Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
04.02.10, 21:12
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau vom __________
Präambel
Öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer Gemeinde sind wesentliche Indikatoren für die Lebensqualität und tragen zum allgemeinen Wohlbefinden bei.
Ein gemeinsames Anliegen aller Bürger muss es sein, unsere Gemeinde attraktiv und lebenswert
zu erhalten.
Dazu ist es erforderlich, dass sich alle hier lebenden Menschen an Regeln halten
und zu einem geordneten Miteinander verpflichten.
Daher hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am _____________ aufgrund der §§
27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz -OBG-), in der Fassung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW.
2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2004 (GV NRW S. 135) und der § 5 Abs. 1 des
Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen
(Landes-Immissions-schutzgesetz -LImschG-),
in der Fassung vom 18. März 1975 (GV NW S. 232/SGV. NW. 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NW. S. 229), mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom
________________ für das Gebiet der Gemeinde Kreuzau folgende Verordnung erlassen:
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Die öffentliche Sicherheit umfasst den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und Symbole, das Ungehinderte Funktionieren seiner Organe, die verfassungsmäßigen Rechtsnormen
sowie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen.
(2) Die öffentliche Ordnung umfasst jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die nach Auffassung einer überwiegenden Mehrheit zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines erträglichen und friedlichen Zusammenlebens gehören.
(3) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden
Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und
Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(4) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer
und Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Buswarteanlagen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
-1-
3. Naturdenkmäler, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlag- oder andere Informationstafel, Beleuchtungs-,
Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Das Verhalten auf Verkehrsflächen und in Anlagen bestimmt sich nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Verboten ist hier insbesondere
a) Ausspucken vor Passanten; Bespucken von Sitzgelegenheiten
u.ä. Einrichtungen;
b) Aggressives Betteln oder aggressive Verkaufpraktiken durch:
- Anfassen,
- Festhalten,
- wiederholtes Ansprechen, obwohl der Passant seine mangelnde
Spendenbereitschaft signalisiert hat,
- Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum,
- bedrängende Verfolgung,
- bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen,
- Einsetzen von Hunden;
c) das Stören in Verbindung mit dem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln (z.B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegen
lassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteilen)
d) Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
e) Sitzen auf Rückenlehnen von Bänken sowie Füße auf die Sitzflächen stellen;
f) Lagern in Personengruppen, soweit nicht durch die Verwaltung genehmigt.
Das gilt auch und besonders auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, wenn hierdurch
die ursprüngliche Nutzungsbestimmung für andere unzumutbar beeinträchtigt wird und
die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht mehr ungehindert möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
-2-
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden
zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken
oder sonst wie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen,
zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern.
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das
Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern
Personen nicht behindert werden.
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen
unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu
überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von
Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon
unberührt.
§4
Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten,
1. ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf bzw. an Verkehrsflächen und Anlagen
Plakate, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Veranstaltungshinweise, Geschäftsempfehlungen oder sonstiges Werbematerial anzubringen
2. zugelassene Werbeflächen unbefugt durch Überkleben, Übermalen, Übersprühen oder in
sonstiger Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen, für von der Gemeinde
konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§5
Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind
Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.
-3-
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich
führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit
sich führen.
§6
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä. Stoffe in das öffentliche
Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten.
3. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen,
schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation.
Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der
Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in
das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt außerhalb der Dienststunden der Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
4. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines
Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich
für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum
sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis
von 200 m die Rückstände einzusammeln.
(3) Wird durch die Verunreinigungen der öffentliche Verkehr erschwert, sind die Vorschriften des
§ 32 StVO vorrangig heranzuziehen.
§7
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1) Abfall im Sinne des Abfallrechts sind alle Gegenstände, die beweglich sind, sofern der Besitzer
des Gegenstandes sich dieses Gegenstandes entledigt, sich dessen entledigen will oder sich
dessen entledigen muss. Der Besitzer muss sich eines Gegenstandes entledigen, wenn der
Gegenstand für seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet wird, durch seinen Zustand
das Allgemeinwohl gefährden kann und diese Gefährdung nur durch eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann. Das betrifft beispielsweise die auf einem Betriebsgrundstück langfristig gestapelten Fässer mit hoch giftigen Produktionsrückständen.
