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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage B-87/2013)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
180 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00

Inhalt der Datei

ANLAGE I Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie-Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ – Entwurf Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme 1. Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, E-Mail vom 10.07.2012 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Dr. Bernward und Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 17.07.2012 Identisch: Frank & Sabine Compermaß, Dorfstr. 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 23.07.2012 Sara & Alfred Braun, Georgstr. 12, 52441 Linnich, Schreiben vom 22.07.2012 Alfonso Rodriguez, Dorfstr. 6, 52441 Hottorf, Schreiben vom 30.07.2012 Manfred Blaß, Düsseldorfer Str. 21, 52441 Linnich, Schreiben eingegangen am 27.08.2012 Die E-Mail Mail befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl): des Abwägungsmaterials. Die Fläche mit ihren drei Teilbereichen ist aufgrund ihrer Eignung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung Kernaussagen der Mail: bei der Potentialflächenanalyse zur Darstellung im Flächennutzungsplan empfohlen worden. - Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl) Zu: Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten: - Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme - Weitere Flächen für Monsterwindräder Abwägungsvorschlag Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Beschlussvorschlag 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag Die Schreiben befinden sich im Anhang und sind vollständig Zu: Weitere Flächen für Monsterwindräder: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Bestandteil des Abwägungsmaterials. Flächennutzungsplanabwägung. formuliert abzuwägen. Kernaussagen des Schreibens: 1. Im Teilbereich 3 sollen im Abstand von nur 1000 m sechs Zu 1.: „Super-Windkraftanlagen“ mit einer nie da gewesenen Höhe von 200 m (ca. 1,3 fache Höhe des Kölner Doms) errichtet Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) der Windenergieanlagen wird im werden. 2. Höhe wurde falsch kommuniziert, bzw. in einer Mitteilung der Teilbereich 3 auf 180 m beschränkt. Die Höhenbeschränkung ergibt sich aus dem Schallschutzgutachten das von Stadt (Quelle: LINFO 24.06.12) nicht angegeben. 3. Negative Auswirkungen dauerhafter Beschallung auf die Emissionsorten auf Nabenhöhe eines bestimmten Anlagentyps Gesundheit. Bei 200 m-Anlagen extrem hoher ausgeht. Weiterhin gehen die Untersuchungen zum Eingriff ins Landschaftsbild und zum Denkmalschutz von einer Höhe von Beschallungsradius. 4. Die tatsächliche von Super-Windkraftanlagen dieser Höhe 180 m aus. Für Anlagen dieser Höhe existieren bereits ausgehende Lärmbelastung ist bislang nicht ausreichend Vorbilder, u.a. auch in den Kreisen Düren und Heinsberg. bekannt - langjähriges Lärmstressexperiment. 5. Eindruck, dass Stadt- bzw. Landkreisgrenzen bei der Zu 2.: Standortwahlmaßgebend waren. 6. Abstände gemäß Windkrafterlass 2011 so, dass Die Anlagenhöhen (180 m in allen Teilbereichen) waren Planungsträger bei der Nutzung der Fläche auf der sicheren Bestandteil des öffentlichen Teils der Sitzung des Seite sind. Stadtentwicklungsausschusses vom 08.05.2012. 7. Es sind bislang keine Immissionsmessungen an Bei den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Immissionspunkten durchgeführt bzw. kommuniziert worden. Öffentlichkeit vom 08.06.2012 bis zum 09.07.2012 ausgelegten 8. Erhebliche Lärmbelastung eines Windparks in Belgien mit Unterlagen, sowie der Bürgerveranstaltung am 04.07.2012 in 200m-Anlagen; es sollten Mindestabstände von 2000m bei Körrenzig waren höhere Anlagen erstmals Bestandteil der dieser Höhe aufgrund einer potenzierten Stärke des Schalls in Planung (180 m für die Teilbereiche 1 und 2 und 200 m für den dieser Höhe vorgesehen werden. Teilbereich 3). Die jetzigen Fachgutachten gehen für Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag 9. Die vorliegende Planung macht volkswirtschaftlich keinen Teilbereich 3 von Anlagen mit einer Höhe von 180 m aus. Der Sinn, da es im Kreis Düren Standorte mit mehr Windpotenzial Bebauungsplanentwurf wurde geändert. gebe. Und Standorte an denen keine nahe gelegenen Ortschaften eine Drosselung der Rotoren erzwänge. Zu 3.: Fazit: Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten Zusätzlich zu einer Wiederholung der vorgenannten Aspekte eine nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der Forderung nach: Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es - angemessener Einbindung der Bürger sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die - angemessene Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte und TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Lebensqualität der Hottorfer