Daten
Kommune
Linnich
Größe
180 kB
Datum
18.07.2013
Erstellt
28.06.13, 13:00
Aktualisiert
28.06.13, 13:00
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ANLAGE I
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 9 „Windenergie-Körrenzig-Kofferen-Hottorf“ –
Entwurf
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
1.
Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, E-Mail vom 10.07.2012
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Dr. Bernward und Wilma Fladung, Georgstr. 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 17.07.2012
Identisch:
Frank & Sabine Compermaß, Dorfstr. 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 23.07.2012
Sara & Alfred Braun, Georgstr. 12, 52441 Linnich, Schreiben vom 22.07.2012
Alfonso Rodriguez, Dorfstr. 6, 52441 Hottorf, Schreiben vom 30.07.2012
Manfred Blaß, Düsseldorfer Str. 21, 52441 Linnich, Schreiben eingegangen am 27.08.2012
Die E-Mail Mail befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl):
des Abwägungsmaterials.
Die Fläche mit ihren drei Teilbereichen ist aufgrund ihrer
Eignung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung
Kernaussagen der Mail:
bei der Potentialflächenanalyse zur Darstellung im
Flächennutzungsplan empfohlen worden.
- Die Standortwahl ist zweifelhaft (Fläche 3. Wahl)
Zu: Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten:
- Drosselung der Windräder nachts ist zu erwarten
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
-
Weitere Flächen für Monsterwindräder
Abwägungsvorschlag
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Beschlussvorschlag
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
Die Schreiben befinden sich im Anhang und sind vollständig Zu: Weitere Flächen für Monsterwindräder:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Bestandteil des Abwägungsmaterials.
Flächennutzungsplanabwägung.
formuliert abzuwägen.
Kernaussagen des Schreibens:
1. Im Teilbereich 3 sollen im Abstand von nur 1000 m sechs Zu 1.:
„Super-Windkraftanlagen“ mit einer nie da gewesenen Höhe
von 200 m (ca. 1,3 fache Höhe des Kölner Doms) errichtet Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur
obersten Spitze des Rotors) der Windenergieanlagen wird im
werden.
2. Höhe wurde falsch kommuniziert, bzw. in einer Mitteilung der Teilbereich 3 auf 180 m beschränkt. Die Höhenbeschränkung
ergibt sich aus dem Schallschutzgutachten das von
Stadt (Quelle: LINFO 24.06.12) nicht angegeben.
3. Negative Auswirkungen dauerhafter Beschallung auf die Emissionsorten auf Nabenhöhe eines bestimmten Anlagentyps
Gesundheit.
Bei
200 m-Anlagen
extrem
hoher ausgeht. Weiterhin gehen die Untersuchungen zum Eingriff ins
Landschaftsbild und zum Denkmalschutz von einer Höhe von
Beschallungsradius.
4. Die tatsächliche von Super-Windkraftanlagen dieser Höhe 180 m aus. Für Anlagen dieser Höhe existieren bereits
ausgehende Lärmbelastung ist bislang nicht ausreichend Vorbilder, u.a. auch in den Kreisen Düren und Heinsberg.
bekannt - langjähriges Lärmstressexperiment.
5. Eindruck, dass Stadt- bzw. Landkreisgrenzen bei der
Zu 2.:
Standortwahlmaßgebend waren.
6. Abstände gemäß Windkrafterlass 2011 so, dass Die Anlagenhöhen (180 m in allen Teilbereichen) waren
Planungsträger bei der Nutzung der Fläche auf der sicheren Bestandteil des öffentlichen Teils der Sitzung des
Seite sind.
Stadtentwicklungsausschusses vom 08.05.2012.
7. Es sind bislang keine Immissionsmessungen an
Bei den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Immissionspunkten durchgeführt bzw. kommuniziert worden.
Öffentlichkeit vom 08.06.2012 bis zum 09.07.2012 ausgelegten
8. Erhebliche Lärmbelastung eines Windparks in Belgien mit
Unterlagen, sowie der Bürgerveranstaltung am 04.07.2012 in
200m-Anlagen; es sollten Mindestabstände von 2000m bei
Körrenzig waren höhere Anlagen erstmals Bestandteil der
dieser Höhe aufgrund einer potenzierten Stärke des Schalls in
Planung (180 m für die Teilbereiche 1 und 2 und 200 m für den
dieser Höhe vorgesehen werden.
Teilbereich 3). Die jetzigen Fachgutachten gehen für
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
9. Die vorliegende Planung macht volkswirtschaftlich keinen Teilbereich 3 von Anlagen mit einer Höhe von 180 m aus. Der
Sinn, da es im Kreis Düren Standorte mit mehr Windpotenzial Bebauungsplanentwurf wurde geändert.
gebe. Und Standorte an denen keine nahe gelegenen
Ortschaften eine Drosselung der Rotoren erzwänge.
Zu 3.:
Fazit:
Der Windpark ist nach TA Lärm in der durch Gutachten
Zusätzlich zu einer Wiederholung der vorgenannten Aspekte eine nachgewiesenen Konfiguration unter Berücksichtigung der
Forderung nach:
Vorbelastung genehmigungsfähig. Bei der TA Lärm handelt es
- angemessener Einbindung der Bürger
sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die
- angemessene Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte und TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der
Lebensqualität der Hottorfer Bürger
Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen
- Erneute
und
ausreichend
bekannt
gemachte Umwelteinwirkungen, die durch Geräusche hervorgerufen
Diskussionsveranstaltung mit den betroffenen Bürgern
werden. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch
Hinweis auf die Pflicht der Entscheidungsträger, bei der Abwägung der Prognose verweist die TA-Lärm auf die DIN ISO 9613-2
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen – auch in Zweifelsfällen – den „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. In
allen anderen Rechtsnormen vorgehenden verfassungsrechtlich Abschnitt 9 dieser Norm „Genauigkeit und Einschränkungen
garantierten Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger vorrangig des Verfahrens“ werden geschätzte Genauigkeiten bis zu eine
zu berücksichtigen.
