Daten
Kommune
Jülich
Größe
150 kB
Datum
25.08.2014
Erstellt
15.08.14, 17:04
Aktualisiert
15.08.14, 17:04
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Bisherige Fassung
Neufassung
Erläuterung
Zuständigkeitsordnung
Zuständigkeitsordnung
des Rates der Stadt Jülich
des Rates der Stadt Jülich
Auf Grund der §§ 41 und 58 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.12.2009 hat der Rat der Stadt Jülich in
seiner Sitzung am 09.12.2010 folgende
Zuständigkeitsordnung beschlossen:
Auf Grund der §§ 41 und 58 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.12.2013 hat der Rat der Stadt Jülich in
seiner Sitzung am __________________ folgende
Zuständigkeitsordnung beschlossen:
1
I. Stadtrat
Keine Änderung.
I. Stadtrat
§1
Zuständigkeit des Rates
(1)
(2)
Der Rat entscheidet
§1
Zuständigkeit des Rates
(1)
Der Rat entscheidet
a)
über alle Angelegenheiten, die nach § 41
GO NRW nicht auf die Ausschüsse oder
die Bürgermeisterin bzw. dem
Bürgermeister übertragen werden können,
a)
über alle Angelegenheiten, die nach § 41
GO NRW nicht auf die Ausschüsse oder
die Bürgermeisterin bzw. dem
Bürgermeister übertragen werden können,
b)
über die Angelegenheiten, die ihm nach
dieser Zuständigkeitsordnung vorbehalten
sind,
b)
über die Angelegenheiten, die ihm nach
dieser Zuständigkeitsordnung vorbehalten
sind,
c)
über solche Angelegenheiten, die er sich
im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht
(Rückholrecht).
c)
über solche Angelegenheiten, die er sich
im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht
(Rückholrecht).
d)
über Grundstücksangelegenheiten, soweit
Rats- und Ausschussmitglieder, der/die
Bürgermeister/in sowie Beschäftigte der
Verwaltung betroffen sind.
d)
über Grundstücksangelegenheiten, soweit
Rats- und Ausschussmitglieder, der/die
Bürgermeister/in sowie Beschäftigte der
Verwaltung betroffen sind.
Alle anderen Angelegenheiten überträgt er nach
Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung auf die
Ausschüsse bzw. die Bürgermeisterin/den
Bürgermeister.
(2)
Alle anderen Angelegenheiten überträgt er nach
Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung auf die
Ausschüsse bzw. die Bürgermeisterin/den
Bürgermeister.
2
(3)
Der Rat beschließt gemäß § 41 Abs. 1 a GO NRW (3)
allgemeine Grundsätze, nach denen die
Verwaltung geführt wird.
II. Ausschüsse
II. Ausschüsse
§2
Arten, Wahl und Zuständigkeit der Ausschüsse
(1)
(2)
Der Rat bildet folgende gesetzlich
vorgeschriebene Ausschüsse:
Der Rat beschließt gemäß § 41 Abs. 1 a GO NRW
allgemeine Grundsätze, nach denen die
Verwaltung geführt wird.
§2
Arten, Wahl und Zuständigkeit der Ausschüsse
(1)
Der Rat bildet folgende gesetzlich
vorgeschriebene Ausschüsse:
a)
Haupt- und Finanzausschuss
a)
Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
b)
Rechnungsprüfungsausschuss
b)
Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
d)
Wahlprüfungsausschuss
d)
Wahlprüfungsausschuss (WPA)
e)
Wahlausschuss
e)
Wahlausschuss (WA)
Daneben bildet der Rat folgende weitere
Ausschüsse:
a)
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umweltund Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten
- Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
(2)
Daneben bildet der Rat folgende weitere
Ausschüsse:
a)
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umweltund Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten
- Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
(PUB)
3
b)
Ausschuss für Kultur, Integration und
Soziales
b)
Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung
und Stadtmarketing
(KWS)
c)
Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und
Sport
c)
Ausschuss für Jugend, Familie, Integration,
Soziales, Schule und Sport
(JuFISSS)
d)
Bürgerausschuss
d)
Bürgerausschuss (BA)
§3
Haupt- und Finanzausschuss
§3
Haupt- und Finanzausschuss
(1)
Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle
Angelegenheiten, die dem Rat zur Entscheidung
vorzulegen sind.
Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
gemäß § 1 dem Rat und den §§ 7 - 13 den
einzelnen Ausschüssen vorbehalten sind oder in
der Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des
Bürgermeisters liegen.
(1)
Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle
Angelegenheiten, die dem Rat zur Entscheidung
vorzulegen sind.
Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
gemäß § 1 dem Rat und den §§ 7 - 13 den
einzelnen Ausschüssen vorbehalten sind oder in
der Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des
Bürgermeisters liegen.
(2)
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt die
Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab.
(2)
Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt die
Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab.
(3)
Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen (3)
Richtlinien entscheidet der Haupt- und
Finanzausschuss gemäß § 61 GO NRW über die
Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung. Zu diesem Zweck hat die
Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den
Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen
Richtlinien entscheidet der Haupt- und
Finanzausschuss gemäß § 61 GO NRW über die
Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung. Zu diesem Zweck hat die
Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den
4
Neue Ausschussstruktur
gemäß Ratsbeschluss vom
25.06.2014.
Haupt- und Finanzausschuss jeweils über solche
Planungsvorhaben zu unterrichten.
Haupt- und Finanzausschuss jeweils über solche
Planungsvorhaben zu unterrichten.
(4)
Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet
gemäß § 59 Abs. 2 GO NRW die
Haushaltssatzung vor und trifft die für die
Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen
Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere
Ausschüsse zuständig sind.
(4)
Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet
gemäß § 59 Abs. 2 GO NRW die
Haushaltssatzung vor und trifft die für die
Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen
Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere
Ausschüsse zuständig sind.
(5)
Der Haupt- und Finanzausschuss berät und
entscheidet über Grundstücksangelegenheiten,
soweit diese nicht auf die Bürgermeisterin bzw.
den Bürgermeister übertragen sind;
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bleibt unberührt.
(5)
Der Haupt- und Finanzausschuss berät und
entscheidet über Grundstücksangelegenheiten,
soweit diese nicht auf die Bürgermeisterin bzw.
den Bürgermeister übertragen sind;
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bleibt unberührt.
(6)
Weiterhin berät der Haupt- und Finanzausschuss
(6)
Weiterhin berät der Haupt- und Finanzausschuss
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen mit Ausnahme der Satzungen
nach dem Bundesbaugesetz.
a)
den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen mit
Ausnahme der Satzungen nach dem
Bundesbaugesetz,
b)
über Wirtschaftsförderung sowie über
Gewerbe- und Industrieansiedlung; die
Aufgaben des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten im Zusammenhang
mit Stadtentwicklung und -planung
bleiben unberührt.
Aufgabenverlagerung zum
KWS
5
§4
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben entsprechend den
Vorschriften der GO NRW und der
Rechnungsprüfungsordnung wahr.
§4
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben entsprechend den
Vorschriften der GO NRW und der
Rechnungsprüfungsordnung wahr.