Bürger Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen - Erneute und ausreichend bekannt gemachte Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen Diskussionsveranstaltung mit den betroffenen Bürgern werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Hinweis auf die Pflicht der Entscheidungsträger, bei der Abwägung der Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2 erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen – auch in Zweifelsfällen – den „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In allen anderen Rechtsnormen vorgehenden verfassungsrechtlich Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen garantierten Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger vorrangig des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu eine zu berücksichtigen. Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.) gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet wurden. Es gibt Untersuchungen, die die Ergebnisse des Prognosemodells bestätigen, einzelne Untersuchungen zeigen Abweichungen. Ein besseres Prognosemodell steht derzeit nicht zur Verfügung. Auch die Rechtsprechung (z. B. OVG NRW) sieht bisher keinen Anlass, das bestehende Prognosemodell zu verwerfen. Bzgl. einer detaillierten Schallimmissionsprognose unterscheidet die DIN ISO 9613-2 zwischen einer frequenzselektiven Ausbreitungsrechnung und dem sog. „Alternativen Verfahren“. Die frequenzselektive Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Schallausbreitungsrechnung unterschätzt die Schallimmission hoher Schallquellen. Aus diesem Grund wird eine Geräuschprognose für Windenergieanlagen nach dem „Alternativen Verfahren“ durchgeführt („auf der sicheren Seite“). Es ist auch nicht bekannt, dass die TA Lärm gerade neu gefasst wird. Die sich aus Richtwerten an besonders sensiblen Immissionspunkten ergebenen maximalen Emissionswerte werden im Bebauungsplan festgesetzt von der unteren Immissionsschutzbehörde (Kreis Düren) zum Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gemacht und überwacht. Die Genehmigungsfähigkeit wurde von einem unabhängigen Gutachter im Auftrag der Stadt Linnich nachgewiesen. Zu 4.: Für den Anlagentyp Repower 3.2M114 liegen bereits zwei schalltechnische Messberichte vor (Siehe Schalltechnisches Gutachten S. 9-10). Für den Anlagentyp ENERCON E-92 liegen noch keine schalltechnischen Messberichte vor, nur Herstellerangaben). Beide Anlagentypen lassen sich bei Bedarf schallreduziert betreiben. Das Gutachten geht davon aus, dass dies bei 13 von 16 Anlagen der Fall sein wird, und nur drei Anlagen ohne Schallreduzierung betrieben werden können. Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose fließen in den Bebauungsplan und in den Genehmigungsbescheid ein. Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Zu 5.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Zu 6.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Zu 7.: Die Prognose der Schallausbreitung mit Sicherheitszuschlägen ist ein bewährtes Verfahren und in Bezug auf die geplanten Anlagen die einzig mögliche Methode. Nach Errichtung der Anlagen unterliegt die Überwachung der Anlagen der unteren Immissionschutzbehörde (Kreis Düren). Eine Messung wird drei Monate nach Errichtung der letzten Anlage durchgeführt. Hierzu werden sich die Vorhabenträger im städtebaulichen Vertrag verpflichten. Zu 8. : Es sind Anlagen mit einer Höhe von 180 m geplant. Der Mindestabstand von 1000m ist bei Anlagen dieser Größenordnung ausreichend. (Zum Schall Siehe Zu 6. und Zu 7.) Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu 9.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Zu: Fazit: Am 30.10.2012 hat auf der Grundlage eines Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses eine Anhörung der Hottorfer Bürger in Körrenzig stattgefunden. In diesem Rahmen hat die Bürgerinitiative einen Vortrag gehalten. Die Präsentationsunterlagen sind Teil des Abwägungsmaterials. 2. K. Paulsen, Heerbahn 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 20.08.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu 2.: Es handelt sich um ein Bauleitplanverfahren. Die Frage des Abwägungsmaterials. des Einfügens, insbesondere die Festsetzung der Höhen ist Bestandteil der Abwägung. Eine Einschränkung ist nur aus städtebaulichen Gründen, z.B. Sicherheit des Luftverkehrs, Gegenüber den Schreiben unter 1. abweichende möglich. Der Schutz des Bodens ist ein zentraler Einwände/Anregungen: städtebaulicher Belang. Hohe Anlagen dienen eher dem Bodenschutz als niedrige Anlagen, da sie bei gleicher Flächeninanspruchnahme einen höheren Ertrag generieren. 