-4-
(2) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt
werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(3) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf
Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(4) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern
ist verboten.
(5) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der
Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine
Verunreinigung der Straße ausgeschlossen ist.
(6) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(7) Wird durch die Verunreinigungen der öffentliche Verkehr erschwert, sind die Vorschriften des
§ 32 StVO vorrangig heranzuziehen.
§8
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse,
z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
§9
Spielplätze und öffentliche Freizeitanlagen
(1) Spielplätze dürfen nur von Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren benutzt werden,
soweit nicht durch Beschilderung eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Personen, die Kinder begleiten, beaufsichtigen oder abholen.
(2) Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen ist auf allen Kinderspiel- und Bolzplätzen untersagt.
(3) Andere Aktivitäten, insbesondere die Benutzung von Skateboards, Inlineskatern und
Rollschuhen, Fahrrädern und Mofas sowie Fußballspielen, sind auf den Spielplätzen
verboten, es sei denn, es ist durch besondere Beschilderung zugelassen.
(4) Der Aufenthalt auf Spiel-, Bolz- und Sportplätzen sowie Skateranlagen ist tagsüber,
Montag – Freitag ab 8.00 Uhr, Samstag, sonn- und feiertags ab 10.00 Uhr, nur bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch 20.00 Uhr erlaubt.
Andere Benutzungszeiten werden durch entsprechende Beschilderung festgelegt.
(5) Kinderspielplätze und deren Einrichtungen wie Bänke, Spielgeräte, Sandkästen etc. dürfen
nicht beschädigt oder verschmutzt werden.
-5-
(6) Auf Spielplätzen und öffentlichen Freizeitanlagen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
§ 10
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem
Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
§ 11
Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte, Nießbraucher und Besitzer/innen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder
ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich
ist. Der/die Betroffene ist vor her zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen
zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 12
Nachtruhe
(1) Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Gem. § 9 Abs. 3 und §10
Abs. 4 LImschG sind folgende Ausnahmen zugelassen:
1. für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 3.00 Uhr;
2. für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai bis 3.00 Uhr;
3. für die jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste bis 3.00 Uhr
und zwar für die Kirmes in
Boich
4. Wochenende im August
Drove
3. Wochenende im September
Kreuzau
2. Wochenende im September
Leversbach
2. Wochenende im August
Obermaubach
Wochenende nach Maria Himmelfahrt
Stockheim
3. Wochenende im September
Thum
1. Sonntag Juli
Üdingen
1. Wochenende im Spetember
Untermaubach
1. Wochenende im Oktober
Winden
2. Wochenende im September
für das Schützenfest in
Bergheim / Langenbroich
Bogheim
Kreuzau
Stockheim
Untermaubach
3. Wochenende im Juli
Wochenende letzter Sonntag im Juni
1. Sonntag im Juni
3. Wochenende im Juni
1. Wochenende im Juni
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4. für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und -montag
bis 3.00 Uhr
(2) Die Ausnahmen unter 3. und 4. sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Der Betrieb von
Lautsprecheranlagen außerhalb fester Baulichkeiten ist nur bis 23.00 Uhr erlaubt.
§ 13
Überhängendes Grün
(1) Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen haben dafür Sorge zu tragen,
dass ein Überwuchern durch Pflanzen, insbesondere Hecken, Bäumen und Sträuchern, über
die Grundstücksgrenze hinaus unterbleibt. Soweit Pflanzen über die Grundstücksgrenze hinauswachsen, sind sie regelmäßig mindestens bis auf die Grenze zurückzuschneiden.
