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Sachstandsinfo (Einstellung verschiedener Planverfahren)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,0 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
05.03.09, 14:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Sachstandsinfo (Einstellung verschiedener Planverfahren)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -621-00BE: Herr Schmühl Kreuzau, 24.02.2009 - öffentlicher Teil Sachstandsinformation für den Bau- und Planungsausschuss 17.03.2009 Einstellung verschiedener Planverfahren Bezug: Sitzungsvorlagen Nr. 100/1004, Nr. 101/2004, Nr. 8/2006 Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 15.02.2005 den Aufstellungsbeschluss zur 26. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich des Betriebsgeländes Hoesch, Werk II, in Kreuzau-Friedenau, gefasst. Dieses Änderungsverfahren wurde aus bekannten Gründen bisher nicht eingeleitet. Obwohl, wie Ihnen bekannt, inzwischen die Grundstücksverhältnisse geklärt sind, ist dennoch das Änderungsverfahren nicht mehr erforderlich, da der zukünftige Bebauungsplan in Anwendung des neuen Paragraphen 13 a BauGB abgewickelt werden kann. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst. Ein formeller Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich, da der bisherige Aufstellungsbeschluss nicht bekannt gemacht und somit auch keine Außenwirkung erlangt hat. Ebenfalls in der Sitzung am 15.02.2005 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 23, Ortsteil Kreuzau, „Friedenau“, gefasst. Auch dieser Aufstellungsbeschluss wird nicht weiter verfolgt. Einer formellen Aufhebung bedarf es ebenfalls nicht, da auch dieser Aufstellungsbeschluss nicht bekannt gemacht worden ist. In der Sitzung am 17.03.2009 wird jedoch ein neuer Aufstellungsbeschluss unter Anwendung des § 13 a BauGB gefasst. Mit Datum vom 25.04.2006 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau den Aufstellungsbeschluss zur 31. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich Ortsteil Winden-Bergheim, Teilbereich Langenbroicher Straße, gefasst. Da der Eigentümer bis heute nicht die erforderliche Erklärung zum Kreuzauer Modell unterschrieben hat, wird das Verfahren zu den Akten genommen. Ein formeller Einstellungsbeschluss ist nicht erforderlich, da der Aufstellungsbeschluss nicht bekannt gemacht worden ist und somit auch keine Außenwirkung eingetreten ist. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ramm -