2. Als Gebäude nach Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig. Der Eingriff in Natur- und Landschaftsbild treten hinter den Verweist auf § 12 Abs. 2, dass bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung Belang des Klimaschutzes zurück. so in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- und Da niedrigere Anlagen enger zusammen stehen könnten, Landschaftsbild nicht verunstalten. würden voraussichtlich mehr Anlagen innerhalb der Konzentrationszonen realisierbar sein und zu einem nicht geringeren Eingriff ins Landschaftsbild führen (Siehe ECODA: 3. Übertragung von § 34 BauGB auf Windkraftanlagen – UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE mit integrierter Eingriffsbilanzierung S. 142/143). 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Anpassungspflicht der neuen Anlagen an den Bestandspark. Da moderne, hohe Anlagen mit deutlich langsameren Drehzahlen laufen, sind diese als verträglicher für das 4. Noch keine Genehmigung von 200 m Anlagen in NRW; schon gar Landschaftsbild einzuschätzen als Altanlagen. Die Wahl von nicht in der Nachbarschaft zu Wohngebieten; Rotordurchmesser von Anlagen mit geringer Laufzahl wird vom Gutachterbüro als 114m sind für Offshore entwickelt. Vermeidungsmaßnahme genannt (Siehe ECODA: UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE mit integrierter Eingriffsbilanzierung S. 127). 5. Wirkung auf die Genehmigungsfähigkeit von gleichen Anlagenhöhen in Nachbargemeinden und in der bestehenden Konzentrationszone Da erst ab 150 m Anlagenhöhe von einer Wirtschaftlichkeit ausgegangen werden kann, wäre auf jeden Fall eine Befeuerung notwendig. Mittels Sichtweitenmessgeräten ist eine Reduzierung der Befeuerung möglich. Eine entsprechende Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Fazit: Forderung einer Beschränkung der Gesamthöhe auf maximal 149 m Die Farbgebung der Anlagen führt zu einer Anpassung an das und einer Festsetzung eines Mindestabstands von 1500 m. Landschaftsbild, ohne die Funktion der Anlagen einzuschränken. Im Bebauungsplan soll ein Anstrich mit matten Farben festgesetzt werden. Zu 3.: Es handelt sich bei Windenergie um privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. § 34 BauGB findet demnach keine Anwendung. Das Einfügen ist Teil der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Anlagen im Bestandspark waren zum Zeitpunkt der Genehmigung Stand der Technik. Heute sind Anlagen im Bereich 180-200 m Stand der Technik. Aus der Tatsache, dass die üblichen Anlagen früher niedriger waren, lässt sich nicht ableiten, dass die neuen Anlagen die gleiche Höhe haben Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag sollten. Zu 4.: Für die Anlagen soll eine Gesamthöhe von 180 m festgesetzt werden. Dies ist heute üblich und auch in NRW schon festgesetzt/genehmigt. Im Kreis Düren werden in der Stadt Düren werden noch höhere Anlagen mit einer Gesamthöhe von 190,5 m errichtet. Dies bei geringeren Schutzabständen von 800 m zu Siedlungsbereichen und 300 m zu Einzelhöfen. Weitere vergleichbare Anlagen sollen u.a. in Aldenhoven, Simmerath, Hürtgenwald, Aachen und Stolberg entstehen. Es existieren auch schon einige Referenzprojekte mit noch höheren Windenergieanlagen, z.T. auch in Nordrhein-Westfalen (Stand Januar 2013): Referenzstandorte RE 3.2M - Stetten I (Bauphase) 143m Nabenhöhe - Beltheim II (Bauphase) 143m Nabenhöhe - Riegenroth (Bauphase) 143m Nabenhöhe Referenzstandorte Enercon - Saerbeck 7x E-101 149m Nabenhöhe - Daxweiler 2x E-101 149m Nabenhöhe - Ellern 5x E-126 135m Nabenhöhe - Trierweiler 1x E-101 149m Nabenhöhe - Matzerath 1x E-101 149m Nabenhöhe Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Im Kreis Düren werden z.B. derzeit folgende Windparks geplant (Stand Januar 2013): - Düren-Echtz mit 6 x E-101 (NH 135,4 m) - Langerwehe mit 3x E-82 (NH 138 m) - Aldenhoven mit 5 x V 112 (NH 119 m) - Hürtgenwald mit 6 x RE 3.2M (NH 143 m, RD114 m) Zu 5.: Die Zulässigkeit in anderen Bereichen ist von diesem Bebauungsplanverfahren unabhängig zu sehen. Zum Fazit: Eine Festsetzung einer Höhe von 149 m ohne städtebauliche Begründung (z.B. Anforderungen des Luftverkehrs) wäre ein Abwägungsfehler, da die Belange des Bodenschutzes und des Klimaschutzes im Verhältnis zu anderen konkurrierenden Belangen nicht ausreichend berücksichtigt wären. In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine Verhinderungsplanung zu betreiben. Bei 1500 m Abstand handelt es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. 1000 m sind als planerischer Vorsorgeabstand ausreichend. Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag 3. Patrick Krage und Monika Krage, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 09.08.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall: des Abwägungsmaterials. In der Präsentation der Bürgerinitiative steht: „2007 warnte das Berliner Robert-Koch-Institut auch vor Tieffrequenzschall durch Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. abweichende Windräder. Die unhörbaren Geräusche könnten auf das Einwände/Anregungen: Nervensystem des Menschen wirken.