Höhe von h = 30 m angegeben. Die Höhe h ist dabei die
mittlere Höhe von Quelle und Empfänger. Es hat schon immer
hochliegende Quellen (Kühltürme, Kaminmündungen usw.)
gegeben, die mit diesem Ausbreitungsmodell berechnet
wurden. Es gibt Untersuchungen, die die Ergebnisse des
Prognosemodells bestätigen, einzelne Untersuchungen zeigen
Abweichungen. Ein besseres Prognosemodell steht derzeit
nicht zur Verfügung. Auch die Rechtsprechung (z. B. OVG
NRW) sieht bisher keinen Anlass, das bestehende
Prognosemodell zu verwerfen. Bzgl. einer detaillierten
Schallimmissionsprognose unterscheidet die DIN ISO 9613-2
zwischen einer frequenzselektiven Ausbreitungsrechnung und
dem sog. „Alternativen Verfahren“. Die frequenzselektive
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Schallausbreitungsrechnung unterschätzt die Schallimmission
hoher Schallquellen. Aus diesem Grund wird eine
Geräuschprognose für Windenergieanlagen nach dem
„Alternativen Verfahren“ durchgeführt („auf der sicheren Seite“).
Es ist auch nicht bekannt, dass die TA Lärm gerade neu
gefasst wird.
Die sich aus Richtwerten an besonders sensiblen
Immissionspunkten ergebenen maximalen Emissionswerte
werden im Bebauungsplan festgesetzt von der unteren
Immissionsschutzbehörde (Kreis Düren) zum Bestandteil der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
gemacht und überwacht. Die Genehmigungsfähigkeit wurde
von einem unabhängigen Gutachter im Auftrag der Stadt
Linnich nachgewiesen.
Zu 4.:
Für den Anlagentyp Repower 3.2M114 liegen bereits zwei
schalltechnische Messberichte vor (Siehe Schalltechnisches
Gutachten S. 9-10). Für den Anlagentyp ENERCON E-92
liegen noch keine schalltechnischen Messberichte vor, nur
Herstellerangaben).
Beide Anlagentypen lassen sich bei Bedarf schallreduziert
betreiben. Das Gutachten geht davon aus, dass dies bei 13 von
16 Anlagen der Fall sein wird, und nur drei Anlagen ohne
Schallreduzierung betrieben werden können. Die Ergebnisse
der Schallimmissionsprognose fließen in den Bebauungsplan
und in den Genehmigungsbescheid ein.
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Zu 5.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Zu 6.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Zu 7.:
Die Prognose der Schallausbreitung mit Sicherheitszuschlägen
ist ein bewährtes Verfahren und in Bezug auf die geplanten
Anlagen die einzig mögliche Methode. Nach Errichtung der
Anlagen unterliegt die Überwachung der Anlagen der unteren
Immissionschutzbehörde (Kreis Düren). Eine Messung wird drei
Monate nach Errichtung der letzten Anlage durchgeführt. Hierzu
werden sich die Vorhabenträger im städtebaulichen Vertrag
verpflichten.
Zu 8. :
Es sind Anlagen mit einer Höhe von 180 m geplant. Der
Mindestabstand von 1000m ist bei Anlagen dieser
Größenordnung ausreichend. (Zum Schall Siehe Zu 6. und Zu
7.)
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu 9.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Zu: Fazit:
Am 30.10.2012 hat auf der Grundlage eines Beschlusses des
Stadtentwicklungsausschusses eine Anhörung der Hottorfer
Bürger in Körrenzig stattgefunden. In diesem Rahmen hat die
Bürgerinitiative
einen
Vortrag
gehalten.
Die
Präsentationsunterlagen sind Teil des Abwägungsmaterials.
2.
K. Paulsen, Heerbahn 8, 52441 Linnich, Schreiben vom 20.08.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu 2.: Es handelt sich um ein Bauleitplanverfahren. Die Frage
des Abwägungsmaterials.
des Einfügens, insbesondere die Festsetzung der Höhen ist
Bestandteil der Abwägung. Eine Einschränkung ist nur aus
städtebaulichen Gründen, z.B. Sicherheit des Luftverkehrs,
Gegenüber
den
Schreiben
unter
1.
abweichende möglich. Der Schutz des Bodens ist ein zentraler
Einwände/Anregungen:
städtebaulicher Belang. Hohe Anlagen dienen eher dem
Bodenschutz als niedrige Anlagen, da sie bei gleicher
Flächeninanspruchnahme einen höheren Ertrag generieren.
2. Als Gebäude nach Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig. Der Eingriff in Natur- und Landschaftsbild treten hinter den
Verweist auf § 12 Abs. 2, dass bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung Belang des Klimaschutzes zurück.
so in Einklang zu bringen sind, dass sie das Straßen-, Orts- und Da niedrigere Anlagen enger zusammen stehen könnten,
Landschaftsbild nicht verunstalten.
würden voraussichtlich mehr Anlagen innerhalb der
Konzentrationszonen realisierbar sein und zu einem nicht
geringeren Eingriff ins Landschaftsbild führen (Siehe ECODA:
3. Übertragung von § 34 BauGB auf Windkraftanlagen – UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE
mit
integrierter
Eingriffsbilanzierung S. 142/143).
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Anpassungspflicht der neuen Anlagen an den Bestandspark.
