichtungen (Kräne etc.) während der Bauzeit. Diese bedürfen
jedoch zu gegebener Zeit einer gesonderten Abstimmung / Genehmigung.
Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung von baulichen Anlagen gem. §§ 14 und 18a LuftVG und
eine Stellungnahme hierzu durch die Bezirksregierung Düsseldorf, als der im vorliegenden Fall
zuständigen Luftfahrtbehörde, die auch die diesbezüglichen militärischen Belange vertritt.
Aus diesem Grund bitte ich auch die Bezirksregierung Düsseldorf zu beteiligen.
Mögliche Auflagen (Kennzeichnungen der WEA, Baubeginn-/-fertigstellungsanzeigen, usw.)
werden im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens geprüft und der
Genehmigungsbehörde zur Aufnahme in den Genehmigungsbescheid mitgeteilt.
Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m über Grund eine Tag- /
Nachtkennzeichnung – auch für den militärischen Flugbetrieb – zwingend erforderlich wird.
Für Bauhöhen unter 100 m über Grund kann auch eine Kennzeichnung gem. § 16 LuftVG
notwendig werden.
Eine abschließende Bewertung und Stellungnahme ist - bezogen auf den militärischen
Luftverkehr – jedoch erst nach Vorliegen genauer Planungsinformationen im
Genehmigungsverfahren, wie z.B. Standortkoordinaten, Höhenlagen, Abstände zu den geplanten
Anlagen zu bereits bestehenden bzw. geplanten Anlagen untereinander, Anlagentypen, etc.,
möglich.
Daher bitte ich, mich bei jedem Antragsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen
in den betroffenen Plangebieten erneut zu beteiligen.
Für die jeweilige Einzelfallprüfung sind mindestens folgende Unterlagen/Angaben notwendig:
-
Topographische Karte 1:25000 mit Standorteinzeichnung
Angabe der Koordinaten (WGS 84)
Bauhöhe der Anlage über Grund und über NN
Nabenhöhe / Rotorradius
Turmbauart / Material
III 2.
Eine weitergehende Beratung außerhalb des Genehmigungsverfahrens kann - ggf. für einzelne
Projekte - durch die Unterarbeitsgruppe „Bundeswehr und Windenergieanlegen“ im
Luftwaffenamt, für Belange der militärischen Luftfahrt, erfolgen. Eine Bearbeitung ist dort
….
5
jedoch nur im Rahmen freier Kapazitäten möglich. Die Unterarbeitsgruppe ist wie folgt zu
erreichen:
Luftwaffenamt
Abtl FlBtrbBw – Dez c
UAG „Bundeswehr und Windenergieanlagen“
Flughafenstrasse 1
51147 Köln
Tel.: 02203 / 908-3636
Ich rege an, dass Sie dort um eine Beratung für die o.a. Planungen nachsuchen, damit die Belange
der Bundeswehr, hier insbesondere Belange der militärischen Luftfahrt, frühzeitig
Berücksichtigung finden können.
IV. Zusammenfassung:
Grundsätzlich ist die Errichtung von Windenergieanlagen in den o.a. Planungsgebieten möglich
sofern die anlässlich mehrere Besprechungen und des umfangreichen Schriftverkehrs gemachten
Informationen und Hinweise berücksichtigt werden und die max. Bauhöhe von 307 m über NN
nicht überschritten wird.
Ich gehe davon aus, dass die Unterlagen, welche Gegenstand des Verfahrens gem. § 4 (1) BauGB
waren, entsprechend überarbeitet und erneut Gegenstand eines formellen Abstimmungsverfahren
werden.
Hierbei bitte ich mich zu beteiligen.
Zusatz für Bezirksregierung Düsseldorf:
O.a. Stellungnahme übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren
Veranlassung gem. §§ 14 und 18a LuftVG.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Goldschmidt
Anlage: – 1 – (Skizze)