§5
Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben des Kommunalwahlgesetzes
wahr.
§5
Wahlprüfungsausschuss
Keine Änderung.
Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben des Kommunalwahlgesetzes
wahr.
§6
Wahlausschuss
Der Wahlausschuss berät bzw. entscheidet über die ihm
aufgrund des Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalwahlordnung gesetzlich übertragenen
Angelegenheiten.
Keine Änderung.
§6
Wahlausschuss
Der Wahlausschuss berät bzw. entscheidet über die ihm
aufgrund des Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalwahlordnung gesetzlich übertragenen
Angelegenheiten.
6
Keine Änderung.
§7
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz,
Planungs- und Bauangelegenheiten
(1)
(2)
Der Ausschuss berät
§7
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz,
Planungs- und Bauangelegenheiten
-Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss(1)
Der Ausschuss berät
-
die Stadtentwicklung und Flächenplanung
sowie die Verkehrsentwicklungsplanung
einschl. der Angelegenheiten des
öffentlichen Personennahverkehrs,
-
die Stadtentwicklung und Flächenplanung
sowie die Verkehrsentwicklungsplanung
einschl. der Angelegenheiten des
öffentlichen Personennahverkehrs,
-
den Erlass der Gestaltungssatzungen.
-
den Erlass der Gestaltungssatzungen.
Der Ausschuss entscheidet über
(2)
Der Ausschuss entscheidet über
a)
die Fragen der Gestaltung des Stadtbildes,
a)
die Fragen der Gestaltung des Stadtbildes,
b)
die Vertretung der gemeindlichen
Interessen im Rahmen der Beteiligung an
Planungen anderer Planungsträger, soweit
wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte
berührt werden,
b)
die Vertretung der gemeindlichen
Interessen im Rahmen der Beteiligung an
Planungen anderer Planungsträger, soweit
wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte
berührt werden,
c)
grundlegende verkehrslenkende
Maßnahmen sowohl hinsichtlich des
fließenden Verkehrs sowie des ruhenden
Verkehrs,
c)
grundlegende verkehrslenkende
Maßnahmen sowohl hinsichtlich des
fließenden Verkehrs sowie des ruhenden
Verkehrs,
d)
den Aufstellungsbeschluss, den Beschluss
d)
den Aufstellungsbeschluss in
7
Die Abwägung und der
(3)
über das Ergebnis der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung, den Beschluss über das
Ergebnis der Träger öffentlicher Belange,
den Beschluss über die öffentliche
Auslegung und den Beschluss über das
Ergebnis der öffentlichen Auslegung unter
Einhaltung des Verfahrens der
Bauleitplanung,
Bauleitplanverfahren, sowie über deren
Aufhebung und Änderung und den
Beschluss über die öffentliche Auslegung.
Das Recht des Rates, den das Verfahren
der Bauleitplanung abschließenden
Feststellungsbeschluss (bei
Flächennutzungsplänen) bzw.
Satzungsbeschluss (bei Bebauungsplänen)
zu fassen, bleibt unberührt.
Das Recht des Rates, den das Verfahren
der Bauleitplanung abschließenden
Feststellungsbeschluss (bei
Flächennutzungsplänen) bzw.
Satzungsbeschluss (bei Bebauungsplänen)
zu fassen, bleibt unberührt.
e)
die Genehmigung für nicht privilegierte
Vorhaben im Außenbereich nach § 35 (2)
Baugesetzbuch,
e)
die Genehmigung für nicht privilegierte
Vorhaben im Außenbereich nach § 35 (2)
Baugesetzbuch,
f)
die Auswahl der Teilnehmer und
Preisrichter an stadtplanungsrelevanten
Wettbewerben,
f)
die Auswahl der Teilnehmer und
Preisrichter an stadtplanungsrelevanten
Wettbewerben,
Weiterhin entscheidet der Ausschuss über
(3)
Weiterhin entscheidet der Ausschuss über
a)
die Entwurfsplanung von städt.
Baumaßnahmen im Rahmen der
bereitgestellten Haushaltsmittel,
a)
die Entwurfsplanung von städt.
Baumaßnahmen im Rahmen der
bereitgestellten Haushaltsmittel,
b)
die Vergabe von Bauaufträgen über
100.000,-- EUR nach der
b)
die Vergabe von Bauaufträgen über
100.000,-- EUR nach der
8
Beschluss über die
Anregungen und Bedenken
müssen durch Ratsbeschluss
erfolgen, da ansonsten das
Abwägungsgebot des § 1 (7)
BauGB verletzt ist. (Urteil
OVG NRW, 22.11.2007,
Az.:7 D 54/07.NE).
Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB), soweit es keiner Entwurfsplanung
gem. Buchstabe a) bedarf; § 12 Abs. 2
Buchst. e) Ziffer 2 bleibt unberührt.
c)
(4)
b)
c)
d)
e)
f)
(5)
die Vergabe von Aufträgen über 20.000,-EUR nach der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI).
Der Ausschuss behandelt alle Angelegenheiten
des Umwelt- und Landschaftsschutzes im Bereich
der Stadt Jülich und entscheidet insbesondere
a)
Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB), soweit es keiner Entwurfsplanung
gem. Buchstabe a) bedarf; § 12 Abs. 2
Buchst. e) Ziffer 2 bleibt unberührt.
c)
(4)
Grundsatzfragen der Grüngestaltung bei
der Stadtentwicklung,
Fragen der Abfallentsorgung und
Abfallbeseitigung,
Energieversorgungskonzepte und
Maßnahmen der Energieeinsparung,
über die Aufstellung und Fortschreibung
von Umweltprogrammen,
über Maßnahmen, die die Umwelt in
erheblichem Maße beeinträchtigen (z. B.
beim Winterdienst),
über die Aufstellung von Programmen zur
Öffentlichkeitsarbeit in Fragen des
Umweltschutzes.
Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im (5)
Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine
Aufgaben bereitgestellten Mittel, soweit es sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
die Vergabe von Aufträgen über 20.000,-EUR nach der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI).
Der Ausschuss behandelt alle Angelegenheiten
des Umwelt- und Landschaftsschutzes im Bereich
der Stadt Jülich und entscheidet insbesondere
a.
b.
c.
d.
e.
f.
Grundsatzfragen der Grüngestaltung bei
der Stadtentwicklung,
Fragen der Abfallentsorgung und
Abfallbeseitigung,
Energieversorgungskonzepte und
Maßnahmen der Energieeinsparung,
über die Aufstellung und Fortschreibung
von Umweltprogrammen,
über Maßnahmen, die die Umwelt in
erheblichem Maße beeinträchtigen (z. B.
beim Winterdienst),
über die Aufstellung von Programmen zur
Öffentlichkeitsarbeit in Fragen des
Umweltschutzes.
Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im
Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine
Aufgaben bereitgestellten Mittel, soweit es sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
9
handelt.
handelt.
(6)
(7)
§8
Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport
(1)
Dem Ausschuss ist das nach § 21 a
Schulverwaltungsgesetz auszuübende
Der Ausschuss berät die Umsetzung von
Grundsatzplanungen des Ausschusses für Kultur,
Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing bei
Projekten von besonderer Bedeutung und
Auswirkung auf die Stadtgestaltung und
Stadtstruktur der Stadt Jülich.
