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Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 24, Ortsteil Kreuzau, "Grundschulerweiterung"; hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Erstellt
11.12.09, 13:14
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 24, Ortsteil Kreuzau, "Grundschulerweiterung";
hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB) Allgemeine Vorlage (Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 24, Ortsteil Kreuzau, "Grundschulerweiterung";
hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/621-00/E 24 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 17.02.2009 Vorlagen-Nr.: 17/2009 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 17.02.2009 Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E 24, Ortsteil Kreuzau, "Grundschulerweiterung"; hier: Satzungsbeschluss gem. § 16 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Mit gleichem Datum habe ich Ihnen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 24, Ortsteil Kreuzau, „Grundschulerweiterung“, vorgeschlagen. Zur Sicherung der Planung sollte gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre für den Planbereich mit dem Inhalt beschlossen werden, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre hat zunächst eine Geltungsdauer von 2 Jahren (§ 17 Abs. 1 BauGB). Sie kann um 1 Jahr verlängert werden. Sie tritt gemäß § 17 Abs. 5 BauGB in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. E 24, Ortsteil Kreuzau, rechtsverbindlich wird. Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Eine Genehmigung der Bezirksregierung ist nicht erforderlich. Nach dem Ratsbeschluss erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. Die Veränderungssperre tritt alsdann mit der Bekanntmachung in Kraft. Ich schlage Ihnen vor, den entsprechenden Beschluss zu fassen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Da die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgen wird, entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 24, Ortsteil Kreuzau, „Grundschulerweiterung“, wird gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Der Bürgermeister - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-