Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
131 kB
Erstellt
11.12.09, 13:14
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
S a t z u n g
der Gemeinde Kreuzau
über eine Veränderungssperre
Aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden
Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in
der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung
am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplanes E 24, Ortsteil Kreuzau,
„Grundschulerweiterung“, Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 13, Parz. Nrn. 236,
237, 238, 239, 242 und 676, dessen Begrenzung aus der nachstehenden Übersichtskarte
ersichtlich ist, wird eine Veränderungssperre erlassen.
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669
§2
Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
a)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden
und
1
b)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
kann
von
der
§5
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der
Bebauungsplan E 24, Ortsteil Kreuzau, rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5 BauGB).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine
vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kreuzau, den
oder
ein
vorgeschriebenes
Der Bürgermeister
- Walter Ramm 2