Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 17/2009)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
131 kB
Erstellt
11.12.09, 13:14
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 17/2009) Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 17/2009)

öffnen download melden Dateigröße: 131 kB

Inhalt der Datei

S a t z u n g der Gemeinde Kreuzau über eine Veränderungssperre Aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplanes E 24, Ortsteil Kreuzau, „Grundschulerweiterung“, Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 13, Parz. Nrn. 236, 237, 238, 239, 242 und 676, dessen Begrenzung aus der nachstehenden Übersichtskarte ersichtlich ist, wird eine Veränderungssperre erlassen. 4 420 1 676 272 173 33 2 282 2 a 679 2 770 0 340 417 1 418 n Vo 372 -T or ck 968 ße tr a -S 34 771 Schule 22 237 362 173 18 377 676 37 up Ha 969 239 r tst 7 e aß 236 238 242 9 35 24 243 26 538 15 491 244 539 245 2 8 410 409 Fre 492 356 228 it ihe 542 246 543 247 213 32 352 541 669 §2 Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und 1 b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. §3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. kann von der §5 Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan E 24, Ortsteil Kreuzau, rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5 BauGB). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den oder ein vorgeschriebenes Der Bürgermeister - Walter Ramm 2