Daten
Kommune
Jülich
Größe
612 kB
Datum
28.08.2014
Erstellt
18.08.14, 17:04
Aktualisiert
18.08.14, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 87
" Weiler - Mariawald "
4. Änderung
Stadt Jülich
Planungsamt
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
Inhalt
Seite
1.
2.
Städtebauliche Begründung
3
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
3
1.2
Lage des Plangebietes
3
1.3
Größe des Gebietes
3
1.4
Vorhandene Nutzungen
3
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
3
1.6
Planinhalt
3
1.7
Abwasser
4
1.8
Eingriffs- / Ausgleichsberechnung
4
1.9
Realisierung und Erschließung
4
1.10 Hinweis
4
Umweltbericht
7
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
1
Städtebauliche Begründung
1.1
Anlass und Ziel der Planaufstellung
Es liegt ein Antrag vor, auf dem Grundstück Gemarkung Jülich, Flur 15,
Parzelle 1235 den Bebauungsplan Nr. 87 " Weiler - Mariawald" im zu
ändern.
Ziel dieses Bauleitplanverfahrens ist es, die Errichtung einer Halle oder
eines Carports und einer Garage zu ermöglichen sowie die
Unterbrechung einer Anpflanzungsfläche entlang der Stetternicher
Straße für eine Ein- und Ausfahrt.
1.2
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Bereich der Kernstadt
Jülich und wird begrenzt durch:
im Südosten durch eine landwirtschaftliche Nutzfläche,
im Südwesten durch Wohnbebauung mit dahinterliegender
landwirtschaftlicher Nebenerwerbsnutzfläche,
im Nordwesten durch die Straße " Jungbluthstraße " mit angrenzender
Wohnbebauung,
im Nordosten teils durch Wohnbebauung, teils durch die Straße "
Stetternicher Straße ".
1.3
Größe des Gebietes
Die Größe des Änderungsbereichesbereiches beträgt ca. 0,42 ha.
1.4
Vorhandene Nutzung
Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzfläche.
1.5
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für diesen
Bereich " Wohnbaufläche " aus. Daher bedarf es keiner Änderung des
Planes.
1.6
Planinhalt
Bei dem Bauleitplanverfahren handelt es sich um eine
Baugrenzenänderung und eine Festsetzung, dass die Grundflächenzahl
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
um maximal 50% überschritten werden darf, um keine größere
Versiegelung zu ermöglichen
1.7
Abwasser
Das anfallende Abwasser ist in die vorhandene
Mischwasserkanalisation einzuleiten, wobei der Versiegelungsgrad des
Grundstückes 45% nicht überschreiten darf.
1.8
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
Die Eingriffsfolgen können innerhalb des Plangebietes nicht vollständig
ausgeglichen werden. Das Kompensationsdefizit wird über die externe
Kompensationsfläche der Stadt Jülich über einen öffentlich rechtlichen
Vertrag abgesichert. Das Ergebnis zeigt, dass eine Fläche von 897 qm
als Auenwald entwickelt wird.
1.9
Realisierung und Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die vorhandenen
Straßen " Jungbluthstraße " und " Stetternicher Straße ".
1.10 Hinweis
Bodendenkmal
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des Schutzbereiches des
Bodendenkmals DN 97 – jungsteinzeitliches Erdwerk. Der Antrag der
Eintragung als ortsfestes Bodendenkmal datiert von 1988. Unmittelbar
tangiert ist das Flurstück 1235 (Teil des ehemaligen Flurstücks 500;
siehe beigefügte Karte). Dieses Flurstück ist nach vorliegenden
Unterlagen nicht in die Denkmalliste eingetragen.
Durch luftbildarchäologische Befunde, naturwissenschaftliche
Geländeuntersuchungen und Oberflächenbegehungen konnte das
Bodendenkmal eindeutig lokalisiert werden. Im betroffenen Grundstück
verläuft im Nordwesten ein Abschnitt des Umfassungsgrabens, im
Inneren (Südosten) liegen Siedlungsbefunde, wie Pfostengruben als
Relikte der Holzbauten, Lehmentnahme- und Abfallgruben usw.
Bei Eingriffen werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bedeutende archäologische Relikte (Umfassungsgraben und
Siedlungsbefunde der Jüngeren Steinzeit) freigelegt und zerstört.
Daher sind vor Beginn der Erdarbeiten in Abstimmung mit dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege qualifizierte Untersuchungen
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
durch eine Fachfirma vorzunehmen.
Auf die §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) wird
verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde
ist die Gemeinde als Untere Denkmalschutzbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Tel.
02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
2.
Umweltbericht
Auswirkung der Planung auf die Umwelt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in
der die möglicherweise vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden.
Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der
Planung berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet.
Schutzgut Mensch
Da es sich um ein erschlossenes und funktionierendes Gebiet handelt, ist eine
besondere Bedeutung für den Erholungswert nicht abzuleiten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Bedingt durch die bisherige Nutzung (landwirtschaftliche
Nebenerwerbsnutzfläche) kann das Plangebiet aus floristischer und
faunistischer Sicht als nicht hochwertig eingestuft werden. Natürliche oder
naturnahe Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Schutzgut Boden
Aufgrund der geplanten Vorhaben wird eine Neuversiegelung entstehen.
Hierdurch werden die lokalen Bodengefüge verändert; die betroffenen Flächen
verlieren die Bodenfunktionen dauerhaft.
Schutzgut Wasser
Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht. In Bezug auf das
Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz des
Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Das
anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet.
Deshalb kann von keiner Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung
ausgegangen werden.
Schutzgut Luft / Klima
Es liegen keine außergewöhnlichen Immissionsbelastungen vor; die Werte
liegen derzeit unter den Grenzwerten der TA Luft. Stärkere
Ozonkonzentrationen wurden bislang nicht festgestellt. Da durch die
geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden
unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen
zu erwarten.
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 253 / 2014
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
In der Region liegt das Bodendenkmal DN 97 – jungsteinzeitliches Erdwerk mit
seinem Schutzbereich. In der Begründung zur 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 87 " Weiler - Mariawald " wurde daher der Hinweis auf
archäologisches Kulturgut aufgenommen, womit auf die Bestimmungen
gemäß den §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW verwiesen wird.
Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt.
Zusammenfassende Bewertung
Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, dass
gravierende Wechselwirkungen insbesondere bei Fauna/Flora, Boden,
Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft auftreten.
Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht
vor:
-
Mensch
Tiere/Pflanzen, Landschaft
Grundwasser
Luft und Klima.
Geringfügige Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung liegt für das
Schutzgut
-
Boden
vor. Sie werden durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen gemildert.
Eine Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen liegt für das Schutzgut
-
Kultur- und Sachgüter
vor. In der Begründung und im Bebauungsplan sind entsprechende Hinweise
aufgenommen worden.
Es ist festzustellen, dass der Bereich der natürlichen Schutzgüter nicht
beeinträchtigt wird. Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie deren
Zielsetzung grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar.