Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Fachbereich I / Az.: 61 26 00
Vorlage zur
Dringlichkeitsentscheidung
gemäß § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW
Bedburg, 05.05.2008
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg
- Gebiet beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse
und Kölner Platz teilweise hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) und § 4
(1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach den Vorschriften des § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Begründung:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am
29.04.2008 dem Rat der Stadt Bedburg einstimmig empfohlen, über die im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange/Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen für
den Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg eine Abwägung gem. Anlage (Abwägungsliste)
durchzuführen und hierüber einzelne Beschlüsse zu fassen sowie den Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), zu fassen.
Wesentliches Planungsziel dieses Bauleitverfahrens ist die Stärkung des o.g. innerstädtischen Plangeltungsbereiches durch Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen. Dies soll durch Aufnahme der textlichen Festsetzung gem. § 9 (1) Nr. 9
BauGB i.V.m. § 1 (5) und (9) BauNVO, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, nur ausnahmsweise zulässig
sind, geschehen. Das Plangebiet wird ferner als MK (Kerngebiet) festgesetzt.
Zur Sicherung der Planung wurde durch den Rat der Stadt Bedburg am 13.12.2005
eine Veränderungssperre für die Dauer eines Jahres beschlossen. Durch erneutem
Ratsbeschluss vom 03.07.2007 wurde die Verlängerung gem. § 17 (1) BauGB um
ein weiteres Jahr beschlossen. Da diese am 04.07.2008 abläuft, ist eine zeitnahe
Weiterführung des Bauleitplanverfahrens angezeigt. Auf den erneuten Erlass einer
Veränderungssperre kann dann verzichtet werden.
Um Rechtskraft für dieses Bauleitverfahren vor Ablauf der Veränderungssperre zu
erlangen, ist der Beschluss zur Öffentlichen Auslegung sowie die Offenlage selbst
nach den Vorschriften der §§ 3 (2) und 4 (2) des BauGB zeitnah umzusetzen. Die
nächste Sitzung des Rates ist laut dem Sitzungskalender jedoch erst für den 24. Juni
2008 vorgesehen.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2473.doc
Unter Berücksichtigung der zeitnahen Verfristung der Veränderungssperre zum
04.07.2008 hin sowie der Vermeidung einer erneuten Verlängerung der Veränderungssperre und der nächsten Sitzung der Stadtrates, empfiehlt die Verwaltung auch
im Hinblick auf die o.g. einstimmige Empfehlung des Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung vom 29.04.2008, den Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB im
Wege der Dringlichkeit gem. § 60 der GO NW zu fassen.
Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB kann daraufhin rechtzeitig vor Ablauf der
Frist in der nächsten Sitzung des Rates der Stadt Bedburg gefasst und eine Woche
später zur Erlangung der Rechtskraft veröffentlicht werden.
Im Auftrag
gez. Naujock
(Naujock)
Stellv. Fachbereichsleiter
Dringlichkeitsentscheidung
Aufgrund der vorstehenden Begründung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
entschieden, über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen der §§ 3
(1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen für den Bebauungsplan Nr.
9a/Bedburg eine Abwägung gem. der Anlage durchzuführen.
Wesentliches Planungsziel dieser Bauleitplanung ist zur Vermeidung städtebaulicher
Fehlentwicklungen die Aufnahme der textlichen Festsetzung nach § 1 Abs. 9 i.V.m. §
1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), dass Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 Buchstaben i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, nur ausnahmsweise zulässig sind. In Anlehnung an den Umgebungscharakter erfolgt die
Ausweisung MK (Kerngebiet).
Ferner wird beschlossen, auf dieser Plangrundlage den Beschluss zur Offenlage des
Planes gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und die Planung auf die Dauer
eines Monats nebst Begründung und Anlagen öffentlich auszulegen.
Bedburg, 05.05.2008
gez. Koerdt
(Koerdt )
Bürgermeister
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2473.doc
gez. Heinen
(Heinen)
Ausschussvorsitzender
& Stadtverordneter