Da moderne, hohe Anlagen mit deutlich langsameren
Drehzahlen laufen, sind diese als verträglicher für das
4. Noch keine Genehmigung von 200 m Anlagen in NRW; schon gar Landschaftsbild einzuschätzen als Altanlagen. Die Wahl von
nicht in der Nachbarschaft zu Wohngebieten; Rotordurchmesser von Anlagen mit geringer Laufzahl wird vom Gutachterbüro als
114m sind für Offshore entwickelt.
Vermeidungsmaßnahme
genannt
(Siehe
ECODA:
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE
mit
integrierter
Eingriffsbilanzierung S. 127).
5. Wirkung auf die Genehmigungsfähigkeit von gleichen Anlagenhöhen
in Nachbargemeinden und in der bestehenden Konzentrationszone
Da erst ab 150 m Anlagenhöhe von einer Wirtschaftlichkeit
ausgegangen werden kann, wäre auf jeden Fall eine
Befeuerung notwendig. Mittels Sichtweitenmessgeräten ist eine
Reduzierung der Befeuerung möglich. Eine entsprechende
Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Fazit:
Forderung einer Beschränkung der Gesamthöhe auf maximal 149 m
Die Farbgebung der Anlagen führt zu einer Anpassung an das
und einer Festsetzung eines Mindestabstands von 1500 m.
Landschaftsbild, ohne die Funktion der Anlagen
einzuschränken. Im Bebauungsplan soll ein Anstrich mit matten
Farben festgesetzt werden.
Zu 3.:
Es handelt sich bei Windenergie um privilegierte Vorhaben im
Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. § 34 BauGB findet
demnach keine Anwendung. Das Einfügen ist Teil der
Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die
Anlagen im Bestandspark waren zum Zeitpunkt der
Genehmigung Stand der Technik. Heute sind Anlagen im
Bereich 180-200 m Stand der Technik. Aus der Tatsache, dass
die üblichen Anlagen früher niedriger waren, lässt sich nicht
ableiten, dass die neuen Anlagen die gleiche Höhe haben
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
sollten.
Zu 4.:
Für die Anlagen soll eine Gesamthöhe von 180 m festgesetzt
werden. Dies ist heute üblich und auch in NRW schon
festgesetzt/genehmigt. Im Kreis Düren werden in der Stadt
Düren werden noch höhere Anlagen mit einer Gesamthöhe von
190,5 m errichtet. Dies bei geringeren Schutzabständen von
800 m zu Siedlungsbereichen und 300 m zu Einzelhöfen.
Weitere vergleichbare Anlagen sollen u.a. in Aldenhoven,
Simmerath, Hürtgenwald, Aachen und Stolberg entstehen.
Es existieren auch schon einige Referenzprojekte mit noch
höheren Windenergieanlagen, z.T. auch in Nordrhein-Westfalen
(Stand Januar 2013):
Referenzstandorte RE 3.2M
- Stetten I (Bauphase) 143m Nabenhöhe
- Beltheim II (Bauphase) 143m Nabenhöhe
- Riegenroth (Bauphase) 143m Nabenhöhe
Referenzstandorte Enercon
- Saerbeck 7x E-101 149m Nabenhöhe
- Daxweiler 2x E-101 149m Nabenhöhe
- Ellern 5x E-126 135m Nabenhöhe
- Trierweiler 1x E-101 149m Nabenhöhe
- Matzerath 1x E-101 149m Nabenhöhe
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Im Kreis Düren werden z.B. derzeit folgende
Windparks geplant (Stand Januar 2013):
- Düren-Echtz mit 6 x E-101 (NH 135,4 m)
- Langerwehe mit 3x E-82 (NH 138 m)
- Aldenhoven mit 5 x V 112 (NH 119 m)
- Hürtgenwald mit 6 x RE 3.2M (NH 143 m, RD114 m)
Zu 5.:
Die Zulässigkeit in anderen Bereichen ist von diesem
Bebauungsplanverfahren unabhängig zu sehen.
Zum Fazit:
Eine Festsetzung einer Höhe von 149 m ohne städtebauliche
Begründung (z.B. Anforderungen des Luftverkehrs) wäre ein
Abwägungsfehler, da die Belange des Bodenschutzes und des
Klimaschutzes im Verhältnis zu anderen konkurrierenden
Belangen nicht ausreichend berücksichtigt wären.
In Linnich ist es politischer Wille, freiwillig mit einem Abstand
von 1000 m zu planen. Die Rechtsprechung verlangt der
Windkraft substantiell Raum einzuräumen und keine
Verhinderungsplanung zu betreiben. Bei 1500 m Abstand
handelt es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung.
1000 m sind als planerischer Vorsorgeabstand ausreichend.
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
3.
Patrick Krage und Monika Krage, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 09.08.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall:
des Abwägungsmaterials.
In der Präsentation der Bürgerinitiative steht: „2007 warnte das
Berliner Robert-Koch-Institut auch vor Tieffrequenzschall durch
Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. abweichende Windräder. Die unhörbaren Geräusche könnten auf das
Einwände/Anregungen:
Nervensystem des Menschen wirken.“ Im
Bundesgesundheitsblatt erschien im Jahr 2007 eine
Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes mit dem Titel:
- Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall
„Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den
- 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ Diese
Veröffentlichung besteht aus insgesamt 8 Seiten, wovon sich
Abstand 2.000 m (WHO)
auf einer Seite nur Literaturhinweise befinden. Das Stichwort
„Windenergie“ findet man erstmalig auf der Seite 6 der
- Schwierige Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II
Veröffentlichung. Hier werden u. a. Beispiele für Probleme mit
tieffrequenten Schallimmissionen aus dem Privatbereich
- Wertverlust von Immobilien
aufgeführt. Zitat: „Ein weiteres Beispiel sind die Emissionen von
Windkraftanlagen, die teilweise sehr nah an Wohnbereichen
- Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen
aufgestellt sind. Dazu wurden Messungen und Beurteilungen
seitens der Bundesländer [….], der Windenergieverbände [….]