Neu!
Abgrenzung der Beratung der
Stadtentwicklung zum KWS.
Bei Projekten nach Absatz 6 trifft er die
erforderlichen Entscheidungen nach den Absätzen
2, 3 und 5.
§8
Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales,
Schule und Sport
Neu!
(1)
Der Ausschuss berät über die Bereiche Kinder,
Familie und Jugend sowie
Kinderspielplatzangelegenheiten und entscheidet
über Ziele und Planungen in diesem Fachgebiet.
Vorher Absatz 3.
(2)
Der Ausschuss berät über den Bereich der
Grundsicherung und der Altenpflege sowie der
Integration, insbesondere alle Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Menschen in besonderen
Lebenslagen, Behinderten, Asylbewerbern,
Flüchtlingen und Aussiedlern
Verlagerung der Aufgaben
aus dem ehem. KIS.
(3)
Der Ausschuss entscheidet bei allen
Schulangelegenheiten von wesentlicher Bedeutung
Vorher Absatz 1.
Aktualisierung an die aktuelle
10
Vorschlagsrecht zur Besetzung der Stellen der
Schulleiter und deren Vertreter an den städtischen
Schulen übertragen.
Der Ausschuss entscheidet bei allen
Schulangelegenheiten von wesentlicher
Bedeutung mit Ausnahme der dem Stadtrat
gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten und
berät die Planung von Neu-, Um- und
Erweiterungsbaumaßnahmen städtischer Schulen.
(2)
Der Ausschuss berät die Angelegenheiten der
Sportförderung und der sonstigen
Freizeitgestaltung.
mit Ausnahme der dem Stadtrat gesetzlich
vorbehaltenen Angelegenheiten und berät die
Planung von Neu-, Um- und
Erweiterungsbaumaßnahmen städtischer Schulen.
Der Ausschuss erteilt gem. § 61 Abs. 4 Schulgesetz
die Zustimmung zur Besetzung der Stellen der
Schulleiter an den städtischen Schulen.
(4)
(3)
Der Ausschuss berät über die Bereiche Kinder,
Familie und Jugend sowie
Kinderspielplatzangelegenheiten und entscheidet
über Ziele und Planungen in diesem Fachgebiet.
(4)
Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im (5)
Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine
Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt.
§ 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt.
§9
Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales
(1)
Der Ausschuss berät die Sportangelegenheiten von
wesentlicher Bedeutung und die Angelegenheiten
der Sportförderung.
Rechtslage
Vorher Absatz 2.
Jetzt Absatz 1.
Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im
Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine
Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt.
§ 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt.
§9
Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und
Stadtmarketing
Der Ausschuss berät über den Bereich der
Grundsicherung und der Altenpflege sowie alle
Verlagerung der Aufgaben in
den JuFISSS.
11
Angelegenheiten im Zusammenhang mit
Menschen in besonderen Lebenslagen,
Behinderten, Asylbewerbern, Flüchtlingen und
Aussiedlern
(2)
Der Ausschuss berät ferner Angelegenheiten der
Kultur, des Fremdenverkehrs und der
Heimatpflege.
(1)
Der Ausschuss berät die Angelegenheiten der
Kultur und Heimatpflege einschließlich der
Institute (Museum, Archiv, Stadtbücherei,
Musikschule, VHS).
Neu!
Ihm obliegt die Pflege und Förderung von
bestehenden Städtepartnerschaften.
Ihm obliegt die Pflege und Förderung von
Städtepartnerschaften.
Änderung, um nicht nur
bestehende sondern auch
mögliche zukünftige
Städtepartnerschaften zu
erfassen.
Er ist zuständiger Ausschuss gemäß § 23 Abs. 2
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(DschG) und entscheidet über die
Unterschutzstellung von Denkmälern und über
deren Aufhebung.
Der Rat kann sachverständige Bürger im Sinne
des DSchG für die Teilnahme an den Beratungen
im Ausschuss betr. der nach dem DSchG zu
behandelnden Angelegenheiten bestellen.
Er ist zuständiger Ausschuss gemäß § 23 Abs. 2
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(DSchG) und entscheidet über die
Unterschutzstellung von Denkmälern und über
deren Aufhebung.
Der Rat kann sachverständige Bürger im Sinne
des DSchG für die Teilnahme an den Beratungen
im Ausschuss betr. der nach dem DSchG zu
behandelnden Angelegenheiten bestellen.
Er entscheidet über die Benennung von Straßen,
Wegen und Plätzen etc.
Er entscheidet über die Benennung von Straßen,
Wegen und Plätzen etc.
(2)
Der Ausschuss berät die Wirtschaftsförderung
sowie über Gewerbe- und Industrieansiedlung;
12
Neufassung auf Grund der
vom Rat neugefassten
die Aufgaben des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten im Zusammenhang mit
Stadtentwicklung und -planung bleiben
unberührt.
Aufgabenstellung.
Der Ausschuss berät die Grundsatzplanungen bei
Projekten von besonderer Bedeutung und
Auswirkung auf die Stadtgestaltung und
Stadtstruktur der Stadt Jülich.
(3)
(3)
Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im (4)
Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine
Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt.
§ 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt.
Der Ausschuss ist zuständiger Ausschuss für das
Stadtmarketing mit den Bereichen Freizeit,
Naherholung und Tourismus, Einzelhandel und
Nahversorgung, Kommunikation und Marketing,
Veranstaltungen und Märkte.
Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im
Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine
Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt.
§ 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt.
§ 10
Bürgerausschuss
(1)
Der Bürgerausschuss ist zuständiger Ausschuss
für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden gem. § 24 GO NRW.
§ 10
Bürgerausschuss
(1)
Der Bürgerausschuss ist zuständiger Ausschuss
für die Erledigung von Anregungen und
Beschwerden gem. § 24 GO NRW.
13
Keine Änderung.
(2)
Er ist verpflichtet, sich mit den Anregungen und
Beschwerden zu befassen und hat diese inhaltlich
zu prüfen.
Danach hat er sie an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle zu überweisen. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen,
an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle
nicht gebunden ist.
Über die Stellungnahme des Ausschusses ist
der/die Antragsteller/in durch den/die
Bürgermeister/in zu unterrichten.
(2)
Er ist verpflichtet, sich mit den Anregungen und
Beschwerden zu befassen und hat diese inhaltlich
zu prüfen.
Danach hat er sie an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle zu überweisen. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen,
an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle
nicht gebunden ist.
Über die Stellungnahme des Ausschusses ist
der/die Antragsteller/in durch den/die
Bürgermeister/in zu unterrichten.