“ Im Bundesgesundheitsblatt erschien im Jahr 2007 eine Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes mit dem Titel: - Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den - 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ Diese Veröffentlichung besteht aus insgesamt 8 Seiten, wovon sich Abstand 2.000 m (WHO) auf einer Seite nur Literaturhinweise befinden. Das Stichwort „Windenergie“ findet man erstmalig auf der Seite 6 der - Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II Veröffentlichung. Hier werden u. a. Beispiele für Probleme mit tieffrequenten Schallimmissionen aus dem Privatbereich - Wertverlust von Immobilien aufgeführt. Zitat: „Ein weiteres Beispiel sind die Emissionen von Windkraftanlagen, die teilweise sehr nah an Wohnbereichen - Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen aufgestellt sind. Dazu wurden Messungen und Beurteilungen seitens der Bundesländer [….], der Windenergieverbände [….] - Abstände in Titz und Umweltverbände [….] vorgenommen. Sie ergaben einheitlich, dass die festgestellten Infraschallpegel von - Höhenbeschränkungen in Titz Windkraftanlagen unterhalb der normalen Wahrnehmungsschwelle liegen. Da die individuelle Wahrnehmungsschwelle stark um die nominale Wahrnehmungsschwelle streut, muss auch an die besonders sensitiven Personen gedacht werden. Darüber hinaus muss Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag hinsichtlich der gesundheitlichen Bewertung auch der tieffrequente Hörschall beachtet werden. Hierzu liegen bisher keine ausreichenden Daten vor.“ Aus diesem Zitat kann keine Warnung „herausinterpretiert“ werden. Unabhängig davon hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt, dass eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung auf den „normal empfindenden“ Menschen abgestimmt werden muss. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter: „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . 18.) 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 11.) NRW Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 Grundsätze für Planung und Genehmigung von Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Windenergieanlagen 109. Sitzung des LAI am 08./09. März 2005 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng. Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrische Landesamt für Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Umwelt Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (< 20 Hertz) sind erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten wurde. Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwellen liegen nicht vor. (Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Bayerisches Landesamt für Umwelt (2012): S.8) Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Zu: 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder Abstand 2.000 m (WHO): Maßgeblich zur Beurteilung von Schallimmissionen ist in Deutschland die TA Lärm. Ausschlaggebend ist der Schalleistungspegel am Immissionspunkt (z.B. Wohnhaus) und nicht ein pauschaler Abstand in Metern. Zu: Schwierigen Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu. Zu: Wertverlust von Immobilien: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. Zu: Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen: Eine Einschränkung ist nur aus städtebaulichen Gründen, (Luftverkehr, Lärmgutachten etc.) möglich. Der Schutz des Bodens ist ein zentraler städtebaulicher Belang. Hohe Anlagen diesen eher dem Bodenschutz als niedrige Anlagen. Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Klimaschutz ist ein weiterer Belang, der Abwägungsrelevant ist. Zu: Siedlungsabstände in Titz: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Zu: Höhenbeschränkungen in Titz: Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Planerarbeitung übliche Technik. Aus der Tatsache, dass die üblichen Anlagen früher niedriger waren, lässt sich nicht ableiten, dass die neuen Anlagen die gleiche Höhe haben sollten. Die Anlagen sollen mit 180 m und 184,4 m (nur WEA 2-6 in TB1) Gesamthöhe festgesetzt werden. Ein heute übliche und auch in NRW schon festgesetzt/genehmigt. Im Kreis Düren werden in der Stadt Düren werden noch höhere Anlagen mit einer Gesamthöhe von 185,9 m errichtet. Dies bei geringeren Schutzabständen von 800 m zu Siedlungsbereichen und 300 m zu Einzelhöfen. 4. Ebert, Ruth und Stefan, Heerbahn 1, 52441 Linnich, Schreiben vom 06.08.2012 Bürgerinitiative Hottorf i.A. Stefan Ebert, Schreiben vom 28.08.2012 Identisches Schreiben des gleichen Absenders ist am 04.09.2012 nochmal über das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW bei der Stadt Linnich eingegangen Die Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone: des Abwägungsmaterials. Dies ist kein städtebaulicher Belang, der im Rahmen der Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. und 3. abweichende Bauleitplanung berücksichtigt werden kann. Einwände/Anregungen: 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Im Schreiben vom 28.08.2012: - Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone Beschlussvorschlag Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 5. Esser, Peter Josef und Beate, Kofferener Str. 21, 52441 Linnich-Körrenzig, Schreiben vom 15.10.2012 Dieses Schreiben ist identisch in mehr als 100 mal bei der Stadt Linnich eingegangen. Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m: des Abwägungsmaterials. Eine Nabenhöhe von 60 m ohne städtebauliche Gründe Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3. und 4. abweichende (Luftverkehr, Lärmgutachten etc.) wäre unwirtschaftlich und damit unzulässige Verhinderungsplanung und würde bei einer Einwände/Anregungen: sicherlich höheren Anzahl von Anlagen zu einer mindestens - Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m gleich großen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds führen. Dies wäre zudem ein Verstoß gegen die Maßgabe des Baugesetzbuchs, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen (Vgl. § 1a Abs. 2 BauGB). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Planerarbeitung übliche Technik. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag 6. Brandt, Johannes und Langeneckhardt, Beate, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 07.08.2012 Beschlussvorschlag Und Vermerk von Brandt, Johannes vom 11.04.2013 Das Schreiben und der Vermerk befinden sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials. Die Darstellungen der Konzentrationszone und Festsetzungen Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. Und 5. abweichende von Standorten erfolgen ertragsoptimiert. Die Tatsache mit wem ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, ist für das Einwände/Anregungen: Bauleitplanverfahren unerheblich. Neben dem unter 2. behandelten Schreiben: Zum Vermerk: - Foto einer Windkraftanlage und eines Mittelklasse-PKW Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der - Skizze Größenvergleich „Einfamilienhaus“ gegenüber Flächennutzungsplanabwägung. „Riesenwindrad“ mit 200 Meter Gesamthöhe Zusätzlich wurde am 11.04.2013 von Herrn Brandt ein Vermerk zu einem Telefonat mit dem Fachbereich 3 der Gemeinde Titz erstellt: „Auskunft Gemeinde Titz über die Konzentrationszonen bei Betgenhausen und Rödingen“ Einwände/Anregungen: Neben einer Zusammenfassung der Situation in Titz, insbesondere zum Verhältnis der Höhe der Anlagen zu den Siedlungsabständen (8Fache Anlagenhöhe) enthält der Vermerk folgende Aussage: „Die Kommune hat die volle Planungshoheit und darf solche Beschränkungen jederzeit festlegen, auch wenn Herr von der Heide und die Energieagentur NRW im Falle der Planung für Linnich bei den Anhörungen immer das Gegenteil vermitteln und mit einer Regionalplanung seitens der Bezirksregierung drohen.“ 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag 7. Mühlenmeister, Maria Hubertina, Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung Glimbach , Flur 1 (TB2), Schreiben vom 20.06.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Die Darstellungen der Konzentrationszonen basiert auf der des Abwägungsmaterials. Empfehlung der Potentialflächenanalyse und die Festsetzungen von Standorten erfolgt im Wesentlichen unter den Maßgaben Einwände/Anregungen: höchster Standsicherheit der Anlagen bei gleichzeitig guten Der Bürgerin liegt ein Angebot, die zuvor einen Vertrag mit WWU hatte, Erträgen. Die Tatsache mit wem ein privatrechtlicher Vertrag liegt ein Angebot der STAWAG Solar vor. Sie bittet, ihre Grundstücke vorliegt, ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich. im laufenden Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als ob sie vertraglich an die STAWAG Solar GmbH gebunden wäre. Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 8. Peters, Heribert und Brigitte und GbR „Eheleute Peters“ als Eigentümerin des Dingbuchhofs (Vertreten durch RA Peus, Dr. Egon A., AULINGER Rechtsanwälte / Notare ABC-Straße 5, 44787 Bochum), Schreiben vom 06.07.2012 Anschreiben mit Skizze von 06.07.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Interesse, zur Absicherung und Stärkung der des Abwägungsmaterials. Betriebsführung ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen Einwände/Anregungen: gehörenden landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute I. Peters: - Interesse, zur Absicherung und Stärkung der Betriebsführung, Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen gehörenden Flächennutzungsplanabwägung. landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute Peters Zu I.1.: 1. Gezielte und sachlich unbegründete Aussparung Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der (Windkrafterlass, Windhöffigkeit) Flächennutzungsplanabwägung. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag 2. Eignung, Landschaftsbild, Erschließung formuliert abzuwägen. 3. Abwägungsfehlerhafte Ausklammerung: Interesse der Stadt, Einzelheiten in Bebauungsplänen zu regeln; Fehlende Mitwirkung von Investoren an vorhabenbezogenen Bebauungsplänen; wettbewerbsverfälschende Planung im Interesse einzelner Begünstigter nach § 12 BauGB; im FNP nicht erlaubt Insbesondere gilt: Zu I.2.