- Abstände in Titz
und Umweltverbände [….] vorgenommen. Sie ergaben
einheitlich, dass die festgestellten Infraschallpegel von
- Höhenbeschränkungen in Titz
Windkraftanlagen unterhalb der normalen
Wahrnehmungsschwelle liegen. Da die individuelle
Wahrnehmungsschwelle stark um die nominale
Wahrnehmungsschwelle streut, muss auch an die besonders
sensitiven Personen gedacht werden. Darüber hinaus muss
Beschlussvorschlag
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
hinsichtlich der gesundheitlichen Bewertung auch der
tieffrequente Hörschall beachtet werden. Hierzu liegen bisher
keine ausreichenden Daten vor.“ Aus diesem Zitat kann keine
Warnung „herausinterpretiert“ werden. Unabhängig davon hat
die Rechtsprechung mehrfach bestätigt, dass eine
immissionsschutzrechtliche Beurteilung auf den „normal
empfindenden“ Menschen abgestimmt werden muss.
Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter:
„Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche
im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die
hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen
gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA
hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen
unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch
neuere Empfehlungen zur Beurteilung von
Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der
Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen
davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erheblichen
Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . 18.) 24.)
25.) 26.) 32.) 34.) (S.12)“
Auszug aus dem Literaturverzeichnis:
5.) DIN 45680
11.) NRW
Messung und Bewertung
tieffrequentierter
Geräuschimmissionen in der
Nachbarschaft, März 1997
Grundsätze für Planung und
Genehmigung von
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Windenergieanlagen
109. Sitzung des LAI am
08./09. März 2005
18.) Helmut Klug
Infraschall von
Windenergieanlagen: Realität
oder Mythos? in: DEWI
Magazin Nr. 20, Februar 2002
24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63
„Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, 2002
25.) Monika Agatz
Windenergie-Handbuch, 9.
Ausgabe, Dezember 2012
26.) KÖTTER Consulting Eng. Vortrag
„Infraschalluntersuchungen an
Windenergie 3. Rheiner
Windenergie-Forum, 09./10.
März 2005
32.) Bayrische Landesamt für Windkraftanlagen –
beeinträchtigt Infraschall die
Gesundheit?
Umwelt
Februar 2012
34.) Robert Koch-Institut
Infraschall und
tieffrequentierter Schall – ein
Thema für den
umweltbezogenen
Gesundheitsschutz in
Deutschland?, 30. November
2007
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene
Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem
Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr
ausgeräumt werden kann.
Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002
zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen
werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die
festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der
Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig
harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen:
Windenergieanlagen und Immissionsschutz
– Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19)
Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem
ähnlichen Ergebnis:
„Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der
Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und
Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand
der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine
schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. Gesundheitliche
Wirkungen von Infraschall (< 20 Hertz) sind erst in solchen
Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und
Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten wurde.
Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser
Schwellen liegen nicht vor. (Windkraftanlagen – beeinträchtigt
Infraschall die Gesundheit?, Bayerisches Landesamt für
Umwelt (2012): S.8)
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Zu: 1.500 m Abstand im Entwurf des Abstandserlasses oder
Abstand 2.000 m (WHO):
Maßgeblich zur Beurteilung von Schallimmissionen ist in
Deutschland die TA Lärm. Ausschlaggebend ist der
Schalleistungspegel am Immissionspunkt (z.B. Wohnhaus) und
nicht ein pauschaler Abstand in Metern.
Zu: Schwierigen Vermarktung des Neubaugebiets Hottorf II:
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist
immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht
vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei
den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt
und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu.
Zu: Wertverlust von Immobilien:
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch
Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie
Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie
Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer
landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Stadt Linnich
verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern.
Zu: Statthaftigkeit von Höhenbeschränkungen:
Eine Einschränkung ist nur aus städtebaulichen Gründen,
(Luftverkehr, Lärmgutachten etc.) möglich. Der Schutz des
Bodens ist ein zentraler städtebaulicher Belang. Hohe Anlagen
diesen eher dem Bodenschutz als niedrige Anlagen.
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Klimaschutz ist ein weiterer Belang, der Abwägungsrelevant ist.
Zu: Siedlungsabstände in Titz:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Zu: Höhenbeschränkungen in Titz:
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Planerarbeitung übliche
Technik.
Aus der Tatsache, dass die üblichen Anlagen früher niedriger
waren, lässt sich nicht ableiten, dass die neuen Anlagen die
gleiche Höhe haben sollten.
Die Anlagen sollen mit 180 m und 184,4 m (nur WEA 2-6 in
TB1) Gesamthöhe festgesetzt werden. Ein heute übliche und
auch in NRW schon festgesetzt/genehmigt. Im Kreis Düren
werden in der Stadt Düren werden noch höhere Anlagen mit
einer Gesamthöhe von 185,9 m errichtet. Dies bei geringeren
Schutzabständen von 800 m zu Siedlungsbereichen und 300 m
zu Einzelhöfen.
4.
Ebert, Ruth und Stefan, Heerbahn 1, 52441 Linnich, Schreiben vom 06.08.2012
Bürgerinitiative Hottorf i.A. Stefan Ebert, Schreiben vom 28.08.2012
Identisches Schreiben des gleichen Absenders ist am 04.09.2012 nochmal über das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW bei der Stadt Linnich eingegangen
Die Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone:
des Abwägungsmaterials.
Dies ist kein städtebaulicher Belang, der im Rahmen der
Gegenüber den Schreiben unter 1. und 2. und 3. abweichende Bauleitplanung berücksichtigt werden kann.