(3)
Der Ausschuss sieht davon ab, sich mit
Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu
befassen, wenn
(3)
Der Ausschuss sieht davon ab, sich mit
Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu
befassen, wenn
(4)
a)
dies einen Eingriff in ein schwebendes
gerichtliches Verfahren oder die
Nachprüfung einer richterlichen
Entscheidung bedeuten würde,
a)
dies einen Eingriff in ein schwebendes
gerichtliches Verfahren oder die
Nachprüfung einer richterlichen
Entscheidung bedeuten würde,
b)
der Rat sachlich oder örtlich unzuständig ist,
b)
der Rat sachlich oder örtlich unzuständig ist,
c)
die Anregung oder die Beschwerde den
Namen des Absenders nicht erkennen lässt,
ohne erkennbaren Zusammenhang oder
unleserlich ist.
c)
die Anregung oder die Beschwerde den
Namen des Absenders nicht erkennen lässt,
ohne erkennbaren Zusammenhang oder
unleserlich ist.
Der Ausschuss kann davon absehen, sich mit
Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu
befassen und sie zurückweisen, wenn
(4)
Der Ausschuss kann davon absehen, sich mit
Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu
befassen und sie zurückweisen, wenn
14
a)
der Inhalt den Tatbestand eines
Strafgesetzes erfüllt,
a)
der Inhalt den Tatbestand eines
Strafgesetzes erfüllt,
b)
die Anregung oder Beschwerde gleichzeitig
anderen Stellen vorgelegt wurde,
b)
die Anregung oder Beschwerde gleichzeitig
anderen Stellen vorgelegt wurde,
c)
die Anregung oder Beschwerde bereits
beschieden wurde und keine neue Sachlage
vorgebracht wird sowie
c)
die Anregung oder Beschwerde bereits
beschieden wurde und keine neue Sachlage
vorgebracht wird sowie
d)
lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft
begehrt wird.
d)
lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft
begehrt wird.
15
III. Bürgermeister und leitende Dienstkräfte der
Verwaltung
III. Bürgermeister und leitende Dienstkräfte der
Verwaltung
§ 11
Allgemeine Zuständigkeit des Bürgermeisters
§ 11
Allgemeine Zuständigkeit des Bürgermeisters
1)
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
erfüllt die Aufgaben, die ihr/ihm durch die
Gemeindeordnung, diese Satzung und aufgrund
sonstiger Vorschriften zugewiesen sind.
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im
Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin
bzw. den Bürgermeister übertragen, soweit nicht
der Rat sich oder einem Ausschuss für einen
bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen
Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
1)
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
erfüllt die Aufgaben, die ihr/ihm durch die
Gemeindeordnung, diese Satzung und aufgrund
sonstiger Vorschriften zugewiesen sind.
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im
Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin
bzw. den Bürgermeister übertragen, soweit nicht
der Rat sich oder einem Ausschuss für einen
bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen
Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
2)
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat
nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
entscheiden, welche Angelegenheiten als
Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen
sind.
2)
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat
nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
entscheiden, welche Angelegenheiten als
Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen
sind.
§ 12
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle
Geschäfte, die mehr oder minder regelmäßig
wiederkehren und die die Verwaltung einer Stadt
§ 12
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle
Geschäfte, die mehr oder minder regelmäßig
wiederkehren und die die Verwaltung einer Stadt
16
Keine Änderung.
Keine Änderung.
von der Größe, der Beschaffenheit und der
Finanzkraft der Stadt Jülich normalerweise mit
sich bringt.
(2)
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind
insbesondere
von der Größe, der Beschaffenheit und der
Finanzkraft der Stadt Jülich normalerweise mit sich
bringt.
(2)
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind
insbesondere
a)
die Genehmigung von Nebentätigkeiten
nach § 72 des Landesbeamtengesetzes und
§ 3 Abs. 3 TVöD
a)
die Genehmigung von Nebentätigkeiten
nach § 72 des Landesbeamtengesetzes und
§ 3 Abs. 3 TVöD
b)
die Stundung von Geldbeträgen bis zur
Höhe von 15.000,-- EUR für die Dauer
von 36 Monaten bei ausreichender
Sicherung,
b)
die Stundung von Geldbeträgen bis zur
Höhe von 15.000,-- EUR für die Dauer von
36 Monaten bei ausreichender Sicherung,
c)
die Niederschlagung von Geldforderungen
bis zur Höhe von 15.000,-- EUR,
c)
die Niederschlagung von Geldforderungen
bis zur Höhe von 15.000,-- EUR,
d)
den Erlass von Forderungen bis zum Wert
von 3.000,-- EUR,
d)
den Erlass von Forderungen bis zum Wert
von 3.000,-- EUR,
e)
die Vergabe von Aufträgen
e)
die Vergabe von Aufträgen
1.
nach der Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL) unbegrenzt im
Rahmen der im Haushalt
bereitgestellten Mittel,
1.
nach der Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL) unbegrenzt im
Rahmen der im Haushalt
bereitgestellten Mittel,
2.
nach der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) unbegrenzt
im Rahmen der im Haushalt
bereitgestellten Mittel, wenn der
Vergabe eine gem. § 22 Abs. 3 a)
beschlossene Entwurfsplanung
zugrunde liegt, ansonsten bis zu
2.
nach der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) unbegrenzt im
Rahmen der im Haushalt
bereitgestellten Mittel, wenn der
Vergabe eine gem. § 22 Abs. 3 a)
beschlossene Entwurfsplanung
zugrunde liegt, ansonsten bis zu
17
einem Betrag von 100.000,-- EUR
3.
einem Betrag von 100.000,-- EUR
nach der Honrarordnung für
Architekten und Ingenieure
(HOAI) bis zu einem Betrag von
20.000,-- EUR).
3.
nach der Honrarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI)
bis zu einem Betrag von 20.000,-EUR).
Bei einer "Splittung" des Auftrages ist die
Gesamtsumme maßgebend.
Bei einer "Splittung" des Auftrages ist die
Gesamtsumme maßgebend.
Die Bürgermeisterin bzw. der
Bürgermeister berichtet dem zuständigen
Ausschuss regelmäßig über die von ihm
im Rahmen seiner Zuständigkeit
vergebenen Aufträge über 100.000,-- EUR
im Einzelfall.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
berichtet dem zuständigen Ausschuss
regelmäßig über die von ihm im Rahmen
seiner Zuständigkeit vergebenen Aufträge
über 100.000,-- EUR im Einzelfall.
f)
der Abschluss aller Energiebezugsverträge
für den Eigenverbrauch in unbegrenzter
Höhe,
f)
der Abschluss aller Energiebezugsverträge
für den Eigenverbrauch in unbegrenzter
Höhe,
g)
die Bestellung von Einwohnern und
Bürgern zu einer ehrenamtlichen
Tätigkeit,
g)
die Bestellung von Einwohnern und Bürgern
zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
h)
die Gewährung von Vorschüssen in
Einzelfällen an die Beamten und tariflich
Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) der
Stadt nach den geltenden gesetzlichen bzw.
tariflichen Bestimmungen sowie die
Gewährung von Unterstützungen im
Einzelfalle bis zum Betrage von 500,-EUR,
gerichtliche und außergerichtliche
Vergleiche sowie Vertragsänderungen zum
Nachteil der Stadt, wenn die neu zu über-
h) die Gewährung von Vorschüssen in
Einzelfällen an die Beamten und tariflich
Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) der
Stadt nach den geltenden gesetzlichen bzw.
