Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
7,0 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
05.03.09, 14:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 24.02.2009
- öffentlicher Teil Sachstandsinformation
für den
Bau- und Planungsausschuss
17.03.2009
Einstellung verschiedener Planverfahren
Bezug:
Sitzungsvorlagen Nr. 100/1004, Nr. 101/2004, Nr. 8/2006
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 15.02.2005 den Aufstellungsbeschluss
zur 26. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich des Betriebsgeländes
Hoesch, Werk II, in Kreuzau-Friedenau, gefasst. Dieses Änderungsverfahren wurde aus
bekannten Gründen bisher nicht eingeleitet. Obwohl, wie Ihnen bekannt, inzwischen die
Grundstücksverhältnisse geklärt sind, ist dennoch das Änderungsverfahren nicht mehr erforderlich,
da der zukünftige Bebauungsplan in Anwendung des neuen Paragraphen 13 a BauGB abgewickelt
werden kann. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung angepasst. Ein formeller Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich, da der bisherige
Aufstellungsbeschluss nicht bekannt gemacht und somit auch keine Außenwirkung erlangt hat.
Ebenfalls in der Sitzung am 15.02.2005 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, „Friedenau“, gefasst. Auch dieser
Aufstellungsbeschluss wird nicht weiter verfolgt. Einer formellen Aufhebung bedarf es ebenfalls
nicht, da auch dieser Aufstellungsbeschluss nicht bekannt gemacht worden ist.
In der Sitzung am 17.03.2009 wird jedoch ein neuer Aufstellungsbeschluss unter Anwendung des
§ 13 a BauGB gefasst.
Mit Datum vom 25.04.2006 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Aufstellungsbeschluss zur 31.
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich Ortsteil
Winden-Bergheim, Teilbereich Langenbroicher Straße, gefasst. Da der Eigentümer bis heute nicht
die erforderliche Erklärung zum Kreuzauer Modell unterschrieben hat, wird das Verfahren zu den
Akten genommen. Ein formeller Einstellungsbeschluss ist nicht erforderlich, da der
Aufstellungsbeschluss nicht bekannt gemacht worden ist und somit auch keine Außenwirkung
eingetreten ist.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
- Ramm -