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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
04.02.10, 21:12
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram/Herr Lützler BE: Herr Wolfram/Herr Lützler Kreuzau, 24.04.2009 Vorlagen-Nr.: 21/2008 2. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss 25.08.2009 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Am 01.04.2008 wurde die eingebrachte Sitzungsvorlage (Vorlage Nr. 21/2008) zum Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau von der Tagesordnung abgesetzt, da alle Fraktionen in dieser Angelegenheit Beratungsbedarf hatten. Die unter Vorlage Nr. 21/2008 1. Ergänzung vom 20.10.2008 eingebrachte Ergänzungsvorlage wurde in der Sitzung des Umweltausschusses am 15.11.2008 erneut zurückgestellt. Da der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung grundsätzlich als sinnvoll angesehen wurde, einigte man sich darauf, einen Arbeitskreis einzurichten, der die Inhalte einer derartigen Verordnung erarbeitet und an dem sich alle Fraktionen beteiligen. Die Arbeitsgruppe hat am 10.03.2009 getagt und einen entsprechenden Entwurf einer Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Gemeinde Kreuzau erarbeitet. In Rahmen der Diskussion ergab sich für die Arbeitskreismitglieder die Frage, inwieweit private Flächen zu öffentlichen Verkehrsflächen werden, wenn die Nutzung illegal und gegen den Willen des Eigentümers erfolgt, z.B. landwirtschaftliche Flächen, die von Dritten als Pfad genutzt werden. Diese Frage wurde zwischenzeitlich dem Städte- und Gemeindebund vorgelegt, der hierzu wie folgt Stellung nimmt: „Private Flächen sind nur dann dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen im Sinne der Ordnungsbehördlichen Verordnung, wenn sie tatsächlich durch die Öffentlichkeit genutzt werden und diese Nutzung entweder durch gesetzliche Regelungen oder eine entsprechende Zweckbestimmung des Eigentümers gedeckt sind.“ Ebenfalls Stellung genommen hat der Städte- und Gemeindebund zu der in § 5 Abs. 3 formulierten Regelung: Die Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art (z.B. Raubkatzen, Schlangen, Reptilien u.ä.) ist der Gemeinde Kreuzau - Ordnungsamt – unverzüglich anzuzeigen. Für Tiere besonders geschützter Arten bleibt § 10 Bundesartenschutzverordnung unberührt. Aus dem Schreiben des Städte- und Gemeindebund wird hierzu wie folgt auszugsweise zitiert: „Die Regelungen in einer ordnungsbehördlichen Verordnung dienen dem Schutz vor allgemeinen Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Problematisch ist jedoch, ob allein in der Haltung gefährlicher wildlebender Tiere eine abstrakte Gefahr gesehen werden kann. Unseres Erachtens besteht keine abstrakte Gefahr, die eine entsprechende Regelung durch ordnungsbehördliche Verordnung rechtfertigen kann. Vielmehr handelt es sich um Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und damit um letztlich politische Entscheidungen, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Unseres Erachtens wäre daher die Aufnahme der von Ihnen vorgeschlagenen Bestimmung zur Anzeigepflicht für gefährliche wildlebende Tiere in die ordnungsbehördliche Verordnung nicht rechtmäßig.“ Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den § 5 Abs. 3 ersatzlos zu streichen. Der Verordnungsentwurf der Arbeitgruppe wurde der Bezirksregierung Köln vorgelegt mit der Bitte, sofern zu den einzelnen Regelungen eine Zustimmung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erforderlich ist, diese zu erteilen. In ihrer Verfügung vom 02.04.2009 teilt die Bezirksregierung Köln mit, dass die Satzung keine Regelungen enthält, die eine Zustimmung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erfordert. Die Bezirksregierung weist allerdings darauf hin, dass die jeweiligen Veranstaltungen nicht konkret benannt werden, was dazu führt, dass diese Regelung zu unbestimmt ist. Die Verwaltung schlägt aus diesem Grund vor, die unter Ziffer 3 vorgesehene Regelung „für die jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste bis 3.00 Uhr“ wie folgt zu erweitern: für die Kirmes in Boich Drove Kreuzau Leversbach Obermaubach Stockheim Thum Üdingen Untermaubach Winden 4. Wochenende im August 3. Wochenende im September 2. Wochenende im September 2. Wochenende im August Wochenende nach Maria Himmelfahrt 3. Wochenende im September Wochenende 1. Sonntag im Juli 1. Wochenende im September 1. Wochenende im Oktober 2. Wochenende im September für das Schützenfest in Bergheim / Langenbroich Bogheim Kreuzau Stockheim Untermaubach 3. Wochenende im Juli Wochenende letzter Sonntag im Juni 1. Sonntag im Juni 3. Wochenende im Juni 1. Wochenende im Juni Die Bezirksregierung hat weiterhin mitgeteilt, dass eine weitergehende Prüfung der Verordnung nicht vorgenommen wurde, da diese gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Verwarnungsgeldkatalog, der eine Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung darstellt, wurde um die Ziffern 5, 6, 7 und 15 erweitert. Durch die Erweiterung des Verwarnungsgeldkatalogs wird eine noch größere Transparenz gegenüber dem Bürger erzielt, da er genau ablesen kann, mit welchem Verwarnungsgeld Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung geahndet werden. -2- II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-