tariflichen Bestimmungen sowie die
Gewährung von Unterstützungen im
Einzelfalle bis zum Betrage von 500,-- EUR,
i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
sowie Vertragsänderungen zum Nachteil der
Stadt, wenn die neu zu über-nehmende
i)
18
Verpflichtung oder die zu vereinbarende
Ermäßigung von Ansprüchen der Stadt den
Betrag von 10.000,-- EUR nicht übersteigt,
(3)
nehmende Verpflichtung oder die zu
vereinbarende Ermäßigung von Ansprüchen
der Stadt den Betrag von 10.000,-- EUR
nicht übersteigt,
j)
Verkauf sämtlicher Baugrundstücke in
Baugebieten, bei denen der Kaufpreis vom
Rat bzw. Haupt- und Finanzausschuss
festgesetzt worden ist sowie der Verkauf
und Ankauf von Grundstücken bis zur
Größe von 100 qm, soweit nicht der
Stadtrat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
d) zuständig ist.
j)
Verkauf sämtlicher Baugrundstücke in
Baugebieten, bei denen der Kaufpreis vom
Rat bzw. Haupt- und Finanzausschuss
festgesetzt worden ist sowie der Verkauf
und Ankauf von Grundstücken bis zur
Größe von 100 qm, soweit nicht der Stadtrat
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d)
zuständig ist.
k)
die Aufnahme von Darlehen in
unbegrenzter Höhe
k)
die Aufnahme von Darlehen in unbegrenzter
Höhe
Die Rechte des Personalrates zu Abs. 2
Buchstaben a) und h) werden gewahrt.
§ 13
Entscheidung über die Leistung unerheblicher überund außerplanmäßiger Aufwendungen, Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen
Der Kämmerer ist berechtigt, über die Leistung
unerheblicher über- und außerplanmäßiger
Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW
und über die Leistung unerheblicher über- und
außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem.
§ 85 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 83
Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW zu entscheiden.
(3)
Die Rechte des Personalrates zu Abs. 2 Buchstaben
a) und h) werden gewahrt.
§ 13
Entscheidung über die Leistung unerheblicher überund außerplanmäßiger Aufwendungen, Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen
Der Kämmerer ist berechtigt, über die Leistung
unerheblicher über- und außerplanmäßiger
Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW
und über die Leistung unerheblicher über- und
außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem.
§ 85 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 83
Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW zu entscheiden.
19
Keine Änderung.
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen und über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen sind solche, welche im
Einzelfall den Betrag von 10.000,-- EUR nicht
übersteigen.
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen und über- und außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen sind solche, welche im
Einzelfall den Betrag von 10.000,-- EUR nicht
übersteigen.
Folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen sind als geringfügig anzusehen:
Auszahlungen sind als geringfügig anzusehen:
1.
Überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen
1.
Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 10 %
des Haushaltsansatzes, jedoch nicht über 5.000,-EUR; Aufwendungen und Auszahlungen bis
500,-- EUR sind stets geringfügig.
2.
Außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen
Alle Aufwendungen und Auszahlungen bis
2.500,-- EUR.
IV. Beiräte
Überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen
Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 10 %
des Haushaltsansatzes, jedoch nicht über 5.000,-EUR; Aufwendungen und Auszahlungen bis
500,-- EUR sind stets geringfügig.
2.
Außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen
Alle Aufwendungen und Auszahlungen bis
2.500,-- EUR.
IV. Beiräte
§ 14
Ausschussbegleitende Gremien
§ 14
Ausschussbegleitende Gremien
20
Bei der Stadt Jülich sind folgende ausschussbegleitende
Gremien gebildet:
Bei der Stadt Jülich sind folgende ausschussbegleitende
Gremien gebildet:
Arbeitskreis Integration
Arbeitskreis für ein inklusives Jülich
Umweltbeirat
Umweltbeirat
Seniorenbeirat
Seniorenbeirat
Jugendparlament
Jugendparlament
§ 15
Arbeitskreis Integration
(1)
Bei der Stadt Jülich wird ein Arbeitskreis
Integration eingerichtet.
§ 15
Arbeitskreis für ein inklusives Jülich
(1)
Der Arbeitskreis Integration (AKI) ist ein
Zusammenschluss in Jülich tätiger
Behindertenselbsthilfeinitiativen, Verbände und
Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der
Stadtverwaltung Jülich. Er macht sich die
Fortentwicklung der Behindertenhilfe und die
Beteiligung bei der politischen Willensbildung
auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur
Aufgabe. Er unterstützt den Anspruch behinderter
Menschen auf gleichberechtigte und umfassende
gesellschaftliche Teilhabe.
(2)
Aufgaben
Bei der Stadt Jülich wird ein Arbeitskreis für ein
inklusives Jülich eingerichtet.
Der Arbeitskreis für ein inklusives Jülich (AKI) ist
ein Zusammenschluss in Jülich tätiger
Behindertenselbsthilfeinitiativen, Verbände und
Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der
Stadtverwaltung Jülich. Er macht sich die
Fortentwicklung der Behindertenhilfe und die
Beteiligung bei der politischen Willensbildung auf
örtlicher und überörtlicher Ebene zur Aufgabe. Er
unterstützt den Anspruch behinderter Menschen auf
gleichberechtigte und umfassende gesellschaftliche
Teilhabe.
(2)
Aufgaben
21
Namensänderung.
Anpassungen auf Grund von
Namensänderungen
Die Aufgaben des Arbeitskreises Integration sind
im Einzelnen:
(3)
Die Aufgaben des Arbeitskreises für ein inklusives
Jülich sind im Einzelnen:
Förderung der Integration von Menschen
mit Behinderung
Förderung der Integration von Menschen mit
Behinderung
Aufzeigen von konkreten Bedarfen sowie
das Erarbeiten von diesbezüglichen
Empfehlungen
Aufzeigen von konkreten Bedarfen sowie
das Erarbeiten von diesbezüglichen
Empfehlungen
Aufbereitung und Weitergabe von
Informationen über gesetzliche
Neuregelungen
Aufbereitung und Weitergabe von
Informationen über gesetzliche
Neuregelungen
Erörterung von Fragen aus dem
Behindertenbereich
Erörterung von Fragen aus dem
Behindertenbereich
Öffentlichkeitsarbeit und Durchführen von
Veranstaltungen
Öffentlichkeitsarbeit und Durchführen von
Veranstaltungen
Förderung der Zusammenarbeit und des
gegenseitigen Austausches der
Selbsthilfeinitiativen und jeweiligen
Interessensvertretungen
Förderung der Zusammenarbeit und des
gegenseitigen Austausches der
Selbsthilfeinitiativen und jeweiligen
Interessensvertretungen
Umsetzung der Ziele des LGG fördern
Umsetzung der Ziele des LGG fördern
Mitglieder
Mitglieder sind alle im Arbeitskreis Integration
vertretenen Selbsthilfeinitiativen, Verbände und
Einrichtungen der Behindertenhilfe.
(3)
Mitglieder
Mitglieder sind alle im Arbeitskreis für ein
inklusives Jülich vertretenen Selbsthilfeinitiativen,
Verbände und Einrichtungen der Behindertenhilfe.