(2) Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrszeichen, Straßenlampen, Hydranten und
ähnliche öffentliche Einrichtungen stets von Bewuchs freigehalten werden. Baumkronen,
die in öffentliche Verkehrsflächen hineinragen, müssen eine lichte Durchfahrtshöhe von
mindestens 4,50 m, auf Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m
haben.
§ 14
Erlaubnisse, Ausnahmen
Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung
geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall erheblich überwiegen.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung;
3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung;
4. gem. § 5 Abs. 1 einen Hund innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nicht an der
Leine führt.
5. gem. § 5 Abs. 3 ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art nicht unverzüglich der Gemeinde Kreuzau anzeigt;
6. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung;
7. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem. § 7 der
Verordnung;
8. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten gem. § 8 der Verordnung;
9. das Verbot der unbefugten Benutzung von Spielplätzen und öffentlichen Freizeitanlagen
gem. § 9 der Verordnung;
10. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung;
11. die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung
-7-
verletzt.
(2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Ausnahmeregelung des § 12 der Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Kreuzau können
gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetztes (OBG NRW) mit einer Geldbuße nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen
Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder
Geldbußen bedroht sind.
Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens
500,00 € und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000,00 €.
Nähere Festlegungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung getroffen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen
Mit nachstehendem Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen macht die Gemeinde Kreuzau
transparent, mit welchen Verwarn- und Bußgeldern Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung geahndet werden.
Nr. Verstoß
Rechtsgrundlage Verwarnung
1. Abstellen von anderen als den zugelassenen
Abfällen an Glascontainerstandorten,
sowie Glas auf, vor oder neben Container
stellen sowie die Benutzung außerhalb der
erlaubten Einwurfzeit.
§ 7 Abs. 4
30,00 €
2. Aggressives Betteln
§ 2 Abs. 2
10,00 €
3. Aggressive Verkaufspraktiken
§ 2 Abs. 2
50,00 €
4. Aschenbecher auf Verkehrsflächen oder in
Anlagen ausleeren
§ 6 Abs. 1
35,00 €
5. Aufenthalt auf Spiel-, Bolz- und SportPlätzen außerhalb der festgelegten
Nutzungszeiten
§ 9 Abs. 4
25,00 €
6. Aufstellen von Wohnwagen, Zelten
und Verkaufswagen
§ 8 Abs. 1
50,00 €
7. Befahren der Anlagen
§ 3 Abs. 2 Nr. 5
25,00 €
8. Haus- oder Gewerbemüll in öffentlichen
Abfallbehältern entsorgen
§ 7 Abs. 2
35,00 €
9. Hausnummer nicht angebracht, Hausnummer
nicht lesbar
§ 10 Abs. 1
25,00 €
10. Kleinere Abfälle nicht in vorgeschriebene
Behälter werfen
(Zigarettenkippen, Kaugummi etc.)
§ 7 Abs. 2
15,00 €
11. Mit Hund Friedhof, Spiel-, Sport- oder
Bolzplatz betreten oder Hund dorthin laufen
lassen
§ 9 Abs. 6
20,00 €
12. Nichtaufstellen von vorgeschriebenen Abfall§ 6 Abs. 2
behälter oder nicht einsammeln von Abfällen
durch Verkaufsstellen mit Waren zum sofortigen
Verzehr
50,00 €
13. Sitzen auf Rückenlehne einer Bank oder Füße
auf der Sitzfläche
10,00 €
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§ 2 Abs. 2
14. Spucken auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
§ 2 Abs. 2
10,00 €
15. Überhängendes Grün nicht zurück schneiden
§ 13
50,00 €
16. Unangeleinter Hund auf Verkehrsfläche
oder in Anlagen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile
§ 5 Abs. 1
10,00 €
17. Verunreinigungen durch Tiere nicht beseitigt
§ 5 Abs. 2
30,00 €
18. Wildes Plakatieren und unerlaubte
Werbung
§ 4 Abs. 1
50,00 €
§ 4 Abs. 2
50,00 €
19. Verunstalten des Ortsbildes durch Besprühen,
Bekleben, Bemalen, Beschmieren
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