Einwände/Anregungen:
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Im Schreiben vom 28.08.2012:
- Einnahmen der Stadt durch Vorrangzone
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
5.
Esser, Peter Josef und Beate, Kofferener Str. 21, 52441 Linnich-Körrenzig, Schreiben vom 15.10.2012
Dieses Schreiben ist identisch in mehr als 100 mal bei der Stadt Linnich eingegangen.
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m:
des Abwägungsmaterials.
Eine Nabenhöhe von 60 m ohne städtebauliche Gründe
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3. und 4. abweichende (Luftverkehr, Lärmgutachten etc.) wäre unwirtschaftlich und
damit unzulässige Verhinderungsplanung und würde bei einer
Einwände/Anregungen:
sicherlich höheren Anzahl von Anlagen zu einer mindestens
- Forderung nach einer Nabenhöhe von 60 m
gleich großen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds führen.
Dies wäre zudem ein Verstoß gegen die Maßgabe des
Baugesetzbuchs, sparsam und schonend mit Grund und Boden
umzugehen (Vgl. § 1a Abs. 2 BauGB). Maßgeblich ist die zum
Zeitpunkt der Planerarbeitung übliche Technik.
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
6.
Brandt, Johannes und Langeneckhardt, Beate, Drosselweg 9, 52441 Linnich, Schreiben vom 07.08.2012
Beschlussvorschlag
Und Vermerk von Brandt, Johannes vom 11.04.2013
Das Schreiben und der Vermerk befinden sich im Anhang und ist
vollständig Bestandteil des Abwägungsmaterials.
Die Darstellungen der Konzentrationszone und Festsetzungen
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. Und 5. abweichende von Standorten erfolgen ertragsoptimiert. Die Tatsache mit
wem ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, ist für das
Einwände/Anregungen:
Bauleitplanverfahren unerheblich.
Neben dem unter 2. behandelten Schreiben:
Zum Vermerk:
- Foto einer Windkraftanlage und eines Mittelklasse-PKW
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
- Skizze Größenvergleich „Einfamilienhaus“ gegenüber Flächennutzungsplanabwägung.
„Riesenwindrad“ mit 200 Meter Gesamthöhe
Zusätzlich wurde am 11.04.2013 von Herrn Brandt ein Vermerk zu
einem Telefonat mit dem Fachbereich 3 der Gemeinde Titz erstellt:
„Auskunft Gemeinde Titz über die Konzentrationszonen bei
Betgenhausen und Rödingen“
Einwände/Anregungen:
Neben einer Zusammenfassung der Situation in Titz, insbesondere
zum Verhältnis der Höhe der Anlagen zu den Siedlungsabständen (8Fache Anlagenhöhe) enthält der Vermerk folgende Aussage: „Die
Kommune hat die volle Planungshoheit und darf solche
Beschränkungen jederzeit festlegen, auch wenn Herr von der Heide
und die Energieagentur NRW im Falle der Planung für Linnich bei den
Anhörungen immer das Gegenteil vermitteln und mit einer
Regionalplanung seitens der Bezirksregierung drohen.“
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
7.
Mühlenmeister, Maria Hubertina, Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung Glimbach , Flur 1 (TB2), Schreiben vom
20.06.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Die Darstellungen der Konzentrationszonen basiert auf der
des Abwägungsmaterials.
Empfehlung der Potentialflächenanalyse und die Festsetzungen
von Standorten erfolgt im Wesentlichen unter den Maßgaben
Einwände/Anregungen:
höchster Standsicherheit der Anlagen bei gleichzeitig guten
Der Bürgerin liegt ein Angebot, die zuvor einen Vertrag mit WWU hatte, Erträgen. Die Tatsache mit wem ein privatrechtlicher Vertrag
liegt ein Angebot der STAWAG Solar vor. Sie bittet, ihre Grundstücke vorliegt, ist für das Bauleitplanverfahren unerheblich.
im laufenden Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als ob sie
vertraglich an die STAWAG Solar GmbH gebunden wäre.
Beschlussvorschlag
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
8.
Peters, Heribert und Brigitte und GbR „Eheleute Peters“ als Eigentümerin des Dingbuchhofs (Vertreten durch RA Peus, Dr.
Egon A., AULINGER Rechtsanwälte / Notare ABC-Straße 5, 44787 Bochum), Schreiben vom 06.07.2012
Anschreiben mit Skizze von 06.07.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil
Zu: Interesse, zur Absicherung und Stärkung der
des Abwägungsmaterials.
Betriebsführung ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen
Einwände/Anregungen:
gehörenden landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und
Ausklammerung des Geländes zum Nachteil der Eheleute
I.
Peters:
- Interesse, zur Absicherung und Stärkung der Betriebsführung,
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
ein bis zwei Windkraftanlagen auf dem ihnen gehörenden Flächennutzungsplanabwägung.
landwirtschaftlichen Gelände zu errichten und Ausklammerung
des Geländes zum Nachteil der Eheleute Peters
Zu I.1.:
1. Gezielte
und
sachlich
unbegründete
Aussparung Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
(Windkrafterlass, Windhöffigkeit)
Flächennutzungsplanabwägung.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
2. Eignung, Landschaftsbild, Erschließung
formuliert abzuwägen.
3. Abwägungsfehlerhafte Ausklammerung: Interesse der Stadt,
Einzelheiten in Bebauungsplänen zu regeln; Fehlende
Mitwirkung von Investoren an vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen; wettbewerbsverfälschende Planung im
Interesse einzelner Begünstigter nach § 12 BauGB; im FNP
nicht erlaubt
Insbesondere gilt:
Zu I.2.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Zu I.3.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
a) Einbeziehung von Flächen gem. § 12 Abs. 4 BauGB
Zu I.4.:
außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Erschließungsplanes; sachgemäße Abgrenzung
Flächennutzungsplanabwägung.
b) Zwingend selbstständige städtebauliche Abwägung des
Planbereiches, da § 12 Abs. 6 BauGB nur die Aufhebung Zu II. 3.:
des B-Plans, nicht des FNP vorsieht
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
c) Verdacht der unzulässigen Vorabbindung der Stadt
4. Richtigerweise einheitliche Windvorrangzone
II.