22
(4)
Ständiges Mitglied ist die Stadt Jülich /Amt für
Kinder, Jugend und Sozialplanung sowie die/der
Vorsitzende des Ausschusses für Kultur,
Integration und Soziales oder deren Vertreterin
bzw. Vertreter.
Ständiges Mitglied ist die Stadt Jülich /Amt für
Familie, Generationen und Integration sowie
die/der Vorsitzende des Ausschusses für Jugend,
Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport
oder deren Vertreterin bzw. Vertreter.
Die im Rat vertretenen Fraktionen entsenden ein
Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger des
Ausschusses für Kultur, Integration und Soziales
und dessen/deren Stellvertreter/in in den Beirat.
Die im Rat vertretenen Fraktionen entsenden ein
Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger des
Ausschusses für Jugend, Familie, Integration,
Soziales, Schule und Sport und dessen/deren
Stellvertreter/in in den Beirat.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet
die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidung ist der Antragstellerin/dem
Antragsteller durch die/den
Geschäftsführerin/Geschäftsführer schriftlich
mitzuteilen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet
die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidung ist der Antragstellerin/dem
Antragsteller durch die/den
Geschäftsführerin/Geschäftsführer schriftlich
mitzuteilen.
Mitwirkung in politischen Gremien
Jeweils ein Mitglied des Arbeitskreises
Integration ist mit beratender Stimme im
Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport,
im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss und im
Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales
vertreten.
Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in
weitere Fachausschüsse des Rates beantragt.
(4)
Mitwirkung in politischen Gremien
Jeweils ein Mitglied des Arbeitskreises für ein
inklusives Jülich ist mit beratender Stimme im
Ausschuss für Jugend, Familie, Integration,
Soziales, Schule und Sport, im Planungs-, Umweltund Bauausschuss und im Ausschuss für Kultur,
Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing vertreten.
Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere
Fachausschüsse des Rates beantragt.
23
§ 16
Umweltbeirat
§ 16
Umweltbeirat
(1)
Bei der Stadt Jü1ich wird ein "Beirat für
kommunale Entwicklungsverantwortung Umweltbeirat" eingerichtet.
(1)
Bei der Stadt Jü1ich wird ein "Beirat für
kommunale Entwicklungsverantwortung Umweltbeirat" eingerichtet.
(2)
Der Beirat wird dem Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten als beratendes und
unterstützendes Gremium zugeordnet.
(2)
Der Beirat wird dem Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten als beratendes und
unterstützendes Gremium zugeordnet.
Ein Mitglied des Umweltbeirates ist mit
beratender Stimme im Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss vertreten.
Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in
weitere Fachausschüsse des Rates beantragt.
(Beschluss Stadtrat 14.07.2010:
Der Umweltbeirat erhält einen Sitz mit beratender
Stimme im Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss).
Ein Mitglied des Umweltbeirates ist mit
beratender Stimme im Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss vertreten.
Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in
weitere Fachausschüsse des Rates beantragt.
(Beschluss Stadtrat 14.07.2010:
Der Umweltbeirat erhält einen Sitz mit beratender
Stimme im Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss).
(3)
Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß GO
NRW.
(3)
Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß GO
NRW.
(4)
Zusammensetzung
(4)
Zusammensetzung
Die Mitglieder bestellt der Rat auf Vorschlag der
Jülicher Vereine und Institutionen. Die im Rat
vertretenen Fraktionen und Einzelvertreter
entsenden je ein Mitglied mit beratender Stimme
Die Mitglieder bestellt der Rat auf Vorschlag der
Jülicher Vereine und Institutionen. Die im Rat
vertretenen Fraktionen und Einzelvertreter
entsenden je ein Mitglied mit beratender Stimme
24
Keine Änderung.
in den Beirat. Jedes Mitglied hat einen Vertreter.
Die Vereine, die nach ihrer Satzung ideell und
nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des
Natur- und Umweltschutzes und der
Landschaftspflege fördern, und Institutionen,
deren Vertreter in den Umweltbeirat gewählt
werden können, werden in der
Zuständigkeitsordnung des Rates namentlich in
einem Positivkatalog festgelegt. Die Anzahl der
Vertreter ist 7.
in den Beirat. Jedes Mitglied hat einen Vertreter.
Die Vereine, die nach ihrer Satzung ideell und
nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des
Natur- und Umweltschutzes und der
Landschaftspflege fördern, und Institutionen,
deren Vertreter in den Umweltbeirat gewählt
werden können, werden in der
Zuständigkeitsordnung des Rates namentlich in
einem Positivkatalog festgelegt. Die Anzahl der
Vertreter ist 7.
Positivkatalog:
Positivkatalog:
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
Verein/Institution
Agenda 21
BUND
Kreis Imker Verein
Landschaftswart
NaBu Deutschland
Naturschutzverein Koslar e.V.
Samt e.V.
Terre des Hommes
Zur erstmaligen Zusammensetzung des
Umweltbeirats beruft der/die Vorsitzende des
Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses zu einer
öffentlichen und öffentlich bekannt gemachten
Versammlung ein, zu der alle
Vereine/Institutionen entsprechend des
Positivkatalogs geladen werden. Für die Wahl der
Vorschläge gibt sich die so einberufene
Versammlung ihre eigene Geschäftsordnung. Der
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
Verein/Institution
Agenda 21
BUND
Kreis Imker Verein
Landschaftswart
NaBu Deutschland
Naturschutzverein Koslar e.V.
Samt e.V.
Terre des Hommes
Zur erstmaligen Zusammensetzung des
Umweltbeirats beruft der/die Vorsitzende des
Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses zu einer
öffentlichen und öffentlich bekannt gemachten
Versammlung ein, zu der alle Vereine/Institutionen
entsprechend des Positivkatalogs geladen werden.
Für die Wahl der Vorschläge gibt sich die so
einberufene Versammlung ihre eigene
Geschäftsordnung. Der Beirat kann weitere
25
Beirat kann weitere Teilnehmer zu bestimmten
Sachthemen beteiligen oder Referenten einladen.
Die Amtszeit des Beirates beträgt 2 Jahre.
(5)
Vorsitzender
Teilnehmer zu bestimmten Sachthemen beteiligen
oder Referenten einladen. Die Amtszeit des
Beirates beträgt 2 Jahre.
(5)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
(6)
Sitzungen des Beirates
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
(6)
Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu viermal
im Jahr, im übrigen auf Wunsch von mindestens 4
Mitgliedern ein. Tagungsort ist das Neue Rathaus
in Jülich. Die Sitzungen sind öffentlich.
(7)
Unterstützung durch die Verwaltung
Aufgaben des Beirates
Der Beirat berät den Ausschuss für
Sitzungen des Beirates
Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu viermal im
Jahr, im übrigen auf Wunsch von mindestens 4
Mitgliedern ein. Tagungsort ist das Neue Rathaus in
Jülich. Die Sitzungen sind öffentlich.
