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Beschlussvorlage (Dringlichkeitsentscheidung vom 05.05.2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Der Bürgermeister Fachbereich I / Az.: 61 26 00 Vorlage zur Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW Bedburg, 05.05.2008 Betreff: Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg - Gebiet beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach den Vorschriften des § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Begründung: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 29.04.2008 dem Rat der Stadt Bedburg einstimmig empfohlen, über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange/Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen für den Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg eine Abwägung gem. Anlage (Abwägungsliste) durchzuführen und hierüber einzelne Beschlüsse zu fassen sowie den Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), zu fassen. Wesentliches Planungsziel dieses Bauleitverfahrens ist die Stärkung des o.g. innerstädtischen Plangeltungsbereiches durch Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen. Dies soll durch Aufnahme der textlichen Festsetzung gem. § 9 (1) Nr. 9 BauGB i.V.m. § 1 (5) und (9) BauNVO, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, nur ausnahmsweise zulässig sind, geschehen. Das Plangebiet wird ferner als MK (Kerngebiet) festgesetzt. Zur Sicherung der Planung wurde durch den Rat der Stadt Bedburg am 13.12.2005 eine Veränderungssperre für die Dauer eines Jahres beschlossen. Durch erneutem Ratsbeschluss vom 03.07.2007 wurde die Verlängerung gem. § 17 (1) BauGB um ein weiteres Jahr beschlossen. Da diese am 04.07.2008 abläuft, ist eine zeitnahe Weiterführung des Bauleitplanverfahrens angezeigt. Auf den erneuten Erlass einer Veränderungssperre kann dann verzichtet werden. Um Rechtskraft für dieses Bauleitverfahren vor Ablauf der Veränderungssperre zu erlangen, ist der Beschluss zur Öffentlichen Auslegung sowie die Offenlage selbst nach den Vorschriften der §§ 3 (2) und 4 (2) des BauGB zeitnah umzusetzen. Die nächste Sitzung des Rates ist laut dem Sitzungskalender jedoch erst für den 24. Juni 2008 vorgesehen. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2473.doc Unter Berücksichtigung der zeitnahen Verfristung der Veränderungssperre zum 04.07.2008 hin sowie der Vermeidung einer erneuten Verlängerung der Veränderungssperre und der nächsten Sitzung der Stadtrates, empfiehlt die Verwaltung auch im Hinblick auf die o.g. einstimmige Empfehlung des Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung vom 29.04.2008, den Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 der GO NW zu fassen. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB kann daraufhin rechtzeitig vor Ablauf der Frist in der nächsten Sitzung des Rates der Stadt Bedburg gefasst und eine Woche später zur Erlangung der Rechtskraft veröffentlicht werden. Im Auftrag gez. Naujock (Naujock) Stellv. Fachbereichsleiter Dringlichkeitsentscheidung Aufgrund der vorstehenden Begründung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW entschieden, über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen der §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen für den Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg eine Abwägung gem. der Anlage durchzuführen. Wesentliches Planungsziel dieser Bauleitplanung ist zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen die Aufnahme der textlichen Festsetzung nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 Buchstaben i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, nur ausnahmsweise zulässig sind. In Anlehnung an den Umgebungscharakter erfolgt die Ausweisung MK (Kerngebiet). Ferner wird beschlossen, auf dieser Plangrundlage den Beschluss zur Offenlage des Planes gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und die Planung auf die Dauer eines Monats nebst Begründung und Anlagen öffentlich auszulegen. Bedburg, 05.05.2008 gez. Koerdt (Koerdt ) Bürgermeister SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2473.doc gez. Heinen (Heinen) Ausschussvorsitzender & Stadtverordneter