1. Schutzzone von 1000 m um Wohngebiete
2. Unzulässigkeit pauschaler Umkreisbildung
3. Kein Schutz- und Abwehrbedarf
Zu II. 4.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Zu II. 5.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
4. Keine optisch bedrängende Wirkung
5. Mindestens eine Windkraftanlage im westlichen Bereich des
landwirtschaftlichen Geländes der Eheleute Peters
6. Mutwillige Verhinderungsplanung – sachwidrige
abwägungsfehlerhafte Verhinderungsplanung
Zu II. 6.: Siehe Zu I. 1.
Zu III. 1.:
und Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
III. Äußerungen, Bedenken und Anregungen
Zu III. 2.:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
2. Gegen die östliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes
Nr. 10 wie auch
Zu III. 3.:
3. Gegen die westliche Abgrenzung des vorgesehenen B-Planes Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Nr. 11.
Flächennutzungsplanabwägung.
1. Gegen die bisherige Planung zur 29. Änderung des FNP,
Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den vorgesehenen B- Zu: Einbeziehung des „Zwischenbereichs“ zwischen den
Plan-Gebieten Nr. 10 und Nr. 11 in die Ausweisung des vorgesehenen B-Plan-Gebieten Nr. 10 und Nr. 11 in die
Ausweisung des Windvorranggebiets:
Windvorranggebiets
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
9.
Bürgerinitiative Hottorf, Präsentation der Anhörung am 30.10.2012
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf das Protokoll der Anhörung wird nicht gesondert eingegangen (Dieses befindet sich mit Teilnehmerlisten im Anhang).
Die Präsentation befindet sich im Anhang und ist vollständig Zu Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am
Bestandteil des Abwägungsmaterials.
Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4. 5. Und 6. abweichende Ausgleichspool:
Für die Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen ist die
Einwände/Anregungen:
Zustimmung privater Grundstückseigentümer und der unteren
- Ausgleichsflächen in der Umgebung des Eingriffes, d.h. am Landschaftsbehörde erforderlich.
Ortsrand der Dörfer und kein Ausgleich über den Ausgleich für Eingriffe muss an erster Stelle ökologisch sinnvoll
Ausgleichspool
sein. Daher werden vordringlich Maßnahmen aus
- Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung und keine Landschaftsplänen umgesetzt. Darüber hinaus bedingt ein
Ausgleich
am
Ortsrand
die
Bereitschaft
von
Sanktionen durch die Landes- oder Bundesregierung
Flächeneigentümern am Ortsrand, ihre Flächen für
- Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone
Ausgleichsmaßnahmen zu verkaufen.
Der
Ausgleich wird vollständig im Stadtgebiet Linnich erfolgen.
- Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die
Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und
6*200m Gesamthöhe
Zu: Keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausweisung:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
-
Planungskosten trägt die STAWAG
-
Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer Strecke
von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch nicht
Zu: Es gibt bereits eine Windkraftkonzentrationszone:
gesehen
-
Anlagen sind doppelt so hoch wie die bestehenden Anlagen
-
Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
-
Abwägungsvorschlag
-
Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden Zu: Investor STAWAG (Stadtwerke Aachen) beabsichtigt die
hier die größten Anlagen errichtet?
Errichtung von 16 Windkraftanlagen mit 5*179 m, 5*180 m und
Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die 6*200m Gesamthöhe:
Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der Die Anlagen sollen aus städtebaulichen Gründen
Präsentation
(Lärmgutachen und Landschaftsbildbewertung) mit 180 m und
-
Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter
-
-
184,4 m (nur WEA 2-6 in TB1) Gesamthöhe festgesetzt werden
und folgende Investoren möchten diese Anlagen nach
Lärmschutzgutachten wurde vom Investor bezahlt
derzeitiger Erkenntnis errichten:
- STAWAG Solar GmbH in Kooperation mit Juwi (10
Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen aus
Anlagen mit 180 m Gesamthöhe)
Jetzige nächtliche Überschreitung von Immissionsrichtwerten
- LE Wind (4 Anlagen mit 184,4 m Gesamthöhe)
an zwei von 25 Immissionspunkten von je 0,4 dB und
- Lambert Evertz (1 Anlage mit 184,4 m Gesamthöhe)
Notwendigkeit eines Schallreduzierten Betriebs aller Anlagen
- Energiekontor (1 Anlage mit 180 m Gesamthöhe)
Sicherheitszuschläge
Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung Zu: Planungskosten trägt die STAWAG:
tieffrequenter Geräuschimmissionen)
Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die
Garantien Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat
durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass
Urteil Impulshaltigkeit
Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von
den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige
Schattenwurf
Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt.
Rücksichtnahmegebot
Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der
Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht
erstattungsfähig.
Zu: Insgesamt 35 Windkraftanlagen – Windpark auf einer
Strecke von 5.000 m – in dieser Größe in dieser Region noch
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
nicht gesehen:
Es sind nach Errichtung einer weiteren Anlage 36
Windenergieanlagen, wenn man zwei Anlagen auf dem
Stadtgebiet von Hückelhoven mitrechnet. Da auf über 1.000 m
rund um den Dingbuchhof keine Windenergieanlage geplant ist,
kann man beim optischen Eindruck von zwei getrennten
Bereichen sprechen. Da die bestehenden Windenergieanlagen
ca. 100 m hoch sind, und neuen Anlagen 180 m, bzw. 184,4 m,
wird sich die Anlagenhöhe nicht ganz verdoppeln. Die
geplanten Anlagenhöhen sind heute üblich und entsprechen
dem Stand der Technik.