(7)
Die Verwaltung unterstützt den Vorsitzenden bei
der Einberufung des Beirates durch den Versand
der Einladungen, sonstiger Beratungsunterlagen
und von Referentenmanuskripten. Sofern der
Beirat Empfehlungen an den Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten beschließt, werden diese von
der Verwaltung in Form von Mitteilungen oder
Beschlussvorlagen den Gremien vorgelegt.
(8)
Vorsitzender
Unterstützung durch die Verwaltung
Die Verwaltung unterstützt den Vorsitzenden bei
der Einberufung des Beirates durch den Versand
der Einladungen, sonstiger Beratungsunterlagen
und von Referentenmanuskripten. Sofern der Beirat
Empfehlungen an den Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz,
Planungs- und Bauangelegenheiten beschließt,
werden diese von der Verwaltung in Form von
Mitteilungen oder Beschlussvorlagen den Gremien
vorgelegt.
(8)
Aufgaben des Beirates
Der Beirat berät den Ausschuss für
26
(9)
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten in allen Fragen der
Entwicklungsverantwortung. Er kann dabei aus
Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschusses
für Umwelt- und Landschaftsschutz Vorschläge
zu Veransta1tungen und Aktivitäten entwickeln,
die über Umweltzusammenhänge informieren und
zu verantwortungsvollem Verhalten anleiten.
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten in allen Fragen der
Entwicklungsverantwortung. Er kann dabei aus
Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschusses
für Umwelt- und Landschaftsschutz Vorschläge
zu Veransta1tungen und Aktivitäten entwickeln,
die über Umweltzusammenhänge informieren und
zu verantwortungsvollem Verhalten anleiten.
Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten vorschlagen, Referenten
einzuladen, die zu umweltrelevanten Themen
Wesentliches beitragen können und die Bereiche
auch aus wirtschaftlicher Sicht und Kompetenz
beleuchten. Insgesamt soll das Wissen der
Menschen in den Jülicher Initiativen und
Verbände in lokalen und globalen Umweltfragen
und Problemen der Entwicklungsregionen genutzt
werden. Darüber hinaus sollen die Kontakte des
Beirates zu vielen Menschen in der Bevölkerung
zu Aufklärungsinitiativen genutzt werden.
Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten vorschlagen, Referenten
einzuladen, die zu umweltrelevanten Themen
Wesentliches beitragen können und die Bereiche
auch aus wirtschaftlicher Sicht und Kompetenz
beleuchten. Insgesamt soll das Wissen der
Menschen in den Jülicher Initiativen und
Verbände in lokalen und globalen Umweltfragen
und Problemen der Entwicklungsregionen genutzt
werden. Darüber hinaus sollen die Kontakte des
Beirates zu vielen Menschen in der Bevölkerung
zu Aufklärungsinitiativen genutzt werden.
Haushaltsmittel der Stadt Jülich
Zur Bestreitung des Sachaufwandes
(Einladungen, Referate, Exkursionen etc.) stellt
der Rat Haushaltsmittel im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. Die
Inanspruchnahme erfolgt in Abstimmung mit dem
(9)
Haushaltsmittel der Stadt Jülich
Zur Bestreitung des Sachaufwandes
(Einladungen, Referate, Exkursionen etc.) stellt der
Rat Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten zur Verfügung. Die
Inanspruchnahme erfolgt in Abstimmung mit dem
27
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten gegen Nachweis.
(10)
Die Mitglieder des Beirates erhalten keinerlei
Entschädigungen.
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und
Landschaftsschutz, Planungs- und
Bauangelegenheiten gegen Nachweis.
(10)
Die Mitglieder des Beirates erhalten keinerlei
Entschädigungen.
§ 17
Seniorenbeirat
§ 17
Seniorenbeirat
(1)
Bei der Stadt Jülich wird ein Seniorenbeirat
eingerichtet.
(4)
Bei der Stadt Jülich wird ein Seniorenbeirat
eingerichtet.
(2)
Der Beirat wird dem Ausschuss für Kultur,
Integration und Soziales als beratendes und
unterstützendes Gremium zugeordnet.
Anregungen, die die Zuständigkeit anderer
Ausschüsse betreffen, werden unmittelbar dorthin
verwiesen.
(5)
Der Beirat wird dem Ausschuss für Jugend,
Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport als
beratendes und unterstützendes Gremium
zugeordnet. Anregungen, die die Zuständigkeit
anderer Ausschüsse betreffen, werden unmittelbar
dorthin verwiesen.
Neue Zuordnung
Jeweils ein Mitglied des Seniorenbeirates ist mit
beratender Stimme im Ausschuss für Jugend,
Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport, im
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss und im
Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und
Stadtmarketing vertreten.
Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere
Fachausschüsse des Rates beantragt.
(Beschluss Stadtrat 14.07.2010:
Der Seniorenbeirat erhält einen Sitz mit beratender
Stimme in den Ausschüssen, die auch dem
Anpassungen auf Grund von
Namensänderungen
Jeweils ein Mitglied des Seniorenbeirates ist mit
beratender Stimme im Ausschuss für Jugend,
Familie, Schule und Sport, im Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss und im Ausschuss für
Kultur, Integration und Soziales vertreten.
Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in
weitere Fachausschüsse des Rates beantragt.
(Beschluss Stadtrat 14.07.2010:
Der Seniorenbeirat erhält einen Sitz mit
beratender Stimme in den Ausschüssen, die auch
dem Arbeitskreis Integration (AKI) offenstehen.).
28
Arbeitskreis Integration (AKI) offenstehen.).
(3)
Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW).
(6)
Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW).
(4)
Zusammensetzung
(4)
Zusammensetzung
Der Beirat besteht aus 9 stimmberechtigten
Mitgliedern und je einem Vertreter der im Rat der
Stadt Jülich vertretenen Fraktionen als beratende
Mitglieder; jedes Mitglied hat eine persönlich
namentlich zu benennende Vertretung.
Die weiteren Mitglieder und deren persönliche
Stellvertretungen werden auf Vorschlag der
Jülicher Initiativen und Verbände, die sich mit
Seniorenbelangen beschäftigen, vom Rat bestellt.
Sollten Plätze frei bleiben, so können sich nichtorganisierte Seniorinnen und Senioren zur Wahl
aufstellen lassen, sofern sie ein Mandat von 20
Stimmen vorlegen können. Die Mitglieder aus
den Jülicher Initiativen und Verbänden wählen
nach ihrer Benennung durch den Stadtrat die
nicht-organisierten Mitglieder. Diese werden
ebenfalls vom Rat benannt.
Die Vorsitzende des Ausschuss beruft dazu eine
öffentliche und öffentlich bekannt gemachte
Versammlung, zu der alle Jülicher Initiativen
eingeladen werden. Für die Wahl der Vorschläge
gibt sich die so einberufene Versammlung ihre
eigene Geschäftsordnung.
Der Beirat kann weitere Teilnehmer zu
Der Beirat besteht aus 9 stimmberechtigten
Mitgliedern und je einem Vertreter der im Rat der
Stadt Jülich vertretenen Fraktionen als beratende
Mitglieder; jedes Mitglied hat eine persönlich
namentlich zu benennende Vertretung.
