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Sitzungsvorlage (Anhang Jahresabschluss 2011)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
703 kB
Datum
25.08.2014
Erstellt
22.08.14, 14:27
Aktualisiert
22.08.14, 14:27

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Schlussbilanz zum 31.12.2011 Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Einleitung Allgemeine Angaben Nach § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO) 1 hat die Stadt Jülich zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Hierbei werden in § 95 GO sowie in weiteren einschlägigen Vorschriften, insbesondere folgende Rahmenbedingungen vorgegeben: • • Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Jülich Die Gliederung der Bilanz hat mindestens nach den in § 41 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) genannten Positionen zu erfolgen. Die Fragen, die mittels des Jahresabschlusses beantwortet werden sollen, lauten demnach: • Wie "arm" oder "reich" ist eine Gemeinde (Saldo zwischen Vermögen und Schulden, vgl. Bilanz)? ~ Vermögens- und Schuldenlage • Wie hat sich das Eigenkapital im Haushaltsjahr verändert (Ergebnisrechnung)? ~ Ertragslage • Wie liquide ist die Gemeinde (Finanzrechnung)? ~ Finanzlage Ziel des Jahresabschlusses ist es somit, das Jahresergebnis zu ermitteln und Informationen über die Jahreshaushaltswirtschaft zu geben. Zudem gibt er Rechenschaft über die tatsächliche Aufgabenerledigung und die Einhaltung des Haushaltsplanes. Aus diesem Grunde besteht er gem. § 95 Abs. 1 GO aus • • • • der Ergebnisrechnung der Finanzrechnunq den Teilrechnunqen der Bilanz. Ferner ist der Jahresabschluss nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO um einen Anhang sowie einen Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO und einen Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO zu ergänzen. Weiterhin ist ihm ein Lagebericht gemäß § 48 GemHVO beizufügen. Der Jahresabschluss richtet sich an verschiedenste Adressaten. Primärer Empfänger sind sicherlich die politischen Gremien der Stadt Jülich mit dem Stadtrat an der Spitze, welcher die Funktion übernimmt, die in privatwirtschaftlichen Unternehmen die Aufsichtsräte .einnehmen. Unabhängig davon richtet sich der vorliegende Jahresabschluss aber auch an Bürgerinnen und Bürger, Einwohner und Forensen (Abgabepflichtige) da die Stadt zum Einen seine Leistungen für diese erbringt und zum Anderen im Wesentlichen mit deren Geldern wirtschaftet bzw. durch sie "finanziert" wird. Weitere "Zielgruppe" der Jahresabschlüsse der Stadt Jülich sind die Aufsichts- und Prüfbehörden, Gläubiger, usw. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 -5Je nach Adressatenkreis erfüllt der Jahresabschluss somit in mehr oder weniger starkem Umfang in erster Linie eine . • • • • Informationsfunktion Kontrollfunktion Steuerungsfunktion Publizitätsfunktion Die Verwaltung ist bemüht, mit diesem Jahresabschluss all diesen Funktionen nachzukommen und so allen Adressaten gerecht zu werden. Hierbei ist jedoch die Gradwanderung zwischen umfassender Information einerseits und Produktion von Zahlen- und Informationsfriedhöfen in Form von unzähligen Darstellungen andererseits zu bewältigen Die formellen Rahmenbedingungen zum Zustandekommen des Jahresabschlusses ergeben sich aus §§ 95, 96 GO wie folgt: Aufstellung des Entwurfs durch den Kämmerer Prüfung (und Testierung) des Entwurfs durch Rechnungsprüfungsausschuss (und – amt) Bestätigung des Entwurfs durch den Bürgermeister Zuleitung des Entwurfs an den Stadtrat Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtrat Anzeige an die Kommunalaufsicht Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung Im Rahmen des Beschlusses des Stadtrates stellt dieser den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie über die Entlastung des Bürgermeisters Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Schlussbilanz und der Anhang haben gemäß § 92 Abs. 2 der Gemeindeordnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage zu vermitteln. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung finden auch im Haushaltsrecht der Kommunen Beachtung, und zwar in § 93 Abs. 1 GO sowie § 27 Abs. 1 GemHVO. Da es sich hierbei um eher generelle Hinweise auf diese Grundsätze handelt, werden diese im Einzelnen an dieser Stelle erläutert. Allgemeine Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung  Dokumentation Oberstes Ziel der Buchführung ist es, einen in vernünftiger Form belegten Überblick über die Finanzsituation einer Kommune zu geben. Daher wird jeder Finanzvorfall erfasst. Damit soll die Buchführung eine möglichst realistische Darstellung der Güter-, AufwenSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 dungs-, Ertrags- und Finanzmittelbewegungen liefern.  Rechenschaft Das zweite wichtige Ziel der Buchführung ist die Rechenschaft. Dadurch, dass die Kommunen öffentliche Gelder verwalten, hat die Öffentlichkeit auch ein Informationsrecht über die Finanzsituation der Gemeinde. Dies lässt sich nur über ordentliche Buchungen und einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss realisieren. Aufgrund dessen nimmt der Jahresabschluss auch eine gesonderte Stellung in § 95 GO ein. Der große Stellenwert des Grundsatzes der Rechenschaft lässt sich auch daran erkennen, dass die Gemeindehaushaltsverordnung in den §§ 45 bis 47 weitere Pflichtinhalte zur Darlegung von Informationen vorsieht. Dabei handelt es sich um den Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel. Weiterer Bestandteil ist zudem der Lagebericht gemäß § 48 GemHVO, in dem das Gesamtfinanzbild der Kommune zu erläutern ist.  Kapitalerhaltung und intergenerative Gerechtigkeit Um finanzielle Belastungen der Folgegenerationen zu vermeiden, sollte der Grundgedanke des Handelns einer Kommune der Erhalt des Kapitals sein. Wenn die Kommune nämlich Ressourcen ohne Erneuerung verbraucht, geht dies zu Lasten der nachfolgenden Generationen. Dies würde in dem Falle nämlich mit der intergenerativen Gerechtigkeit kollidieren. Als Grundlage für diese Gedanken dient unter anderem der Haushaltsausgleich, der gemäß § 75 Abs. 2 GO dadurch herbeigeführt werden muss, dass die Erträge die Aufwendungen erreichen oder übersteigen. Die intergenerative Gerechtigkeit wird auch durch die Berücksichtigung von planmäßigen Abschreibungen erreicht. Hierdurch werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gegenständen des Anlagevermögens auf mehrere Generationen verteilt. Spezielle Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Die GoB wurden für die kaufmännische Buchführung entwickelt. Sie haben ihre Grundlage im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie im kaufmännischen Gewohnheitsrecht. Für den kommunalen Bereich und somit auch für die Stadt Jülich gelten daneben die folgenden speziellen GoB:  Vollständigkeit Für die Vollständigkeit in der Buchführung spielt § 27 Abs. 1 GemHVO eine ebenso wichtige Rolle wie § 11 Abs. 1 GemHVO für die Planung des Haushaltsjahres. Gemäß § 27 Abs. 1 GemHVO müssen nämlich alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage erfasst und nachprüfbar vorgehalten werden. Nach diesem Grundsatz müssen alle Geschäftsvorfälle, ganz gleich wie geringwertig, sachgerecht dokumentiert werden, wenn sie die Rechnungskomponenten (Bilanz, Ergebnis- bzw. Finanzrechnung) tangieren.  Verständlichkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit Um eine möglichst realistische Dokumentation der Aufzeichnungen zu erhalten, müssen die Buchungen nach § 27 Abs. 2 GemHVO unter anderem richtig und geordnet vorgenommen werden. Aus diesem Grund sind Scheinbuchungen oder willkürliche Buchungen zur Veränderung des Jahresergebnisses unzulässig. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011  Öffentlichkeit Für die Buchführung besteht eine Verpflichtung dahingehend, die Informationen für Rat und Bürger als Öffentlichkeit verfügbar zu machen und so darzustellen, dass wesentliche Informationen über die Vermögens- und Schuldenlage klar ersichtlich und verständlich sind.  Aktualität Gemäß § 27 Abs. 2 GemHVO hat die Buchführung zeitgerecht zu erfolgen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Entstehen der Geschäftsvorfälle auch die entsprechende Buchung vorgenommen werden muss, und zwar möglichst ohne zeitlichen Verzug.  Relevanz Unter diesem Grundsatz versteht man die Tatsache, dass das kommunale Rechnungswesen große Wichtigkeit und Erheblichkeit genießt. Hierunter versteht man das Zusammenfassen aller für das Rechnungswesen wichtigen Informationen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Verständlichkeit. Zwar könnte hierin auf den ersten Blick ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vollständigkeit bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich die Vollständigkeit auf die einzelne Buchung bezieht und die Relevanz auf das gesamte Rechnungswesen. Im Rechnungswesen ist es daher wichtig, die erheblichen Informationen zusammenzufassen, um den Überblick nicht zu verlieren. Eine Auswirkung hieraus lässt sich auch in Gestalt der Finanz- und Ergebnisrechnung erkennen. Diese enthalten auch in zusammengefasster Form alle Geschäftsvorfälle.  Stetigkeit Zur Vergleichbarkeit unterschiedlicher Rechnungsperioden ist es unerlässlich, ein möglichst einheitliches Buchführungs- und Bewertungssystem anzuwenden. Nur hierdurch lassen sich die unterschiedlichen Jahre hinsichtlich ihrer Entwicklung vergleichen und ermöglichen eine Prognose für die künftige Entwicklung der Ertrags- und Finanzlage einer Kommune.  Recht- und Ordnungsmäßigkeit Im Jahresabschluss wird festgestellt, ob die materiellen Vorschriften in der Haushaltsausführung eingehalten worden sind. Ist dies der Fall, ist die Haushaltswirtschaft ordnungsmäßig geführt worden. Die Feststellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Buchungen obliegt der Rechnungsprüfung nach §§ 101 ff. GO. Der Gesetzgeber gibt auch Vorgaben hinsichtlich der Dauer des vg. Verfahrens. Die Weiterleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses an den Kreistag hätte entsprechend der Regelungen des § 95 Abs. 3 GO eigentlich bis zum 31.03.2012 erfolgen müssen. In der Praxis war dies leider nicht umsetzbar. da zur Erstellung des Entwurfes eine Vielzahl von Arbeiten zu erledigen war. Die Erfahrungen in anderen Kommunen, in welchen die ersten Jahresabschlüsse nach den Regelungen des NKF z.T. mit mehreren Jahren Verzögerung erstellt bzw. beschlossen wurden zeigen, dass die gesetzliche Vorgabe sehr ambitioniert ist. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Die verspätete Vorlage dieses Jahresabschlusses ist neben der verspäteten Fertigstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 insbesondere der Tatsache geschuldet, dass zum 01.01.2011 ein Systemwechsel in der Buchungssoftware von K-IRP nach Infoma erfolgt ist und eine Anlagenbuchhaltung erstmals in Infoma aufgebaut wurde. Die so ermittelten Abschreibungs und Auflösungsbeträge für die Jahre 2009 und 2010 wurden dann summarisch in KIRP gebucht um die entsprechenden Jahresabschlüsse zu fertigen. Die Abschlusszahlen 2010 mussten dann wiederum von KIRP nach Infoma transportiert werden, um den nun vorliegenden Jahresabschluss 2011 fertigzustellen. Aufgestellt: Jülich, den 22.08.2014 Bestätigt Jülich, den 22.08.2014 Gez. Gez. Karl Josef Kohnen Kämmerer Heinrich Stommel Bürgermeister Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Anhang Allgemeines Gem. § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO ist der Bilanz auch ein Anhang beizufügen. Da die Vorschrift des § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO für sich spricht, wird sie im Folgenden vollständig wiedergegeben. Die kursiv gedruckten Passagen beschreiben, in welcher Form die gesetzliche Regelung in dieser Bilanz umgesetzt wurde. § 44 GemHVO (Anhang) (1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungme-- thoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnis rechnung und die in der Finanzrechnung nachzuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Die Erläuterungen sind so fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte beurteilen können. (2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind: 1. 2. :besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt, . derartige Umstände liegen nicht vor die Verringerung der allgemeinen Rücklage und ihre Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der auf das abgelaufene Haushaltsjahr bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, vgl. Darstellung zur Entwicklung des Eigenkapitals Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, vgl. Darstellung bei den einzelnen Bilanzpositionen 4. die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages, vgl. Darstellung bei der Bilanzposition "Rückstellungen" 5. die Aufgliederung des Postens "Sonstige Rückstellungen" entsprechend § 36 Abs. 4 und 5 , sofern es sich um wesentliche Beträge handelt, vgl. Darstellung bei der Bilanzposition "Rückstellungen" 6. Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen linearen Abschreibung sowie von der örtlichen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, vgl. Darstellung bei den einzelnen Bilanzpositio- 7. noch nicht erhobene Beiträge aus fertig gestellten Erschließungsmaßnahmen, nen derartige Maßnahmen liegen nicht vor Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 8. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung derartige Maßnahmen liegen nicht vor 9. die Verpflichtung aus Leasingverträgen vgl. entsprechende Tabelle Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können und weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der GemeindeOrdnung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgeSehen sind. vgl. Darstellung bei den einzelnen Bilanzpositionen (3) Dem Anhang ist ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein Verbindlichkeitenspiegel nach den §§ 45 bis 47 beizufügen. Die jeweiligen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im Rahmen der folgenden nach Bilanzpositionen gegliederten Darstellung ausgeführt. Das gleiche gilt für etwaige Vereinfachungsregelungen und Schätzungen. Für Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können, wurden - sofern zulässig und erforderlich - Rückstellungen gebildet. Im Übrigen werden vorhandene Risiken für den städtischen Haushalt im Rahmen des Lageberichtes dargestellt. Im Folgenden werden entsprechend der o.a. gesetzlichen Vorgaben die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zusammenhang mit den einzelnen Bilanzpositionen dargestellt. Hierbei werden die Bilanzpositionen in der Reihenfolge der bilanziellen Darstellung behandelt. Die folgende Darstellung soll den gesetzlichen Anforderungen an den Anhang Genüge tun und sachverständigen Dritten einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Jülichs geben. Durch Studium der nachfolgenden Ausführungen erhält der Leser einen Überblick darüber, wie die einzelnen Bilanzansätze zustande gekommen sind. Aufbau der Bilanz AKTIVSEITE 1. 1.1 1.2 Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.1 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.3 Infrastrukturvermögen 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.2 Beteiligungen 1.3.3 Sondervermögen 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 1.3.5 Ausleihungen Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Umlaufvermögen Vorräte Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere des Umlaufvermögens Liquide Mittel 3. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten PASSIVSEITE 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Eigenkapital Allgemeine Rücklage Sonderrücklagen Ausgleichsrücklage Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 2. 2.1 2.2 2.3 2.4. Sonderposten für Zuwendungen für Beiträge für den Gebührenausgleich Sonstige Sonderposten 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 Rückstellungen Pensionsrückstellungen Rückstellungen für Deponien und Altlasten Instandhaltungsrückstellungen Sonstige Rückstellungen 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 Verbindlichkeiten Anleihen Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkelten aus Transferleistungen Erhaltene Anzahlungen Sonstige Verbindlichkeiten 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 I. Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzpositionen Aktiva Auf der Aktivseite der Bilanz wird das Vermögen mit den zum Bilanzstichtag aufgeführten Werten dargestellt. Es handelt sich dabei um die Dokumentation der Kapital- bzw. Mittelverwendung. Die Aktivseite repräsentiert folglich, wie das Kapital der Stadt Jülich angelegt ist. Anlagevermögen 1. Zum Anlagevermögen zählen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft von der Stadt Jülich genutzt zu werden (vgl. § 33 Abs. 1 GemHVO). Merkmale für die Dauerhaftigkeit sind, dass der Vermögensgegenstand nicht zur Veräußerung bestimmt ist und seine Zweckbestimmung darin besteht, dass er dem Geschäftsbetrieb dauernd (also über mehrere Jahre) dienen soll. Im Einzelnen setzt sich das Anlagevermögen zusammen aus    immateriellem Vermögen Sachanlagevermögen und Finanzanlagevermögen. Die Veränderungen, die sich im Jahr 2011 ergaben, wurden durch entsprechende Buchungen aufgenommen und ergeben –zusammen mit den jeweiligen Anfangsbeständen zum Stichtag 01.01.2011 – den im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 zu bilanzierenden Wert. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Ausführungen. Die grundlegenden Bewertungsregeln der kaufmännischen Vorsicht (§ 53 GemHVO i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), des Grundsatzes der Einzelbewertung (§ 32 Abs. 1 Ziff. 2 GemHVO i.v.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und bezüglich der Höhe der zu bilanzierenden Beträge (§ 33, 35 GemHVO) sind im Rahmen der Bilanzierung beachtet worden. Bei der Vermögensbewertung wurden insbesondere vorhersehbare Risiken und Wertminderungen berücksichtigt. Bei der Ausübung von Wahlrechten werden diese bei den entsprechenden Bilanzpositionen erläutert. Vermögensgegenstände wurden höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellkosten – vermindert um die Abschreibungen - nach dem Niedrigstwertprinzip = Zeitwert §§ 32 Abs. 1 Ziff 3, 33 und 35 GemHVO angesetzt. Grundsätzlich werden nur Wirtschaftsgüter in das Sachanlagevermögen aufgenommen, deren Wert zum Zeitpunkt des Zugangs größer als 60 € netto ist. Wirtschaftsgüter, deren Wert netto zwischen 60 € und 410 € liegt, werden als geringwertige Wirtschaftsgüter bilanziert und im Jahre der Anschaffung voll abgeschrieben. Bezüglich der einzelnen Bewertungsverfahren und der Ausübung von Ansatzwahlrechten nach den Vorschriften des § 44 GemHVO wird bei den einzelnen Bilanzpositionen Stellung genommen. Im Rahmen der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit fand das gesetzlich erlaubte Vereinfachungsverfahren der Gruppenbewertung (§ 34 Abs. 2 GemHVO) Anwendung. Wo dies geschehen ist, wird dies bei der einzelnen Bilanzposition weiter erläutert. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören alle nicht körperlichen Werte, die dem übrigen Anlagevermögen nicht zugeordnet werden können. Dabei dürfen nach der Maßgabe des § 43 Abs. 1 GemHVO nur jene immateriellen Vermögensgegenstände in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden, die entgeltlich erworben oder selbst hergestellt wurden. Eine Aufnahme in die Bilanz erfolgte daher für immaterielle Vermögensgegenstände, wenn sie • • • • im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Jülich stehen, einen immateriellen wirtschaftlichen Wert darstellen, selbständig verkehrsfähig und entgeltlich erworben worden sind. Nicht gekaufte oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände wurden aus diesem Grunde nicht aktiviert. In manchen Fällen bilden immaterielle und materielle Vermögensgegenstände eine Einheit, beispielsweise bei PC-Arbeitsstationen. Hier war abzuwägen, worin die Hauptnutzungsart des Vermögensgegenstandes besteht. Aufgrund dessen wurde entschieden, die individuellen Betriebssystemlizenzen (Windows) nicht bei den immateriellen Vermögensgegenständen, sondern als Teil einer PC-Arbeitsstation bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung zu bilanzieren. Die Erfassung der Software erfolgte durch die EDV-Abteilung in Zusammenarbeit mit der Kämmerei. Erfasst wurden nur solche Lizenzen, deren Anschaffungswert höher als 410 € ohne Umsatzsteuer lag (vgl. § 33 Abs. 4 GemHVO). Eine Bewertung der einzelnen Software-Lizenzen erfolgte auf Grundlage der Anschaffungskosten nach § 33 Abs. 2 GemHVO. Diese wurden um Abschreibungen nach § 35 GemHVO vermindert, um den Zeitwert zum Abschlussstichtag 31.12.2011 zu erhalten. Als Abschreibungsdauer wurden 10 Jahre in analoger Anwendung der Abschreibungstabelle für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt. Als weiterer Bestandteil der immateriellen Vermögensgegenstände ist ein Wegerecht bewertet, welches der Stadt Jülich eingeräumt wurde. Es betrifft Wegeparzellen einer Privatperson. Der Zeitwert dieses Wegerechtes, welches durch die Stadt mit Urkunde vom 11.08.2000 für 75.000 DM (38.346,89 €) für die Dauer von 20 Jahren erworben wird über diesen Zeitraum linear abgeschrieben. 1.2 Sachanlagen Sachanlagen stellen im Gegensatz zu den immateriellen Vermögensgegenständen materielle Vermögensgegenstände dar. Die Gliederung erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 3 GemHVO. Die Vielzahl an Posten in der Bilanzstruktur zeugt zum einen von der Bedeutung dieses Vermögensbereiches, zum anderen aber auch vom Anspruch, mit den hier aufgeführten Bilanzposten die bedeutenden kommunalen Bereiche der Vermögensverwendung darzustellen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Die Nutzungsdauer des Sachanlagervermögens kann zeitlich begrenzt sein, wenn es einer Abnutzung und hiermit verbunden einem wirtschaftlichen Verbrauch unterliegt (z.B. Gebäude, andere Grundstücksaufbauten oder Fahrzeuge). Jedoch kann die Nutzungsdauer auch unbegrenzt sein, wie dies in der Regel beim Grund und Boden der Fall ist. Um den Ressourcenverbrauch aus Abschreibungen korrekt darstellen zu können, ist es daher auch erforderlich, die abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände wertmäßig getrennt voneinander abzubilden. 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte § 41 Absatz 3 GemHVO unterteilt die unbebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in die Kontenarten: - Grünflächen Ackerland Wald- und Forsten und sonstige unbebaute Grundstücke. Die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, welche sich im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Jülich befinden, waren zu erfassen, den Kontenarten zuzuordnen und zu bewerten. Die für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 erstellten und geprüften Datenbankbestände wurden in die Anlagenbuchhaltung im Finanzbuchungsprogramm Infoma überführt. Grundstücksan- und -verkäufe dann .über die Anlagenbuchhaltung finanztechnisch abgewickelt. Sich aus den Verkäufen ergebende Buchgewinne bzw. –Verluste wurden entsprechend ergebniswirksam Je nach ihrer Nutzungsart sind unbebaute Grundstücke unterschiedlich zu bewerten. Die Zuordnung der jeweiligen Grundstücks(teil)flächen zu den Nutzungsarten kann den umfangreichen Unterlagen zur Eröffnungsbilanz der Stadt zum 01.01.2009 entnommen werden. Die Eröffnungsbilanzwerte werden geändert, sofern sich wertmindernde Aspekte i.S.d. § 35 Abs. 5 GemHVO ergeben. Neu erworbene Grundstücke werden grundsätzlich mit dem Kaufpreis aktiviert (sofern keine Abschreibungserfordernisse gemäß § 35 Abs. 5 GemHVO vorlagen) Altlastenverdachtsfälle werden grundsätzlich –unter Berücksichtigung einer möglichen Belastung- mit einem verminderten Wert bilanziert. Der Wert des Grund und Bodens der unbebauten Grundstücke unterliegt generell keiner planmäßigen Aschreibung, da kein Werteverzehr vorliegt. Lediglich bei dauerhaften Wertminderungen erfolgen ergebniswirksame Bewertungskorrekturen. Grünflächen Zu den Grünflächen zählen - Parkanlagen Friedhöfe Sportflächen Spielplätze Wasserflächen naturschutzwürdige Flächen sowie Unland und Ödland. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Grünflächen, die der zweckmäßigen Nutzung eines unmittelbar angrenzenden bebauten Grundstücks dienen, sind bei der Bewertung des bebauten Grundstücks berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei Friedhöfen, Sportplätzen, Spielplätzen sowie Verkehrsbegleitflächen (Zuordnung zu den entsprechenden Straßengrundstücken). Analog der Bewertung dieser Gemeinflächen in den Gutachten zu bebauten Grundstücken erfolgte eine Bewertung der Spielplätze und Sportplätze im beplanten Bereich mit 30% des maßgeblichen Bodenrichtwertes, im planerischen Außenbereich mit dem 2-fachen Ackerwert. Auswirkungen auf die Höhe der Wertansätze ergeben sich durch diese Vorgehensweise nicht, da bei den bebauten Grundstücken eine Wertermittlung unterteilt zwischen Grund und Boden einerseits und dem Wert der Aufbauten andererseits vorgenommen wurde. Für die jeweiligen Nutzungsarten sind Bewertungsvorgaben erarbeitet worden, welche grundsätzlich Anwendung fanden: Grünanlagen und Parks im beplanten Bereich wurden mit 20% des maßgeblichen Bodenrichtwertes bewertet; im Außenbereich erfolgte eine Bewertung mit 1 € je m². Teiche, Weiher, Wasserflächen und Gewässerbegleitflächen im planerischen Innenbereich wurden mit 10% des maßgeblichen Bodenrichtwertes bewertet. Im Außenbereich erfolgte eine Bewertung mit 50% des maßgeblichen Bodenrichtwertes für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Naturschutzwürdige Flächen und Ausgleichsflächen wurden aufgrund ihrer Lage im planerischen Außenbereich grundsätzlich mit 1 € je m² bewertet. Der Aufwuchs wurde nicht gesondert bewertet, da er nicht von wesentlicher Bedeutung ist (s. S. 12 Leitfaden). Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit wurde kein gesondertes Erfassungs- und Bewertungsverfahren angewandt. Gartenland wurde im Außenbereich mit dem zweifachen Bodenrichtwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen bewertet, im Innenbereich mit 10% des maßgeblichen Bodenrichtwertes. Im Jahre 2010 wurden Grünflächen im Bereich des Baugebietes Ölmühle als eigenkapitalersetzende Maßnahme in die stadteigene Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG eingelegt. Der Wert dieser Flächen betrug 679.770 €. Die Einlage wurde als Aktivtausch zwischen den beiden betroffenen Bilanzpositionen gebucht. Spielplätze Im Falle der Spielplätze erfolgten die Erfassung und die Bewertung anhand von 3 Kriterien: 1. 2. 3. Bewertung des Grund und Bodens Bewertung der Anlage eines Spielplatzes ohne Spielgeräte Bewertung der Spielgeräte. Bewertung des Grund und Bodens Die Bewertung von Grund und Boden der Spielplätze wurde bereits in den einzelnen Gemarkungen vorgenommen. Eine (unzulässige) Doppelerfassung an dieser Stelle unterbleibt folglich. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Bewertung der Anlage eines Spielplatzes ohne Spielgeräte Ein wesentlicher Kostenfaktor bei der Bewertung von Spielplätzen ist die Anlage der entsprechenden Spielplatzflächen. Zur Ermittlung eines Einheitswertes pro Quadratmeter wurden die letzten drei vollständig neu angelegten Spielplätze • • • Pattern im Dorf (395 m²) Koslar Gemeindedriesch (850 m²) sowie Koslar Schützenkaul (572 m²) zugrunde gelegt. Dieser Einheitswert wurde bei allen übrigen Spielplätzen mit der jeweiligen Größe multipliziert. Da bei den drei vorgenannten Spielplätzen die Fläche im Schnitt bei 600 m² liegt, wurde auch nur eine maximale Fläche von 600 m² bei dieser Berechnung herangezogen. Das fiktive Neubaudatum der Spielplätze wurde aus dem jeweiligen Durchschnittsdatum der auf dem jeweiligen Spielplatz befindlichen Spielgeräte ermittelt. Bewertung der Spielgeräte Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten und des Anschaffungsdatums wurde auf die Aufzeichnungen des Bauhofs zurückgegriffen, es sei denn, Rechnungen oder Vergleichswerte aus vorliegenden Rechnungen konnten herangezogen werden. In den Fällen, in denen keine Angaben zum Anschaffungsdatum vorlagen, wurde das Anschaffungsjahr aufgrund der Angaben zu den übrigen Spielgeräten des jeweiligen Spielplatzes herangezogen. Neu beschaffte Spielgeräte wurden mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen. Spielgeräte werden über eine Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren planmäßig abgeschrieben. Bei vorzeitiger Außerbetriebnahme und Abbau erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung. Ackerland Als Ackerland gelten die Grundstücke mit den Nutzungsarten Ackerland und Grünland. Für Ackerlandparzellen wurde der jeweilige Richtwert des Gutachterausschusses des Kreises Düren für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke abgewandt. Dabei wurde auf die Gemarkung abgestellt. Zum Ackerland zählen auch Ackerparzellen der rechtlich unselbständigen Pfarrer-ReutherStiftung welche in der Bilanz als „davon Wert“ ausgewiesen werden. Wald, Forsten Bei den Wald und Forstflächen wurde bei der Bewertung bedacht, dass grundsätzlich zwischen Grund und Boden einerseits und Aufwuchs andererseits zu differenzieren ist. Allerdings wurde von einer eigenständigen Bewertung des Aufwuchses für die Eröffnungsbilanz abgesehen, da es im Stadtgebiet keine nennenswerten forstwirtschaftlich bedeutenden Flächen gibt. Durch die Bewertung mit 1,50 € je m² wurde einem Wert des Aufwuchses RechSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 nung getragen. Dem Grundsatz der stetigen und vergleichbaren Bewertung folgend, werden auch neu erworbene Wald- und Forstflächen entsprechend bewertet. Sonstige unbebaute Grundstücke Die Nutzungsarten der Grundstückflächen ergeben sich aus den Eintragungen im ALB. Die Bewertung im Rahmen der Eröffnungsbilanz erfolgte in Anlehnung an den Leitfaden. Dort sind aber verschiedene Nutzungsarten nicht aufgeführt, so dass hierfür eigene Bewertungsschemata zu entwickeln waren. Dabei wurde im Wesentlichen folgendermaßen bewertet: Grabenflächen wurden im Zusammenhang mit den Straßen auch wie diese bewertet. Im Innenbereich mit 10% des Bodenrichtwertes, im Außenbereich mit 1€ je m² Wegeflächen wurden wie Straßengrundstücke bewertet. Gewerbegrundstücke im Stadtgebiet wurden mit dem Richtwert des Gutachterausschusses des Kreises Düren für Gewerbelandgrundstücke bewertet. Wohnbauland wurde mit dem maßgeblichen Richtwert bewertet. Hierbei wurde auf die jeweilige Gemarkung abgestellt. Wertbeeinflussende Umstände, welche zu einer Höherbewertung führen könnten, wurden dem Vorsichtsprinzip entsprechend außer Acht gelassen. Ergeben sich aufgrund der Lage des Grundstücks wertbeeinträchtigende Umstände wurden diese mit einem entsprechenden Abschlag bei der Bewertung berücksichtigt. Nachträglich eingetretene wertmindernde Einflüsse führen zu einer ergebniswirksamen Korrektur des Ansatzes. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Nach § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.2 GemHVO sind bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in der Bilanz auszuweisen. Unterschieden wird in der kommunalen Bilanz zwischen den folgenden bebauten Grundstücken:     Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen, Wohnbauten sowie sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude. In letzterem Fall handelt es sich um einen Sammelposten für die übrigen bebauten Grundstücke. Die Zuordnung der einzelnen Gebäude zu der entsprechend untergliederten Bilanzposition erfolgte anhand des Nutzungsschwerpunktes. Begründet wird dies dadurch, dass bei einigen bebauten Grundstücken eine Mischnutzung vorliegt, sodass hier nach Schwerpunkten vorgegangen wurde. Für die Eröffnungsbilanz existierte mit § 55 Abs. 1 GemHVO zudem eine besondere Bewertungsvorschrift sowohl für die bebauten Grundstücke nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO als auch Gebäude für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst. Danach sollen die Werte dieser Gebäude grundsätzlich anhand des Sachwertverfahrens ermittelt und in der Regel die aktuellen Normalherstellungskosten zugrunde gelegt werden. Ausnahmsweise ist es jedoch auch zulässig, besser geeignete örtliche Grundlagen für die Wertermittlung heranzuziehen. In besonderer Form gilt dies für Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile, die in marktvergleichender Weise genutzt werden. Bei der Stadt Jülich erfolgte die Bewertung der bebauten Grundstücke anhand des Sachwertverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 GemHVO durch ein externes Architekturbüro. Die genaue Vorgehensweise zur Wertermittlung kann den umfangreichen Unterlagen zur Eröffnungsbilanz entnommen werden. Wertbeeinflussende Faktoren, wie z.B. Rechte Dritter in Form von Grundrechten bzw. Erbbaurechten wurden bei der Bewertung der Grundstücke wertmindernd berücksichtigt. Sofern im laufenden Jahr Faktoren bekannt wurden, die zu einer dauernden Wertminderung führten, wurden diese ergebniswirksam erfasst. Dem allgemeinen Werteverzehr der Gebäude aufgrund normaler Nutzung wurde in Form einer linearen Abschreibung Rechnung getragen. Bei Zugängen wurden die betroffenen Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet. Bei Vermögensabgängen erfolgte die Ausbuchung des Restwertes. Buchgewinne bzw. – Verluste wurden ergebniswirksam erfasst. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Kinder- und Jugendeinrichtungen Nach § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.2.1 GemHVO sind Kinder- und Jugendeinrichtungen in der Bilanz auszuweisen. Unter diesen Bilanzposten fallen sämtliche bebaute Grundstücke mit Kinder- und Jugendeinrichtungen. Dazu zählen Kindergärten, Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen sowie Sondereinrichtungen. Die in der Eröffnungsbilanz erfassten Objekte wurden gemäß in den durch Dritte erstellten Gutachten ausgewiesenen Restnutzungsdauern linear abgeschrieben. Zum 01.08.2009 erhielt die Stadt Jülich den Kindergarten Selgersdorf in eigene Trägerschaft zurück. Dieser befindet sich auf einem fremden Grundstück. Der Wertausweis erfolgt unter der Bilanzposition 1.2.4 (siehe auch dort Erläuterung zur Wertermittlung) Die Stadt Jülich verfügt über keine Sondereinrichtungen. Schulen Nach § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.2.2 GemHVO sind Schulen in der Bilanz auszuweisen. Hier werden sämtliche Schulformen ausgewiesen. Dazu zählen Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufsschulen und sonderpädagogische Schuleinrichtungen. Erfasst sind alle Schulen im Stadtgebiet, welche sich in städtischer Trägerschaft befinden. In den Jahren 2009-2011 wurden an den Schulen GGS-Ost, GGS-Süd und Gymnasium Zitadelle umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt, welche als wertsteigernde Maßnahmen einzustufen sind, da u.a das Fachamt bestätigt, dass sich die Restnutzungsdauer der Gebäude maßgeblich verändert hat. Die Sanierungskosten wurden als Anschaffungs- und Herstellkosten aktiviert und die Restnutzungsdauer angepasst. Wohnbauten Nach § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.2.3 GemHVO sind Wohnbauten in der Bilanz auszuweisen. Dadurch, dass der Begriff „Wohnbauten“ weitgehend gewählt ist, sind unter diesen Bilanzposten sämtliche bebaute Grundstücke auszuweisen, die dem Zweck des Wohnens dienen. Daher werden neben den eigentlichen Mietwohngebäuden auch Unterkünfte für Obdachlose und Asylbewerber sowie Übergangswohnheime an dieser Stelle bilanziert. Die Übernachtungsmöglichkeit für Obdachlose wird unter der Bilanzposition 1.2.2.4 ausgewiesen, da es sich hierbei um einen Gebäudeteil der Feuerwache Lorsbecker Straße handelt, der untrennbar mit dem Hauptgebäude verbunden ist. Daher erfolgt der Ausweis als Sachgesamtheit. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude Nach § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.2.4 GemHVO sind sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude in der Bilanz auszuweisen. Bei diesem Bilanzposten handelt es sich um eine Sammelposition für all jene bebauten Grundstücke, die den anderen Untergliederungen der bebauten Grundstücke nicht zuzuordnen sind. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsgebäude, Rathäuser, Feuerwachen, Theater oder Kulturhäuser sowie Gewerbegrundstücke, sofern diese bebaut sind. Die Stadt Jülich verfügt über die nachfolgenden bebauten Grundstücke, die in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite unter Punkt 1.2.2.4 zu bilanzieren sind:                                         Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Jülich, Verwaltungsgebäude (Neues Rathaus Nebengebäude), Kartäuserstraße 2, Jülich, Altes Rathaus, Marktplatz 1, Jülich, Feuerwehrgerätehaus mit Wohnung, Alte Dorfstraße 45, Broich, Feuerwehrgerätehaus, Altenburger Straße 51, Selgersdorf, Feuerwehrgerätehaus, Am Nösserkamp, Mersch, Feuerwehrgerätehaus, Auf der Heide 1, Welldorf, Feuerwehrgerätehaus mit Wohnung, Jägergasse 6, Barmen, Feuerwehrgerätehaus mit Mehrzweckgebäude, Justinastraße, Güsten, Feuerwehrgerätehaus/Hauptwache, Lorsbecker Straße 2, Jülich, Feuerwehrgerätehaus mit Bürgerhalle, Matthiasplatz 10, Lich-Steinstraß, Feuerwehrgerätehaus mit Wohnung, Rathausstraße 16, Koslar, Feuerwehrgerätehaus mit Wohnung, Teichstraße 22, Kirchberg, Feuerwehrgerätehaus mit Wohnung, Zur Burg 2, Bourheim, Musikschule, Schirmerstraße, Jülich, Sport- und Umkleidegebäude, Stetternicher Straße, Jülich, Gerätehaus mit Sportplatz, Süsskindweg, Jülich, Sportheim mit Sportplatz, Hambacher Weg, Selgersdorf, Sport- und Jugendheim mit Sportplatz, Friedensstraße, Koslar, Sportjugendheim und Schützenhalle, Güstener Straße, Welldorf, Karl-Knipprath-Stadion mit Umkleide- und Wohngebäude, Rurauenstraße, Jülich, Sportheim mit Sportplatz, Stetternich, Bürgerhalle und Umkleidekabine mit Sportplatz, Broichstraße, Broich, Sport- und Vereinsheim mit Sportplatz, Adenauerstraße, Bourheim, Sportplatz, Im Reinfeld und An der Rur, Kirchberg, Sportplatz, Am Nösserkamp, Mersch, DLRG-Station, Container am Barmener Badesee, Barmen, Tiefgarage „Zitadelle“, Schloßstraße, Jülich, Trinkhalle am Schwanenteich, Bahnhofstraße, Jülich, Wartehalle mit Kiosk, Walramplatz, Jülich, Kiosk mit Toilettenanlagen, Schlossplatz, Jülich, Eingangsgebäude/Friedhof, Friedhofstraße, Koslar, Leichenhalle, Haubourdinstraße, Jülich, Leichenhalle, Kirchgracht, Barmen, Leichenhalle, Broich, Leichenhalle, Lohbergweg, Kirchberg, Leichenhalle, Friedhofstraße, Koslar, Leichenhalle, Schulstraße, Welldorf, Leichenhalle, Schwarzer Weg, Mersch, Leichenhalle, Serrester Kirchweg, Güsten, Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011                      Leichenhalle, St.-Mauri-Straße, Bourheim, Leichenhalle, Selgersdorf, Leichenhalle, Wendelinusstraße, Stetternich, Stadthalle mit Kneipe, Kegelbahn und zwei Wohnungen, Düsseldorfer Straße 42, Jülich, Mehrzweckgebäude, Turnhalle und Wohnhaus, Geschwister-Scholl-Straße, Stetternich, Schützenhalle, Herrenstraße, Barmen, Mehrzweckgebäude, Seestraße, Barmen, Bürgerhaus, Merzenhausen, Mehrzweckgebäude mit Anbau und Wohnung, Kreuzstraße 29, Pattern, Vereinsheim (Portugiesischer Kulturverein), Rochusstraße, Jülich, ehemalige Volksschule mit Wohnung, Schindberg 12, Kirchberg, Mehrzweckgebäude, Van-Gils-Straße, Altenburg, Bürgersaal, Teichstraße 32, Kirchberg, Vereinsgebäude, Am Nösserkamp, Mersch, Kulturhaus mit Stadtbücherei, Kleine Rur-/Schützenstraße, Jülich, Bauhof, Steffensrott, Koslar, Bauhof (Abwasser), Steffensrott, Koslar, Mehrzweckgebäude ehemaliger Bahnhof (KUBA), Bahnhofstraße, Jülich, ehemaliger Bauhof/Feuerwehrhaus, Lindenplatz, Barmen, Hexenturm, Kleine Rurstraße, Jülich und Altes Feuerwehrhaus, Am Driesch 2, Mersch. In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 waren unter der Position Anlagen im Bau die bis dahin angefallenen Kosten für die Herrichtung des Jugendheims im Gebäude des Kulturbahnhofs (KUBA) gebucht. Die in 2009 weiter angefallenen Kosten wurden ebenfalls auf die Anlage im Bau gebucht. Zum 01.09.2009 erfolgte die Aktivierung der Anlage und somit die Umbuchung der Anschaffungs- und Herstellkosten zu dieser Bilanzposition. Die Kosten werden linear über eine Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren abgeschrieben. Infrastrukturvermögen Haushaltsrechtlich werden unter Infrastrukturvermögen die öffentlichen Einrichtungen zusammengefasst, die im engeren Sinne eine Grundvoraussetzung für das Leben in einer Kommune bilden. Der Bilanzposten gliedert sich aus diesem Grund in Verkehrs- sowie Verund Entsorgungseinrichtungen. Im Einzelnen umfasst das Infrastrukturvermögen gemäß § 41 Abs. 3 GemHVO die folgenden Bilanzpositionen:       Grund und Boden des Infrastrukturvermögens, Brücken und Tunnel, Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen, Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen sowie Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens. Die Positionen werden im Folgenden jeweils einzeln mit Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren betrachtet. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens In den Datenbanken aller städtischen Grundstücke sind auch die Straßen- und Wegegrundstücke enthalten. Um einen separaten Datenbankaufbau und unnötige Doppelerfassungen zu vermeiden, erfolgte eine Bewertung der Grundstücke in den Datenbanken der unbebauten Grundstücke. Durch die Kennzeichnung mit der entsprechenden Bilanzpositionsnummer lassen sich die Grundstücke des Infrastrukturvermögens jederzeit einfach aus dem Gesamtbestand filtern. Grundsätzlich wurde zur Bewertung der vom oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichte gebietstypische Bodenrichtwert für Grundstücke in mittlerer Lage zugrunde gelegt. Dieser beträgt 90 € je m². Grundstücke des Infrastrukturvermögens im planerischen Innenbereich wurden mit 10% des maßgeblichen gebietstypischen Bodenrichtwertes bewertet. Im Außenbereich wurde 1 € je m² angesetzt. Dieses Vorgehen deckt sich mit der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 2 GemHVO, die im Falle des Infrastrukturvermögens besondere Bewertungsvorschriften enthält. Bei Grundstücken, die teilweise im Innenbereich und Außenbereich liegen, wurden entsprechende Teilflächen ausgemessen und bewertet. In 2009 bis 2011 wurden Flächen, die dem Infrastrukturvermögen dienen kostenfrei an die Stadt Jülich zurückübertragen. Diese Flächen wurden ebenfalls mit dem maßgeblichen Wert pro m² bewertet und zeitgleich ein entsprechender Sonderposten in gleicher Höhe gebildet. Brücken und Tunnel Zu dem Bilanzposten „Brücken und Tunnel“ gehören beispielsweise die Brücken und Tunnel für die Nutzung von Fußgängern, Eisenbahnen oder Straßen. Die Abwasserröhren der Stadtentwässerung stellen keinen Tunnel dar und wurden unter dem Bilanzposten „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ ausgewiesen. Die Stadt Jülich ist unter anderem Eigentümerin von Brücken. Tunnel sind auf dem Stadtgebiet in der Form vorhanden, dass entlang der Rur zwei Radwegtunnel existieren, die bilanziell ebenfalls erfasst wurden. Für die Bewertung der Tunnel wurden für die Ermittlung der Wertes in der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt und entsprechend der Nutzungsdauer auf den Zeitwert zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in ihrem Wert vermindert. Bei den Tunneln wird von einer Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren ausgegangen, über die die entsprechenden Werte linear abgeschrieben werden. Zu den Brücken zählen die Bauwerke als solche sowie der Grund und Boden. Als Grundstücksfläche gilt dabei die für die Widerlager und Stützpfeiler benötigte Fläche. Grundstücke oder Grundstücksteile, die von einer Brücke überspannt werden, zählen nicht zum Grund und Boden der Brückenbauwerke. Der Wert für den Grund und Boden wurde nach den gleichen Vorgaben wie bei den Straßen ermittelt. Er beträgt 10 % des Wertes der umliegenden Grundstücke, mindestens jedoch 1 € pro Quadratmeter (vgl. § 55 Abs. 2 GemHVO). Die Grundstücke der Brücken sind in den angrenzenden Parzellen enthalten. Auf eine Ausweisung als eigenständiges Anlagegut wurde Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Stadt Jülich verzichtet, da die Grundstücksflächen • • • • hätten aufgemessen werden müssen, nur eine geringe Fläche ausmachen (auch wertmäßig), in gleicher Weise wie Straßenflächen zu bewerten gewesen wären und bereits in den Gemeindestraßenflächen ohnehin als Teil der Straßen enthalten sind. Wie dargestellt, hätte eine separate Bewertung an dieser Stelle zu keinem anderen Wert und somit zu keinem klareren Bild der Vermögens- und Finanzlage der Stadt Jülich geführt. Erfassung der Brückenbauwerke Die Erfassung erfolgte auf Grundlage der Brückenbücher des Tiefbauamtes der Stadt Jülich. Vor Ort wurden die Brücken von einem mit der Bewertung betrauten Ingenieurbüro in Augenschein genommen und mit den Brückenbüchern verglichen, sodass eine Vollständigkeit in der Liste sichergestellt werden konnte. Bewertung der Brückenbauwerke Die Bewertung wurde bauwerksbezogen vorgenommen. Sie erfolgte mit Hilfe von für die Stadt Jülich gebildeten Mittelwerten durch das Ingenieurbüro. Diese Vorgehensweise war nötig, da gerade für die älteren Bauwerke kaum noch Anschaffungskosten ermittelt werden konnten. Allerdings kann zumindest das Herstellungsjahr einer Brücke anhand der Beschaffenheit, Bauart sowie der verwendeten Materialien durch einen Fachmann realistisch geschätzt werden. Grundlage für die Bildung der Mittelwerte war ein Projekt, das das Ingenieurbüro federführend betreut hat. Es wurden mehrere Brücken entlang des Kölner Rheinkanals mit tatsächlichen Anschaffungswerten berücksichtigt und anschließend hieraus Mittelwerte pro Quadratmeter Brückenfläche gebildet. Die Brückenfläche wird nach DIN 1066 bestimmt. Sie bemisst sich aus dem Produkt der Breite zwischen den Geländern und der Stützweite des Brückenbauwerks. Aufgrund dessen unterscheidet sich diese Fläche von der üblichen Flächenberechnung (Länge x Breite). Es erschien dabei sinnvoll, drei verschiedene Größen- bzw. Typklassen zu bilden, denen unterschiedliche Mittelwerte zugrunde liegen. Die Unterteilung erfolgte in die Klassen „60t, 45t und 30t“, „12t, 9t, 6t, Fuß und Stahl“ sowie „Holz“. Für ein Bauwerk konnten auch tatsächliche Anschaffungskosten zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um die Brücke in der Borsigstraße, die im Jahre 2007 durch die Dürener Kreisbahn in Auftrag gegeben wurde. Die Stadt Jülich hat die anteiligen Kosten der Brücke getragen, welche dann als Anschaffungskosten in die Berechnung eingeflossen sind. Für die Stadt Jülich wurden schließlich durch das Ingenieurbüro eigene Mittelwerte aufgestellt. Hierzu wurden Einheitswerte der Ingenieurfirma von 12 Brücken und Einheitswerte der Bauwerke Jülichs ausgehend von 2 Brücken nach folgender Rechenmethode gebildet: Einheitswerte Ingenieurbüro * 12 Brücken + Einheitswerte Jülich * 2 Brücken 14 Brücken insgesamt Die Einheitswertbildung für Holzbrücken erfolgte auf der Grundlage von drei Brücken (zwei Einheitswerte des Ingenieurbüros sowie eine Jülicher Brücke) nach derselben Berechnung wie oben. Da sich die gebildeten Einheitswerte auf aktuelle Anschaffungskosten beziehen, mussten diese noch auf die geschätzten Baujahre der einzelnen Brücken indiziert werden. Als Hilfsmittel diente der Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes. Da dieser jedoch nur bis Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 1958 zurückreicht und die ältesten Bauwerke bereits 1949 errichtet worden waren, musste eine Art Hilfsindex aufgestellt werden. Als Behelf kann dabei auf den Index 1913 für Versicherungswerte („Friedensneubauwerte“) zurückgegriffen werden. Zwar liegt dieser Index nur für Wohngebäude vor, doch die Unterschiede zu anderen Gebäudetypen sind vernachlässigbar gering. Für die Rückindizierung mit dem Index 1913 wird der NHK-2000-Ersatzwert (Nettoherstellkosten für das Jahr 2000) in €/m² durch den Wert des Index 1913 für das Jahr 2000 dividiert und mit dem Index-1913-Wert für das Baujahr (beispielsweise 1953) multipliziert. Grundlage war ein Gebäudetyp nach NHK-2000, der von der Form und Beschaffenheit einer Brücke am nächsten kam. Gewählt wurde schließlich Typ 29 in der einfachen Ausführung (analog Tiefgarage). Das Ergebnis wurde in Verhältnis zum Ausgangswert gesetzt, sodass sich hier ein prozentualer Indexwert herleiten ließ. Die neu gebildeten Indexwerte wurden den übrigen hinzugefügt, sodass für jedes Jahr ab 1949 eine Rückindizierung der Anschaffungskosten möglich war. Die nach DIN 1066 berechnete Brückenfläche wurde mit dem jeweiligen Einheitswert für die einzelne Typklasse multipliziert und das Ergebnis schließlich mit dem Indexwert multipliziert, sodass letztendlich ein indizierter Anschaffungswert für jede einzelne Brücke berechnet werden konnte. Da es sich bei den Brücken ebenfalls um Vermögensgegenstände handelt, deren Nutzung einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, sind für diese nach Maßgabe des § 35 GemHVO Abschreibungen vorzunehmen. Als Nutzungsdauern wurden für die Holzbrücken 40 Jahre und für die übrigen Bauwerke 80 Jahre in Absprache mit dem Tiefbauamt festgelegt. Diese Nutzungsdauern liegen innerhalb der vom Innenministerium in der „NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände“ festgelegten Zeitspanne für Brückenbauwerke. Aufgrund der Unterschiede in den Materialien erscheint eine solche Differenzierung sinnvoll. Zur Ermittlung des Zeitwertes wurden die Anschaffungskosten der Brücken durch die Nutzungsdauer dividiert und die Abschreibungen jahres- bzw. im Anschaffungsjahr monatsgenau verrechnet. Der in die Eröffnungsbilanz eingestellte Wert wurde um die planmäßige lineare Abschreibung reduziert, woraus sich der Restwert zum Jahresabschlussstichtag ergibt. Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen Das wirtschaftliche Eigentum dieser Vermögensgegenstände liegt in der Regel bei kommunalen Gesellschaften. Sofern das wirtschaftliche Eigentum für diesen Bilanzposten zum Bilanzstichtag aber bei der Kommune liegt, hat sie dieses Vermögen in der kommunalen Bilanz auszuweisen. Vermögensgegenstände dieser Bilanzposition sind das Streckennetz sowie sämtliche zu dessen Betrieb dienenden Anlagen der Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen. Zu den Gleisanlagen gehören die Gleiskörper und die Weichen. Den Gleiskörper umfassen Schienenstränge, Schwellen, Schotter, Schallschutz und sonstige Materialien, die zur Nutzung der Gleisanlagen benötigt werden. Zur Streckenausrüstung zählen beispielsweise Fahr-/Oberleitungen sowie die Stromversorgungsanlagen einschließlich deren Zwecken dienende Zusatzkomponenten. Die Sicherheitsanlagen umfassen neben Signal-, Brandmelde- und Funkanlagen sämtliche Zugsicherungsanlagen, die zum Beispiel Fahrwege einstellen und sichern, den Führern von Schienenfahrzeugen Anweisungen über die Fahrweise übermitteln und diese technisch überwachen. Über solche Vermögensgegenstände verfügt die Stadt Jülich nicht. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen Die Bewertung der Entwässerungsanlagen erfolgte gemäß § 56 Abs. 4 GemHVO auf Grundlage der Daten der Gebührenbedarfsberechnung. Die Bewertung gliedert sich in die Bereiche - Kanalnetz, Kläranlagen und Sonderbauwerke. Die Dateien für das Kanalnetz und die Sonderbauwerke basieren auf Wertermittlungen, die das Ingenieurbüro Tuttahs & Meyer im November 2003 erstellt hat. Diese Ermittlungen wurden von hier um die auf der Grundlage der vom Fachamt mitgeteilten fertig gestellten Maßnahmen jährlich fortgeschrieben. Neu hinzugekommene Anlagen wurden ergänzt, weggefallene Anlagen (insbesondere durch Übertragung an den WVER) wurden „auf Null gesetzt“. Für die Kläranlagen wurde eine solche Wertermittlung durch das Büro nicht erstellt, da beabsichtigt war, diese Anlagen kurzfristig aufzugeben. Bei den Kläranlagen in Koslar und Altenburg ist dies auch geschehen. Die Kläranlagen in den Stadtteilen Güsten und Pattern wurden dagegen erst im Lauf des Jahres 2010 stillgelegt. Werte für diese Anlagen waren daher noch in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen und in den Jahren 2009 und 2010 abzuschreiben. Zum Zeitpunkt der Stilllegung erfolgte eine Abschreibung des Restwertes bis auf den Erinnerungswert von 1,- €. Die ursprüngliche Ermittlung des Büros beinhaltete u.a. den Anschaffungswert, den Wiederbeschaffungszeitwert zum 31.12.2003 und den Restwert auf der Basis des Anschaffungswertes. Als Anschaffungswert sind reale Werte angesetzt, soweit diese bekannt waren. Wo keine Anschaffungswerte vorlagen, wurden die Anschaffungswerte durch Indizierung berechnet. Die Indexwerte sind den vierteljährlich erscheinenden Publikationen des Statistischen Bundesamtes für den Neubau sonstiger Bauwerke entnommen. Für die Kläranlagen erfolgte die Ermittlung der Herstellungskosten aufgrund eigener Recherchen anhand der Haushaltsüberwachungslisten. Die Hochrechnung auf den Wiederbeschaffungszeitwert erfolgte ebenfalls anhand der Indexwerte des Statistischen Bundesamtes. Der für die Eröffnungsbilanz maßgebliche Restwert nach Wiederbeschaffungszeitwert (= Restbuchwert) wurde wie folgt ermittelt: Auf der Grundlage der Indexwerte aus der Gebührenbedarfsberechnung aus dem dritten Quartal 2008 wurden Wiederbeschaffungszeitwerte zum 31.12.2008 ermittelt. Zur Ermittlung des Restwertes zum 31.12.2008 wurde ein Wert angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des Wiederbeschaffungszeitwertes zur verbleibenden Restnutzungsdauer und zur Gesamtnutzungsdauer ergibt. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Beispiel: Anlage X Wiederschaffungszeitwert 31.12.2008 Gesamtnutzungsdauer Restnutuzungsdauer Restbuchwert = 100.000 € / 50 Jahre * 15 Jahre = = = 100.000,00 € 50 Jahre 15 Jahre = 30.000,00 € Die so ermittelten Buchwerte wurden in den Jahren 2009 bis 2011 dann linear weiter abgeschrieben. Zugänge wurden mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert. Wertmindernde Umstände, wie z.B. die zuvor beschriebene Stilllegung der Kläranlagen Güsten und Pattern wurden in den jeweiligen Jahresabschlüssen ergebniswirksam berücksichtigt. Das Abzugskapital (Beiträge und Zuschüsse) wurde in 1986 aus den Akten des Bauverwaltungsamtes ermittelt. Die Fortschreibung für die Jahre 1987 ff. erfolgte auf der Grundlage der Haushaltsüberwachungslisten. Bei den Beiträgen handelt es sich um die Kanalanschlussbeiträge und die Erschließungsbeiträge für den Bereich „Entwässerung“. Beiträge aus dem Straßenbau oder Kostenersatz für Hausanschlüsse sind nicht enthalten. Die Beiträge werden in der Regel straßenbezogen ausgewiesen und sind entsprechend der Kosten der einzelnen Haltung auch straßenbezogen ausgewiesen. Wurden Beiträge für Baugebiete insgesamt vereinnahmt, sind diese ebenfalls entsprechend der Kosten der Haltungen auf die Straßen des Baugebietes verteilt. Gleiches gilt auch für die Zuschüsse. Eine Ausnahme bildet die Abwasser-Investitionspauschale, die in den Jahren von 1993 bis 2011 vom Land gezahlt wurde. Entsprechend dem Begriff „Pauschale“ wurde diese Zuweisung nicht maßnahmebezogen ausgezahlt, sondern errechnete sich aus der Kombination eines Flächen- und Einwohnerschlüssels. Die Pauschalen wurden im Jahre des Zahlungseingangs größeren in diesem Jahr aktivierten Maßnahmen zugewiesen. Zur Ermittlung des Wertes für den Sonderposten sind die Beiträge und Zuschüsse ertragswirksam nach Maßgabe des § 43 Abs. 5 GemHVO aufzulösen und mit ihrem Stand zum 31.12.2008 zu bilanzieren. Der Restwert des Abzugskapitals wurde wie der Restbuchwert ermittelt. Der vereinnahmte Betrag wurde durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert und mit der verbleibenden Restnutzungsdauer multipliziert. Die Aufstellungen beinhalten sämtliche zum 31.12.2008 in Betrieb befindliche Entwässerungsanlagen und vereinnahmten Beiträge und Zuschüsse. Zugänge wurden mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert. Entsprechende Zuschüsse bzw. Beiträge passiviert und den entsprechenden Anlagegütern in der Anlagenbuchhaltung zugeordnet. Abschreibung des Anlagegutes sowie Auflösung der Sonderposten erfolgen fristenkongruent linear. Abgänge vor Erreichen der Gesamtnutzungsdauer werden erfolgswirksam erfasst. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen Allgemeines Zu dem o.g. Bilanzposten zählen jene baulichen Anlagen der öffentlichen Wegeflächen, deren Nutzung für den öffentlichen Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern errichtet werden. Sämtliche zur Verkehrsführung und –steuerung dienenden Einrichtungen stellen Verkehrslenkungsanlagen dar. Beispielsweise können dies Schilder, Ampeln und Parkleitsysteme einschließlich deren Betriebskomponenten sein. Grundlage für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz war die Erfassung und Bewertung des Straßenanlagevermögens der Stadt Jülich auf der Grundlage vorsichtig geschätzter Zeitwerte. Grundlagenermittlung Zunächst wurde das Straßenverzeichnis durch das Ingenieurbüro, das die Bewertung vorgenommen hat, übernommen und verschiedene Unterlagen der Straßenplanung wurden gesichtet. Das zu erfassende Straßennetz wurde in eine Datenbank übernommen. Hierzu wurden die im Eigentum der Stadt Jülich befindlichen Grundstücke mit öffentlichen Straßen selektiert und das gesamte Stadtgebiet in Quadranten eingeteilt. Die Verkehrsknotenpunkte wurden in jedem Quadranten durchnummeriert, wodurch eine eindeutige Zuordnung der örtlichen Aufnahme ermöglicht wurde. Weiterhin erfolgte eine Teilabschnittsbildung unter Berücksichtigung von Zustands-, Materialoder Querschnittsänderungen. Diese Teilabschnitte wurden durch die Angabe der Stationierung (Anfangs- und Endkilometer) eindeutig definiert. Die Teilabschnitte stellen dabei die kleinste Einheit der Vermögensbewertung dar. Bestandserfassung Die Erfassung des Straßenbestandes erfolgte im Rahmen von Ortsbegehungen. Dabei wurden die folgenden Daten ermittelt:      Oberfläche getrennt nach Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Nebenanlagen und Straßenbegleitgrün, Flächen der Straßeneinbauten, Stationierung sowie die Breiten der einzelnen Straßenbestandteile, Straßeneinrichtungsgegenstände (mit Zuordnung zu den jeweiligen Teilabschnitten): Anzahl der Beleuchtungseinrichtungen, Anzahl der StVO-Zeichen und Anzahl der Lichtzeichenanlagen und fotografische Dokumentation. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Zustandserfassung Die Zustandserfassung erfolgte aufgrund des Arbeitspapiers Nr. 9, Reihe K der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Erfasst wurden die folgenden Merkmale:         Risse, Netzrisse, Ausmagerungen, Ausbrüche, Unebenheiten, Spurrinnen, Splittverlust sowie Flickstellen. Die Ergebnisse der Zustandserfassung wurden anschließend in den Skizzenblättern und den Übersichtsplänen gemeinsam mit den Fotos dokumentiert. Zustandsbewertung Die Bewertung des Zustandes erfolgte gemäß Arbeitspapier Nr. 9, Reihe A, Abschnitt A1 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss Systematik der Straßenerhaltung. Die aus der Zustandserfassung vorliegenden Größen wurden hierzu in Zustandswerte umgewandelt. Aus diesen Zustandswerten wurden wiederum verschiedene Teilzielwerte und im Ergebnis ein Gesamtwert gebildet. Die Restnutzungsdauer kann dabei nicht direkt aus den errechneten Gebrauchs- und Substanzwerten abgeleitet werden, sondern musste unter Berücksichtigung der Mängelklassen und Zustandsverlaufsfunktionen bestimmt werden. Eine Kombination aus Ansatz von Restnutzungsdauer und Wertabschlag wurde hier dem Zustand der unterschiedlichen Schichten am ehesten gerecht. Vermögensbewertung Aus den berechneten Teilzielwerten wurde unter Berücksichtigung von Herstellungs- oder Sanierungsjahr die Restnutzungsdauer abgeleitet. Die Berechnung der Wiederbeschaffungszeitwerte erfolgte anhand des berechneten Wiederbeschaffungswertes und der ermittelten Restnutzungsdauer im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer. Einheitspreise Die für die Vermögensbewertung zugrunde gelegten Einheitspreise wurden als Mittelwert anhand der nachstehend aufgeführten 9 repräsentativen Baumaßnahmen aus dem Stadtgebiet Jülich aus den Jahren 1973 bis 2004 ermittelt:         Ausbau der B1 – Ortsdurchfahrt Mersch – Ortslage Mersch (Maßnahme 10.990), Straßenbau – Neubau Wirtschaftsweg – Ortslage Kirchberg (Maßnahme 20.383), Ausbau der Jülichstraße – Merscher Weg und K8 – Ortslage Welldorf (Maßnahme 19.351), Ausbau der K 37 – Ortsdurchfahrt Güsten – Ortslage Güsten (Maßnahme 16.956), Straßenbau – Theodor-Heuss-Straße – Ortslage Koslar (Maßnahme 14.706), Straßenbau – An der Maar – Ortslage Bourheim (Maßnahme 18.098), Neubau Westring 3. BA – östlich der Rur – Jülich (Maßnahme 12.616), Straßenbau – Selgersdorf 3. BA – Ortslage Selgersdorf (Maßnahme 09.177), Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011  Erschließungsgebiet BP 95 – An der Elle – Jülich (Maßnahme 20.777). Die Einheitspreise der einzelnen Baumaßnahmen wurden anhand der Baupreisindizes für das jeweilige Baujahr auf das Jahr 2007 (Zeitpunkt der Erfassung durch das Ingenieurbüro) umgerechnet. Aus der Summe der auf diese Weise angeglichenen Einheitspreise wurden die der Vermögensbewertung zugrunde liegenden Einheitspreise als Mittelwert gebildet. Die Nebenkosten der Bauausführung (Planung, Genehmigungen etc.) wurden mit 10% angesetzt, die Kosten für die Baustelleneinrichtung wurden mit 4,79% anhand der ausgewerteten Baumaßnahmen errechnet. Die Mehrwertsteuer wurde hierbei mit 19% in die Einheitspreise einbezogen. Fahrbahn Die Fahrbahnen wurden in Anlehnung an die RStO 01 in die Bauklassen A bis D unterteilt. Die Wirtschaftswege wurden in die Bauklassen E und F unterteilt. Die Zuordnung der Straßen zu der jeweiligen Bauklasse wurde durch das zuständige Fachamt vorgenommen. Für die Vermögensbewertung und die Abschreibung der Fahrbahn wurden Deckschicht und Tragschicht zusammengefasst. Dabei wurden für die Fahrbahnoberflächen folgende Materialien unterschieden:      Asphalt, Pflaster, Beton, Schotter, unbefestigt. Nebenflächen Für die Nebenflächen wurden folgende Materialien unterschieden:        Asphalt, Pflaster, Gehwegplatten, Begleitgrün, Schotter, Beton, Rasengitter. Die Bordsteine wurden den befestigten Nebenflächen zugeordnet. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Sonstiges StVO-Zeichen wurden separat in der Kategorie „Sonstiges“ getrennt von Fahrbahnen und Nebenflächen ausgewiesen. Die Anzahl der Verkehrszeichen wurde jeweils einem ganzen Straßenzug zugewiesen. Als Gesamtnutzungsdauer für Verkehrszeichen wurden 30 Jahre angesetzt. Die Restnutzungsdauer der Verkehrszeichen errechnet sich aus dem Mittelwert der Gesamtrestnutzung des zugehörigen Straßenzuges. Die Straßenbeleuchtungs- und Lichtzeichensignalanlagen wurden durch das Ingenieurbüro nur von der reinen Anzahl her erfasst und dort nicht in der Wertermittlung berücksichtigt. Eine Wertermittlung der Straßenbeleuchtung und Lichtzeichensignalanlagen erfolgte vielmehr separat. Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag Um das Straßenvermögen der Stadt Jülich wertmäßig genau zum Bilanzstichtag beziffern zu können, mussten die oben ermittelten Werte noch auf den 01.01.2009 fortgeschrieben werden, da in der Zwischenzeit noch Aufwendungen für Abnutzung zu berücksichtigen waren. Die bei der Vermögensbewertung errechneten Wiederbeschaffungswerte wurden mit Hilfe der vorher festgelegten Restnutzungsdauer in ihren Werten angepasst und entsprechend vermindert. Im Rahmen der Abschlussarbeiten zur Erstellung der Eröffnungsbilanz wurde festgestellt, dass 12 Straßen des gesamten Infrastrukturvermögens der Stadt Jülich nicht bewertet worden waren. Die Bewertung dieser Straßen wird im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für die Folgejahre nachgeholt und entsprechend angepasst. Bewertung der Verkehrslenkungsanlagen Die Aufstellung bzw. Erfassung der Ampelanlagen einschließlich ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahre erfolgte durch das Tiefbauamt der Stadt Jülich. Als Werte wurden Angaben zum Neubau entsprechender Anlagen zugrunde gelegt, die bei einer externen Firma abgefragt wurden. Da es sich bei diesen Werten um aktuelle (Stand 2012) handelte, wurden diese indiziert und der korrekte Wert für das entsprechende Jahr berechnet. Dadurch konnten für die Eröffnungsbilanz realistische Zeitwerte ermittelt werden. Die für die Eröffnungsbilanz ermittelten Werte wurden in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils um die maßgebliche lineare Abschreibung reduziert. Anlagenzugänge wurden der Anlagenbuchhaltung durch das Fachamt mit Fertigstellungsdatum gemeldet, der entsprechenden Zustandsklasse zugeordnet und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert. Die Kontrolle der Zuordnung zu den Zustandsklassen erfolgt ab 2009 durch das Fachamt sukzessive. Änderungen werden ergebniswirksam über die Anlagenbuchhaltung erfasst. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens Zu den sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens im Sinne des § 41 Abs. 3 Zi. 1.2.3.6 GemHVO zählen für den Verkehr bestimmte Bauwerke, die nicht konkret einer anderen Grundstücksnutzung zugeordnet sind. Dies trifft auf die Buswartehallen im Stadtgebiet Jülich zu. Insgesamt verfügt die Stadt Jülich über 86 Buswartehallen, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Hierbei handelt es sich um gemauerte Wartehallen, solche mit Glaselementen oder Blechbauten. Erfasst und durch Fotos dokumentiert wurden die Wartehallen durch den Bauhof. Dieser gab auch eine Einschätzung bezüglich der zu erwartenden Restnutzungsdauer der einzelnen Objekte. Da sich eine tatsächliche Feststellung der jeweiligen Baujahre im Einzelfall äußerst schwierig gestaltet, wurden für die Buswartehallen fiktive Baujahre angesetzt. Zur Bewertung nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 GemHVO wurden auf der Grundlage von Messzahlen für Bauleistungspreise, die das Statistische Bundesamt vierteljährlich herausgibt, Preisindizes gebildet. Da die Buswartehallen aus unterschiedlichen Konstruktionen bestehen, wurde aus den Indexwerten für Stahlfachwerk, Stahlskelettkonstruktion, Ganzglaskonstruktion und Stahlbauarbeiten zunächst ein Mittelwert gebildet. Zusätzlich wurde eine Gewichtung gewählt, die sich an der Ausstattung bzw. Beschaffenheit einer Buswartehalle orientiert. Dabei wurde Rücksicht darauf genommen, dass eine Wartehalle in Massivbauweise andere Herstellungskosten als eine mit Glaselementen aufruft. Die Anschaffungskosten wurden mittels Indizierung auf die Baujahre zurückgerechnet. Ausgangspunkt hierzu waren tatsächliche Herstellungskosten aus den Jahren 2010 und 1999. Der Wert des Jahres 2010 wurde durch jenen aus dem Jahre 1999 dividiert und aus dem Quotienten die elfte Wurzel gezogen und anschließend auf 2005 und 2010 hochgerechnet, um den Wertunterschied zu verifizieren. Durch Multiplikation mit den jeweiligen Jahresindizes wurden ausgehend von den Werten 1999 und 2010 jahresbezogene Preise ermittelt. Aus diesen beiden Preisen wurde ein Mittelwert gebildet, der den Ausgangspunkt für die jeweiligen Herstellungskosten eines Jahres darstellt. Multipliziert mit der o.a. Gewichtung wurden bauwerksbezogen Herstellungskosten berechnet. Für die unterschiedlichen Werkstoffe wurden verschiedene Nutzungsdauern festgelegt. Diese orientieren sich an den Nutzungsdauern, die das Land Rheinland-Pfalz verwendet, da in Nordrhein-Westfalen entsprechende Zeitspannen fehlen. Bei Buswartehallen in Massivbauweise wurde in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren gewählt und für die übrigen 30 Jahre. Mit Hilfe der Nutzungsdauern wurde zum 31.12.2008 ein entsprechender Restwert auf der Basis linearer Abschreibung berechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GemHVO), der in die Eröffnungsbilanz abschließend eingestellt wurde. In den Jahren 2009 – 2011 wurden diese dann weiter linear abgeschrieben. Zugänge werden mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellkosten aktiviert. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Bauten auf fremdem Grund und Boden Bauten auf fremdem Grund und Boden werden entsprechend ihrer Nutzung bewertet, sodass sich die Bewertung aus der Nutzung als Infrastrukturvermögen, Grundstück mit kommunalnutzungsorientiertem Gebäude oder Grundstück mit anderem kommunalen Gebäude ergibt. Bei der Stadt Jülich existierten zum Eröffnungsbilanzstichtag noch zwei Bauten auf fremdem Grund und Boden. Dabei handelt es sich um das Asylbewerber-Wohnheim (Welldorfer Straße 124, 52428 Jülich) sowie die Kindertagesstätte Bourheim (St.-Mauri-Straße 1, 52428 Jülich). Diese wurden zum 01.01.2009 in Summe mit einem Zeitwert in Höhe von 510.366,14 € bilanziert. Die Bewertung erfolgte dabei nach demselben Muster wie bei den übrigen Gebäuden, jedoch mit dem Unterschied, dass unter der hier aufgeführten Bilanzposition der Bodenwert nicht bilanziert wird, da dieser sich nicht im Eigentum der Stadt Jülich befindet. Die ermittelten Wert wurden dann in den Jahren 2009 – 2011 linear abgeschrieben. Zum 01.08.2009 wurde die Stadt Jülich wirtschaftlicher Eigentümer des Kindergartens Selgersdorf, welcher vorher durch einen anderen Träger betrieben wurde. Auch dieser Kindergarten liegt auf fremden Grund und Boden. Die Stadt hat seinerzeit aber die kosten der Herstellung des Kindergartens aus städtischen Mitteln getätigt, so dass die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden konnten. Diese wurden dann um die bis zum 01.08.2009 notwendigen Abschreibungsbeträge gemindert, so dass sich ein Restwert in Höhe von 381.327,46 € ergab. Dieser wurde aktiviert und wird über die Restnutzungsdauer des Kindergartens linear abgeschrieben. Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Bei Kunstgegenständen und Kulturdenkmälern handelt es sich um Vermögensgegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und Geschichte im kommunalen Interesse liegt. Dies sind vornehmlich Gemälde, Antiquitäten und kunsthistorische Bauten, Denkmäler, Bodendenkmäler usw., soweit es sich nicht um anderweitig genutzte Gebäude handelt. Wegen der geringen Anzahl der Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler wird in der endgültigen Eröffnungsbilanz – wie im Kontenrahmen für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehen – auf eine weitere Unterteilung in Baudenkmäler, Bodendenkmäler und sonstige Kulturdenkmäler verzichtet. Bei der Erfassung wurde die Unterteilung aus Praktikabilitätsgründen gewählt. Für die Eröffnungsbilanz sieht § 55 GemHVO bezüglich der Aktivierung der Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler vereinfachte Bilanzierungsregelungen vor. Die Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler wurden zunächst durch das Museum zentral erfasst. Eine entsprechende Aufstellung, die das Museum gefertigt hat, wurde der Kämmerei zur Verfügung gestellt. Die im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Jülich stehenden Kunstgegenstände wurden mit ihrem Versicherungswert bilanziert (vgl. § 55 Abs.3 GemHVO). Grundlage hierfür war ein entsprechender Versicherungsvertrag, der auf einem versicherungstechnischen Gutachten beruht. Demnach beläuft sich der Versicherungswert auf 2.126.520 €. Leihgaben wurden Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 nicht berücksichtigt, da die Stadt Jülich an diesen entgegen § 33 Abs. 1 GemHVO kein wirtschaftliches Eigentum besitzt. Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler unterliegen nur selten einer Abnutzung. Es wird grundsätzlich von einem Substanzerhalt ausgegangen, so dass keine Restnutzungsdauern festzusetzen waren. Zwar sieht die für Wirtschaftsunternehmen geltende AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter für Kunstwerke eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vor. Diese Einschätzung erfolgt jedoch offensichtlich ausschließlich aus steuerrechtlichen Gründen und wird nicht übernommen, zumal der Versicherungswert von Kunstgegenständen konstant bleibt bzw. bei Neuerwerb oder Veräußerung von Gegenständen neu angepasst wird. Zugänge wurden mit ihren Anschaffungswerten aktiviert. Die der Stadt Jülich geschenkten bzw. unentgeltlich überlassenen Kunstgegenstände wurden mit ihrem aktivierten Bilanzwert als Sonderposten passiviert. Kulturdenkmäler, die im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Jülich stehen und die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden zählen, wurden mit einem Erinnerungswert von jeweils 1 € in die Bilanz aufgenommen. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 4 GemHVO. Die übrigen Baudenkmäler wurden im Rahmen der bebauten Grundstücke erfasst, da diese noch zu den Gebäuden zu zählen sind und als solche genutzt werden. Eine Erfassung der Bodendenkmäler der Stadt Jülich in der Eröffnungsbilanz erfolgte nicht, da die Eigentumsverhältnisse schwer aufzuklären sind. Die Bodendenkmäler sind auf mehrere Grundstücke verteilt, sodass auch das wirtschaftliche Eigentum bei unterschiedlichen Privatpersonen liegt. In Anbetracht des geringen wirtschaftlichen Wertes von 1 € je Bodendenkmal wurde auf eine Bilanzierung verzichtet, zumal bei diesen die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig zu klären sind. Vielmehr erfolgte deren wertmäßige Erfassung und Bilanzierung unter der Position „unbebaute Grundstücke“, damit eine unzulässige Doppelerfassung ausgeschlossen werden konnte. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Bei den zu bilanzierenden Maschinen und technischen Anlagen sowie Fahrzeugen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die nicht anderen Bilanzpositionen zuzuordnen sind. Dabei sind nicht nur die beweglichen Gegenstände, sondern auch die mit Gebäuden verbundenen Betriebsvorrichtungen gemeint. Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige technische Einrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes sind und durch diese die Aufgabenerledigung unmittelbar betrieben wird. Für die Eröffnungsbilanz sieht § 56 Abs. 3 GemHVO bezüglich der Aktivierung der Maschinen und technischen Anlagen vereinfachte Bilanzierungsregelungen vor. Danach kann die eigenständige Bewertung von Maschinen und technischen Anlagen, die Teil eines Gebäudes sind, dann unterbleiben, wenn deren voraussichtliche Nutzungsdauer nicht erheblich von der des zugehörigen Gebäudes abweicht oder wenn diese Anlagen keine wesentliche Bedeutung haben. Für die Stadt Jülich wird von einer „unwesentlichen“ Bedeutung ausgegangen, wenn der Wert 5 % des Gebäudewertes nicht übersteigt. Nach den anerkannten Kommentaren zum HGB liegt eine „nachrangige“ Bedeutung dann vor, wenn dieser Wert nicht überschritten wird (s. Beck’scher Bilanzkommentar zu § 240 Rd.Nr. 86 ff). Dabei wird unterstellt, dass sich der Begriff „keine wesentliche Bedeutung“ mit der im HGB gebräuchlichen Bezeichnung „nachrangige Bedeutung“ deckt. Für die Stadt Jülich erfüllt die folgende Maschine bzw. technische Anlage die oben genannten Kriterien:  die Kühlanlage in der Leichenhalle am Friedhof in Jülich. Die Erfassung der nicht mit dem Gebäude verbundenen technischen Anlagen und Maschinen erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den einzelnen Fachämtern. Als weitere technische Anlagen wurden hierbei die Parkscheinautomaten, die vor Bilanzstichtag angeschafften Server sowie ein Schneidplotter im Bauhof berücksichtigt. Zu den zu bilanzierenden Fahrzeugen gehören auch die Sonderfahrzeuge, Anhänger und Aufbaugeräte. Werden Fahrzeuge der Stadt Jülich nicht nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, gehen sie in das wirtschaftliche Eigentum der Stadt über und sind in die Bilanz aufzunehmen. Im Fahrzeug ständig vorgehaltene Ausrüstungsgegenstände, die dem unmittelbaren Zweck der Fahrzeugnutzung dienen, wurden als wirtschaftlicher Bestandteil des Fahrzeuges in dessen Wert eingerechnet. Fahrzeuge wurden nach den tatsächlichen Anschaffungskosten abzüglich bewertet. Diese wurden aus den Rechnungen für die Fahrzeuge übernommen. Der Anschaffungswert eines Fahrzeuges beinhaltet auch die mit der Inbetriebnahme (Verbandkasten, Warndreieck, Schneeketten usw.) erforderlichen Ausgaben (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 GemHVO). Die Fahrzeuge wurden den in der NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Vermögensgegenstände enthaltenen Nutzungsgruppen zugeordnet. Die jeweils speziellere Nutzungsgruppe (z.B. Kompressor) wurde der allgemeineren Nutzungsgruppe (z.B. Anhänger) vorgezogen. Grundsätzlich wurden die in der NKFRahmentabelle Nutzungsdauern für kommunale Vermögensgegenstände genannten normalen Nutzungszeiten berücksichtigt. War eine Spanne möglicher Nutzungsdauern vorgegeben, wurde die längste Nutzungsdauer angesetzt bzw. erweitert, da die Stadt Jülich auch gebrauchte Fahrzeuge gekauft hat und diese entsprechend länger genutzt werden. Fahrzeuge im Gebrauch, die zum Bilanzstichtag abgeschrieben waren, wurden mit einem Erinnerungswert von 1 € bewertet. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Für die Ermittlung des Zeitwertes zum 01.01.2009 wurden Abschreibungen für Abnutzung berücksichtigt, um die der jeweilige Anschaffungswert der Fahrzeuge und technischen Anlagen vermindert wurde. Durch die monatsgenaue Abschreibung gemäß § 35 Abs. 2 GemHVO ließen sich die realistischen Zeitwerte dieser Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens ermitteln. Der zum 01.01.2009 ermittelte Zeitwert wurde dann weiter linear abgeschrieben. Zugänge wurden mit ihren Anschaffungs- und Herstellkosten aktiviert. Fahrzeuge im Gebrauch, die zum Jahresabschlussstichtag aber noch in Gebrauch waren, wurden mit einem Erinnerungswert von 1,- € bewertet. Bei Abgängen durch Verkauf erfolgt die Ausbuchung des Restwertes. Buchgewinne oder – Verluste werden ergebniswirksam gebucht. Bei Vermögensgegenständen, welche durch Zuschüsse finanziert sind, wurde der Zuschussbetrag als Sonderposten passiviert. Seine Auflösung erfolgt fristenkongruent mit dem Anschaffungsgut. Betriebs- und Geschäftsausstattung Zu den bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung zu bilanzierenden Vermögensgegenständen gehören unter anderem alle Einrichtungsgegenstände der Büros. Bei der Stadt Jülich fällt hierunter zudem die Einrichtung der Schulen, der Sitzungssäle, der Kindertagesstätten, der Werkstätten, der VHS, der Stadtbücherei, des Museums, des Archivs sowie der allgemeinen Aufenthaltsbereiche. Darüber hinaus wurde auch das Inventar der Leichenhallen, Bürgerhallen und der Feuerwehr erfasst. Die Erfassung der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgte im Rahmen einer körperlichen Inventur gemäß §§ 54 Abs. 2 i.V.m. 28 Abs. 1 GemHVO. Vereinfachungsverfahren wie Gruppen- oder Festwertbildungen auf Grundlage von § 34 GemHVO wurden bei der Stadt Jülich lediglich für den Medienbestand der Stadtbücherei gewählt. Hierzu wurden die Jahresrechnungen der letzten zehn Jahre vor Eröffnungsbilanzstichtag zu Rate gezogen, um nachvollziehen zu können, welche Anschaffungen tatsächlich erfolgt sind. Für die Festwertbildung wurden die Ist-Ergebnisse der Vorjahre addiert und anschließend mit einem Wert von 50 % angesetzt. Von diesen 50 % ist insofern auszugehen, als dass bei einer zehnjährigen Abschreibungsdauer bei Medienbeständen von einem Durchschnittsalter von 5 Jahren auszugehen ist. Hieraus folgt, dass auch bei den Anschaffungskosten nur noch der hälftige Betrag zu berücksichtigen ist. Aufgrund dieser Festwertbildung waren Zugänge zum Medienbestand als Aufwand zu buchen. Abschreibungen auf den Festwert erfolgten nicht. Ausgangsgrundlage für die Bewertung der übrigen BGA stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten dar. In den überwiegenden Fällen war eine Ermittlung dieser Kosten aufgrund des Alters nicht mehr möglich bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand zu realisieren. Aufgrund dessen wurden Preise auf heutigem Stand mit Hilfe von Ausstattungskatalogen ermittelt und entsprechend zu Grunde gelegt. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere des Vorsichtsprinzips, wurden die günstigsten festgestellten Werte angesetzt. Dies entspricht auch der Vorgabe des § 54 Abs. 1 GemHVO, wonach vorsichtig geschätzte Zeitwerte als Grundlage für die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz zu verwenden sind. Konnte ein Wert für ein Anlagegut nur noch auf heutigem Stand festgestellt werden, das jeSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 doch über ein Anschaffungsdatum verfügte, wurde der aktuelle Wert entsprechend abgezinst. Als Hilfsmittel zur Abzinsung dienten dabei Indizes des Statistischen Bundesamtes für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, mit denen die heutigen Anschaffungswerte abgezinst wurden. Im Falle der Büromöbel musste jedoch ein anderer Weg gewählt werden. Hier wurde ein Durchschnittswert auf Basis der Anschaffungskosten der Jahre 1989-2008 gebildet. Entsprechend wurde jahresgenau die Abschreibung vorgenommen. Somit konnte letztendlich ein realistischer Zeitwert der Büromöbel im Besitz der Stadt Jülich zum 31.12.2008 aufgestellt werden. Bei vielen alten Gegenständen wurde der Einfachheit halber ein Erinnerungswert von 1 € bilanziert. Dies entspricht auch am ehesten dem tatsächlichen Stand, da ein Großteil der Betriebs- und Geschäftsausstattung zum Stichtag der Eröffnungsbilanz bereits abgeschrieben war. Die in der Bilanz angesetzten Werte berücksichtigen eine dem Alter entsprechende Abschreibung gemäß § 35 GemHVO und stellen somit den Zeitwert zum Bilanzstichtag dar. Grundlage für die Abschreibungen war die „NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für Kommunale Vermögensgegenstände“, aus der die einzelnen Nutzungsdauern übernommen wurden. War ein zeitlicher Rahmen für die Nutzung vorgegeben, wurde die längstmögliche Zeitspanne gewählt. In den Fällen, in denen die NKF-Rahmentabelle des Landes NRW keine Information über die Nutzungsdauer für einen bestimmten Vermögensgegenstand liefern konnte, wurde ein entsprechender Wert aus der Tabelle des Landes Rheinland-Pfalz übernommen. Eine Aufnahme des Bestandes an Büromaterial, welches sich im Lager von Amt 10 befindet, ist nicht erfolgt. Dieses wird im Anschaffungsjahr als Aufwand verbucht, da es sich um Verbrauchsmaterial handelt, das zur sofortigen Verwendung bestimmt ist. Zwar verfügt auch die EDV-Abteilung bzw. der Schulsupport über ein eigenes Materiallager, die dort befindlichen Austausch- und Ersatzgeräte wurden jedoch körperlich inventarisiert und sind in der Liste mit Betriebs- und Geschäftsausstattung ebenfalls enthalten. Einzelne Hardware, wie beispielsweise Festplatten, wurde ebenfalls als Aufwand gebucht, da diese als Individualgüter kein Bestandteil einer gesamtwirtschaftlichen Einheit sind und zudem den Wert aus § 33 Abs. 4 GemHVO unterschreiten. Zugänge wurden mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellkosten aktiviert. Die Abschreibungen für Abnutzung erfolgten linear pro rata temporis. Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1.2.8. GemHVO sind geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auf der Aktivseite zu bilanzieren. Geleistete Anzahlungen sind Geldleistungen auf einen noch zu erhaltenden Vermögensgegenstand. Anlagen im Bau sind zum Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellte Sachanlagen. In der Regel handelt es sich dabei um Anlagen, die über einen längeren Zeitraum hergestellt werden. Dies ist typischerweise bei Straßen- und Kanalbaumaßnahmen der Fall, aber auch bei größeren Hochbaumaßnahmen wie der Neuerrichtung von Gebäuden. Die Ermittlung der Eröffnungsbilanzwerte erfolgte auf der Grundlage der Ist-Ausgaben der Jahresrechnungen der Jahre 2005 bis 2008. Anschließend erfolgte ein Abgleich mit dem bewerteten Anlagevermögen (Straßen, Kanäle, Gebäude), um auszuschließen, dass die entsprechenden Maßnahmen bereits als Anlagevermögen aktiviert sind. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 In den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte die Buchung von Zugängen auf einzelne Anlagen in Bau so lange, bis durch das Fachamt die Inbetriebnahme angezeigt wurde. Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme erfolgte die Aktivierung der Anlage und die Umbuchung der Anschaffungs- und Herstellkosten auf die entsprechende Anlage und somit zu der entsprechenden Bilanzposition. Neben unterjährigen vereinzelten Nachfragen, erfolgten jeweils auf die Abschlussstichtage bezogen Abfragen bei den Fachämtern, die entsprechenden Fertigstellungszeitpunkte mitzuteilen. Finanzanlagen Bei Finanzanlagen handelt es sich um diejenigen Werte, die auf Dauer finanziellen Anlagezwecken oder Unternehmensverbindungen sowie damit zusammenhängend Ausleihungen dienen. Sie unterscheiden sich dadurch von den Wertpapieren des Umlaufvermögens, dass eine zeitnahe Veräußerung nicht geplant ist, sondern vielmehr ein Verbleib im „Konzern“ Kommune über einen weitreichenderen Zeitraum als dem in § 55 Abs. 7 S. 3 GemHVO genannten geplant ist. Innerhalb der Finanzanlagen unterscheidet man Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen, Wertpapiere des Anlagevermögens und Ausleihungen. Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei der Unternehmensbegriff im handelsrechtlichen Sinne. Aus diesem Grund werden unter den Finanzanlagen die wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen der Stadt Jülich in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form sowie die Wertpapiere des Anlagevermögens und die Ausleihungen angesetzt. Zweckverbände gehören zu den öffentlich-rechtlichen Organisationen, die je nach Einfluss zu den einzelnen Kategorien zu zählen sind. Die Bewertung der Finanzanlagen stellt einen Sonderfall der Bewertung im Rahmen der Eröffnungsbilanz dar. Für die Bewertung kommunaler Beteiligungen gelten folgende Regelungen des § 92 Abs. 3 GO i.V.m. § 55 Abs. 6 & 7 GemHVO: - Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit dem Tiefstkurs der vergangenen 12 Wochen ausgehend vom Bilanzstichtag anzusetzen; andere Wertpapiere mit ihren historischen Anschaffungskosten. - Beteiligungen an Unternehmen, die nach § 116 Abs. 3 GO nicht zwingend in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind – im Wesentlichen Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung –, Sondervermögen und rechtlich unselbständige Stiftungen können mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt werden (Eigenkapitalspiegelmethode). Nach § 116 Abs. 3 GO müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schuldens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. - Die übrigen Beteiligungen, die in den Gesamtabschluss nach § 116 Abs. 2 GO einzubeziehen sind, sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung anhand des Ertragswert- oder Substanzwertverfahrens bewertet werden (§ 55 Abs. 6 GemHVO). Dabei darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbeeinflussenden PlanrechSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 nungen beschränkt werden. Sind mehrere Kommunen als Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, ist das Bewertungsverfahren unter den beteiligten Kommunen abzustimmen. Der nach der Bewertung des Unternehmens ermittelte Unternehmenswert stellt den Gesamtwert des Unternehmens dar. Der Wertansatz des einzelnen kommunalen Gesellschafters entspricht dem Anteil am Stammkapital des Unternehmens. Die Rechtsverhältnisse von Zweckverbänden sind im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) festgelegt. Nach den dort genannten Normen sind Kommunen in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer von Zweckverbänden anzusehen. Mitgliedschaftsrechte an einem Zweckverband stellen regelmäßig selbständig verwertbare Vermögensgegenstände dar. Sie werden dazu eingerichtet, um einzelne Aufgaben, zu deren Erfüllung die beteiligten Kommunen berechtigt oder auch verpflichtet sind, wahrzunehmen. Der Bilanzansatz der Mitgliedschaft an einem Zweckverband erfolgt je nach Einfluss der Kommune als „verbundenes Unternehmen“ oder als „Beteiligung“. An einem Zweckverband sind mehrere Kommunen beteiligt. Lassen sich Anteile eines Zweckverbandmitgliedes nicht exakt ermitteln, müssen alternative Methoden zur Bewertung Anteilsverhältnisse angewendet werden. Für die Feststellung der Beteiligungsquote können getroffene Abfindungsregelungen, Regelungen zur Aufteilung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages, festgelegte Stimmrechte oder die Schlüsselung für die Umlagezahlungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband ist zumindest mit einem Erinnerungswert in der Eröffnungsbilanz anzusetzen. Für die Jahre 2009 bis 2011 wurde vom Wahlrecht des § 35 Abs. 5 GO NW bezüglich Wertberichtigungen bei dauerhaftem Werteverlust von Finanzanlagen. Insofern erfolgte keine Werteanpassung in den Jahresabschlüssen 2009-2011. Anteile an verbundenen Unternehmen Als verbundene Unternehmen sind Anteile an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen zu bewerten, die in der Absicht gehalten werden, eine dauerhafte Verbindung zu dieser Organisation herzustellen. Verbundene Unternehmen sind Beteiligungen, die nach § 116 GO im Gesamtabschluss der Stadt Jülich voll zu konsolidieren sind. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen unter der einheitlichen Leitung der Stadt Jülich steht bzw. die Stadt einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Beteiligung von mehr als 50% vorliegt oder andere Gründe, z.B. ein Vertrag, hierfür sprechen. Die Werte der folgenden Beteiligungen sind als „Anteile an verbundenen Unternehmen“ zu erfassen: a) Stadtwerke Jülich GmbH (städtischer Anteil: 100%) b) Brückenkopf-Park Jülich – gemeinnützige Gesellschaft für Kultur und Marketing mbH (städtischer Anteil: 100%) c) Stadtentwicklung Jülich Verwaltungsgesellschaft mbH (städtischer Anteil: 100%) d) Stadtentwicklungsgesellschaft Jülich mbH & Co. KG (städtischer Anteil: 100%) e) Zweckverband „Schirmerschule“ Die Bewertung der einzelnen Beteiligungen erfolgte wie nachfolgend beschrieben: Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 a) Stadtwerke Jülich GmbH Der städtische Anteil an der Gesellschaft beträgt 100%. Die Bewertung der Stadtwerke Jülich GmbH erfolgte nach dem Ertragswert, basierend auf einem Wertgutachten einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft für die Versorgungssparten. Für die defizitären Bädersparten wurde nach Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt das Substanzwertverfahren angewandt. Die Summe aus dem Ertragswert der Versorgungssparten und dem Substanzwert der Bädersparten ergab den anzusetzenden Bilanzwert. b) Brückenkopfpark Jülich – gemeinnützige Gesellschaftfür Kultur und Marketing mbH Der städtische Anteil an der Gesellschaft beträgt 100%. Die Bewertung der Brückenkopf-Park Jülich gGmbH erfolgte nach dem Substanzwertverfahren, da eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren aufgrund der Unternehmensstruktur und der Jahresergebnisse zu keinem aussagekräftigen, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden, Ergebnis kommt. Basis für die Bewertung war der geprüfte Jahresabschluss 2008, da bereits im laufenden Geschäftsjahr 2008 deutliche Anzeichen bestanden, dass der ermittelte Unternehmenswert zum 31.12.2007 nicht den Verhältnissen zum Eröffnungsbilanzstichtag gerecht werden würde. c) Stadtentwicklung Jülich Verwaltungsgesellschaft mbH Der städtische Anteil an der Gesellschaft beträgt 100%. Die Unternehmensbewertung der Stadtentwicklung Jülich Verwaltungsgesellschaft mbH erfolgte durch Berechnung des Ertragswertes aufgrund der Wirtschaftspläne und nach der Formel der ewigen Rente für die späteren Jahre. Aufgrund des Gesellschaftszwecks der Stadtentwicklung Jülich Verwaltungsgesellschaft mbH sowie des garantierten „Überschusses“ für die Haftungsübernahme zugunsten der SEG Jülich GmbH &. Co. KG ist diese Berechnungsmethode diejenige, welche das den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendste Bild der Gesellschaftsverhältnisse zeichnet. d) Stadtentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG Jülich Der städtische Anteil an der Gesellschaft beträgt 100%. Die Bewertung der SEG mbH &. Co KG erfolgte nach dem Substanzwertverfahren, da eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren aufgrund der Unternehmensstruktur und der Jahresergebnisse zu keinem aussagekräftigen, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden, Ergebnis kommt. Basis für die Bewertung war der geprüfte Jahresabschluss 2008, da bereits im laufenden Geschäftsjahr 2008 deutliche Anzeichen bestanden, dass der Unternehmenswert zum 31.12.2007 nicht den Verhältnissen zum Eröffnungsbilanzstichtag gerecht werden würde. e) Zweckverband „Schulverband Schirmerschule“ Da der Zweckverband keine betriebswirtschaftlichen Ziele verfolgt und zum Eröffnungsbilanzstichtag keine eigenen Substanzwerte vorhanden waren, erfolgte die Bewertung der Beteiligung am Zweckverband „Schulverband Schirmerschule“ mit einem Erinnerungswert von 1 €. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Beteiligungen Als Beteiligungen sind Anteile der Stadt Jülich an Unternehmen einzuordnen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauerhafte Verbindung zu diesem Unternehmen herzustellen. Eine Beteiligung liegt in der Regel dann vor, wenn die Stadt Jülich an einem Unternehmen mit mehr als 20% beteiligt ist. Als Beteiligungen kommen Anteile an Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen Personen in Betracht. Anteile an Genossenschaften sind unter der Bilanzposition Ausleihungen auszuweisen. An folgenden Unternehmen ist die Stadt Jülich beteiligt: I. Beteiligungen mit einem Anteil über 20%, aber unter 50% a) Technologiezentrum Jülich GmbH Der Anteil der Stadt Jülich an der Technologiezentrum Jülich GmbH beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag 28 %. Die Unternehmensbewertung der Technologiezentrum Jülich GmbH erfolgte durch Berechnung des Ertragswertes aufgrund der Wirtschaftspläne und nach der Formel der ewigen Rente für die späteren Jahre. Da die Technologiezentrum Jülich GmbH seit mehr als 10 Jahren dauerhaft positive Jahresabschlüsse vorweisen kann und auch die zukünftigen Wirtschaftsjahre nach den Planungen zum Wirtschaftsplan mit positiven Salden abschließen sollen, war diese Berechnungsart diejenige, welche das den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendste Bild der Gesellschaftsverhältnisse zeichnet. II. Beteiligungen mit einem Anteil <20% a) Entwicklungsgesellschaft Indeland mbH Der Anteil der Stadt Jülich an der Entwicklungsgesellschaft Indeland mbH beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag 12,6%. Die Bewertung der städtischen Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft erfolgte nach der Eigenkapitalspiegelmethode basierend auf dem Jahresabschluss 2007 der Gesellschaft. b) Kreis Düren Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ( vormals: Gesellschaft für Wirtschafts- und Strukturförderung im Kreis Düren mbH (GWS mbh) Der Anteil der Stadt Jülich an der Gesellschaft für Wirtschafts- und Strukturförderung im Kreis Düren mbH (GWS mbh) beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag 6%, gleicher Umfang gilt für die Kreis Düren Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Die Bewertung der städtischen Beteiligung erfolgte nach der Eigenkapitalspiegelmethode basierend auf dem Jahresabschluss 2007 der Gesellschaft für Wirtschafts- und Strukturförderung im Kreis Düren mbH. c) GREEN – Gesellschaft für regionale und erneuerbare Energie mbH Im Jahr 2011 erwarb die Stadt Jülich eine 3%ige Beteiligung an der GREEN-Gesellschaft für regionale und erneuerbare Energie mbH. Der Wert dieser Beteiligung beträgt 750 €. Dieser Wert wurde als Anschaffungs- und Herstellkosten aktiviert und stht so zum Abschlussstichtag als Bilanzwert. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 d) KDVZ – Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur Bei der KDVZ handelt es sich um einen kommunalen Zweckverband. Die aus der Verteilung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages abgeleitete Beteiligungsquote der Stadt Jülich beträgt 2,99%. Da der Zweckverband keine betriebswirtschaftlichen Ziele verfolgt und zum Eröffnungsbilanzstichtag keine nennenswerten Substanzwerte vorhanden waren, erfolgte die Bewertung der Beteiligung an der KDVZ mit einem Erinnerungswert von 1 €. Ferner ist die Stadt Jülich noch an den Zweckverbänden Wasserverband Eifel-Rur (WVER) und Erftverband beteiligt. Da es sich hierbei um sondergesetzliche Wasserwirtschaftsverbände nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) handelt, sind die Beteiligungen nicht zu bilanzieren. Weitere Beteiligungen liegen nicht vor. Sondervermögen Zum Sondervermögen der Kommunen gehören gemäß § 97 GO NRW das Gemeindegliedervermögen (z.B. Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnliche Einrichtungen), das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen, wirtschaftliche Unternehmen (§ 114 GO NRW) und organisatorisch verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO NRW) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen. Als einzig vorhandenes Sondervermögen könnte die durch die Stadt Jülich verwaltete rechtlich unselbstständige Stiftung „Rheuthersche Studienstiftung“ betrachtet werden. Das Gemeindegliedervermögen sowie die rechtlich unselbständigen Stiftungen stellen jedoch keine selbständigen Aufgabenbereiche der Gemeinde dar. Sie sind Teil des Haushalts der Gemeinde und sind aufgrund dessen unter den jeweils zutreffenden Vermögenspositionen der Bilanz auszuweisen. Dem zweckgebundenen Vermögenswert auf der Aktivseite ist auf der Passivseite der Bilanz ein entsprechender sonstiger Sonderposten gegenüberzustellen. Das Vermögen der „Rheutherschen Studienstiftung“ besteht aus einer Ackerparzelle in der Gemarkung Boslar. Somit ist der Vermögenswert unter der Bilanzposition 1.2.1.2 als sogenannter „davon Ausweis“ zu bilanzieren. Wertpapiere des Anlagevermögens Unternehmensanteile, die weder als Anteile an verbundenen Unternehmen noch als Beteiligung anzusehen sind, und sonstige Wertpapiere (z.B. Pfandbriefe, Obligationen, Anleihen oder Fondsanteile), die auf Dauer angelegt sind, werden in der Bilanz als Wertpapiere des Anlagevermögens ausgewiesen. Sie sind in der Regel auf Dauer angelegt, wenn sie länger als ein Jahr bei der Kommune verbleiben sollen. Unter dieser Bilanzposition sind auch die in den Wertpapieren angelegten Mittel nach dem Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (EfoG) auszuweisen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Außer den Fondsanteilen nach dem EfoG (Pensionsrücklage) hält die Stadt Jülich keine weiteren Wertpapiere des Anlagevermögens. Der Stand des städtischen Anteils der Versorgungsrücklage am Kommunalen Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds) betrug zum Eröffnungsbilanzstichtag 266.370,05 €. Die Einzahlungen in den KVR Fonds wurde in den jeweiligen Jahren wertsteigernd erfasst. Kursgewinn, welche in allen 3 Abschlussjahren zu verzeichnen waren, durften aufgrund des Niederstwertprinzips nicht wertverändernd berücksichtigt werden. Ausleihungen Unter Ausleihungen sind langfristige Forderungen zu verstehen, welche durch die Hingabe von Kapital erworben wurden und dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen. Zu den Ausleihungen gehören in erster Linie langfristige Darlehen, Hypotheken und Grundschulden, welche eine Mindestlaufzeit von über einem Jahr haben. Nicht zu den Ausleihungen gehören langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie kurzfristige Ausleihungen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr. Diese sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und gemeindliches Sondervermögen sind gesondert auszuweisen, um die finanziellen Verflechtungen zwischen der Gemeinde und den verselbstständigten Aufgabenbereichen transparent zu machen. Solche liegen jedoch bei der Stadt Jülich nicht vor. an verbundene Unternehmen Wie oben ausgeführt, bestanden zum Bilanzstichtag keinerlei Ausleihungen der Stadt Jülich an verbundene Unternehmen. an Beteiligungen Die Definition sowie die genaue Art der Beteiligungen der Stadt Jülich finden sich unter Gliederungspunkt 1.3.2 (s.o.). Auf weitere Ausführungen diesbezüglich wird an dieser Stelle verzichtet. Auch an Beteiligungen hat die Stadt Jülich keine Ausleihungen vorgenommen. an Sondervermögen Wie bereits im Falle der verbundenen Unternehmen besitzt die Stadt Jülich auch keine Anteile an Sondervermögen, sodass dementsprechend auch keine Ausleihungen an solche bestehen. Sonstige Ausleihungen Alle übrigen Ausleihungen sind, soweit sie dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, unter der Bilanzposition „sonstige Ausleihungen“ anzusetzen. Hierunter werden auch die Anteile der Stadt Jülich an der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft Jülich e.G (WOGE Jülich eG) erfasst. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Zum Eröffnungsbilanzstichtag existierte ein Darlehen an den Dorfgemeinschaftsverein Koslar mit einem Vertragswert in Höhe von 35.000 €. Anzusetzen ist jedoch lediglich der zum Stichtag verbliebene nicht abgezinste Rückzahlungsanspruch, da verbunden mit der Darlehenshingabe eine Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers verbunden ist und somit die Unter- bzw. Nichtverzinslichkeit kompensiert wird. Diese Gegenleistungsverpflichtung ist gemäß § 2 des Darlehensvertrages die Dachsanierung der Bürgerhalle Koslar (Saalgebäude). Die Restschuld zum 31.12.2008 betrug 34.290,73 €. In den Jahren 2009 – 2011 erfüllte der Dorfgemeinschaftsverein Koslar seine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Tilgungsplan. Die Tilgungsleistungen wurden ergebniswirksam forderungsreduzierend gebucht. Weiter hält die Stadt Jülich Genossenschaftsanteile an der Wohnungsbaugenossenschaft Jülich e.G. (WOGE Jülich eG). Die Bewertung der Anteile der Stadt Jülich an der WOGE Jülich eG erfolgt zum Nominalwert. Gemäß § 17 der Satzung der WOGE Jülich eG ist dieser mit 615 € je Anteil festgesetzt. Die Stadt Jülich hielt zum Eröffnungsbilanzstichtag 16 Anteile, woraus sich der einzustellende Wert in Höhe von 9.840 € errechnet. Dieser Wert unterliegt keiner Abschreibung. Und stellt ebenfalls den Wert zum Bilanzstichtag dar. Die jährlich gezahlte Dividende wird ergebniswirksam vereinnahmt. Aus der Addition der Werte der Restforderung aus dem Darlehen und dem Wert der Genossenschaftsanteile errechnet sich der Bilanzwert für die Position „Sonstige Ausleihungen“. Umlaufvermögen Das Umlaufvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht dem dauerhaften Geschäftsbereich der Kommune dienen sollen. Als Merkmal für die Nichtdauerhaftigkeit lässt sich die vorgesehene Zweckbestimmung durch die Kommune heranziehen, die einen Verbrauch, Verkauf oder eine nur kurzfristige Nutzung vorsieht. Sämtliche Vermögensgegenstände, die zur Weiterverarbeitung oder zum Verkauf bestimmt sind, zählen daher zum Umlaufvermögen. Bei der Bewertung des Umlaufvermögens wurde das strenge Niederstwertprinzip nach § 35 Abs. 7 GemHVO berücksichtigt. Vorräte Vorräte sind einem kurzfristigen Verzehr unterworfen und lassen sich in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren einteilen. Dabei stellen Rohstoffe den Hauptbestandteil und Hilfsstoffe einen Nebenbestandteil eines erzeugten Produktes dar. Betriebsstoffe hingegen finden sich nicht im fertigen Produkt, sondern dienen lediglich zur Erstellung desselben. Waren sind veräußerbare Vermögensgegenstände, die selbst erstellt oder angekauft werden. In einer Kommune spielen die o.g. Vorräte nur eine untergeordnete Rolle, da sie zur kommunalen Leistungserstellung dienen und nicht wie bei Privatunternehmen erworben und auf Lager gehalten werden. Hieraus resultierend ist auch der finanzielle Anteil am Gesamtvermögen der Stadt Jülich eher gering. Aufgrund dessen wurde auf die Einrichtung einer Lagerbuchhaltung verzichtet, da der erhebliche Aufwand zur Verwaltung des Vorratsvermögens gemessen an seinem Wert schwer verSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 tretbar erscheint. Hier müssten auch sämtliche Zugänge erst eingebucht und später (bei Verbrauch) wieder ausgebucht werden. Entsprechend wurde in den meisten Fällen der Weg gewählt, die Anschaffung von Vorratsvermögen unmittelbar als Aufwand zu verbuchen. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren Grundsätzlich sind Vorräte gemäß § 33 Abs. 1-3 GemHVO einzeln zu erfassen und zu bewerten und mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren. Gemäß § 41 Abs. 1 GemHVO hat die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, demnach auch den o.g. Vorratsbestand, der zum Umlaufvermögen zählt. § 53 Abs. 2 GemHVO sieht vor, dass vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine Inventur nach § 28 GemHVO durchzuführen und ein Inventar aufzustellen ist. Eine körperliche Inventur gestaltete sich bei den Heizölständen schwierig. Hierzu hätte eine Spezialfirma die genauen Füllstände der Tanks ermitteln müssen. Da es sich dabei um ein kostenintensives Verfahren handelt, wurde stattdessen in Absprache mit dem Fachamt (Amt 65) von einem Füllstand von 90 % in den städtischen Liegenschaften zum Bilanzstichtag ausgegangen. Amt 65 führte hierzu auch aus, dass ein Heizölstand ähnlich wie die Zapfanlage für PKW bei Erreichen eines gewissen Füllstandes automatisch die Zufuhr abriegelt. Die defekten Tankuhren beeinflussen diesen Vorgang nicht. Zur Erfassung des Vorratsvermögens teilten die in Frage kommenden Fachämter die dort vorhandenen Vorräte zum Bilanzstichtag mit. Gemäß den Vorgaben der Inventur (s.o.) wurde vor Ort jeweils, sofern dies möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar war, eine körperliche Inventur durchgeführt, um den Bestand zu ermitteln. Der Wert des Vorratsbestandes an Streusalz belief sich zum Bilanzstichtag 01.01.2009 auf 3.780 € bei einem Vorrat von 60 Tonnen zu je 63 €. Dieser Wert ergibt sich aus dem Sommerbestand des Bauhofes, da der Winterbestand je nach Witterung schwankt. Allerdings wird er bei Verbrauch sofort wieder aufgefüllt, sodass auch im Winter durchschnittlich vom Sommerbestand auszugehen ist. An Dieselkraftstoff verfügte der Bauhof zum 01.01.2009 über 5.500 Liter; bei einem Durchschnittspreis von 1,30 € für das Jahr 2008 ergibt sich daraus ein Wert von 7.150 €. Hinzu kommen noch 400 Liter Spezialbenzin mit einem Wert von 1.200 €. Heizöl war in den Tanks der Bürgerhallen (Bourheim, Broich, Kirchberg), im früheren Jugendheim, der früheren Schule in Kirchberg sowie dem Feuerwehrgerätehaus in Kirchberg vorhanden. Der Gesamtwert beläuft sich hier auf 26.154,19 €. Er wurde anhand von einem gewogenen Durchschnitt der Jahreslieferungen 2008 für alle Liegenschaften errechnet. Ausgegangen wurde, wie oben angemerkt, von einem Füllstand von 90 % in den Heizöltanks. Durch die Berücksichtigung tatsächlicher Zugänge erscheint diese Vorgehensweise sinnvoll. Auch § 34 Abs. 3 GemHVO sieht das Durchschnittspreisverfahren als Wertermittlungsmethode bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens vor. Zudem verfügte der Bauhof noch über Schmierstoffe für die Maschinen und technischen Anlagen im Gesamtwert von 1.780 €. Dies stellt den durchschnittlichen Jahresbestand zu einem Jahresdurchschnittspreis dar. Eine Neubewertung der vorgenannten Vorräte erfolgte zum Schlussbilanzstichtag nicht. Nicht zuletzt aus Gründen des Niederstwertprinzips wurden die Eröffnungsbilanzwerte beibehalten. Da bei den hier angegebenen Waren in der Zeit seit der Eröffnungsbilanz steigende Preise zu verzeichnen waren, rechnet sich die kommunale Bilanz eher zu ungunsten des städtischen Eigenkapitals. Eine zeitaufwendige retrospektive Bewertung der Vorräte wurde mit Blick auf den zu vernachlässigend unbedeutenden Wert für die städtische Bilanz aus Wirtschaftlichkeitserwägungen unterlassen. Für die zukünftigen Jahresabschlüsse erfolgt Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 zum Bilanzstichtag eine Abfrage der Vorratsbestände und eine Bewertung mit den entsprechend aktualisierten Preisen.. Der Bestand im Materiallager von Amt 10 wurde sukzessive reduziert und wird auch weiterhin nicht als Vorratsvermögen erfasst, da es sich hierbei um Verbrauchsmaterial handelt. Aus diesem Grund werden dort getätigte Anschaffungen im jeweiligen Haushaltsjahr unmittelbar als Aufwand gebucht. Beim Papierbestand der Stadt Jülich wird, wie auch bei den Vorräten, die der Hausmeister in seinem Lager vorhält, ebenfalls nach diesem Muster vorgegangen. Hinzu kommt, dass viele Dinge erst dann angefordert bzw. bestellt werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden. Somit erfolgt nicht zwangsläufig eine Vorratshaltung. Hardware im EDV-Bereich wird nicht zu den Vorräten gezählt, da einzelne Komponenten nicht selbständig nutzbar sind. Auch die „auf Lager“ gehaltenen einsatzbereiten PCs sind kein Umlaufvermögen, sondern sind, sofern sie keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen, bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung bilanziert worden. Andernfalls wurden sie unmittelbar als Aufwand verbucht. Eine Erfassung der im Rathaus vorgehaltenen „Waren“ (Aufkleber, Müllbeistellsäcke, CDROM „Virtuelles Jülich“, Personenstammbücher) erfolgt beim Vorratsvermögen nicht, da diese als Verbrauchsmaterial angeschafft werden und nicht zur Vorratshaltung gedacht sind. Geleistete Anzahlungen An dieser Stelle werden in der Bilanz die geleisteten Anzahlungen auf Umlaufvermögen ausgewiesen. Dabei handelt es sich um geldliche Vorleistungen auf noch zu erhaltende Anlagen, die mit den tatsächlich gezahlten Beträgen anzusetzen sind. Nach § 55 Abs. 5 GemHVO sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechend ist es nicht erforderlich, eine Einzelaufstellung der geleisteten Anzahlungen in der Eröffnungsbilanz vorzunehmen. Vielmehr ist es zulässig, die Rechnungsbeträge einfach aufzusummieren. Bei der Stadt Jülich wird Umlaufvermögen nicht angezahlt, sondern mit der Schlussrechnung bezahlt. Aufgrund dessen weist die Bilanzposition „2.1.2 – Geleistete Anzahlungen“ einen Wert von 0 € auf. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Kommunale Forderungen sind Ansprüche einer Kommune aufgrund eines Schuldverhältnisses an andere Wirtschaftssubjekte auf Übertragung von Geld (Regelfall), Realgütern oder Dienstleistungen. Forderungen sind demnach Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Der Forderungsbereich ist unterteilt in öffentlich-rechtliche Forderungen, privatrechtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. Dabei werden öffentlich-rechtliche Forderungen nach inhaltlichen Kriterien und privatrechtliche Forderungen anhand der Struktur der Schuldner unterteilt. Öffentlich-rechtlich sind solche Forderungen, bei denen sich der kommunale Anspruch auf öffentlich-rechtliche Normen stützt. Von besonderer finanzwirtschaftlicher Bedeutung für die Kommunen sind die Abgaben und die zu erwartenden Transferleistungen in Form von Zuwendungen, Schuldendiensthilfen soSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 wie Erstattungen von geleisteten Sozialtransfers. Ebenfalls auszuweisen sind die konkret zu erwartenden Umlagen und Steuerbeteiligungen. Unter die sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen fallen Forderungen, die zwar öffentlich-rechtlichen Charakter haben, jedoch keinem der aufgezeigten Bilanzposten zugeordnet werden können, wie z.B. Buß- und Zwangsgelder oder Kostenersätze. Privatrechtliche Forderungen liegen vor, wenn die Entstehung des Forderungsanspruchs auf privatrechtliche Normen zurückzuführen ist. Sie werden –entgegen der Systematik der öffentlich-rechtlichen Forderungen – nicht nach den voraussichtlichen Einnahmearten, sondern nach Adressatengruppen unterteilt. Privatrechtliche Forderungen resultieren z.B. aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie aus Eintrittsgeldern. Unterschieden nach Debitoren (Schuldnern) sind im Einzelnen zu berücksichtigen: Privatrechtliche Forderungen - gegenüber dem privaten Bereich gegenüber dem öffentlichen Bereich gegen verbundene Unternehmen gegen Beteiligungen gegen Sondervermögen. Die Erfassung der Forderungen der Stadt Jülich für die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 wurde wie folgt vorgenommen: In der Kameralistik wird der Unterschied zwischen den Sollstellungen beim Debitor und den Ist-Buchungen in der Jahresrechnung als Kasseneinnahmerest bezeichnet. Kasseneinnahmereste sind also die Beträge, um die die Soll-Einnahmen in der Jahresrechnung höher sind als die Ist-Einnahmen. Daher waren in der Eröffnungsbilanz zunächst die im Rahmen der kameralen Jahresrechnung 2008 gebildeten Kasseneinnahmereste als Forderungen auszuweisen. Diese beinhalten zwar erfahrungsgemäß nicht alle zum Stichtag existierenden Forderungen, bilden aber die einzig verfügbare und belastbare Basis zur Ermittlung eines Anfangsbestandes zum Bilanzstichtag. Durch die Einrichtung eines internen Kontrollsystems soll zukünftig erreicht werden, dass alle Forderungen unmittelbar nach ihrem Entstehen auch in der Finanzbuchhaltung erfasst werden. Aufgrund der unterschiedlichen Stichtage zwischen dem letzten kameralen Kassenabschluss, der Basis für die Ermittlung der Kasseneinnahmereste war, und den Saldenmitteilungen der Banken zum 31.12.2008, welche die Basis für die Ermittlung des Anfangsbestandes der liquiden Mittel waren, mussten die Kasseneinnahmereste noch um solche Forderungen bereinigt werden, die in den Saldenbestätigungen enthalten sind. Um solche offenen Posten zu ermitteln, wurden die Kontenbewegungen, welche den Unterschied zwischen kameralem Tagesabschluss und Saldenbestätigung ergeben, für die einzelnen Kreditinstitute erfasst. Anschließend wurde ermittelt, ob den einzelnen Einzahlungen zum Bilanzstichtag entsprechende offene Posten gegenüberstanden. Diese offenen Posten wurden dann von der Summe der Kasseneinnahmereste nach Einnahmearten unterschieden subtrahiert. Der verbleibende Betrag stellt den Forderungsbestand der einzelnen Einnahmeart zum Eröffnungsbilanzstichtag dar. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Nach dieser Bereinigung wurden die privatrechtlichen Einnahmen nach Debitorengruppen anhand der vorliegenden „Offenen Posten Auswertung“ der Personenkonten aus KIRP unterteilt. Im Anschluss an die Ermittlung der jeweiligen Ansätze waren diese Werte auf ihre Realisierung hin zu untersuchen. Dies ergibt sich aus § 32 GemHVO, nach dem bei der Bewertung des Jahresabschlusses, d.h. auch bei Erstellung der Eröffnungsbilanz, die allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 32 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 GemHVO zu beachten sind. Hieraus ergibt sich, dass auch bei der Bewertung der Forderungen die folgenden Prinzipien Anwendung finden:  Vorsichtsprinzip: Hauptziel des Vorsichtsprinzips ist die Wahrung der Gläubigerinteressen, so dass sich die Stadt als Bilanzierende im Zweifel tendenziell eher zu schlecht als zu gut darstellt (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Besondere Ausprägungen dieses Prinzips sind das Realisationsprinzip sowie das Imparitätsprinzip. • Realisationsprinzip: Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. • Imparitätsprinzip: alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen. • Wertaufhellung: Risiken und Verluste sind auch zu berücksichtigen, wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Dies hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz sowie zu jedem weiteren Jahresabschluss die bestehenden Forderungen hinsichtlich ihres Ausfallrisikos zu bewerten sind und ggfs. eine Wertberichtigung durchzuführen ist. Aus diesem Grund werden Forderungen zunächst in 3 Kategorien eingeteilt, welche verschiedene Bewertungsansätze nach sich ziehen. Und zwar wird unterschieden in:  Uneinbringliche Forderungen: Diese Forderungen sind abzuschreiben, wenn feststeht, dass sie nicht mehr zu realisieren sind (vgl. § 26 Abs. 2 GemHVO „Niederschlagung“). D.h. die Abschreibung erfolgt im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres und nicht erst im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss. Eine Bewertung dieser Forderungen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz nicht notwendig.  Einwandfreie Forderungen: Mit diesen Forderungen wird bei Erstellung der Eröffnungsbilanz in voller Höhe gerechnet, daher sind sie auch in voller Höhe zu bilanzieren.  Zweifelhafte Forderungen: Für diese Forderungen gilt, dass der Zahlungseingang unsicher ist. Das hat zur Folge, dass sie nur mit ihrem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren sind. Diese Forderungen werden einer genaueren Prüfung bzgl. ihres Ausfallrisikos unterzogen und ggfs. wird eine Wertberichtigung des Ansatzes vorgenommen. Um den Wertansatz der Forderungen zu korrigieren, gibt es zwei Verfahren:  Einzelwertberichtigung (auf einzelne zweifelhafte Forderungen) Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011  Pauschalwertberichtigung (auf den gesamten Forderungsbestand bzw. Forderungsarten) Im Rahmen der Einzelwertberichtigung werden die bestehenden Forderungen einzeln hinsichtlich des individuellen Ausfallrisikos beim Schuldner bewertet. Dieses Verfahren ist sehr arbeits- und zeitintensiv und daher nur wirtschaftlich zu rechtfertigen, wenn die Anzahl der Forderungen überschaubar ist oder nur Forderungen ab einer relativen Betragshöhe überprüft werden. Bei dem Verfahren der Pauschalwertberichtigung werden dagegen Erfahrungswerte herangezogen, um ein Verhältnis der realisierbaren Forderungen zu den Forderungsausfällen zu ermitteln. Dieser Prozentsatz wird entweder auf das gesamte Forderungsvolumen oder auf das Volumen einer ausgewählten Forderungsart angewandt, um das allgemeine Ausfallrisiko zu berücksichtigen. Der gesamte Forderungsbestand der Stadt Jülich wird durch die Stadtkasse regelmäßig auf seine Werthaltigkeit überprüft. Sollten Forderungen zwar theoretisch bestehen, aber praktisch (z.B. aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) uneinbringlich sein, erfolgt ein entsprechender Vorschlag der Stadtkasse auf befristete oder unbefristete Niederschlagung der Forderung. Stundungen sowie zur Vollziehung ausgesetzte Ansprüche sind wertmäßig nicht zu korrigieren, da sie lediglich die Gewährung eines Zahlungs- oder Leistungsaufschubs darstellen, gleichbedeutend mit einer Hinausschiebung des Fälligkeitstermins. In solchen Fällen ist somit von einer Werthaltigkeit der Forderung auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass das Forderungsmanagement der Stadtkasse zeitnah erfolgt, wäre grundsätzlich eine zusätzliche Überprüfung der Forderungen im Hinblick auf etwaigen Einzelwertberichtigungsbedarf entbehrlich. Dennoch wurde das Forderungsportfolio der Stadt auf das Erfordernis einer Einzelwertberichtigung geprüft. Um den Abwertungsbedarf festzustellen erfolgte in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der begleitenden Prüfung der Erstellung der Eröffnungsbilanz zunächst eine Einzelwertberichtigung der Forderungen mit einem Wert über 15.000 € je Debitor. Der Betrag wurde in Anlehnung an die Wertgrenzen in § 7 der Zuständigkeitsordnung des Rates gewählt. Alle nicht im Rahmen der Einzelwertberichtigung erfassten, verbleibenden Forderungen wurden in Kategorien unterteilt und aufgrund von Einschätzungen der Kämmerei einer pauschalen Wertberichtigung unterworfen. Die übrigen, nicht nach den genannten Methoden wertberichtigten Forderungen, wurden abschließend einer Korrektur nach Fälligkeit unterzogen. Einzelwertberichtigung Auf Basis der Auswertung der Personenkontenkassenreste aus dem Finanzrechnungsprogramm KIRP wurden die Forderungen je Debitor größer 15.000 € gefiltert. Insgesamt konnten so 49 Forderungen identifiziert werden. In einem ersten Schritt wurden die Forderungen als einwandfrei eingestuft, die zwischenzeitlich ausgeglichen wurden. Die übrigen Positionen erfuhren eine Einstufung im Rahmen der Einzelbetrachtung. Als Ergebnis der Einzelwertberichtigungen ergab sich bei der Überprüfung der 49 offenen Posten im Gesamtwert von 4.605.772,07 € ein Einzelwertberichtigungsumfang in Höhe von 109.669,64 €. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Pauschalwertberichtigungen In einem ersten Schritt wurden verschiedene relevante Bereiche/Forderungsarten klassifiziert. Im Einzelnen sind dies: - Grundbesitzabgaben und Beiträge - Gewerbesteuer - Sonstige Steuern - Forderungen aus Transferzahlungen im Sozialbereich - Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungen/öffentl. Einrichtungen - Übrige Forderungen. - Grundbesitzabgaben und Beiträge (Einnahmearten 0001 und 0018) Diese Forderungen sind aufgrund der dinglichen Sicherung als relativ werthaltig einzustufen. Dementsprechend gering wurden die pauschalen Abschläge festgelegt Als Matrix zur Ermittlung der pauschalen Abzüge gilt nachfolgendes Schaubild: Zeitraum Abschlag Stichtage 2008: Grundbesitzabgaben > 10 Jahre 100% älter/gleich 31.12.1998 u. Beiträge 5 - 10 Jahre 50% 01.01.1999 – 31.12.2003 (dingliche Sicherung) 1 - 5 Jahre 5% 01.01.2004 – 31.12.2007 < 1 Jahr 0% 2008 - Gewerbesteuer (Einnahmeart 0002) Da die Forderungen aus Gewerbesteuer keiner dinglichen Sicherung und einem Insolvenzrisiko des Steuerschuldners unterliegen, wurden abweichend von den Steuern und Beiträgen kürzere Fristen für die Abschläge zur pauschalen Wertberichtigung gewählt. Als Matrix zur Ermittlung der pauschalen Abzüge gilt nachfolgendes Schaubild: Gewerbesteuer Zeitraum Abschlag Stichtage 2008: > 5 Jahre 100% älter/gleich 31.12.2004 4 Jahre 75% 2005 3 Jahre 50% 2006 2 Jahre 25% 2007 < 1 Jahr 0% 2008 - Sonstige Steuern (Einnahmeart 0005 und 0037) Hierunter werden die Steuerarten „Vergnügungssteuer“ und „Vergnügungssteuer Tanz“ gefasst. Die Wertberichtigung erfolgt entsprechend der Altersschichtung der Kategorie „Übrige Forderungen“. - Forderungen aus dem Sozialbereich (Einnahmearten 0410, 0430, 0450, 0490, 2410, 2415, 2430, 2435, 2450, 2451, 2455, 2456, 2490, 2491, 2492, 2493, 2495, 2497, 4451, 4455, 4850, 4851, 4860) Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Da das Vollstreckungsverfahren im Sozialhilfebereich in der Regel längerfristiger ist und aus vollstreckbaren Titeln teilweise erst Jahre später Forderungen beigetrieben werden können, wurden für den Bereich der Transferzahlungen ähnlich wie bei den durch dingliche Rechte gesicherten Steuertatbeständen längere Fristen für die Abschläge gewählt. Da aus einem Titel bis zu 30 Jahre lang vollstreckt werden kann und wird, wurden entsprechend lange Fristen gewählt. „Sozialhilfe“ Zeitraum Abschlag Stichtage 2008: > 15 Jahre 100 % älter/gleich 31.12.1993 10 - 15 Jahre 75 % 01.01.1994 - 31.12.1998 5 - 10 Jahre 50% 01.01.1999 - 31.12.2003 1 - 5 Jahre 5% 01.01.2004 - 31.12.207 < 1 Jahr 0% 2008 - Ford. gg. verb. Unternehmen/ Beteiligungen/ öffentl. Einrichtungen Diese Forderungen werden als einwandfrei eingestuft und unterliegen keiner Wertberichtigung. - Übrige Forderungen Die restlichen Forderungen werden nach einer allg. Einschätzung nach folgender Altersschichtung einer Wertberichtigung unterworfen: Übrige Forderungen Zeitraum Abschlag Stichtage 2008: > 4 Jahre 100% älter/gleich 31.12.2004 3 - 4 Jahre 75% 01.01.2005 - 31.12.2005 2 – 3 Jahre 50% 01.01.2006 – 31.12.2006 1 – 2 Jahre 25% 01.01.2007 - 31.12.2007 < 1 Jahr 0% 2008 Unter Anwendung dieser Matrizen ergab sich ein pauschaler Wertberichtigungsumfang in Höhe von insgesamt 29.780,65 €. Bezogen auf das Gesamtforderungsvolumen ergibt sich somit eine pauschale Wertberichtigung von rund 0,6%. Dies bestätigt die vorher getätigte Aussage über die zeitnahe Bewirtschaftung des Forderungsportfolios durch die Stadtkasse. Nach Abzug der jeweiligen Einzel- und Pauschalwertberichtigungsbeträge von den offenen Posten ergeben sich auf der folgenden Seite die Anfangsbestände für die Bilanzpositionen der Eröffnungsbilanz. Neue Forderungen wurden :mit Rechnungsstellung in die Finanzbuchhaltung eingebucht Zahlungen wurden gegen die offenen Forderungen gebucht, welche sich damit erledigten. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Für die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2011 wurde auf eine Forderungsbereinigung nach den voraus dargestellten zeitlich angepassten Matritzen verzichtet. Dies geschah hauptsächlich aus zwei Beweggründen. Zum Einen musste als Voraussetzung für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2009 bis 2011 weine Anlagenbuchhaltung aufgebaut werden, in der alle für die Eröffnungsbilanz erfassten Vermögensgegenstände eingebucht werden mussten. Anschließend mussten alle anlagenbuchhaltungsrelevanten Buchungen der Jahre 2009 bis 2011 in dieser nachgebucht werden. Hierzu wurden alle städtischen Auszahlungen mit Ausnahme der Sozialhilfe und der Personalkosten auf ihren investiven Charakter hin kontrolliert und im Bedarfsfall entsprechende Korrekturbuchungen veranlasst. Zum Anderen erfolgte zum 01.01.2011 ein Systemwechsel in der Buchhaltungssoftware von KIRP zu INFOMA. Damit der Kassenbetrieb aufrecht erhalten werden konnte, wurden alle offenen Forderungen von KIRP nach Infoma überspielt. Eine Forderungsbereinigung auf die Stichtage 31.12.2009 und 31.12.2010 hätte somit in beiden Systemen erfolgen müssen, um die Systemkongruenz zu gewährleisten. Dies hätte zu weiteren Verzögerungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse geführt. Für die Erstellung des Jahresabschlusses 2012 ist die Forderungsbereinigung als eines der Hauptthemen priorisiert. Sonstige Vermögensgegenstände Bei der Bilanzposition „sonstige Vermögensgegenstände“ handelt es sich um eine Art Sammelposten. Hier werden solche Vermögensgegenstände ausgewiesen, die keiner spezielleren Zuordnungsregelung entsprechen. An dieser Stelle wären folglich beispielsweise Forderungen aus Versicherungsleistungen zu bilanzieren. Zum Jahresabschlussstichtag waren keine Sonstigen Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Wertpapiere des Umlaufvermögens Alle Wertpapiere, die nicht einem anderen Posten zuzuordnen sind (insbesondere unter Punkt 1.3.4 „Wertpapiere des Anlagevermögens“, werden unter diesem Bilanzposten zusammengefasst. Die Abgrenzung zu den übrigen Wertpapieren erfolgt nach § 55 Abs. 7 GemHVO und richtet sich nach zeitlichen Gesichtspunkten. Hier werden also alle Wertpapiere erfasst, die keine langfristige Zweckbindung besitzen. Auch über solche Wertpapiere verfügt die Stadt Jülich nicht. Liquide Mittel Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der liquiden Mittel zum Eröffnungsbilanzstichtag wurde zum einen der Tagesabschluss der Stadtkasse vom 30.12.2008 beigezogen, zum anderen wurden die Geldinstitute, bei denen die Stadtkasse Jülich ein Konto besitzt, angeschrieben und um Mitteilung des Kontosaldos zum 31.12.2008 aufgefordert. Aus dem Tagesabschluss der Stadtkasse vom 30.12.2008 wurde lediglich der Bestand an Barmitteln entnommen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Dieser wurde mit 2.648,52 € ausgewiesen. Die angeforderten Saldenmitteilungen der Kreditinstitute weisen zum 31.12.2008 folgende Buchbestände aus: 811.839,46 € 9.476,18 € Postbank: 921,50 € Aachener Bank: 2.301,97 € Dresdner Bank(jetzt Commerzbank): 17.848,76 € Deutsche Bank: 5.624,65 € Raiffeisenbank Erkelenz (Koslar): 435,47 € Commerzbank: 2.013,40 € Festgeld Aachener Bank: 2.526,15 € Somit ergibt sich eine Gesamtsumme der Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 852.987,54 €. Sparkasse Düren: Konto Stadt Prosoz Neben der zentralen Barkasse und den Girokonten existieren noch verschiedene Geldannahmestellen (Gebührenkassen) sowie Handvorschüsse. Sowohl der Bestand an Wechselgeld in den Gebührenkassen als auch die Höhe des Handvorschusses können bei der Position liquide Mittel außer Acht gelassen werden, da der jeweilige Betrag als Forderung gegen die jeweils verwaltende Person ausgewiesen ist. Zum Eröffnungsbilanzstichtag wurde es versäumt, darauf zu achten, dass eventuelle Einnahmen in den Gebührenkassen mit der Stadtkasse periodengerecht abgerechnet werden. Auch wurden eventuell bestehende Bestände an geldwerten Drucksachen (z.B.: Briefmarken) nicht erfasst. Eine rückwirkende Erfassung dieser eventuell vorhandenen Geldbestände ist – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand durchführbar. Mit Blick auf die Wesentlichkeit bezogen auf die Eröffnungsbilanz wurde hiervon Abstand genommen. Zu den jeweiligen Bilanzstichtagen 2009 bis 2011 wurden die geldmittelverwaltenden Personen angeschrieben, um eine periodengerechte Buchung der Einnahmen zu erreichen. Hierdurch konnte schon eine wesentlich bessere Zuordnung der Einnahmen zu den entsprechenden Wirtschaftsjahren erreicht werden, jedoch bleibt an diesem Punkt noch weiter zu arbeiten, da es immer noch zu verspäteten Abrechnungen mit Geldbeständen zweier Perioden kommt. Die Bilanzposition liquide Mittel war in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 mit einem Anfangsbestand von 855.636,06 € auszuweisen. Die laufenden Ein- und Auszahlungen in den Wirtschaftsjahren 2009 bis 2011 wurden auf den entsprechenden Finanzrechnungskonten gebucht. Diese dienen als Nebenbuchhaltung des Bilanzkontos der liquiden Mittel. Somit lässt sich durch die Bildung des Saldos der Einund Auszahlungen die Veränderung des Bilanzpostens errechnen. Zur Kontrolle der vollständigen Erfassung aller Ein- und Auszahlungen einer Rechnungsperiode wurden zusätzlich noch Saldenmitteilungen der kontoführenden Geldinstitute angefordert. Die Übereinstimmung beider Salden dient als Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Aktive Rechnungsabgrenzung Unter aktiven Rechnungsabgrenzungsposten versteht man gemäß § 42 Abs. 1 GemHVO vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Hier sind folglich Ausgaben des abgelaufenen Wirtschaftsjahres abzubilden, die jedoch erst im Folgejahr zu Aufwand führen. „Klassische“ Beispiele hierfür sind Mietzahlungen oder Versicherungsbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Bei der Stadt Jülich fallen weder Mietzahlungen noch Versicherungsbeiträge für das Folgejahr an, sodass hierfür keine Beträge als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren sind. Die Versicherungsbeiträge werden vielmehr für das laufende Jahr im Januar ausbezahlt. Nur für unterjährig angeschaffte Fahrzeuge wird die Versicherung eventuell im Voraus gezahlt. Neben diesen genannten Fällen existieren jedoch noch zwei weitere Konstellationen, die sich aus § 43 Abs. 2 GemHVO ergeben können. In diesen beiden Fällen werden geleistete Zuwendungen ebenfalls als aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt. Im ersten Fall handelt es sich um Zuwendungen für Vermögensgegenstände, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat. Diese Vermögensgegenstände sind nach § 43 Abs. 2 S. 1 GemHVO zu aktivieren. Die zweite Konstellation betrifft den Fall, in dem kein Vermögensgegenstand zu aktivieren ist. Allerdings ist die geleistete Zuwendung hier mit einer mehrjährigen einklagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden. Hier ist für die Zuwendung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen, allerdings nur in Höhe des kommunalen Eigenanteils. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag gemäß § 42 Abs. 2 GemHVO in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist dabei durch planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. Die Beamtengehälter des Monats Januar werden bereits im Dezember des Vorjahres ausbezahlt, sodass für diesen Betrag ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Bei der Stadt Jülich wurden die für Januar 2009 ausbezahlten Beamtenbezüge mit Hilfe der Lohnbuchungssoftware ermittelt und in den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in entsprechender Höhe eingestellt um entsprechend im Folgejahr aufgelöst zu werden. Ein weiterer Bestandteil der aktiven Rechnungsabgrenzung für die Eröffnungsbilanz waren die Zahlungen im Sozialbereich, die ebenfalls im Dezember 2008 für Januar 2009 geleistet wurden. Zur Ermittlung dieser Kosten wurden die Quartalsabrechnungen des Sozialamtes für die Leistungsarten nach SGB II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Rate gezogen und summiert. Diese Summe wurde ebenfalls in den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. Nach Rücknahme der Delegation der Sozialhilfe durch den Kreis Düren, ist diese Konstellation für die Stadt Jülich nicht mehr relevant. Als letzter Bestandteil der Bilanzposition Aktive Rechnungsabgrenzung wurden die ZahlunSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 gen für Kfz-Steuer berücksichtigt, die zum Teil für das Folgejahr anfallen. Derjenige Teil, welcher im Jahre 2009 zu einem Aufwand führt, war abzugrenzen. Hierzu wurden die Steuerforderungen von der zuständigen Stelle zusammengestellt, und zwar anhand der Fahrzeuge, die zum Stichtag der Eröffnungsbilanz noch im Besitz der Stadt Jülich waren. Die Kraftfahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, wurden bei der Aufstellung nicht berücksichtigt und wurden dementsprechend auch nicht als Teil des Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in die Eröffnungsbilanz eingestellt. Gleiches gilt für die Folgeabschlüsse. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 II. Passiva Auf der Passivseite der Bilanz wird die Mittelherkunft dargestellt. Hier wird die Frage beantwortet, wie das Vermögen der Stadt Jülich finanziert wird. Unterschieden wird auf der Passivseite zwischen Eigen- und Fremdkapital, wobei sich das Reinvermögen der Stadt Jülich im Eigenkapital widerspiegelt. Eigenkapital Das kommunale Eigenkapital untergliedert sich nach § 41 Abs. 4 GemHVO in vier Positionen. Dies sind:     Allgemeine Rücklage, Sonderrücklagen, Ausgleichsrücklage und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Die Unterscheidung dieser vier Positionen resultiert aus den unterschiedlichen Funktionen des Eigenkapitals sowie der Jahresabschlussfunktion der Posten, die sich unter anderem aus den gesetzlichen Vorgaben des Haushaltsrechtes ergeben. Ergibt sich bei der Eigenkapitalermittlung im Rahmen der Eröffnungsbilanz ein Überschuss der Passivseite über die Aktivseite, ist der Saldo dieses Überschusses auf der Aktivseite der Bilanz nach § 47 Abs. 7 GemHVO als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Dies war bei der Stadt Jülich zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz nicht der Fall. Allgemeine Rücklage Die allgemeine Rücklage stellt den Kern des Eigenkapitals dar. Ihre Höhe ist von der Bewertung und Höhe der anderen Bilanzposten abhängig. Nach § 75 Abs. 3 GO ist die allgemeine Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. In der Eröffnungsbilanz ergibt sich die allgemeine Rücklage aus dem Saldo der vorhandenen Vermögens- und Schuldenpositionen sowie ggf. der zu bildenden Ausgleichs- und Sonderrücklagen. Im Rahmen des Aufbaus der Anlagenbuchhaltung wurde bei der Vorbereitung der Migration von Einzelanlagen bei vereinzelten Bilanzpositionen ein Korrekturbedarf entdeckt, welcher mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt wurde und als Alternative zur erneuten Korrektur der mittlerweile geprüften Eröffnungsbilanz gegen die Allgemeine Rücklage gebucht wurde. Saldiert ergibt sich durch diese Maßnahmen eine Reduzierung der Allgemeinen Rücklage um 39.030,94 € auf 98.132.491,12 €. Da die Ausgleichsrücklage nicht zur vollständigen Abdeckung des Jahresfehlbetrages 2010 ausreichte, wurde der verbleibende Betrag des Jahresfehlbetrages 2010 in Höhe von 8.698.672,37 € gegen die Allgemeine Rücklage gebucht. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Sonderrücklagen Die Bildung von Sonderrücklagen richtet sich im Wesentlichen nach § 43 Abs. 4 GemHVO. Dieser lautet wie folgt: „Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde, sind in Höhe des noch nicht aktivierten Anteils der Vermögensgegenstände in einer Sonderrücklage zu passivieren. Diese Sonderrücklage kann auch gebildet werden, um die vom Rat beschlossene Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu sichern. In dem Jahr, in dem die vorgesehenen Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, ist die Sonderrücklage durch Umschichtung in die allgemeine Rücklage insoweit aufzulösen. Sonstige Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind.“ In der Eröffnungsbilanz der Stadt Jülich sind keine Sachverhalte der vorgenannten Art zu berücksichtigen. Die Ansetzung einer Sonderrücklage erübrigt sich daher. Auch in den Jahren 2009 bis 2011 ergaben sich keine Sachverhalte, die die Bildung einer Sonderrücklage auslösten. Ausgleichsrücklage Gemäß § 75 Abs. 3 GO ist in der Bilanz eine Ausgleichsrücklage (zusätzlich zur allgemeinen Rücklage) als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz • • bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen gebildet werden. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Die Höhe der Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen bemisst sich dabei nach dem Durchschnitt der drei dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangegangenen Jahresrechnungen. Bei der Berechnung der Ausgleichsrücklage kann in Anlehnung an die „Deckelungsvorschrift“ des § 75 Abs.3 GO zunächst die Höchstgrenze von 1/3 der Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen wie folgt berechnet werden: Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Gemeindeanteil Einkommensteuer Gemeindeanteil Umsatzsteuer Vergnügungssteuer Hundesteuer Schlüsselzuweisungen Ausgleichszahlung Familienleistung Schulpauschale Sportpauschale allgemeine Investitionspauschale Einnahmen insgesamt: 2006 2007 2008 (Jahresrechnung) (Jahresrechnung) (Jahresrechnung) 145.426,70 € 136.772,81 € 145.243,12 € 4.284.162,44 € 4.328.828,69 € 4.475.197,00 € 13.545.987,56 € 14.317.069,97 € 11.311.865,18 € 10.349.386,00 € 9.387.909,00 € 14.819.429,00 € 1.397.317,00 € 44.062,35 € 112.298,65 € 3.477.847,00 € 926.059,00 € 1.564.928,00 € 95.331,46 € 115.962,13 € 4.862.158,20 € 1.122.013,00 € 1.617.095,00 € 116.993,32 € 116.279,83 € 5.465.686,80 € 1.113.460,00 € 683.862,00 € 91.221,00 € 571.329,08 € 589.896,12 € 79.578,62 € 696.570,63 € 870.661,88 € 102.080,38 € 1.135.520,93 € 35.628.958,78 € 37.297.018,63 € 41.289.512,44 € Einnahmen aus den 3 Jahren Durchschnitt aus 3 Jahren Ausgleichsrücklage (1/3) 114.215.489,85 € 38.071.829,95 € 12.690.609,98 € Die o.a. Grenze (12.690.609,98 €) liegt unter einem Drittel des Eigenkapitals, sodass der Betrag entsprechend als Ausgleichsrücklage zum Eröffnungsbilanzstichtag berücksichtigt wird. Die Ausgleichsrücklage beträgt demnach 12.690.609,98 €. Der Jahresfehlbetrag 2009 in Höhe von 9.962.828,28 € wurde gemäß § 75 GO NRW gegen die Ausgleichsrücklage gebucht, die danach noch einen Stand von 2.727.781,70 € auswies. Dieser Betrag reichte nicht zur Deckung des Fehlbetrages 2010 in Höhe von 11.426.454,07 € aus. Die Bilanzposition weist somit aktuell einen Stand von 0 € aus. Der verbleibende Betrag des Jahresfehlbetrages 2010 in Höhe von 8.698.672,37 € wurde gegen die Allgemeine Rücklage gebucht. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag In Jahresabschlussbilanzen werden unter dieser Bilanzposition die Salden der Ergebnisrechnung erfasst. Der Jahresfehlbetrag 2009 betrug 9.962.828,28 €, der Jahresfehlbetrag 2010 belief sich auf 11.426.454,07 €. Für 2011 errechnet sich ein Fehlbetrag in Höhe von 14.432.056,47 €. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Sonderposten In der kommunalen Bilanz wird zwischen vier Arten von Sonderposten differenziert. Im Einzelnen sind dies:     Sonderposten aus (investiven) Zuwendungen, Sonderposten aus Beiträgen, Sonderposten für den Gebührenausgleich und Sonstige Sonderposten. Bei den zu bilanzierenden Positionen handelt es sich um Leistungen Dritter zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens, die nicht zurückzuzahlen sind (= Zuwendungen, Zuweisungen, Zuschüsse, Sponsorengelder, Spenden usw.). Sonderposten sind auf der Passivseite der Bilanz anzusetzen, wenn Gelder für investive Maßnahmen gezahlt wurden und nicht frei verwendet werden dürfen (vgl. § 43 Abs. 4 GemHVO). Pauschale Zuwendungen für bestimmte Verwaltungsbereiche (z.B. Straßenbaupauschale) dürfen maßnahmenübergreifend bilanziert werden, soweit daraus Investitionen finanziert wurden. Zuwendungen ist hierbei der Oberbegriff von Zuweisungen und Zuschüssen. Unter Zuweisungen versteht man zwischen öffentlichen Aufgabenträgern übertragene Finanzmittel, während Zuschüsse zwischen dem öffentlichen und dem unternehmerischen oder übrigen Bereich übertragene Finanzmittel darstellen. Für die Eröffnungsbilanz sieht § 56 Abs. 5 GemHVO bezüglich der Passivierung der Sonderposten vereinfachte Bilanzierungsregelungen vor. Danach kann auf mathematischstatistische Methoden oder auf andere geeignete Verfahren zur pauschalen Ermittlung der Sonderposten zurückgegriffen werden. Sofern diese genutzt wurden, ist dies bei den einzelnen Differenzierungen angegeben. In den Wirtschaftsjahren 2009-2011 wurden Zugänge bei Fertigstellung der finanzierten Vermögensgegenstände passiviert und entsprechend der Gesamtnutzungsdauer des Anlagegutes ertragswirksam aufgelöst. Bei Abgang des Vermögensgegenstandes wird der Restwert als Abschreibungsaufwand gebucht. Analog dieser Vorgehensweise wird der Restbetrag des Sonderpostens ertragswirksam aufgelöst. für Zuwendungen Gemäß § 43 Abs. 5 GemHVO sind erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, die im Rahmen einer Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden, als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Dabei ist die ertragswirksame Auflösung entsprechend der Abnutzung der bezuschussten Vermögensgegenstände vorzunehmen. Sonderposten dienen auf der Passivseite der Bilanz dazu, erhaltene Zuwendungen für durchgeführte Investitionen bilanziell abzubilden. Hierdurch besitzen sie eine wichtige Informationsfunktion für die Öffentlichkeit. Der Finanzierungscharakter von Sonderposten stellt eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung dar. Begründet wird dies dadurch, dass die Zweckbindung der Zuwendung eine Bilanzierung beim Eigenkapital der Stadt Jülich nicht zulässt, da durch die Zweckbindung für die Zukunft eine Verpflichtung für spätere Haushaltsjahre entsteht. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Eine Bilanzierung der Zuwendung als Sonderposten darf zudem erst dann erfolgen, wenn der dazugehörige Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Zuwendung als „Verbindlichkeit aus Transferleistungen“ ausgewiesen. An die Stadt Jülich werden unterschiedliche Zuwendungen geleistet, unter anderem die „klassischen“ Pauschalzuwendungen wie die allgemeine Investitionspauschale, „Feuerwehrpauschale“, „Schulpauschale“ sowie die „Sportpauschale“. Bei der allgemeinen Investitionspauschale bestimmt der Zuwendungsgeber lediglich, dass Investitionen durch die Kommune mindestens in Höhe der Zuwendung erfolgen müssen. Die eigentliche Verwendung der Mittel bleibt der Gemeinde hierbei freigestellt. Auch ein Nachweis über die Mittelverwendung wird vom Zuwendungsgeber nicht gefordert. Sofern der Zuwendungsgeber die ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat, wird die Zuwendung als „sonstiger Sonderposten“ passiviert. Die „Feuerwehrpauschale“ dient, wie der Name bereits andeutet, Investitionen im Feuerwehr- und Brandschutzbereich. Dabei bestimmt die Kommune bei Anschaffung von Vermögensgegenständen selbst, welche Gegenstände angeschafft werden und wie diese anteilig finanziert werden. Geknüpft wird die „Feuerwehrpauschale“ an zwei Voraussetzungen. Die erste ist, dass es sich um eine Investition handeln muss, die zweite, dass diese im Feuerwehrbereich erfolgen muss. Im Falle der „Schulpauschale“ handelt es sich um laufend pauschalierte Zuwendungen für Investitionen im Schulbereich. Voraussetzung für die „Schulpauschale“ ist die Verwendung für Investitions- oder Sanierungsmaßnahmen und die Vornahme dieser Maßnahmen im Schulbereich. Wird die Pauschale für Investitionsmaßnahmen verwendet, erfolgt ein Ausweis der Zahlung auf der Passivseite als Sonderposten für Zuwendungen, sofern der entsprechende Vermögensgegenstand bereits aktiviert worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Pauschale als Verbindlichkeit aus Transferleistungen in der Bilanz. Anders verhält es sich bei der Verwendung der „Schulpauschale“ für Sanierungsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um Erhaltungsaufwand. In diesem Falle wird die Pauschale bzw. ihr anteiliger Betrag als zweckgebundener Ertrag unmittelbar verbucht. Ein Verwendungsnachweis erfolgt dabei durch die Gegenüberstellung des Aufwands für Sanierungsmaßnahmen und den Erträgen aus der „Schulpauschale“. Die „Sportpauschale“ wird für Investitionen oder Sanierungen bzw. Modernisierungen von Sportstätten verwendet. Bei Sportstätten, die ausschließlich dem Schulsport dienen, wird die „Schulpauschale“ herangezogen. Wie auch bei der „Schulpauschale“ kann die „Sportpauschale“ für Investitionen oder auch Sanierungsmaßnahmen verwendet werden, jedoch muss die Verwendung im Sportbereich erfolgen. Für die Eröffnungsbilanz wurden die Zuwendungen im o.a. Sinne zurückgehend bis ins Jahr 1956 ermittelt und einzelnen Investitions- oder Sanierungsmaßnahmen zugeordnet. Entsprechend der Nutzungsdauer der bezuschussten Vermögensgegenstände erfolgt(e) die Auflösung der Sonderposten für Zuwendungen, wodurch der jeweilige Ergebnishaushalt eines Jahres entlastet wird. Zu den Zuwendungen zählen allerdings auch noch die Schenkungen, die die Stadt Jülich von Dritten erhalten hat. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Für die Bildung des Sonderpostens für Schenkungen i.S.d. § 41 Abs. 4 Zi. 2.1 GemHVO wurden Sachspenden, Kostenübernahmen oder Zuschüsse Dritter im Bereich der Kindertagesstätten, Schulen und anderer Einrichtungen erfasst und mit ihrem Zeitwert bilanziert bzw. dem entsprechenden Vermögensgegenstand wertmäßig auf der Passivseite gegenübergestellt. Es sind auch Spenden enthalten, die das Museum im Laufe der Jahre erhalten hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich um einen vorsichtig geschätzten Wert handelt. Eine genaue Aufstellung der Vermögensgegenstände, die im Museum vorgehalten werden, wird derzeit –nicht zuletzt auf Verlangen des Rechnungsprüfungsausschusses – zusammengestellt. Berechnet wurde der Wert für die Eröffnungsbilanz anhand des Verhältnisses des Versicherungswertes der Ausstellungsstücke gegenüber dem vom Museum aufgestellten Wert. Bei der Gegenüberstellung der beiden Wertgrößen (2.126.520 € Versicherungswert ./. 6.522.873,40 € Wert lt. Museum) ergibt sich daraus ein prozentuales Verhältnis von 32,60%. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wurde die Aufstellung des Museums über Schenkungen zum Eröffnungsbilanzstichtag in ihrem Wert angepasst, sodass hier letztendlich ein Sonderposten i.H.v. 368.743,68 € zu bilanzieren ist. Bei diesem Wert handelt es sich um einen „ewigen Sonderposten“, der solange auf der Passivseite der Bilanz verbleibt, wie sich die hierdurch geförderten Vermögensgegenstände im Eigentum des Museums befinden. Der Grund liegt darin, dass eine Abschreibung der Kunstgegenstände nicht erfolgt und daher auch der Sonderposten keiner Auflösung unterliegt. Zugänge in den Jahren 2009-2011 wurden mit ihrem Zuwendungswert passiviert und dem Sonderposten zugeschlagen. Für die weitere Erfassung ist noch zu beachten, dass eine Erfassung geringwertiger Wirtschaftsgüter unterblieb, da diese im jeweiligen Jahr in den Aufwand gebucht wurden. Hierdurch wurde auch die entsprechende Zuwendung direkt verwendet. Zwei Sonderfälle bestehen noch, in denen zahlreiche Schenkungen vorhanden sind. Zum einen die Musikschule und zum anderen die Stadtbücherei. Im Falle der Stadtbücherei existiert zwar auch ein Förderverein, der Kosten übernimmt, jedoch verbleiben die hiervon geförderten Vermögensgegenstände auch im Eigentum des Vereins. Selbiges trifft auf den Förderverein der Musikschule zu. Laut Auskunft von Herrn Krings verbleiben die vom Förderverein bezahlten Musikinstrumente auch in dessen Eigentum. Daher ist für diese auch kein Sonderposten zu bilden. Zuwendungen, bei denen kein Geldzufluss an die Stadt stattfand, wurden durch Meldung der Fachämter an die Anlagenbuchhaltung erfasst, die Vermögensgegenstände aktiviert und wertegleich ein entsprechender Sonderposten gebildet, der fristenkongruent mit dem Abschreibungszeitraum des Anlagegutes aufgelöst wird. für Beiträge Bei Beiträgen handelt es sich nach § 8 Abs. 2 KAG um Geldleistungen, die als Ersatz des Aufwandes der Kommune für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Begrifflich zählen zwar auch die Erschließungsbeiträge hierzu, diese werden jedoch auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB von den Grundstückseigentümern erhoben. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Im Falle der Beiträge besteht gegenüber den übrigen Sonderposten die Besonderheit, dass das Gesamtinvestitionsvolumen einer Maßnahme für gewöhnlich nach Fertigstellung des Vermögensgegenstandes auf die Beitragspflichtigen (in diesem Falle die Eigentümer der anliegenden Grundstücke) anhand eines Verteilungsschlüssels umgelegt wird. Die Beiträge werden dabei per Bescheid erhoben. Bei der Stadt Jülich wurden Erschließungsbeiträge teilweise auch vor Fertigstellung des Vermögensgegenstandes (= Straße) erhoben, sodass es bei der Berechnung teilweise zu Abweichungen zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert einzelner Straßen und den hierfür gezahlten Erschließungsbeiträgen kam. Diese Abweichung stellt sich bei der Berechnung in einer höheren Beitragssumme gegenüber dem Straßenwert dar, was eigentlich nicht möglich wäre. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die betroffenen Straßen zum Zeitpunkt der Bewertung noch Baustraßen waren oder noch nicht in Gänze fertiggestellt waren. Eine Erläuterung der Berechnung erfolgt im Folgenden jedoch noch detailliert. Die Gesamtsumme des Sonderpostens für gezahlte Beiträge betrug zum Eröffnungsbilanzstichtag zunächst 23.207.360,50 €. Die zum 01.01.2009 noch nicht konkret ermittelten Ansätze wurden –wie im Bericht zur Eröffnungsbilanz bereits angekündigt- nachträglich vom Fachamt ermittelt und im Rahmen der Korrekturen der Eröffnungsbilanz nach Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt der Ansatz auf insgesamt 40.543.111,72 € festgesetzt. Straßen Berechnungsgrundlage für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch Für die Verifizierung der Berechnung des Sonderpostens für Beiträge wurde das Vereinfachungsverfahren nach § 56 Abs. 5 GemHVO gewählt. Dazu wurden die Erschließungsbeiträge den jeweiligen Straßen zugeordnet. Um schließlich die statistische (prozentuale) Förderquote, die einen durchschnittlichen Beitragswert pro Straße darstellt, zu ermitteln, wurde die Straßenbewertung eines Ingenieurbüros zugrunde gelegt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Ingenieurbüro nicht von historischen bzw. tatsächlichen Anschaffungswerten, sondern von Wiederbeschaffungswerten (WBW) ausgegangen ist. Diese basieren auf Erfahrungswerten des Ingenieurbüros, sodass sie auch von tatsächlichen lokalen Gegebenheiten in Jülich abweichen können. Den WBW wurden die für die Straße aus Unterlagen ermittelten Erschließungsbeiträge gegenübergestellt, sodass für jede Straße ein individueller Prozentsatz der Beitragszahlungen gebildet werden konnte. In manchen Fällen war eine Zuordnung der Beiträge auf eine einzelne Straße jedoch nicht zweifelsfrei möglich, da diese für ein gesamtes Baugebiet gezahlt worden waren bzw. bei Zahlung als Verwendungszweck das entsprechende Baugebiet angegeben wurde. Hier wurden dann die in Frage kommenden Straßen zum entsprechenden Baugebiet zusammengefasst und es wurde eine prozentuale Ermittlung für das gesamte Baugebiet vorgenommen. Die auf diese Art individuell festgestellten Prozentsätze wurden gemittelt, wodurch sich im Endeffekt eine Förderquote je Straße von durchschnittlich 70,80% ergibt. Dieser Prozentsatz liegt unter den maximal durch das Baugesetzbuch zulässigen 90%, sodass er durchaus als realistisch zu bewerten ist. Diejenigen Beiträge, die innerhalb der letzten 30 Jahre für Straßen im Stadtgebiet gezahlt worden sind, wurden der jeweiligen Straße als Sonderposten gegenübergestellt. Die Auflösung erfolgt dabei analog der individuellen Nutzungsdauer der Bestandteile der Straße (Trag- und Deckschicht, Nebenflächen, Verkehrszeichen sowie Beleuchtung, aber ohne Wirtschaftswege), sodass pro Straße eine Summe gebildet wurde. Diese deckt den Abschreibungsaufwand pro Jahr. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Zu beachten war, dass in einigen Fällen bei der Berechnung für die Eröffnungsbilanz ein Missverhältnis zwischen den WBW und den für die jeweilige Straße gezahlten Beiträgen besteht. Dies lässt sich daraus herleiten, dass sich einige der Straßen zum Zeitpunkt der Wertermittlung durch das Ingenieurbüro (zwischen 2006 und 2007) noch in der Fertigstellungsphase befanden und die Endabrechnung der Beiträge ausstehend war. Aufgrund dessen war der Straßenzustand, gerade in den Neubaugebieten, teilweise schlechter bewertet worden, als die Beitragszahlungen schließen lassen. Die meisten betroffenen Straßen finden sich in der Aufstellung der Anlagen im Bau, die übrigen wurden zwischenzeitlich abgerechnet. Hier erfolgt die Wertanpassung nach Eröffnungsbilanzstichtag. Neu erhaltene Beiträge wurden den entsprechenden Straßenabschnitten nach Fertigstellung zugeordnet und werden fristenkongruent zur Abschreibung ertragswirksam aufgelöst. Berechnungsgrundlage für Beiträge nach § 8 KAG Dasselbe Verfahren wurde für die Eröffnungsbilanz bei der Bildung des Sonderpostens für Beiträge nach § 8 KAG gewählt, wobei eine Förderquote von 10,73% im Schnitt pro Straße errechnet wurde. Auch dieser Wert ist realistisch, da er die höchstens durch KAG gestatteten 50% bei weitem nicht überschreitet. Kanäle Die Erläuterungen zur Ermittlung der Größe des Sonderpostens für Kanalbeiträge finden sich unter dem Punkt „1.2.3.4 - Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“. Neu erhaltene Beiträge wurden den entsprechenden Kanalbauwerken nach Fertigstellung zugeordnet und werden fristenkongruent zur Abschreibung ertragswirksam aufgelöst. für den Gebührenausgleich Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW). Sie dienen der Erzielung von Erträgen, um die Kosten der Verwaltung ganz oder teilweise zu decken. Sie dürfen allerdings nicht mit der Absicht erhoben werden, Überschüsse zu erzielen. Aufgrund der Tatsache, dass Gebühren als „Geldleistung“ gezahlt werden, liegt ein entstandener Gebührenüberschuss in Form liquider Mittel (Bankguthaben) vor. Diese stellen (Umlauf-)Vermögen der Stadt Jülich dar und erhöhen zugleich das Eigenkapital. Unter- bzw. Überdeckungen wurden aus den Betriebsabrechnungsbögen der kostenrechnenden Einrichtungen ermittelt. Überdeckungen, die zum 31.12.2008 feststanden, aber noch nicht ausgeglichen (also noch nicht in Folgejahren gebührenmindernd berücksichtigt) waren, werden dabei in der Bilanz ausgewiesen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 KAG sind Kostenüberdeckungen (hinsichtlich der Gebühren) am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Die bilanzielle Abbildung der Vorgehensweise erfolgt über einen entsprechend zu bildenden Sonderposten für den Gebührenausgleich. Ein solcher ist gemäß § 43 Abs. 6 GemHVO zu bilden, wenn Jahresüberschüsse der kostenrechnenden Einrichtungen aus der Gebührenkalkulation entstanden sind. Kostenüberdeckungen stellen eine Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft der Gebührenzahler dar, wobei die Kommune frei darin ist, diese Verpflichtung gegenüber dem einzelSchlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 nen Gebührenzahler oder der Gemeinschaft zu erfüllen. Eine Auflösung eines etwaigen Sonderpostens erfolgt in den Folgejahren, sofern ein Übertrag in die Gebührenkalkulation gebührenmindernd einbezogen wird. Kostenunterdeckungen – oder Jahresfehlbeträge – der kostenrechnenden Einrichtungen sind im Gegensatz zu den Überdeckungen im Anhang anzugeben und zu erläutern, wenn sie ausgeglichen werden sollen (vgl. § 43 Abs. 6 GemHVO). Zum Bilanzstichtag 31.12.2008 ergab sich bei der folgenden Einrichtung ein Überschuss: Winterdienst 2007 Somit ist ein Betrag von 28.042,67 € 28.042,67 € als „Sonderposten für den Gebührenausgleich“ in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Der Überschuss wurde im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnungen 2009 und 2010 je zur Hälfte gebührenmindernd eingesetzt und damit wie gefordert ausgeglichen. In den Bereichen Bestattungswesen, Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung und Asylbewerberheime ergaben sich Unterdeckungen. Aus der Betriebsabrechnung 2009 des Rettungsdienstes ergab sich eine Überdeckung in Höhe von 71.634,30 €, welche dem Sonderposten zugeführt wurde. Aus der Betriebsabrechnung 2010 ergab sich ein Überschuss in Höhe von 199.178,93 €, welcher ebenfalls dem Sonderposten zugeführt wurde. Beide Beträge wurden gebührenmindernd in 2012 in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt und somit wie gefordert ausgeglichen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Sonstige Sonderposten Der Bilanzposten „Sonstige Sonderposten“ stellt eine Art Sammelposition für weitere Sachverhalte dar, die eine Sonderpostenbildung erforderlich machen, jedoch nicht den anderen Positionen zugeordnet werden können. Zwei dazu zählende Sachverhalte sind die folgenden:   erhaltene Leistungen für ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (ÖkoKonto) und erhaltene Leistungen für die Ablösung von der Verpflichtung zur Erstellung von Stellplätzen. Die Besonderheit dieser beiden Konstellationen besteht darin, dass es für den Leistenden keinen Rückzahlungsanspruch gibt, sondern dieser sich von einer Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Leistung „freikauft“. An seine Stelle tritt als Leistungspflichtiger die Stadt Jülich. Die für ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhaltenen Leistungen können sowohl für konsumtive als auch für investive Zwecke genutzt werden. Ökologische Ausgleichsflächen sind dann zu schaffen, wenn ein Eingriff in Natur oder Landschaft erfolgt. Hierfür ist dann ein Ausgleich in Form von beispielsweise Aufforstungen vorgesehen, deren Kosten der Vertragspartner der Stadt Jülich erstattet. Diese Kosten sind als „sonstiger Sonderposten“ in der Bilanz zu passivieren. Bei Amt 23 – Immobilienmanagement kaufmännische Abteilung – wurden die Verträge über Ausgleichsmaßnahmen, die mit Unternehmen oder Privatpersonen geschlossen wurden, abgefragt. Diejenigen Verträge, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag abgeschlossen waren, wurden entsprechend für die Eröffnungsbilanz berücksichtigt. Die Gesamtsumme des Sonderpostens, die die Stadt Jülich für einzelne Verträge erhalten hat, setzt sich aus einer Entschädigung je m² Ausgleichsfläche und sogenannten Ausgleichsund Pflegemaßnahmen pro m² zusammen. Zugänge aus gezahlten Ausgleichszahlungen wurden dem Sonderposten zugeführt. Auch die erhaltenen Ablösebeiträge für Kfz-Stellplätze sind als „sonstiger Sonderposten“ zu bilanzieren. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit von Zahlungspflichtigen, sich aus der Verpflichtung, ausreichend Parkplätze vor dem eigenen Betrieb vorzuhalten, „freizukaufen“, indem die Stadt Jülich an deren Stelle Sorge für Parkflächen trägt. Dies ist insbesondere durch die Errichtung des Parkhauses an der Zitadelle geschehen. Aus diesem Grund wurde der Sonderposten für Kfz-Stellplätze dem Parkhaus gegenübergestellt und wird entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ertragswirksam aufgelöst. Hierdurch verringern sich im laufenden Haushalt die Aufwendungen für Abschreibungen. Zugänge durch erhaltene Ablösebeiträge in den Jahren 2009 bis 2011 wurden ebenfalls den noch freien Kapazitäten des Parkhauses an der Zitadelle zugeordnet und entsprechend der Restlaufzeit ertragswirksam aufgelöst. Da in der Konstellation der sonstigen Sonderposten keine Gegenleistungsverpflichtung gegenüber dem Leistenden besteht, werden die Gegenbuchungen für Leistung oder Forderungseinbuchung bei dem entsprechenden Sonderposten vorgenommen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Ist die Verwendung mit einer Zweckbestimmung verbunden, wird bei investiver Verwendung eine Umbuchung vorgenommen. Hier wird dem angeschafften Vermögensgegenstand der Sonderposten direkt zugeordnet. Anstelle eines Gesamtsonderpostens tritt folglich ein solcher, der analog zur Abschreibung des Anlagegutes ertragswirksam aufgelöst wird, wie dies im Falle des Parkhauses gehandhabt wird. Rückstellungen Rückstellungen werden aufgrund eines spezifischen Sachverhaltes gebildet und dienen der periodengerechten Abbildung von Aufwand. Daher führen sie typischerweise in einer späteren Periode zu Auszahlungen, um einen dann entstandenen Aufwand auszugleichen. Bilanziell betrachtet zählen Rückstellungen zu den Fremdkapitalposten, da sie Verpflichtungen gegenüber Dritten oder sich selbst darstellen, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind. In der kommunalen Bilanz werden Rückstellungen gemäß §§ 36, 41 Abs. 4 Zi. 3 GemHVO in die folgenden Positionen untergliedert:     Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien, Instandhaltungsrückstellungen (Aufwandsrückstellungen) und Sonstige Rückstellungen. Unterscheiden lassen sich Rückstellungen in solche mit Schuldcharakter und solche, die eine Aufwandsverpflichtung gegen sich selbst darstellen. Rückstellungen mit Schuldcharakter werden gebildet, wenn aufgrund von Rechtsbeziehungen zu Dritten Verpflichtungen bestehen und diese dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind. Die Aufwandsverpflichtungen gegen sich selbst werden dann gebildet, wenn Aufwendungen dem abgelaufenen oder vergangenen Haushaltsjahren zuzuordnen sind. Pensionsrückstellungen Gemäß § 36 Abs. 1 GemHVO sind Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften als Rückstellungen anzusetzen. Dazu gehören bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Für die Rückstellungen ist im Teilwertverfahren der Barwert zu ermitteln. Der Berechnung ist ein Rechenzinsfuß von fünf Prozent zugrunde zu legen. Der Barwert für Ansprüche auf Beihilfen nach § 77 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes kann als prozentualer Anteil der Rückstellungen für Versorgungsbezüge nach Satz 1 ermittelt werden. Der Prozentsatz nach Satz 5 ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorausgegangenen Haushaltsjahren. Eine Überprüfung und ggf. Anpassung des Prozentsatzes muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen. Bei Pensionsrückstellungen wird davon ausgegangen, dass diese erst nach längerer Zeit (in Zukunft) fällig werden. Die Berechnung ist sehr aufwändig und kann innerhalb der Stadt Jülich aus wirtschaftlichen Gründen nicht geleistet werden. Die Stadt Jülich ist (freiwilliges) Mitglied in der Rheinischen Versorgungskasse (RVK), die diese Berechnung als Serviceleistung anbietet. Die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind in Versorgungsanwärter („Aktive“) und Versorgungsempfänger zu trennen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Die Berechnung der Pensionsrückstellungen erfolgte mittels einer speziellen Software der Heubeck AG Köln durch die Rheinische Versorgungskasse aufgrund der durch die Stadt Jülich mitgeteilten Daten. In den Jahren 2009 – 2011 wurden die Auflösungen und Zuführungen gemäß den durch die RVK ermittelten Beträgen gebucht. Sofern durch Dienstherrenwechsel bei den Versorgungslasten einer Gemeinde auch andere Dienstherren nach § 107 b BeamtVG zu beteiligen sind, hat der abgebende Dienstherr die Erstattungsverpflichtung als sonstige Rückstellung mit dem Barwert anzusetzen. Die Höhe der Versorgung erfolgt auf Basis der beim abgebenden Dienstherren maßgeblichen Besoldungsgruppe. Das Verhältnis der beim abgebenden Dienstherren zurückgelegten Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit bis zum Versorgungsfall ist dabei altersabhängig zu gewichten. Der aufnehmende Dienstherr erwirbt einen Erstattungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherren und hat eine entsprechende „öffentlich-rechtliche Forderung“ zu aktivieren. Rückstellungen für Deponien und Altlasten Nach § 36 Abs. 2 GemHVO sind für die Rekultivierung und Nachsorge kommunaler Deponien sowie für die Sanierung von Altlasten die zu erwartenden Gesamtkosten als Rückstellung bezogen auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu ermitteln. Das Bebauungsplangebiet B-Plan Nr. 1 „Holunderweg“ liegt auf einer Altlastenverdachtsfläche mit einer Auffülltiefe von z.T. bis zu 4 m. Auf der Fläche wurden Bauschutt, Bodenaushub und Siedlungsabfälle abgelagert. Laut Gutachten ist daher in diesem Bereich mit belastetem Boden zu rechnen, der aufwändig abgetragen und entsorgt werden muss. Die baureifen Grundstücke werden zu „normalen“ Grundstückspreisen verkauft. Um den Bauherren aber eine Kalkulationssicherheit zu geben, werden die Kosten für die Entsorgung vollständig von der Stadt Jülich übernommen. Aus diesem Grund wurde für alle zum 01.01.2009 noch im Besitz der Stadt Jülich befindlichen Grundstücke im o.g. Bebauungsplanbereich eine Rückstellung gemäß § 36 Abs. 2 GemHVO für die Entsorgung des Bodenaushubs gebildet. Für die Berechnung der Rückstellung wurden folgende Annahmen zugrunde gelegt:    Die Kosten für die Grobabsteckung, die Kosten für die begleitende Untersuchung des Bodenaushubs sowie der Erdaushub und das Verfüllen des Grundstücks werden von der Stadt übernommen o es wird eine Grundfläche des Gebäudes von 10 m x 12 m angenommen, o für den Arbeitsraum wird ein Zuschlag berechnet (60° Böschungswinkel), o die Ausschachttiefe ist aufgrund von Bohrungen vorgegeben, o die Baugrube wird bis zur Bodenplatte mit Kies angefüllt und entsprechend in Lagen verdichtet, o der Mutterboden wird von der Restfläche (Grundstücksgröße abzüglich Hausfläche, abzüglich Arbeitsraum) in einer Tiefe von 50 cm abgetragen und entsorgt, o der Mutterboden wird bis zur Oberkante Straße (ca. 1 m) neu angefüllt. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Die Rückstellung wurde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in den Jahren 2009 – 2011 in Anspruch genommen und aufwandsneutralisierend gebucht. Instandhaltungsrückstellungen Gemäß § 36 Abs. 3 GemHVO sind für unterlassene Instandhaltungen von Sachanlagen Rückstellungen anzusetzen, wenn die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet werden muss. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein. Bei einer Überprüfung der Sachanlagen wurde festgestellt, dass sich die Stadt Jülich insbesondere im Bereich Instandhaltung bei zwei Schulen, drei Kindertagesstätten, der Feuerwehr sowie bei Straßen in einem Erfüllungsrückstand befindet. Viele Sanierungsmaßnahmen, die in den Haushalten 2009 bis 2012 veranschlagt sind, hätten eigentlich schon zuvor durchgeführt werden müssen. Deshalb ist der Aufwand für diese Sanierungsmaßnahmen vorherigen Haushaltsjahren zuzurechnen. Dabei handelt es sich fast ausnahmslos um allgemeine Sanierungsmaßnahmen. Die Nachholung dieser Instandhaltungsmaßnahmen ist aufgrund der Ansätze in den Haushalten 2009 bis 2012 hinreichend konkret beabsichtigt (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemHVO) und muss, wie bereits erwähnt, als unterlassen bewertet werden. Weitere Voraussetzung ist die wertmäßige Bezifferung der einzelnen Maßnahmen zum Bilanzstichtag, welche ebenfalls durch die Ansätze bzw. Ergebnisse in den Haushalten 2009 bis 2012 erfüllt ist. Im ersten nach den Regelungen des NKF aufgestellten Haushalt 2009 waren für 2009 bis 2012 die folgenden Maßnahmen vorgesehen, die als unterlassene Instandhaltung bewertet wurden: Bezeichnung 2009 2010 2011 2012 Hofsanierung Feuerwehr 130.000,00 0,00 0,00 0,00 Betonsanierung Feuerwehr 66.000,00 0,00 0,00 0,00 Dachsanierung TH Berliner Straße 80.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung Umkleiden TH Berliner Straße 180.000,00 0,00 0,00 0,00 Dachsanierung TH Düsseldorfer Str. 80.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung WC Gymnasium Zitadelle 300.000,00 0,00 0,00 0,00 Sicherungsmaßnahmen Schulhof Musikschule 10.000,00 0,00 0,00 0,00 Fenstererneuerung Kindergarten Bertastraße 0,00 60.000,00 0,00 0,00 Erneuerung Bodenbelag Kindergarten Broich 25.000,00 0,00 0,00 0,00 Dachsanierung Kindergarten Koslar 50.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung Toiletten Kulturbahnhof 75.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung Sportheim Selgersdorf 20.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung von-Schöfer-Ring 75.000,00 75.000,00 75.000,00 75.000,00 Sanierung Pastoratsberg 30.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung Gartenweg 50.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung alte K 20 12.000,00 0,00 0,00 0,00 Sanierung Pützberg 0,00 18.000,00 0,00 0,00 Sanierung Uferstraße 0,00 50.000,00 0,00 0,00 Sanierung Seestraße 0,00 0,00 18.000,00 0,00 Sanierung St.-Mauri-Straße 0,00 0,00 0,00 15.000,00 Sanierung Niederfeld 0,00 0,00 0,00 50.000,00 Sanierung Zur Inde 0,00 0,00 0,00 50.000,00 Dachsanierung Bürgerhalle Koslar 0,00 80.000,00 0,00 0,00 Dachsanierung Bürgerhalle Broich 0,00 0,00 130.000,00 0,00 1.183.000,00 283.000,00 223.000,00 1.879.000,00 Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 190.000,00 Durch die späte Erstellung der Eröffnungsbilanz stehen bei den meisten der genannten Maßnahmen die tatsächlichen Aufwendungen fest. Einige Maßnahmen sind -trotz der gebildeten Rückstellungen- nicht ausgeführt worden. Bei den beiden letzten Maßnahmen (Dachsanierungen in den Bürgerhallen Koslar und Broich) sind entsprechende Aufträge erteilt, die Durchführung ist für 2012 vorgesehen. Um das Eigenkapital nicht unnötig zu schmälern und zusätzliche Buchungen durch die Auflösung der Rückstellungen zu vermeiden, wurden daher nur für die Maßnahmen die Rückstellungen gebildet, die auch tatsächlich durchgeführt bzw. begonnen wurden. Aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen wurden dann in der Eröffnungsbilanz der Stadt Jülich zum Stichtag 01.01.2009 folgende Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gemäß § 36 Abs. 3 GemHVO angesetzt: Bezeichnung 2009 Hofsanierung Feuerwehr Betonsanierung Feuerwehr Dachsanierung TH Nord Sanierung Duschen/Umkleiden TH Nord Dachsanierung TH Düsseldorfer Straße Sanierung WC Gymnasium Schulhof Musikschule Fenster KiGa Bertastraße Bodenbelag KiGa Broich Dachsanierung KiGa Koslar Toiletten Kulturbahnhof Sanierung Sportheim Selgersdorf Sanierung von-Schöfer-Ring Sanierung Pastoratsberg Sanierung Gartenweg Sanierung alte K 20 Sanierung Pützberg Sanierung Uferstraße Dachsanierung Bürgerhalle Koslar Fenstererneuerung Bürgerhalle Koslar Dachsanierung Bürgerhalle Broich Erneuerung Bodenbelag Bürgerhalle Güsten Sanierung Außentreppe Bürgerhalle Barmen Sanierung WC Bürgerhalle Barmen 2010 2011 8.586,58 132.399,25 0,00 8.464,71 1.700,00 163.544,80 88.495,49 0,00 0,00 150.838,10 16.671,72 2.686,85 0,00 55.895,86 0,00 156.076,89 116.432,47 3.996,05 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 32.607,92 2.566,64 19.410,42 0,00 0,00 0,00 59.315,19 36.611,42 0,00 0,00 14.429,88 4.755,40 0,00 46.169,40 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 21.160,52 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 773,50 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 76.633,17 2012 0,00 23.071,38 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 90.000,00 25.000,00 50.000,00 Summe 140.985,83 196.780,89 88.495,49 170.196,67 55.895,86 276.505,41 0,00 32.607,92 21.977,06 59.315,19 36.611,42 19.185,28 46.169,40 0,00 0,00 0,00 21.160,52 0,00 90.773,50 25.000,00 126.633,17 20.074,78 0,00 0,00 0,00 20.074,78 0,00 0,00 0,00 0,00 3.510,13 19.999,35 0,00 0,00 3.510,13 19.999,35 532.313,89 347.265,12 384.227,48 221.571,38 1.485.377,87 Die Auflösung der Rückstellung geschah gemäß der obigen Tabelle in den einzelnen Wirtschaftsjahren. Neue Instandhaltungsrückstellungen wurden nicht gebildet. Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5 GemHVO Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten stellen für den Aufwandsbereich eine eher übliche Abgrenzungsmethode dar. Für die Kommune ergab sich eine Verbindlichkeit durch eine erbrachte Leistung durch einen Dritten im laufenden Haushaltsjahr. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Wenn bisher noch keine Rechnung für diese erbrachte Leistung eingegangen ist, ist die Höhe der Verbindlichkeit nicht genau zu beziffern. Für diesen Fall ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Weiterhin fordert § 36 Abs. 4 S. 2 GemHVO, dass ein zukünftiges Entstehen der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist und dass die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird. In den Fällen, in denen eine Rechnung noch aussteht, ist dies der Fall. Schwieriger gestaltet sich die Lage jedoch in den Situationen, in denen fraglich ist, wie wahrscheinlich die Inanspruchnahme der Kommune tatsächlich ist. Hier muss anhand von Fakten ermittelt werden, ob die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Kommune größer ist als die Nichtinanspruchnahme. Trifft dies zu, ist für diesen Fall eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bei der Stadt Jülich ergibt sich eine solche Möglichkeit für den anteiligen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der KDVZ. Rückstellungen für Urlaub und Überstunden Die Ansätze der Rückstellungen für offenen Urlaub sowie nicht ausgeglichene Überstunden richtet sich nach § 36 Abs. 4 GemHVO, da es sich hierbei um Verbindlichkeiten handelt, deren Entstehen zukünftig zu erwarten ist. Zudem liegt die wirtschaftliche Ursache durch den Aufbau von Überstunden bzw. die Nichtinanspruchnahme des „alten“ Urlaubes zeitlich vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz. Für die Ermittlung der Rückstellung für offenen Urlaub ist es nach der Handreichung des Innenministeriums zulässig, Pauschalen zugrunde zu legen. Gerechnet wurde auf Basis der tatsächlich offenen Urlaubstage/Überstunden am 31.12.2008. Der Multiplikator wurde anhand des Stellenplans (durchschnittliche Besoldungs- bzw. Tarifgruppe) ermittelt und die tarifliche bzw. rechtliche durchschnittliche Stundenvergütung dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe zugrunde gelegt (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Im Gegensatz zur Rückstellung für Urlaub besteht für nicht ausgeglichene Überstunden (z.B. im Rahmen von Bereitschaftsdiensten) in vielen Fällen ein tariflicher Anspruch auf Auszahlung. Diese Überstunden fallen jedoch nur in geringem Maße an, sodass eine Rückstellung für jahresübergreifende Bezahlung (Überstunden im Dezember angefallen und im Februar ausgezahlt) entbehrlich ist. Nicht geringfügig sind die Überstunden, die als Plusstunden im Rahmen des Arbeitszeitkontos geführt werden. Auch hier wird ein Durchschnittswert – vgl. Urlaub – zugrunde gelegt. Für Vertrauensarbeitszeit ist keine Rückstellung zu bilden, da keine Ansprüche auf Ausgleich geltend gemacht werden können. Zwar gilt eine gesetzliche oder tarifliche Wochenarbeitszeit; die Vertrauensarbeitszeit fußt aber auf „Arbeitsergebnissen“, für die Rückstellungen nicht gebildet werden können. Für die Jahre 2009 – 2011 wurden die jeweiligen Bilanzwerte vom Fachamt ermittelt. Die notwendigen positiven oder negativen Wertanpassungen wurden ergebniswirksam gebucht. Für die Ermittlung der Werte kam in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt ein vereinfachtes Verfahren auf der Basis der von der KGSt ermittelten durchschnittlichen Personalkosten Anwendung. Rückstellungen für Altersteilzeit Rückstellungen für Altersteilzeit sind für Fälle des sogenannten Blockmodells zu bilden, da nach Beendigung der Arbeitsphase ein Anspruch auf Entgelt/Besoldung in der Freistellungsphase besteht. Die Arbeit wird also vorgeleistet. Diese Rückstellungen sind pro Jahr im gleichen Umfang zu bilden, in denen die Arbeitsphase abgeleistet wurde. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 In Jülich wird das o.g. Blockmodell praktiziert. Das während des gesamten Zeitraumes gezahlte Entgelt besteht aus einem Grundbetrag, der 50% des Vollzeitentgeltes beträgt, und einem Aufstockungsbetrag. Der Grundbetrag ist über die gesamte Dauer der Altersteilzeit als direkter Aufwand zu buchen. Der Aufstockungsbetrag ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung für die gesamte Laufzeit als Rückstellung zu passivieren und im Zeitraum der Altersteilzeit zeitanteilig aufzulösen. Die Differenz zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung und Grundbetrag ist in der Beschäftigungsphase als Rückstellung zu bilden und in der Freistellungsphase entsprechend wieder aufzulösen. Am Ende der Altersteilzeit ist die Rückstellung für die/den jeweilige/n Mitarbeiter/in wieder vollständig aufgelöst. Die jeweiligen Zuführungs- bzw. Auflösungsbeträge wurden vom Fachamt einzelfallbezogen ermittelt und die sich ergebende Wertveränderung summarisch ergebniswirksam gebucht. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag der KDVZ Aus der Eröffnungsbilanz der KDVZ aus dem Jahre 2004 ergibt sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Dieser wurde auf Grundlage des Mittelwertes der Verbandsumlage aus den Jahren 2000 bis 2004 auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt und stellt auch weiterhin eine ungewisse Verbindlichkeit für die Stadt Jülich dar. Rückstellungen für Brandschutzmaßnahmen Im Gegensatz zu Instandhaltungsmaßnahmen, die gewissermaßen eine Verbindlichkeit gegen sich selbst darstellen, beruhen Brandschutzmaßnahmen auf gesetzlichen Verpflichtungen. Für diese besteht eine Umsetzungspflicht, während die reinen Instandhaltungsmaßnahmen auch unterbleiben können, sofern die Rückstellung per Gegenbuchung auf die Sachanlage aufgelöst wird. Bei den Brandschutzmaßnahmen besteht die Verpflichtung bzw. Wirkung nicht nur im Innenverhältnis, sondern gerade auch nach außen. Sie existiert allerdings erst, sobald eine rechtliche Verpflichtung, beispielsweise durch Bescheid einer Aufsichtsbehörde, entsteht. Aus diesem Grunde wurden aus den Jahresrechnungen 2009 – 2011 die Ist-Ausgaben für Brandschutz herausgesucht. Diese wurden aufsummiert und als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dargestellt, da die genaue Höhe der Verbindlichkeiten zum Stichtag der Eröffnungsbilanz noch nicht feststand. Zudem wurde der Ansatz 2011 für Brandschutzmaßnahmen für die Rathäuser berücksichtigt, da dieser als realistisch einzuschätzen ist. Dieser Wert wird anhand der Notwendigkeit der Umsetzung, die mittlerweile absehbar ist, den vorherigen Ansätzen vorgezogen und gemeinsam mit den in den Vorjahren tatsächlich ausbezahlten Beträgen in der Aufstellung erfasst. Weiterhin wurden durch das Hochbauamt weitere Maßnahmen in einer Aufstellung gemeldet, für die in absehbarer Zeit Brandschutzmaßnahmen durchzuführen sind. Diese wurden in ihrer ungefähren Höhe ebenfalls in der Eröffnungsbilanz berücksichtigt. Die Darstellung des Wertes erfolgte aufgrund einer vorsichtigen Schätzung, die vom zuständigen Bereich vorgenommen wurde. Die Auflösung der Rückstellung erfolgte in Höhe der tatsächlichen Auszahlungen in den einzelnen Wirtschaftsjahren ergebniswirksam. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Verbindlichkeiten Als Basis zur Ermittlung der Verbindlichkeiten der Stadt Jülich zum 01.01.2009 waren zuerst einmal die kameral gebildeten Kassenausgabereste zu erfassen. Diese hatten ausweislich der Jahresrechnung 2008 einen Wert von 530 € und ergeben sich ausschließlich aus noch zu zahlenden Gewerbesteuerzinsen aufgrund Steuererstattungen. Sie waren der Bilanzposition „Sonstige Verbindlichkeiten“ zuzuordnen. Hinzuzurechnen sind die Verbindlichkeiten aus noch nicht verausgabten Einnahmen der durchlaufenden Geldern, da diese im in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen Saldo der liquiden Mittel enthalten sind. Hierzu wurden zu den in der Jahresrechnung 2008 für durchlaufende Gelder ausgewiesenen Gesamtbeträgen die entsprechenden offenen Posten ermittelt und den entsprechenden Bilanzpositionen zugewiesen. Die kameral gebuchten Rückzahlungsverpflichtungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von 26 Mio. € wurden bereits der entsprechenden Bilanzposition „Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten“ zugeordnet und sind somit aus der Gesamtaufstellung der Ausgabereste herauszurechnen. Die verbleibenden Reste wurden dann der Bilanzposition „Sonstige Verbindlichkeiten“ zugeordnet. Aufgrund der zum 01.01.2009 gültigen Delegationssatzung des Kreises Düren zur Sozialhilfe, sind eventuell bestehende Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Bereich ebenfalls als Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Aus der kameralen Jahresrechnung des Sozialhilfehaushalts ergeben sich Verbindlichkeiten aus noch nicht an die Oberfinanzdirektion abgeführten, zuviel ausgezahlten Wohngeld in Höhe von 9.193,09 €. Weiter sind den sonstigen Verbindlichkeiten in der Eröffnungsbilanz die Steuerbeträge und Sozialversicherungsbeträge für Beschäftigte für Dezember 2008, welche naturgemäß erst im Folgejahr fällig werden, zuzuordnen. Für die Stadt Jülich ergeben sich hierbei Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von 1.672,87 €, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 314.647,94 € und Beiträge zur Zusatzversorgungskasse in Höhe von 53.607,05 €. Anleihen Anleihen werden inhaltlich zu den Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gezählt. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Kommunalobligationen) werden die Rechte der Gläubiger verbrieft. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Hinsichtlich der Art ihrer Rückzahlung können die Anleihen wie folgt unterteilt werden:    Ratenanleihe Die Tilgung erfolgt in jährlich gleich bleibenden Beträgen. Bei entsprechend sinkenden Zinsbelastungen und gleich hoher Tilgungsleistung sinken die Belastungen eines Jahres für die Kommune. Annuitätenanleihe Durch gleich bleibende Annuitäten wird die Anleihe getilgt und verzinst. Die Jahresbelastungen für die Kommune bleiben in diesem Fall während der Laufzeit gleich. Auslosungsanleihe Es werden auf der Basis eines Tilgungsplans jeweils zu den Zinsterminen anhand von Stücknummern Papiere ausgelost und zurückgezahlt. Die Jahresbelastungen der Kommune ergeben sich aus dem vor der Ausgabe aufgestellten Tilgungsplan. Solche Formen der Finanzierung von Investitionen durch Fremdkapital existieren bei der Stadt Jülich nicht. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Bei Investitionskrediten handelt es sich um sämtliche Finanzvorfälle, bei denen der Kommune Geldwerte gegen Entgelt in Form von Zinsen überlassen werden. Aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips dient die Aufnahme von Investitionskrediten grundsätzlich insgesamt der Deckung des Finanzierungsbedarfs der Investitionsmaßnahmen. Eine Verbindung einzelner Kredite zu einzelnen Investitionen kann daher prinzipiell nicht hergestellt werden. Dies wird, wenn überhaupt, nur in wenigen Fällen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bindung möglich beziehungsweise notwendig sein (z.B. Sportplatz Koslar aufgrund spezieller Kreditförderprogramme der finanzierenden Bank). Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom privaten Kreditmarkt sind langfristige Darlehen. Bei der Kämmerei sind alle Kredite für Investitionen, welche in der Vergangenheit aufgenommen wurden und noch einen Restsaldo ausweisen, erfasst. In den entsprechenden Dateien sind Zins- und Tilgungsraten sowie die Restschuldbeträge zu allen aufgenommenen Krediten dargestellt. Zu allen Darlehen wurden die Darlehenskontoauszüge zum 31.12.2008 beigezogen und mit den Restschuldbeträgen aus den Dateien abgeglichen. Da keine Abweichungen festgestellt wurden und zu allen erfassten Darlehen auch die dazugehörigen Auszüge beigezogen werden konnten, wurde sowohl von einer vollständigen als auch wertmäßig richtigen Erfassung ausgegangen. Die Summe der Restdarlehensbestände bildete den Ansatz für die Eröffnungsbilanz. Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen sind nach einzelnen Kreditgebergruppen zu unterteilen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 von verbundenen Unternehmen Zur Definition von verbundenen Unternehmen siehe „Aktiva 1.3.1“. Bei der Stadt Jülich bestanden zum 01.01.2009 keinerlei Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von verbundenen Unternehmen. Auch zu den Jahresabschlussstichtagen 2009 – 2011 war dies nicht der Fall. von Beteiligungen Zur Definition von Beteiligungen siehe Gliederungspunkt 1.3.2 der Aktivseite. Zum 01.01.2009 bestanden für die Stadt Jülich keine Investitionskredite gegenüber Beteiligungen. Auch zu den Jahresabschlussstichtagen 2009 – 2011 war dies nicht der Fall. von Sondervermögen Eine Definition von Sondervermögen findet sich beim Punkt 1.3.3 der Aktiva. Auch von Sondervermögen waren zum Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie den Schlussbilanzstichtagen 2009 – 2011 keine Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen für die Stadt Jülich vorhanden. vom öffentlichen Bereich Bei den Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom öffentlichen Bereich handelt es sich um Kredite, die das Land Nordrhein-Westfalen der Stadt Jülich für Wohnungsbau gewährt hat. In den Jahren 2009 – 2011 wirkten sich die gezahlten Tilgungsbeträge verbindlichkeitenreduzierend aus. Neue Kredite vom öffentlichen Bereich wurden nicht aufgenommen. vom privaten Kreditmarkt Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom privaten Kreditmarkt stellen langfristige Darlehen dar, die von verschiedenen Kreditgebern gewährt wurden. In den Jahren 2009 – 2011 wirkten sich die gezahlten Tilgungsbeträge verbindlichkeitenreduzierend aus. Im Jahre 2009 wurde im Rahmen der Rückabwicklung des Baugebietes Lindenallee II ein Darlehen in Höhe von 3.400.000 € aufgenommen. In den Jahren 2010 und 2011 wurden keine neuen Kredite aufgenommen. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung Neben der Finanzierung von Investitionen haben Kommunen ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Damit die Behörden ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommen können, dürfen sie auftretende Liquiditätsengpässe durch die Aufnahme von entsprechenden Liquiditätskrediten (früher sogenannte Kassenkredite) überbrücken. Grundsätzlich ist in § 86 Abs. 1 GO geregelt, dass Kredite nur für Investitionsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden dürfen. Im Gegensatz dazu verlangt § 89 Abs. 1 GO jedoch, dass die Kommune ihre Zahlungsfähigkeit durch angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen hat. Aufgrund dessen trifft § 89 Abs. 2 GO auch eine Ausnahme von § 86 GO, sodass die Kommune zur Umsetzung der rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen auch Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen darf. Der Höchstbetrag dieser Kredite ist in der jeweiligen Haushaltssatzung zu regeln und gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass einer neuen Haushaltssatzung. Bei der Stadtkasse sind die laufenden Kredite zur Liquiditätssicherung vollständig erfasst. Bei der Kämmerei werden die den Liquiditätskrediten zuzuordnenden Schuldurkunden verwaltet. Die bei der Stadtkasse geführte Aufstellung der Liquiditätskredite wurde mit den Schuldurkunden abgeglichen, so dass die Vollständigkeit gegeben ist. Der in die Eröffnungsbilanz einzustellende Wert ergibt sich aus den durch Schuldurkunden nachgewiesenen Saldo der laufenden Liquiditätskrediten und ist mit 26.000.000 € zum Bilanzstichtag ermittelt worden. In 2009 erhöhte sich der Bestand der Kredite zur Liquiditätssicherung zum Schlussbilanzstichtag leicht auf 28.300.000 €, stieg zum 31.12.2010 auf 42.550.000 € und erreichte zum Schlussbilanzstichtag 31.12.2011 einen Stand von 49.000.000 € Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Ob eine Maßnahme einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt, richtet sich nach Zi. III. 1. b. des Mobilien-Leasing-Erlasses der Bundesministeriums der Finanzen vom 19.04.1971. Danach ist der Vermögensgegenstand bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht regelmäßig dann dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.H. oder mehr als 90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Auf Anfrage an die einzelnen Ämter und Dezernate stellte sich heraus, dass derartige Verbindlichkeiten bei der Stadt Jülich weder zum Eröffnungsbilanzstichtag, noch danach existierten. Weiterhin sind auch grundsätzlich übernommene Bürgschaften an dieser Stelle zu bilanzieren. Dazu zählen allerdings nur jene Verbindlichkeiten, die genau beziffert sind. Ein Ausweis derartiger Verbindlichkeiten unter der o.a. Bilanzposition erfolgt nicht, da die Stadt Jülich bisher keinerlei finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten aus den übernommenen Bürgschaften hat. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Zur Ermittlung des Anfangsbestandes der Bilanzposition Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden im ersten Halbjahr 2009 durch die Buchungsstelle Rechnungen kopiert, deren Gestellungsdatum aus dem Jahre 2008 stammt, deren Begleichung jedoch erst 2009 erfolgte. Grundsätzlich stellt die Summe dieser Belege den Anfangsbestand der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen dar. Bei der Erarbeitung einer Aufstellung dieser Rechnungen fielen dann jedoch Belege auf, denen keine Lieferung oder Leistung zugrunde lag, sondern sonstige Gründe (z.B. Wegsteckenentschädigungen an Mitarbeiter oder Rückzahlungsverpflichtungen). Diese Positionen sind ebenfalls der Bilanzposition sonstige Verbindlichkeiten zuzuordnen. Die Verbindlichkeiten wurden durch die Zahlung im Folgejahr erledigt. Grundsätzlich sind diejenigen Verbindlichkeiten ausgewiesen, deren Gegenwert in Form einer Dienst- oder Sachleistung bereits erbracht wurde, die Zahlung aus dem Schuldverhältnis seitens der Stadt aber noch nicht geleistet wurde. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Ausweislich der kameralen Jahresrechnungsunterlagen 2008 (städtischer Haushalt, Sonderhaushalt Sozialhilfe und durchlaufende Gelder) bestanden zum Eröffnungsbilanzstichtag keine Kassenausgabereste für Transferleistungen. Somit sind die Verbindlichkeiten aus Transferleistungen in der Eröffnungsbilanz mit 0 € zu beziffern. Auch in den Wirtschaftsjahren 2009 bis 2011 ergaben sich keine Geschäftsvorfälle aus denen sich zu den Bilanzstichtagen Verbindlichkeiten aus Transferleistungen ergaben. Sonstige Verbindlichkeiten Hierunter werden alle sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausgewiesen, für die eine Zuordnung zu den übrigen Bilanzpositionen der Verbindlichkeiten nicht möglich ist. Insbesondere Steuerverbindlichkeiten (z.B. Umsatz- oder Lohnsteuer) oder abzuführende Sozialabgaben werden unter diese Bilanzposition gefasst. Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz hat die Gemeindeprüfungsanstalt die Ausweisung von Zuwendungen für Anlagen, welche sich noch im Bau befinden unter einem gesonderten Konto „Erhaltene Anzahlungen“ gefordert. Dieses Konto wird als Unterkonto zur Bilanzposition Sonstige Verbindlichkeiten geführt. In den Jahren 2009 bis 2011 ergaben sich insbesondere aus den erhaltenen Zuweisungen für Anlagen im Bau Buchungen zu dieser Bilanzposition. Bei Zuwendungseingang wurden diese dem Konto „erhaltene Anzahlungen“ zugeordnet. Bei Fertigstellung des bezuschussten Anlagegutes erfolgte eine Umbuchung zur Bilanzposition „Sonderposten aus Zuwendungen“. Passive Rechnungsabgrenzung Gemäß § 42 Abs. 3 GemHVO sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einnahmen als passive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Für die Eröffnungsbilanz bestand an dieser Stelle die Notwendigkeit, die Benutzungsgebühren der kommunalen Friedhöfe einzeln zu betrachten und jedes einzelne Nutzungsrecht auf seine Restnutzungsdauer hin zu überprüfen. Anhand dessen konnte eine Auswertung aufgestellt werden, welche Werte bei den Friedhofsgebühren zum 01.01.2009 noch bestanden. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Von der im Voraus entrichteten Grabmiete war im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer der passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der linear über die Restruhezeit aufgelöst wird. Es war also auf die Restlaufzeit der Grabnutzung abzustellen. Zur Ermittlung der Werte wurde eine Auswertung aus dem Verwaltungsprogramm „JPAX“ gefahren, die nur solche Beträge ausweist, die auch tatsächlich für die passive Rechnungsabgrenzung von Relevanz sind. Einmalige Entgelte, wie beispielsweise solche für Bestattungen und sonstige Nebenleistungen im Sinne der Friedhofsgebührensatzung, stellen im Jahr der Beantragung unmittelbar einen Ertrag dar und werden entsprechend für die passive Rechnungsabgrenzung nicht berücksichtigt. In den meisten Fällen geht das Programm vom ursprünglichen Originalbescheid aus. Sofern dieser aufgrund des Alters nicht mehr vorhanden ist, wird die Berechnung anhand der im entsprechenden Jahr gültigen Gebühr vorgenommen. Die „historischen“ Grabnutzungsentgelte wurden aus diesem Grunde ebenfalls durch das Bauverwaltungsamt in das Programm eingepflegt. Im Übrigen ist auch für die Folgejahre nach Eröffnungsbilanzstichtag eine NKF-Auswertung jederzeit möglich, sodass sich der Stand des Rechnungsabgrenzungspostens auch in Zukunft überprüfen lässt. Die für den passiven Rechnungsabgrenzungsposten zugrunde gelegten Friedhofsgebühren umfassen auch die Beträge, die für eine Verlängerung der Ruhestätten gezahlt worden sind. Als weiterer Bestandteil des Passiven Rechnungsabgrenzungspostens sind Zahlungen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. Allerdings werden nur diejenigen Beträge bilanziert, für die zum Eröffnungsbilanzstichtag bisher keine Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt worden waren. Hierbei handelt es sich um ein Gesamtvolumen von 33.412,80 €. Zuletzt werden die Abschlagszahlungen des Kreises Düren, die für SGB II und SGB XII im Dezember für Januar 2009 gezahlt wurden, unter der Position „Passive Rechnungsabgrenzungsposten“ bilanziert. Diese Zahlungen im „alten“ Jahr führen im neuen Jahr zu einem Ertrag, da sie vor Eröffnungsbilanzstichtag eingegangen sind. Hierbei spielt zunächst keine Rolle, dass die Gelder anschließend wieder verausgabt werden, da sie für weitere Zahlungen im Sozialbereich verwendet werden. Insgesamt belief sich dieser Teil des Passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf 764.800 €. Dieser wurde ertragswirksam aufgelöst. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 Abschreibungssätze bei der Stadt Jülich NKF-Rahmentabelle der Gesamtnutzungsdauer für kommunale Gegenstände Nr. 1 1.01 1.02 1.03 1.04 1.05 1.06 1.07 1.08 1.09 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 1.17 1.18 1.19 1.20 1.21 1.22 1.23 1.24 1.25 1.26 1.27 1.28 1.29 1.30 1.31 1.32 1.33 1.34 1.35 1.36 1.37 1.38 1.39 1.40 1.41 1.42 1.43 1.44 2 2.01 (Quelle: Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 15 vom 18. März 2005) ergänzt um spezifische Nutzungsdauern bei der Stadt Jülich Vermögensgegenstand Nutzung ND Stadt in Jah- Jülich ren Gebäude und bauliche Anlagen Abwasserhebeanlagen (baulicher Teil) 30 - 40 33 Abwasserkanäle 50 - 80 50 Auslaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen (Bauwerke) 30 - 50 n.v. Baracken, Behelfsbauten 20 - 40 n.v. Einlaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen (Bauwerke) 30 - 50 n.v. 1 Feuerwehrgerätehäuser (massiv) 40 - 80 * 1 Feuerwehrgerätehäuser (sonstige Bauweise) 20 - 40 * Freibäder (bauliche Anlagen) 30- 50 n.v. 1 Garagen (massiv) 40 - 60 * 1 Garagen (sonstige Bauweise) 20 - 40 * 1 Gemeindezentren, Bürgerhäuser, Saalbauten, Vereins-, Jugendheime 40 - 80 * Geschäftshäuser (auch gemischt genutzt mit Wohnungen) 50 - 80 n.v. 1 Hallen (massiv) 40 - 50 * Hallen (sonstige Bauweise) 20 - 40 n.v. Hallenbäder 40 - 70 n.v. Heime, Personal- und Schwestern-, Alten-, Kinder40 - 80 n.v. Hochwasserschutzanlagen (dauerhafte), z.B. Deiche 70 - 100 n.v. 1 Industriegebäude, Werkstätten (mit und ohne Sozialtrakt) 40 - 60 * 1 Kapellen, Kirchen 60 - 80 * 1 Kindergärten, Kindertagesstätten 40 - 80 * Krankenhäuser 40 - 60 n.v. Krematorien 50 - 60 n.v. 1 Lager (massiv) 40 - 60 * Lager (sonstige Bauweise) 20 - 40 n.v. 1 Leichenhallen, Trauerhallen 60 - 80 * 1 Parkhäuser, Tiefgaragen 30 - 50 * Pumpenhäuser 20 - 50 33 1 Rettungswachen (massiv) 40 - 80 * Rettungswachen (sonstige Bauweise) 20 - 40 n.v. Schleusen, Wehre (Stahl oder Beton) 40 - 50 n.v. Schleusen, Wehre (sonstige Bauweise) 20 -30 n.v. 1 Schulgebäude (massiv) 40 - 80 * Schulgebäude (sonstige Bauweise) 20 - 40 n.v. Silobauten (Beton) 28 - 33 n.v. Silobauten (Kunststoff oder Stahl) 17 - 25 n.v. 1 Sportanlagen (nur Sozialgebäude u.a. Funktionsgebäude) 40 - 60 * Straßenabläufe einschl. Anschlusskanäle 50 - 80 50 Transformatoren- und Schalthäuser, Trafostationshäuser 20 - 50 n.v. Tunnel 70 - 80 70 1 Verwaltungsgebäude (massiv) 40 - 80 * Verwaltungsgebäude (sonstige Bauweise) 20 - 40 n.v. Wassertürme 40 - 50 n.v. 1 Wohncontainer 10 - 20 * 1 Wohnhäuser (auch Mehrfamilienhäuser) 50 - 80 * Straßen, Wege, Plätze (Grundstückseinrichtungen) Betonmauer, Ziegelmauer 20 - 40 n.v. Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 2.02 2.03 2.04 2.05 2.06 2.07 2.08 2.09 2.10 2.11 3 3.01 3.02 3.03 3.04 3.05 3.06 3.07 3.08 3.09 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 3.17 3.18 3.19 3.20 3.21 3.22 3.23 3.24 3.25 3.26 3.27 3.28 4 4.00 5 5.00 Brücken (Holzkonstruktion) Brücken (Mauerwerk, Beton oder Stahlkonstruktion, Verbundsystem) Gewässerausbau naturnah, offene Gräben Kompostdeponie, -plätze Löschwasserteiche Straßen- und Stadtmobiliar Spielplätze, Bolzplätze Sportplätze (Rasen- und Hartplätze) Straßen (Anlieger-, Hauptverkehrsstraßen) Wege, Plätze, Parkflächen Wege, Plätze, Parkflächen (in einfacher Bauart) Buswartehallen (massiv) Buswartehallen (sonstige) Technische Anlagen (Betriebsanlagen) Abwasserhebe- und reinigungsanlagen (maschinelle Einrichtungen) Alarmgeber, Alarmanlagen Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebebühnen, Arbeitsbühnen Bahnkörper, Gleisanlagen, Gleiseinrichtungen, Weichen Baucontainer, Bürocontainer, Transportcontainer Beleuchtungsanlagen Beschallungsanlagen Blockheizkraftwerke (Kraft-Wärmekopplungsanlagen) Dampfkessel, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Dampfversorgungsleitungen Druckluftanlagen, Kompressoren Druckrohrleitungen Gasleitungen Heiß- und Kaltluftanlagen, Abzugsvorrichtungen, Ventilatoren, Klimaanlagen Heizkanäle Kabelnetze (auch Rohre, Schächte) Leitstellentechnik Mess- und Prüfgeräte Notstromaggregate, Stromgeneratoren, -umformer, Gleichrichter Ozonmessstation, Umweltmessstation Photovoltaikanlagen Solaranlagen Stromverteileranlagen Telekommunikationseinrichtungen, Betriebsfunkanlagen, Antennenmasten Verkehrsrechner (Verkehrsleitsystem) Videoanlagen, Überwachungsanlagen Waschanlage, Waschstraße Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserenthärtungsanlagen, Wasserreinigungsanlagen Windkraftanlagen Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte z.B.: Atemschutzgerät, Maskendichtprüfgerät z.B.: Bohrhammer, Bohrmaschine z.B.: Druckereimaschine und ähnliches z.B.: Fahrkartenverkaufsautomat, Fahrkartenentwerter (Aufsitz-)Mähgeräte (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) z.B.: medizinisch-technische Geräte z.B.: Parkscheinautomat z.B.: Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.) Büro- und Geschäftsausstattung Büro- und Geschäftsausstattung z.B.: Büromaschinen, Flipcharts, Software z.B.: Büromöbel z.B.: Computer und Zubehör Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011 20 - 40 50 - 100 20 - 50 10 - 25 20 - 40 10 - 30 10 - 15 20 - 25 30 - 60 10 - 30 40 80 n.v. n.v. n.v. *² 15 25 *² *² 50 30 10 - 33 5 - 15 10 - 25 15 - 33 10 - 20 20 - 30 5 - 15 10 - 20 10 - 20 20 n.v. n.v. n.v. n.v. 30 n.v. n.v. n.v. 5 - 15 20 - 40 40 - 45 10 - 15 n.v. n.v. n.v. 15 40 - 50 20 - 25 5 - 15 8 - 12 15 - 20 8 - 12 20 - 25 10 - 15 10 - 15 10 - 15 10 - 15 5 - 15 5 - 15 10 - 15 n.v. 25 n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. n.v. 15 15 - 20 n.v. 5 - 20 8 - 12 5-8 13 - 15 8 - 12 8 - 10 8 - 12 8 - 10 12 8 15 n.v. 10 10 12 10 3 - 20 5 - 10 10 - 20 3-5 10 20 5 6 6.01 6.02 6.03 6.04 6.05 6.06 6.07 6.08 6.09 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 6.16 z.B.: Werkstatteinrichtungen Abzugsvorrichtungen (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Audiovisuelle Geräte (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Bücher (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Dekorationsmaterial (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Feuerwehrleitern, mechanisch (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Heckenscheren (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Hochwasserschutzanlagen (mobil) (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Kühlvitrinen und sonstige Kühleinrichtungen (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Laubsauger (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Mähgeräte (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Medienwagen (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Mikrofonanlage (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Motorkettensäge (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Schuleinrichtung (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Sportgeräte (Fitness- und Turngeräte) (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Sprechfunkanlagen (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Spülmaschinen (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Überwachungsanlage (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Ventilatoren (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Vorhänge (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Wäschetrockner, -maschinen (Wert aus AfA-Tabelle RLP übernommen) Fahrzeuge Anhänger, Auflieger Bagger, sonstige Baufahrzeuge Fahrräder Fäkalienwagen, Hochdruckspülwagen u.ä. Feuerwehrfahrzeuge, Feuerlöschfahrzeuge, Kraftfahrdrehleiter, Löschboot Hubwagen, Gerätewagen Kleintransporter, Mannschaftstransportfahrzeuge Krankentransportwagen, -fahrzeuge, Notarzteinsatzwagen, Rettungstransportwagen Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Wechselaufbauten u.ä. Lokomotiven, Waggons, Gelenkwagen-Waggons, Kesselwagen Motorräder, Motorroller Müllentsorgungsfahrzeuge Omnibusse Personenkraftwagen, Wohnwagen Rettungsboot Traktoren Kehrmaschinen 10 - 15 15 10 10 5 15 5 20 10 6 10 10 5 6 10 10 10 10 10 10 10 10 10 - 15 8 - 12 4-8 8 - 10 15 - 20 6 - 10 6 - 10 6-8 11 12 n.v. 10 20 10 10 7 8 - 12 25 - 30 6 - 10 6 - 10 6 - 10 6 - 10 8 - 12 8 - 12 12 n.v. n.v. 8 n.v. 10 n.v. 20 10 *1: hier wurden durch ein Architekturbüro Restnutzungsdauern zum Eröffnungsbilanzstichtag ermittelt; für die in Folgejahren geschaffenen Vermögensgegenstände werden realistische Nutzungsdauern ermittelt *2: hier wurden durch ein Ingenieurbüro Restnutzungsdauern zum Eröffnungsbilanzstichtag ermittelt; für die in Folgejahren geschaffenen Vermögensgegenstände werden realistische Nutzungsdauern ermittelt Schlussbilanz der Stadt Jülich zum 31.12.2011