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Zu I.3.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. a) Einbeziehung von Flächen gem. § 12 Abs. 4 BauGB Zu I.4.: außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Erschließungsplanes; sachgemäße Abgrenzung Flächennutzungsplanabwägung. b) Zwingend selbstständige städtebauliche Abwägung des Planbereiches, da § 12 Abs. 6 BauGB nur die Aufhebung Zu II. 3.: des B-Plans, nicht des FNP vorsieht Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. c) Verdacht der unzulässigen Vorabbindung der Stadt 4. Richtigerweise einheitliche Windvorrangzone II. 1. Schutzzone von 1000 m um Wohngebiete 2. Unzulässigkeit pauschaler Umkreisbildung 3. Kein Schutz- und Abwehrbedarf Zu II. 4.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Zu II. 5.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag 4. Keine optisch bedrängende Wirkung 5. Mindestens eine Windkraftanlage im westlichen Bereich des landwirtschaftlichen Geländes der Eheleute Peters 6. Mutwillige Verhinderungsplanung – sachwidrige abwägungsfehlerhafte Verhinderungsplanung Zu II. 6.: Siehe Zu I. 1. Zu III. 1.: und Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. III. Äußerungen, Bedenken und Anregungen Zu III. 2.: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. 2. Gegen die östliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes Nr. 10 wie auch Zu III. 3.: 3. Gegen die westliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Nr. 11. Flächennutzungsplanabwägung. 1. Gegen die bisherige Planung zur 29. Änderung des FNP, Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den vorgesehenen B- Zu: Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den Plan-Gebieten Nr. 10 und Nr. 11 in die Ausweisung des vorgesehenen B-Plan-Gebieten Nr. 10 und Nr. 11 in die Ausweisung des Windvorranggebiets: Windvorranggebiets Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme 9. Bürgerinitiative Hottorf, Präsentation der Anhörung am 30.10.2012 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf das Protokoll der Anhörung wird nicht gesondert eingegangen (Dieses befindet sich mit Teilnehmerlisten im Anhang). Die Präsentation befindet sich im Anhang und ist vollständig Zu Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am Bestandteil des Abwägungsmaterials. Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. 5. Und 6. abweichende Ausgleichspool: Für die Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Einwände/Anregungen: Zustimmung privater Grundstückseigentümer und der unteren - Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am Landschaftsbehörde erforderlich. Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den Ausgleich für Eingriffe muss an erster Stelle ökologisch sinnvoll Ausgleichspool sein. Daher werden vordringlich Maßnahmen aus - Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung und keine Landschaftsplänen umgesetzt. Darüber hinaus bedingt ein Ausgleich am Ortsrand die Bereitschaft von Sanktionen durch die Landes- oder Bundesregierung Flächeneigentümern am Ortsrand, ihre Flächen für - Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone Ausgleichsmaßnahmen zu verkaufen. Der Ausgleich wird vollständig im Stadtgebiet Linnich erfolgen. - Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und 6*200m Gesamthöhe Zu: Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. - Planungskosten trägt die STAWAG - Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer Strecke von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch nicht Zu: Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone: gesehen - Anlagen sind doppelt so hoch wie die bestehenden Anlagen - Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme - Abwägungsvorschlag - Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden Zu: Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die hier die größten Anlagen errichtet? Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die 6*200m Gesamthöhe: Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der Die Anlagen sollen aus städtebaulichen Gründen Präsentation (Lärmgutachen und Landschaftsbildbewertung) mit 180 m und - Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter - - 184,4 m (nur WEA 2-6 in TB1) Gesamthöhe festgesetzt werden und folgende Investoren möchten diese Anlagen nach Lärmschutzgutachten wurde vom Investor bezahlt derzeitiger Erkenntnis errichten: - STAWAG Solar GmbH in Kooperation mit Juwi (10 Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen aus Anlagen mit 180 m Gesamthöhe) Jetzige nächtliche Überschreitung von Immissionsrichtwerten - LE Wind (4 Anlagen mit 184,4 m Gesamthöhe) an zwei von 25 Immissionspunkten von je 0,4 dB und - Lambert Evertz (1 Anlage mit 184,4 m Gesamthöhe) Notwendigkeit eines Schallreduzierten Betriebs aller Anlagen - Energiekontor (1 Anlage mit 180 m Gesamthöhe) Sicherheitszuschläge Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung Zu: Planungskosten trägt die STAWAG: tieffrequenter Geräuschimmissionen) Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die Garantien Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass Urteil Impulshaltigkeit Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige Schattenwurf Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt. Rücksichtnahmegebot Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig. Zu: Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer Strecke von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag nicht gesehen: Es sind nach Errichtung einer weiteren Anlage 36 Windenergieanlagen, wenn man zwei Anlagen auf dem Stadtgebiet von Hückelhoven mitrechnet. Da auf über 1.000 m rund um den Dingbuchhof keine Windenergieanlage geplant ist, kann man beim optischen Eindruck von zwei getrennten Bereichen sprechen. Da die bestehenden Windenergieanlagen ca. 100 m hoch sind, und neuen Anlagen 180 m, bzw. 184,4 m, wird sich die Anlagenhöhe nicht ganz verdoppeln. Die geplanten Anlagenhöhen sind heute üblich und entsprechen dem Stand der Technik. Zu: Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen: Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der Flächennutzungsplanabwägung. Zu: Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden hier die größten Anlagen errichtet?: Die Vorbelastung ist nicht das einzige Kriterium. Auch die Größe der Zone ist ein wichtiges Kriterium und hier lassen sich sechs Windenergieanlagen realisieren. Die größten Anlagen werden mit 184,4 m im Teilbereich 1 errichtet. Zu: Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der Präsentation Diese Aussage bezieht sich auf das Verhältnis zu anderen Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Flächen im Rahmen der Potentialflächenanalyse. Die tatsächliche Wirkung auf Sichtbeziehungen wurde durch eine Visualisierung für den Bereich Hottorf bei einer Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses dargestellt und ist insgesamt Teil der Umweltverträglichkeitsstudie als Gutachten im Bauleitplanverfahren. Zu: Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter: Die Sicherheitsaspekte werden von staatlichen Stellen im BImsch-Verfahren überprüft. Die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit bei Windenergieanlagen ist sehr gering. Die niedrigen Versicherungsprämien von Windenergieanlagen sind ein Indikator für die hohe Sicherheit der Anlagen. Zu: Lärmgutachten wurde vom Investor bezahlt: Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt. Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig. Die Stadt Linnich hat unabhängige, qualifizierte Gutachter ausgewählt. Ein Verzicht auf eine Planungskostenerstattung ist nicht im Interesse der Linnicher Bürger. Zu: Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag aus: Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der ersten Fassung des Gutachtens waren dem Gutachter nur 19 Anlagen bekannt. Das Lärmschutzgutachten wurde inzwischen überarbeitet und geht jetzt von 20 Anlagen aus. Außerdem wurde ein mögliches Repowering von zwei Anlagen auf dem Stadtgebiet von Hückelhoven geprüft. Zu: Jetzige nächtliche Überschreitung von Immissionsrichtwerten an zwei von 25 Immissionspunkten von je 0,4 dB und Notwendigkeit eines schallreduzierten Betriebs aller Anlagen: An den Immissionspunkten 24 (Dingbuchhof S) und 25 (Dingbuchhof N) kommt es laut Gutachten bei der nächtlichen Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen nach dem überarbeiteten zu Überschreitungen von 0,2 dB. Trotzdem ist die Genehmigung nicht zu versagen, da die Überschreitung unter 1 dB liegt. An den Immissionspunkten 6 (B-PlanVI/2 (SW)) und 7 (BPlanXII(SW)) kommt es laut Gutachten zu Überschreitungen, wenn man Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet (WR) zugrunde legen würde. Dies ist allerdings nicht erforderlich. „*Der Bebauungsplan Nr. VI/2 der Stadt Erkelenz hat im südlichen Bereich des Plangebietes eine Nutzung als „Reines Wohngebiet (WR)“ festgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine einreihige Bebauung, die in südlicher Richtung direkt an den Außenbereich und in nördlicher Richtung an ein „Allgemeines Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Wohngebiet (WA)“ angrenzt. Das Aneinandergrenzen eines „Reinen Wohngebietes“ und eines Außenbereiches ist eine typische Gemengelage. Deshalb können hier Beurteilungspegel von bis zu 40 dB(A) während der Nachtzeit zumutbar sein (siehe auch 11). Dies wird für die weitere Beurteilung berücksichtigt. (S. 16)“ „**Von der Stadt Erkelenz wurde mitgeteilt, dass ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan XII „Verlängerung zum Königsberg“ vorliegt. Nähere Informationen hierüber liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor. Unabhängig von der Frage, inwieweit auf Grund der schalltechnischen Vorbelastungen (bestehende WEA) ein „Reines Wohngebiet (WR)“ realisierbar ist wird zunächst die südwestlichste Ecke dieses Plangebietes als weiterer Immissionspunkt berücksichtigt. Für die schalltechnische Beurteilung wird auf „*“ verwiesen. (S. 17)“ Seit dem 17.05.2013 (nach Erstellung des Gutachtens) der Stadt Linnich ein Bebauungsplanentwurf der Stadt Erkelenz vor, nach dem ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden soll. Demnach sind die getroffenen Annahmen von denen das Gutachten weiter ausgeht (Immissionsrichtwert 40 dB nachts) richtig. Drei Anlagen können ohne Schallreduzierung betrieben werden. 13 von 16 Anlagen müssen schallreduziert betrieben werden. Zu: Sicherheitszuschläge: Die Herleitung der Sicherheitszuschläge wird in den Kapiteln 6. Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Und 7. des Gutachtens ausführlich dargestellt und die Schallemissionswerte beinhalten den jeweiligen Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich. Die Berücksichtigung der Qualität der Schallimmissionsprognose wurde nach der in NRW angewandten „statistischen Methode“ durchgeführt. Der pauschale Zuschlag von 2 dB gemäß den LAI-Empfehlungen wird nur in Bundesländern angewandt, die nicht die „statistische Methode“ anwenden. Auch die Zuschläge für Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit wurden im Gutachten berücksichtigt (S.8). Die Rundung der Beurteilungspegel sind gemäß Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011 als ganzzahliger Wert anzugeben und nach den Regeln der DIN 1333 zu runden (S.24 des Windenergie-Erlasses). Zu: Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen): Es stimmt, dass die DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ gerade überarbeitet wird. In diesem Entwurf findet sich jedoch kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes sind Beispiele für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer (z. B. Wärmepumpe) aufgeführt. (Siehe auch Zu: Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall unter 3.). Zu: Garantien Informationshaltigkeit: Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag Die Garantien gibt nicht der Gutachter. Er benennt Ausgangsdaten und belegt diese. Die Emissionswerte werden im Bebauungsplanentwurf als Festsetzung berücksichtigt. Diese Daten finden sich in der Regel auch in einem genehmigungsbescheid wieder. Zu: Urteil Impulshaltigkeit: Das Urteil des OLG München bezieht sich auf einen Anlagentyp, der nicht gebaut werden soll (Enercon E-82). Grundsätzlich ist für die Überwachung der Anlagen und damit der genehmigten Schallemissionen die Immissionsschutzbehörde zuständig. Der Betreiber der WEA muss grundsätzlich nachweisen, dass die genehmigten Werte eingehalten werden. Wenn dem Hersteller falsche Angaben nachgewiesen werden, muss er gegenüber dem Betreiber haften, der alle Werte einhalten muss. Wie das Beispiel in der Präsentation zeigt, steht betroffenen Nachbarn auch der Rechtsweg vor Zivilgerichten offen. Zu: Schattenwurf: Die Abschaltung von Windenergieanlagen ist nicht ungewöhnlich. Dies passiert durch automatische Steuerung und Aufzeichnung und kann über eine reine Zeitsteuerung oder über eine Abschaltautomatikgeregelt werden, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes). Folgende Festsetzung wird in den Bebauungsplanentwurf Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag aufgenommen: „Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen.“ Hierüber wacht die Immissionsschutzbehörde (Kreis Düren). Zu: Rücksichtnahmegebot: Mit der Frage hat sich das Schallschutzgutachten befasst und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: „An den Immissionspunkten IP 24 und IP 25 wird der Immissionsrichtwert rechnerisch um 1 dB überschritten. Die Zusatzbelastung liegt an diesen zwei Immissionspunkten um mehr als 6 dB unter dem Immissionsrichtwert und ist gemäß TA-Lärm, Nr. 3.2.1, Absatz 2, nicht immissionsrelevant. Weiterhin soll nach TA-Lärm Nr. 3.2.1, Absatz 3, die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn diese Überschreitung dauerhaft nicht mehr als 1 dB beträgt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.(S. 18)“ Beschlussvorschlag Nr. Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme Abwägungsvorschlag 10. Körffer, Hans und Michaela, Pfarrweg 7, 52441 Linnich, Schreiben vom 31.10.2012 Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig des Abwägungsmaterials. „Wiemersberg“ mit 63 Parzellen: Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4., 5., 6. und der immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht Präsentation unter 9.. abweichende Einwände/Anregungen: vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt - Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu. „Wiemersberg“ mit 63 Parzellen Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Linnich, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen. 2. Der Rat der Stadt Linnich beschließt, die Stellungnahme wie im Abwägungsvorschlag formuliert abzuwägen.