Die weiteren Mitglieder und deren persönliche
Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Jülicher
Initiativen und Verbände, die sich mit
Seniorenbelangen beschäftigen, vom Rat bestellt.
Sollten Plätze frei bleiben, so können sich nichtorganisierte Seniorinnen und Senioren zur Wahl
aufstellen lassen, sofern sie ein Mandat von 20
Stimmen vorlegen können. Die Mitglieder aus den
Jülicher Initiativen und Verbänden wählen nach
ihrer Benennung durch den Stadtrat die nichtorganisierten Mitglieder. Diese werden ebenfalls
vom Rat benannt.
Die Vorsitzende des Ausschuss beruft dazu eine
öffentliche und öffentlich bekannt gemachte
Versammlung, zu der alle Jülicher Initiativen
eingeladen werden. Für die Wahl der Vorschläge
gibt sich die so einberufene Versammlung ihre
eigene Geschäftsordnung.
Der Beirat kann weitere Teilnehmer zu bestimmten
29
bestimmten Sachthemen beteiligen oder
Referenten einladen. Die Amtszeit des Beirats
beträgt 2 Jahre.
(5)
Vorsitzender
Sachthemen beteiligen oder Referenten einladen.
Die Amtszeit des Beirats beträgt 2 Jahre.
(5)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre.
(6)
Sitzungen des Beirats
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre.
(6)
Die/Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu
viermal im Jahr, im übrigen auf Wunsch von
mindestens 4 Mitgliedern ein. Tagungsort ist das
Neue Rathaus in Jülich. Die Sitzungen sind
öffentlich.
(7)
Unterstützung durch die Verwaltung
Aufgaben des Beirats
Sitzungen des Beirats
Die/Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu
viermal im Jahr, im übrigen auf Wunsch von
mindestens 4 Mitgliedern ein. Tagungsort ist das
Neue Rathaus in Jülich. Die Sitzungen sind
öffentlich.
(7)
Die Verwaltung unterstützt die Vorsitzende/den
Vorsitzenden bei der Einberufung des Beirats
durch den Versand der Einladungen, sonstiger
Beratungsunterlagen und von
Referentenmanuskripten. Sofern der Beirat
Empfehlungen an den Ausschuss für Kultur,
Integration und Soziales oder andere Ausschüsse
beschließt, werden diese von der Verwaltung in
Form von Mitteilungen oder Beschlussvorlagen
den Gremien vorgelegt.
(8)
Vorsitzender
Unterstützung durch die Verwaltung
Die Verwaltung unterstützt die Vorsitzende/den
Vorsitzenden bei der Einberufung des Beirats durch
den Versand der Einladungen, sonstiger
Beratungsunterlagen und von
Referentenmanuskripten. Sofern der Beirat
Empfehlungen an den Ausschuss für Jugend,
Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport
oder andere Ausschüsse beschließt, werden diese
von der Verwaltung in Form von Mitteilungen oder
Beschlussvorlagen den Gremien vorgelegt.
(8)
Aufgaben des Beirats
30
Neue Zuordnung.
Der Beirat berät den Ausschuss für Kultur,
Integration und Soziales in allen Fragen der
Belange von Senioren. Er kann dabei aus
Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschuss
Vorschläge für Veranstaltungen und Aktivitäten
entwickeln.
Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für Kultur,
Integration und Soziales vorschlagen, Referenten
einzuladen, die zu Seniorenbelangen
Wesentliches beitragen können.
Der Beirat ist Anlaufstelle für Jülicher Senioren
und Seniorinnen. Er kann Sprechstunden abhalten
und als Mittler zwischen Senioren, Verwaltung
und Politik fungieren.
(9)
Haushaltsmittel der Stadt Jülich
Der Beirat berät den Ausschuss für Jugend, Familie, Neue Zuordnung.
Integration, Soziales, Schule und Sport in allen
Fragen der Belange von Senioren. Er kann dabei
aus Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschuss
Vorschläge für Veranstaltungen und Aktivitäten
entwickeln.
Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für Jugend,
Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport
vorschlagen, Referenten einzuladen, die zu
Seniorenbelangen
Wesentliches beitragen können.
Der Beirat ist Anlaufstelle für Jülicher Senioren
und Seniorinnen. Er kann Sprechstunden abhalten
und als Mittler zwischen Senioren, Verwaltung
und Politik fungieren.
(9)
Zur Bestreitung des Sachaufwands (Einladungen,
Referate, Exkursionen etc.) stellt der Rat
Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten zur Verfügung. Die
Inanspruchnahme erfolgt gegen Nachweis.
(10)
Die Mitglieder des Beirats erhalten keine
finanziellen Entschädigungen.
Haushaltsmittel der Stadt Jülich
Zur Bestreitung des Sachaufwands (Einladungen,
Referate, Exkursionen etc.) stellt der Rat
Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten zur Verfügung. Die
Inanspruchnahme erfolgt gegen Nachweis.
(10)
Die Mitglieder des Beirats erhalten keine
finanziellen Entschädigungen.
§ 18
Jugendparlament
§ 18
Jugendparlament
31
Keine Änderung.
(1)
Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament
eingerichtet.
(1)
Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament
eingerichtet.
(2)
Das Jugendparlament setzt sich aus 24
Mitgliedern der verschiedenen Schulen aus der
Stadt Jülich zusammen.
(2)
Das Jugendparlament setzt sich aus 24
Mitgliedern der verschiedenen Schulen aus der
Stadt Jülich zusammen.
(3)
(4)
Dabei stellt jede Schule vier Mitglieder aus der
Schülervertretung.
Dabei stellt jede Schule vier Mitglieder aus der
Schülervertretung.
Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der
Entsendung mindestens 12 und höchstens 17
Jahre alt sein.
Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der
Entsendung mindestens 12 und höchstens 17
Jahre alt sein.
Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre.
(3)
Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre.
Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig
ausscheidet, wird ein neues Mitglied aus der
Schülervertretung der Schule für die Restzeit
entsandt.
Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig
ausscheidet, wird ein neues Mitglied aus der
Schülervertretung der Schule für die Restzeit
entsandt.
Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach
Beendigung der Amtszeit ist möglich.
Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach
Beendigung der Amtszeit ist möglich.
Das Jugendparlament vertritt die Interessen von
Kindern und Jugendlichen gegenüber der Stadt
Jülich. Das Jugendparlament ist berechtigt,
Anträge und Anregungen an den Rat und die
jeweiligen Ausschüsse zu richten. Bei der
Beratung der Anträge und Anregungen muss die
Vertretung des Jugendparlaments in den
jeweiligen Ausschüssen gehört werden.
(4)
Das Jugendparlament vertritt die Interessen von
Kindern und Jugendlichen gegenüber der Stadt
Jülich. Das Jugendparlament ist berechtigt,
Anträge und Anregungen an den Rat und die
jeweiligen Ausschüsse zu richten. Bei der Beratung
der Anträge und Anregungen muss die Vertretung
des Jugendparlaments in den jeweiligen
Ausschüssen gehört werden.
32
§ 19
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Wirkung zum
10.12.2010 in Kraft.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Wirkung zum
26.08.2014 in Kraft.
33