Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
04.02.10, 21:12
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram/Herr Lützler
BE: Herr Wolfram/Herr Lützler
Kreuzau, 24.04.2009
Vorlagen-Nr.: 21/2008 2. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
25.08.2009
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Am 01.04.2008 wurde die eingebrachte Sitzungsvorlage (Vorlage Nr. 21/2008) zum Erlass einer
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau von der Tagesordnung abgesetzt, da alle Fraktionen in
dieser Angelegenheit Beratungsbedarf hatten.
Die unter Vorlage Nr. 21/2008 1. Ergänzung vom 20.10.2008 eingebrachte Ergänzungsvorlage
wurde in der Sitzung des Umweltausschusses am 15.11.2008 erneut zurückgestellt. Da der Erlass
einer Ordnungsbehördlichen Verordnung grundsätzlich als sinnvoll angesehen wurde, einigte man
sich darauf, einen Arbeitskreis einzurichten, der die Inhalte einer derartigen Verordnung erarbeitet
und an dem sich alle Fraktionen beteiligen.
Die Arbeitsgruppe hat am 10.03.2009 getagt und einen entsprechenden Entwurf einer
Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Gemeinde Kreuzau erarbeitet.
In Rahmen der Diskussion ergab sich für die Arbeitskreismitglieder die Frage, inwieweit private
Flächen zu öffentlichen Verkehrsflächen werden, wenn die Nutzung illegal und gegen den Willen
des Eigentümers erfolgt, z.B. landwirtschaftliche Flächen, die von Dritten als Pfad genutzt werden.
Diese Frage wurde zwischenzeitlich dem Städte- und Gemeindebund vorgelegt, der hierzu wie
folgt Stellung nimmt:
„Private Flächen sind nur dann dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen im Sinne der
Ordnungsbehördlichen Verordnung, wenn sie tatsächlich durch die Öffentlichkeit genutzt werden
und diese Nutzung entweder durch gesetzliche Regelungen oder eine entsprechende
Zweckbestimmung des Eigentümers gedeckt sind.“
Ebenfalls Stellung genommen hat der Städte- und Gemeindebund zu der in § 5 Abs. 3 formulierten
Regelung:
Die Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art (z.B. Raubkatzen, Schlangen, Reptilien u.ä.)
ist der Gemeinde Kreuzau - Ordnungsamt – unverzüglich anzuzeigen. Für Tiere besonders
geschützter Arten bleibt § 10 Bundesartenschutzverordnung unberührt.
Aus dem Schreiben des Städte- und Gemeindebund wird hierzu wie folgt auszugsweise zitiert:
„Die Regelungen in einer ordnungsbehördlichen Verordnung dienen dem Schutz vor
allgemeinen Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Problematisch ist jedoch, ob
allein in der Haltung gefährlicher wildlebender Tiere eine abstrakte Gefahr gesehen
werden kann. Unseres Erachtens besteht keine abstrakte Gefahr, die eine
entsprechende Regelung durch ordnungsbehördliche Verordnung rechtfertigen
kann. Vielmehr handelt es sich um Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und damit
um letztlich politische Entscheidungen, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind.
Unseres Erachtens wäre daher die Aufnahme der von Ihnen vorgeschlagenen
Bestimmung zur Anzeigepflicht für gefährliche wildlebende Tiere in die
ordnungsbehördliche Verordnung nicht rechtmäßig.“
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den § 5 Abs. 3 ersatzlos zu streichen.
Der Verordnungsentwurf der Arbeitgruppe wurde der Bezirksregierung Köln vorgelegt mit der Bitte,
sofern zu den einzelnen Regelungen eine Zustimmung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz
erforderlich ist, diese zu erteilen.
In ihrer Verfügung vom 02.04.2009 teilt die Bezirksregierung Köln mit, dass die Satzung keine
Regelungen enthält, die eine Zustimmung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erfordert.
Die Bezirksregierung weist allerdings darauf hin, dass die jeweiligen Veranstaltungen nicht konkret
benannt werden, was dazu führt, dass diese Regelung zu unbestimmt ist.
Die Verwaltung schlägt aus diesem Grund vor, die unter Ziffer 3 vorgesehene Regelung „für die
jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste bis 3.00 Uhr“ wie folgt zu erweitern:
für die Kirmes in
Boich
Drove
Kreuzau
Leversbach
Obermaubach
Stockheim
Thum
Üdingen
Untermaubach
Winden
4. Wochenende im August
3. Wochenende im September
2. Wochenende im September
2. Wochenende im August
Wochenende nach Maria Himmelfahrt
3. Wochenende im September
Wochenende 1. Sonntag im Juli
1. Wochenende im September
1. Wochenende im Oktober
2. Wochenende im September
für das Schützenfest in
Bergheim / Langenbroich
Bogheim
Kreuzau
Stockheim
Untermaubach
3. Wochenende im Juli
Wochenende letzter Sonntag im Juni
1. Sonntag im Juni
3. Wochenende im Juni
1. Wochenende im Juni
Die Bezirksregierung hat weiterhin mitgeteilt, dass eine weitergehende Prüfung der Verordnung
nicht vorgenommen wurde, da diese gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der Verwarnungsgeldkatalog, der eine Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung darstellt,
wurde um die Ziffern 5, 6, 7 und 15 erweitert. Durch die Erweiterung des Verwarnungsgeldkatalogs
wird eine noch größere Transparenz gegenüber dem Bürger erzielt, da er genau ablesen kann, mit
welchem Verwarnungsgeld Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung geahndet
werden.
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung schlägt vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung in der als Anlage beigefügten
Fassung zu beschließen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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