Zu: Neue Windparks gezielt in der Nähe von Infrastrukturen:
Aussagen hierzu erfolgen im Rahmen der
Flächennutzungsplanabwägung.
Zu: Teilbereich 3 /Hottorf ist bisher unbelastet: Deshalb werden
hier die größten Anlagen errichtet?:
Die Vorbelastung ist nicht das einzige Kriterium. Auch die
Größe der Zone ist ein wichtiges Kriterium und hier lassen sich
sechs Windenergieanlagen realisieren.
Die größten Anlagen werden mit 184,4 m im Teilbereich 1
errichtet.
Zu: Zitat: Gutachten Büro VDH: „Die Wahrnehmung durch die
Bevölkerung ist nur gering“ und Fotomontagen in der
Präsentation
Diese Aussage bezieht sich auf das Verhältnis zu anderen
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Flächen im Rahmen der Potentialflächenanalyse. Die
tatsächliche Wirkung auf Sichtbeziehungen wurde durch eine
Visualisierung für den Bereich Hottorf bei einer Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses dargestellt und ist insgesamt
Teil der Umweltverträglichkeitsstudie als Gutachten im
Bauleitplanverfahren.
Zu: Brandschutz und Gefahr herabfallender Rotorblätter:
Die Sicherheitsaspekte werden von staatlichen Stellen im
BImsch-Verfahren
überprüft.
Die
Schadenseintrittswahrscheinlichkeit bei Windenergieanlagen ist
sehr gering. Die niedrigen Versicherungsprämien von
Windenergieanlagen sind ein Indikator für die hohe Sicherheit
der Anlagen.
Zu: Lärmgutachten wurde vom Investor bezahlt:
Die Stadt Linnich lässt sich die Planungskosten und Kosten, die
sie für Gutachter im Rahmen der Bauleitplanverfahren hat
durch die Vorhabenträger erstatten. Es ist üblich, dass
Gemeinden sich alle erstattungsfähigen Planungskosten von
den Nutznießern der Planung erstatten lassen und nur einige
Planverfahren werden überhaupt aus dem Haushalt bezahlt.
Nur Kosten für hoheitliches Handeln, das von der
Rechtsprechung eng ausgelegt wird, sind nicht
erstattungsfähig. Die Stadt Linnich hat unabhängige,
qualifizierte Gutachter ausgewählt. Ein Verzicht auf eine
Planungskostenerstattung ist nicht im Interesse der Linnicher
Bürger.
Zu: Das Lärmschutzgutachten geht von 19, anstatt 20 Anlagen
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
aus:
Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der ersten Fassung des
Gutachtens waren dem Gutachter nur 19 Anlagen bekannt. Das
Lärmschutzgutachten wurde inzwischen überarbeitet und geht
jetzt von 20 Anlagen aus. Außerdem wurde ein mögliches
Repowering von zwei Anlagen auf dem Stadtgebiet von
Hückelhoven geprüft.
Zu:
Jetzige
nächtliche
Überschreitung
von
Immissionsrichtwerten an zwei von 25 Immissionspunkten von
je 0,4 dB und Notwendigkeit eines schallreduzierten Betriebs
aller Anlagen:
An den Immissionspunkten 24 (Dingbuchhof S) und 25
(Dingbuchhof N) kommt es laut Gutachten bei der nächtlichen
Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen nach dem
überarbeiteten zu Überschreitungen von 0,2 dB. Trotzdem ist
die Genehmigung nicht zu versagen, da die Überschreitung
unter 1 dB liegt.
An den Immissionspunkten 6 (B-PlanVI/2 (SW)) und 7 (BPlanXII(SW)) kommt es laut Gutachten zu Überschreitungen,
wenn man Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet
(WR) zugrunde legen würde. Dies ist allerdings nicht
erforderlich.
„*Der Bebauungsplan Nr. VI/2 der Stadt Erkelenz hat im
südlichen Bereich des Plangebietes eine Nutzung als „Reines
Wohngebiet (WR)“ festgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine
einreihige Bebauung, die in südlicher Richtung direkt an den
Außenbereich und in nördlicher Richtung an ein „Allgemeines
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Wohngebiet (WA)“ angrenzt. Das Aneinandergrenzen eines
„Reinen Wohngebietes“ und eines Außenbereiches ist eine
typische Gemengelage. Deshalb können hier Beurteilungspegel
von bis zu 40 dB(A) während der Nachtzeit zumutbar sein
(siehe auch 11). Dies wird für die weitere Beurteilung
berücksichtigt. (S. 16)“
„**Von der Stadt Erkelenz wurde mitgeteilt, dass ein
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan XII
„Verlängerung zum Königsberg“ vorliegt. Nähere Informationen
hierüber liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.
Unabhängig von der Frage, inwieweit auf Grund der
schalltechnischen Vorbelastungen (bestehende WEA) ein
„Reines Wohngebiet (WR)“ realisierbar ist wird zunächst die
südwestlichste Ecke dieses Plangebietes als weiterer
Immissionspunkt berücksichtigt. Für die schalltechnische
Beurteilung wird auf „*“ verwiesen. (S. 17)“
Seit dem 17.05.2013 (nach Erstellung des Gutachtens) der
Stadt Linnich ein Bebauungsplanentwurf der Stadt Erkelenz
vor, nach dem ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
werden soll. Demnach sind die getroffenen Annahmen von
denen das Gutachten weiter ausgeht (Immissionsrichtwert 40
dB nachts) richtig.
