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Allgemeine Vorlage (Delegation von Zuständigkeiten auf den Rechnungsprüfungsausschuss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
06.10.2009
Erstellt
09.09.09, 21:11
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Delegation von Zuständigkeiten auf den Rechnungsprüfungsausschuss) Allgemeine Vorlage (Delegation von Zuständigkeiten auf den Rechnungsprüfungsausschuss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -621-01BE: Herr Schmühl Kreuzau, 17.08.2009 Vorlagen-Nr.: 56/2009 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 16.09.2009 06.10.2009 Delegation von Zuständigkeiten auf den Rechnungsprüfungsausschuss I. Sach- und Rechtslage: Bisher hat der Rat der Gemeinde Kreuzau von der Möglichkeit, Ausschüsse mit Beschlusskompetenz auzustatten, lediglich im Bereich der Auftragsvergabe Gebrauch gemacht. (Mit Ratsbeschluss vom 28.02.2001 wurde dem Bau- und Planungsausschuss diese Kompetenz übertragen.) Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II halte ich es aus organisatorischen Gründen für erforderlich, nunmehr dem Rechnungsprüfungsausschuss (allerdings befristet) ebenfalls Beschlusskompetenz zu übertragen. Dies begründe ich wie folgt: Gemäß § 11 Abs. 3 des Investitionsförderungsgesetzes NRW ist nach Beendigung einer Maßnahme der Bezirksregierung Köln ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gemäß beigefügtem Formvordruck beizufügen. Diese testierte Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis. Da die Gemeinde Kreuzau als kreisangehörige Gemeinde nicht über ein eigenes Rechnungsprüfungsamt verfügt, stellt sich die Frage, wer in diesen Fällen das Testat erteilen kann. Die Landesregierung hat hierzu wie folgt Stellung genommen: „Der Begriff der „örtlichen Rechnungsprüfung“ ist funktionell gemeint und deckt sich nicht mit dem des § 102 GO. Das Testat ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 InvöG von der „örtlichen Rechnungsprüfung“ auszustellen. Damit kann das Testat • • • vom Rechnungsprüfungsamt in den Städten und Gemeinden, in denen ein solches Amt eingerichtet ist, oder vom Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde, oder vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises, das von der Gemeinde gemäß § 102 Abs. 2 GO beauftragt werden kann, erstellt werden.“ Da die Gemeinde, wie bereits erwähnt, als kreisangehörige Gemeinde nicht über Rechnungsprüfungsamt verfügt, verbleiben 2 Möglichkeiten. Ich beabsichtige jedoch nicht, Rechnungsprüfungsamt des Kreises Düren hiermit zu beauftragen, da hiermit auf jeden Kosten für die Prüfung verbunden wären. Vielmehr sollte das Testat durch Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde erfolgen. ein das Fall den Die Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses beschränkt sich im Grundsatz auf Ziffer 6 des Testates (Die abgerufenen Mittel waren zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen notwendig). Alle anderen Punkte des Testates müssen auch bereits beim Mittelabruf vom Bürgermeister bzw. seinem allgemeinen Vertreter bestätigt werden. Da die vom Rat beschlossene Maßnahmenliste nur Maßnahmen enthält, für die die Voraussetzungen nach Ziffer 1-5 des Testates vorliegen, beschränkt sich die Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses also in der Tat auf die Bestätigung gemäß Ziffer 6. Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung spätestens 2 Monate nach Beendigung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist dann auch das Testat beizufügen. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird im Jahre 2009 einmal tagen müssen. Im Laufe des Jahres 2010 werden aber auch maximal 3 oder 4 Sitzungen stattfinden müssen, da viele Maßnahmen ja nur in den Ferien ausgeführt werden und somit Verwendungsnachweise gebündet werden können. Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen in Anwendung des § 41 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung vor, den Rechnungsprüfungsausschuss zu ermächtigen, das Testat über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 InvöG auszustellen. Die Bestimmungen nach § 57 Abs. 4 GO NRW in Verbindung mit § 27 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Kreuzau und seiner Ausschüsse bleibt hiervon unberührt. Hiernach können Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst dann ausgeführt werden, wenn innerhalb von 3 Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. Die Regelung sollte mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Nach Abschluss aller Maßnahmen entfällt die Beschlusskompetenz automatisch. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau erhält der Rechnungsprüfungsausschuss mit sofortiger Wirkung die Kompetenz, das Testat nach § 11 Abs. 3 Satz 2 InvöG auszustellen. Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ -2-