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Beschlussvorlage (Fördermittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW – KInvFG NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
172 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
10.09.15, 15:40
Aktualisiert
10.09.15, 15:40
Beschlussvorlage (Fördermittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW – KInvFG NRW) Beschlussvorlage (Fördermittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW – KInvFG NRW)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 436/2015 Az.: 20 Amt: - 2 BeschlAusf.: - 20 Datum: 07.09.2015 Kämmerer gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 09.09.2015 Datum Freigabe -100- gez. Cöln Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 22.09.2015 vorberatend 29.09.2015 beschließend Fördermittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW – KInvFG NRW Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“ (KInvFG NRW) für die Stadt Erftstadt in Aussicht stehenden Fördermittel sollen in den Jahren 2015 und 2016 für den Bau der Mensa im Schulzentrum Liblar verwendet werden. Begründung: Im Interesse eines Ausgleichs der Wirtschaftskraft im Bundesgebiet stellt der Bund im Rahmen des „Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ insgesamt 3,5 Mrd. Euro zur Stärkung finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Der Anteil für nordrheinwestfälische Kommunen beträgt rund 1,126 Mrd. Euro. Nach dem aktuellen Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“ (KInvFG NRW) soll die Stadt Erftstadt davon einen Anteil in Höhe von 1.882.445,68 € erhalten. Die wesentlichen Inhalte des Bundesgesetzes und des Gesetzentwurfs der nordrhein-westfälischen Landesregierung lauten:  Förderzeitraum 01.07.2015 bis 31.12.2018 (demnach für die Stadt Erftstadt jährlich rund 471.000 Euro)  Eigenanteil der Kommune bei mindestens 10% (für die Stadt Erftstadt jährlich rund 52.000 Euro bei einem jährlichen Investitionsvolumen von ca. 523.000 Euro)  im Haushaltsjahr 2015 reicht ein Ratsbeschluss aus; die Aufstellung eines Nachtragshaushalts ist nicht erforderlich  Verbot der Doppelförderung  es gilt die sog. Trägerneutralität, d.h. auch nicht-kommunale Träger können gefördert werden, wobei sie dann ebenfalls einen Eigenanteil erbringen sollen  gefördert werden Baumaßnahmen bzw. Sanierungen, die zu einer Werterhöhung des Objektes führen, Erwerb beweglicher Sachen über 5.000 €, der Erwerb unbeweglicher Sachen sowie Zuweisungen und Zuschüsse für die vorgenannten Zwecke  Förderbereiche sind Investitionen mit dem Schwerpunkt Infrastruktur (Krankenhäuser, Lärmbekämpfung bei Straßen, Städtebau [ohne Abwasser] einschl. altersgerechter Umbau und Barriereabbau [auch im ÖPNV] und Brachflächenrevitalisierung, Informationstechnologie [beschränkt auf Kommunen in ländlichen Gebieten zur Erreichung des 50 MbitAusbauziels], energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, Luftreinhaltung) und dem Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur (Kitas, energetische Sanierung der Schulinfrastruktur, energetische Sanierung kommunaler und gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung, Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten). Die 1. Lesung des Gesetzes im Landtag fand am 02.09.2015 statt. Um nach seiner Verabschiedung das Verfahren des Mittelabrufs zu beschleunigen, schlägt die Verwaltung vor, bereits im Vorgriff über die Verwendung der in Aussicht stehenden Mittel in den Haushaltsjahre 2015 und 2016 zu entscheiden. Angesichts der angespannten Haushaltslage sollte die Förderung einer Maßnahme angestrebt werden, die ohnehin bereits vorgesehen war bzw. ist. In Betracht kommt hier der Bau der Mensa im Schulzentrum Liblar. Mit dem Bau wurde förderunschädlich nach dem 01.07.2015 begonnen. In Vertretung (Knips) -2-