Drei Anlagen können ohne Schallreduzierung betrieben
werden. 13 von 16 Anlagen müssen schallreduziert betrieben
werden.
Zu: Sicherheitszuschläge:
Die Herleitung der Sicherheitszuschläge wird in den Kapiteln 6.
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Und 7. des Gutachtens ausführlich dargestellt und die
Schallemissionswerte beinhalten den jeweiligen Zuschlag für
den oberen Vertrauensbereich. Die Berücksichtigung der
Qualität der Schallimmissionsprognose wurde nach der in NRW
angewandten „statistischen Methode“ durchgeführt. Der
pauschale Zuschlag von 2 dB gemäß den LAI-Empfehlungen
wird nur in Bundesländern angewandt, die nicht die „statistische
Methode“ anwenden. Auch die Zuschläge für Tagzeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit wurden im Gutachten berücksichtigt
(S.8). Die Rundung der Beurteilungspegel sind gemäß
Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011 als ganzzahliger
Wert anzugeben und nach den Regeln der DIN 1333 zu runden
(S.24 des Windenergie-Erlasses).
Zu: Änderung der DIN 45680 (Messung und Beurteilung
tieffrequenter Geräuschimmissionen):
Es stimmt, dass die DIN 45680 „Messung und Bewertung
tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“
gerade überarbeitet wird. In diesem Entwurf findet sich jedoch
kein einziger Hinweis zum Stichwort „Windenergieanlage“. In
den Anhängen A und B dieses Normenentwurfes sind Beispiele
für tieffrequente Dauergeräusche (z. B. Biogasanlage) und
tieffrequente Geräusche mit kurzer Einwirkdauer (z. B.
Wärmepumpe)
aufgeführt.
(Siehe
auch
Zu:
Gesundheitsbeeinträchtigung durch Infraschall unter 3.).
Zu:
Garantien
Informationshaltigkeit:
Tonhaltigkeit,
Impulshaltigkeit,
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Die Garantien gibt nicht der Gutachter. Er benennt
Ausgangsdaten und belegt diese. Die Emissionswerte werden
im Bebauungsplanentwurf als Festsetzung berücksichtigt.
Diese Daten finden sich in der Regel auch in einem
genehmigungsbescheid wieder.
Zu: Urteil Impulshaltigkeit:
Das Urteil des OLG München bezieht sich auf einen
Anlagentyp, der nicht gebaut werden soll (Enercon E-82).
Grundsätzlich ist für die Überwachung der Anlagen und damit
der
genehmigten
Schallemissionen
die
Immissionsschutzbehörde zuständig. Der Betreiber der WEA
muss grundsätzlich nachweisen, dass die genehmigten Werte
eingehalten werden.
Wenn dem Hersteller falsche Angaben nachgewiesen werden,
muss er gegenüber dem Betreiber haften, der alle Werte
einhalten muss. Wie das Beispiel in der Präsentation zeigt,
steht betroffenen Nachbarn auch der Rechtsweg vor
Zivilgerichten offen.
Zu: Schattenwurf:
Die Abschaltung von Windenergieanlagen ist nicht
ungewöhnlich. Dies passiert durch automatische Steuerung und
Aufzeichnung und kann über eine reine Zeitsteuerung oder
über
eine
Abschaltautomatikgeregelt
werden,
die
meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des
Sonnenlichtes).
Folgende Festsetzung wird in den Bebauungsplanentwurf
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
aufgenommen:
„Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch
maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten
pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer
tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr,
dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten
werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die
meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des
Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche
Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen.“
Hierüber wacht die Immissionsschutzbehörde (Kreis Düren).
Zu: Rücksichtnahmegebot:
Mit der Frage hat sich das Schallschutzgutachten befasst und
ist zu folgendem Ergebnis gekommen: „An den
Immissionspunkten IP 24 und IP 25 wird der
Immissionsrichtwert rechnerisch um 1 dB überschritten. Die
Zusatzbelastung liegt an diesen zwei Immissionspunkten um
mehr als 6 dB unter dem Immissionsrichtwert und ist gemäß
TA-Lärm, Nr. 3.2.1, Absatz 2, nicht immissionsrelevant.
Weiterhin soll nach TA-Lärm Nr. 3.2.1, Absatz 3, die
Genehmigung
wegen
einer
Überschreitung
der
Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung nicht versagt
werden, wenn diese Überschreitung dauerhaft nicht mehr als 1
dB beträgt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.(S. 18)“
Beschlussvorschlag
Nr.
Stellungnahme von / Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
10.
Körffer, Hans und Michaela, Pfarrweg 7, 52441 Linnich, Schreiben vom 31.10.2012
Das Schreiben befindet sich im Anhang und ist vollständig Bestandteil Zu: Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig
des Abwägungsmaterials.
„Wiemersberg“ mit 63 Parzellen:
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ
auf die Vermarktbarkeit von Grundstücken auswirken. Dies ist
Gegenüber den Schreiben unter 1., 2., 3., 4., 5., 6. und der
immer auch Bestandteil der Abwägung. Die noch nicht
Präsentation unter 9.. abweichende Einwände/Anregungen:
vermarkteten Grundstücke wurden im Schallgutachten und bei
den Siedlungsabständen wie Bestandsimmobilien behandelt
- Schwierige Vermarktung des Baugebiets Körrenzig und ihnen kommt der gleiche planerische Schutz zu.
„Wiemersberg“ mit 63 Parzellen
Beschlussvorschlag
1.
Der
Ausschuss
empfiehlt dem Rat der
Stadt
Linnich,
die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.
2. Der Rat der Stadt
Linnich beschließt, die
Stellungnahme wie im
Abwägungsvorschlag
formuliert abzuwägen.