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Sitzungsvorlage (Zuständigkeitsordnung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
150 kB
Datum
25.08.2014
Erstellt
15.08.14, 17:04
Aktualisiert
15.08.14, 17:04

Inhalt der Datei

Bisherige Fassung Neufassung Erläuterung Zuständigkeitsordnung Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Jülich des Rates der Stadt Jülich Auf Grund der §§ 41 und 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 09.12.2010 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: Auf Grund der §§ 41 und 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am __________________ folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: 1 I. Stadtrat Keine Änderung. I. Stadtrat §1 Zuständigkeit des Rates (1) (2) Der Rat entscheidet §1 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet a) über alle Angelegenheiten, die nach § 41 GO NRW nicht auf die Ausschüsse oder die Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister übertragen werden können, a) über alle Angelegenheiten, die nach § 41 GO NRW nicht auf die Ausschüsse oder die Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister übertragen werden können, b) über die Angelegenheiten, die ihm nach dieser Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind, b) über die Angelegenheiten, die ihm nach dieser Zuständigkeitsordnung vorbehalten sind, c) über solche Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht (Rückholrecht). c) über solche Angelegenheiten, die er sich im Einzelfall vorbehält oder an sich zieht (Rückholrecht). d) über Grundstücksangelegenheiten, soweit Rats- und Ausschussmitglieder, der/die Bürgermeister/in sowie Beschäftigte der Verwaltung betroffen sind. d) über Grundstücksangelegenheiten, soweit Rats- und Ausschussmitglieder, der/die Bürgermeister/in sowie Beschäftigte der Verwaltung betroffen sind. Alle anderen Angelegenheiten überträgt er nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung auf die Ausschüsse bzw. die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. (2) Alle anderen Angelegenheiten überträgt er nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung auf die Ausschüsse bzw. die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. 2 (3) Der Rat beschließt gemäß § 41 Abs. 1 a GO NRW (3) allgemeine Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt wird. II. Ausschüsse II. Ausschüsse §2 Arten, Wahl und Zuständigkeit der Ausschüsse (1) (2) Der Rat bildet folgende gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse: Der Rat beschließt gemäß § 41 Abs. 1 a GO NRW allgemeine Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt wird. §2 Arten, Wahl und Zuständigkeit der Ausschüsse (1) Der Rat bildet folgende gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse: a) Haupt- und Finanzausschuss a) Haupt- und Finanzausschuss (HFA) b) Rechnungsprüfungsausschuss b) Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) d) Wahlprüfungsausschuss d) Wahlprüfungsausschuss (WPA) e) Wahlausschuss e) Wahlausschuss (WA) Daneben bildet der Rat folgende weitere Ausschüsse: a) Ausschuss für Stadtentwicklung, Umweltund Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten - Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss (2) Daneben bildet der Rat folgende weitere Ausschüsse: a) Ausschuss für Stadtentwicklung, Umweltund Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten - Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss (PUB) 3 b) Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales b) Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing (KWS) c) Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport c) Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport (JuFISSS) d) Bürgerausschuss d) Bürgerausschuss (BA) §3 Haupt- und Finanzausschuss §3 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle Angelegenheiten, die dem Rat zur Entscheidung vorzulegen sind. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht gemäß § 1 dem Rat und den §§ 7 - 13 den einzelnen Ausschüssen vorbehalten sind oder in der Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters liegen. (1) Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle Angelegenheiten, die dem Rat zur Entscheidung vorzulegen sind. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht gemäß § 1 dem Rat und den §§ 7 - 13 den einzelnen Ausschüssen vorbehalten sind oder in der Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters liegen. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab. (3) Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen (3) Richtlinien entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 61 GO NRW über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 61 GO NRW über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den 4 Neue Ausschussstruktur gemäß Ratsbeschluss vom 25.06.2014. Haupt- und Finanzausschuss jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten. Haupt- und Finanzausschuss jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten. (4) Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet gemäß § 59 Abs. 2 GO NRW die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (4) Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet gemäß § 59 Abs. 2 GO NRW die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (5) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über Grundstücksangelegenheiten, soweit diese nicht auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen sind; § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bleibt unberührt. (5) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über Grundstücksangelegenheiten, soweit diese nicht auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen sind; § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bleibt unberührt. (6) Weiterhin berät der Haupt- und Finanzausschuss (6) Weiterhin berät der Haupt- und Finanzausschuss den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Satzungen nach dem Bundesbaugesetz. a) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, b) über Wirtschaftsförderung sowie über Gewerbe- und Industrieansiedlung; die Aufgaben des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten im Zusammenhang mit Stadtentwicklung und -planung bleiben unberührt. Aufgabenverlagerung zum KWS 5 §4 Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben entsprechend den Vorschriften der GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung wahr. §4 Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben entsprechend den Vorschriften der GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung wahr. §5 Wahlprüfungsausschuss Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben des Kommunalwahlgesetzes wahr. §5 Wahlprüfungsausschuss Keine Änderung. Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben des Kommunalwahlgesetzes wahr. §6 Wahlausschuss Der Wahlausschuss berät bzw. entscheidet über die ihm aufgrund des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung gesetzlich übertragenen Angelegenheiten. Keine Änderung. §6 Wahlausschuss Der Wahlausschuss berät bzw. entscheidet über die ihm aufgrund des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung gesetzlich übertragenen Angelegenheiten. 6 Keine Änderung. §7 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten (1) (2) Der Ausschuss berät §7 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten -Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss(1) Der Ausschuss berät - die Stadtentwicklung und Flächenplanung sowie die Verkehrsentwicklungsplanung einschl. der Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs, - die Stadtentwicklung und Flächenplanung sowie die Verkehrsentwicklungsplanung einschl. der Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs, - den Erlass der Gestaltungssatzungen. - den Erlass der Gestaltungssatzungen. Der Ausschuss entscheidet über (2) Der Ausschuss entscheidet über a) die Fragen der Gestaltung des Stadtbildes, a) die Fragen der Gestaltung des Stadtbildes, b) die Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung an Planungen anderer Planungsträger, soweit wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, b) die Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung an Planungen anderer Planungsträger, soweit wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, c) grundlegende verkehrslenkende Maßnahmen sowohl hinsichtlich des fließenden Verkehrs sowie des ruhenden Verkehrs, c) grundlegende verkehrslenkende Maßnahmen sowohl hinsichtlich des fließenden Verkehrs sowie des ruhenden Verkehrs, d) den Aufstellungsbeschluss, den Beschluss d) den Aufstellungsbeschluss in 7 Die Abwägung und der (3) über das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, den Beschluss über das Ergebnis der Träger öffentlicher Belange, den Beschluss über die öffentliche Auslegung und den Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung unter Einhaltung des Verfahrens der Bauleitplanung, Bauleitplanverfahren, sowie über deren Aufhebung und Änderung und den Beschluss über die öffentliche Auslegung. Das Recht des Rates, den das Verfahren der Bauleitplanung abschließenden Feststellungsbeschluss (bei Flächennutzungsplänen) bzw. Satzungsbeschluss (bei Bebauungsplänen) zu fassen, bleibt unberührt. Das Recht des Rates, den das Verfahren der Bauleitplanung abschließenden Feststellungsbeschluss (bei Flächennutzungsplänen) bzw. Satzungsbeschluss (bei Bebauungsplänen) zu fassen, bleibt unberührt. e) die Genehmigung für nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 (2) Baugesetzbuch, e) die Genehmigung für nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 (2) Baugesetzbuch, f) die Auswahl der Teilnehmer und Preisrichter an stadtplanungsrelevanten Wettbewerben, f) die Auswahl der Teilnehmer und Preisrichter an stadtplanungsrelevanten Wettbewerben, Weiterhin entscheidet der Ausschuss über (3) Weiterhin entscheidet der Ausschuss über a) die Entwurfsplanung von städt. Baumaßnahmen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, a) die Entwurfsplanung von städt. Baumaßnahmen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, b) die Vergabe von Bauaufträgen über 100.000,-- EUR nach der b) die Vergabe von Bauaufträgen über 100.000,-- EUR nach der 8 Beschluss über die Anregungen und Bedenken müssen durch Ratsbeschluss erfolgen, da ansonsten das Abwägungsgebot des § 1 (7) BauGB verletzt ist. (Urteil OVG NRW, 22.11.2007, Az.:7 D 54/07.NE). Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit es keiner Entwurfsplanung gem. Buchstabe a) bedarf; § 12 Abs. 2 Buchst. e) Ziffer 2 bleibt unberührt. c) (4) b) c) d) e) f) (5) die Vergabe von Aufträgen über 20.000,-EUR nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Ausschuss behandelt alle Angelegenheiten des Umwelt- und Landschaftsschutzes im Bereich der Stadt Jülich und entscheidet insbesondere a) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit es keiner Entwurfsplanung gem. Buchstabe a) bedarf; § 12 Abs. 2 Buchst. e) Ziffer 2 bleibt unberührt. c) (4) Grundsatzfragen der Grüngestaltung bei der Stadtentwicklung, Fragen der Abfallentsorgung und Abfallbeseitigung, Energieversorgungskonzepte und Maßnahmen der Energieeinsparung, über die Aufstellung und Fortschreibung von Umweltprogrammen, über Maßnahmen, die die Umwelt in erheblichem Maße beeinträchtigen (z. B. beim Winterdienst), über die Aufstellung von Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit in Fragen des Umweltschutzes. Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im (5) Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine Aufgaben bereitgestellten Mittel, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung die Vergabe von Aufträgen über 20.000,-EUR nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Ausschuss behandelt alle Angelegenheiten des Umwelt- und Landschaftsschutzes im Bereich der Stadt Jülich und entscheidet insbesondere a. b. c. d. e. f. Grundsatzfragen der Grüngestaltung bei der Stadtentwicklung, Fragen der Abfallentsorgung und Abfallbeseitigung, Energieversorgungskonzepte und Maßnahmen der Energieeinsparung, über die Aufstellung und Fortschreibung von Umweltprogrammen, über Maßnahmen, die die Umwelt in erheblichem Maße beeinträchtigen (z. B. beim Winterdienst), über die Aufstellung von Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit in Fragen des Umweltschutzes. Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine Aufgaben bereitgestellten Mittel, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung 9 handelt. handelt. (6) (7) §8 Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport (1) Dem Ausschuss ist das nach § 21 a Schulverwaltungsgesetz auszuübende Der Ausschuss berät die Umsetzung von Grundsatzplanungen des Ausschusses für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing bei Projekten von besonderer Bedeutung und Auswirkung auf die Stadtgestaltung und Stadtstruktur der Stadt Jülich. Neu! Abgrenzung der Beratung der Stadtentwicklung zum KWS. Bei Projekten nach Absatz 6 trifft er die erforderlichen Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 5. §8 Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport Neu! (1) Der Ausschuss berät über die Bereiche Kinder, Familie und Jugend sowie Kinderspielplatzangelegenheiten und entscheidet über Ziele und Planungen in diesem Fachgebiet. Vorher Absatz 3. (2) Der Ausschuss berät über den Bereich der Grundsicherung und der Altenpflege sowie der Integration, insbesondere alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschen in besonderen Lebenslagen, Behinderten, Asylbewerbern, Flüchtlingen und Aussiedlern Verlagerung der Aufgaben aus dem ehem. KIS. (3) Der Ausschuss entscheidet bei allen Schulangelegenheiten von wesentlicher Bedeutung Vorher Absatz 1. Aktualisierung an die aktuelle 10 Vorschlagsrecht zur Besetzung der Stellen der Schulleiter und deren Vertreter an den städtischen Schulen übertragen. Der Ausschuss entscheidet bei allen Schulangelegenheiten von wesentlicher Bedeutung mit Ausnahme der dem Stadtrat gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten und berät die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen städtischer Schulen. (2) Der Ausschuss berät die Angelegenheiten der Sportförderung und der sonstigen Freizeitgestaltung. mit Ausnahme der dem Stadtrat gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten und berät die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen städtischer Schulen. Der Ausschuss erteilt gem. § 61 Abs. 4 Schulgesetz die Zustimmung zur Besetzung der Stellen der Schulleiter an den städtischen Schulen. (4) (3) Der Ausschuss berät über die Bereiche Kinder, Familie und Jugend sowie Kinderspielplatzangelegenheiten und entscheidet über Ziele und Planungen in diesem Fachgebiet. (4) Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im (5) Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. § 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt. §9 Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales (1) Der Ausschuss berät die Sportangelegenheiten von wesentlicher Bedeutung und die Angelegenheiten der Sportförderung. Rechtslage Vorher Absatz 2. Jetzt Absatz 1. Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. § 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt. §9 Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing Der Ausschuss berät über den Bereich der Grundsicherung und der Altenpflege sowie alle Verlagerung der Aufgaben in den JuFISSS. 11 Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschen in besonderen Lebenslagen, Behinderten, Asylbewerbern, Flüchtlingen und Aussiedlern (2) Der Ausschuss berät ferner Angelegenheiten der Kultur, des Fremdenverkehrs und der Heimatpflege. (1) Der Ausschuss berät die Angelegenheiten der Kultur und Heimatpflege einschließlich der Institute (Museum, Archiv, Stadtbücherei, Musikschule, VHS). Neu! Ihm obliegt die Pflege und Förderung von bestehenden Städtepartnerschaften. Ihm obliegt die Pflege und Förderung von Städtepartnerschaften. Änderung, um nicht nur bestehende sondern auch mögliche zukünftige Städtepartnerschaften zu erfassen. Er ist zuständiger Ausschuss gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DschG) und entscheidet über die Unterschutzstellung von Denkmälern und über deren Aufhebung. Der Rat kann sachverständige Bürger im Sinne des DSchG für die Teilnahme an den Beratungen im Ausschuss betr. der nach dem DSchG zu behandelnden Angelegenheiten bestellen. Er ist zuständiger Ausschuss gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG) und entscheidet über die Unterschutzstellung von Denkmälern und über deren Aufhebung. Der Rat kann sachverständige Bürger im Sinne des DSchG für die Teilnahme an den Beratungen im Ausschuss betr. der nach dem DSchG zu behandelnden Angelegenheiten bestellen. Er entscheidet über die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen etc. Er entscheidet über die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen etc. (2) Der Ausschuss berät die Wirtschaftsförderung sowie über Gewerbe- und Industrieansiedlung; 12 Neufassung auf Grund der vom Rat neugefassten die Aufgaben des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten im Zusammenhang mit Stadtentwicklung und -planung bleiben unberührt. Aufgabenstellung. Der Ausschuss berät die Grundsatzplanungen bei Projekten von besonderer Bedeutung und Auswirkung auf die Stadtgestaltung und Stadtstruktur der Stadt Jülich. (3) (3) Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im (4) Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. § 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt. Der Ausschuss ist zuständiger Ausschuss für das Stadtmarketing mit den Bereichen Freizeit, Naherholung und Tourismus, Einzelhandel und Nahversorgung, Kommunikation und Marketing, Veranstaltungen und Märkte. Er entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen der durch den Haushaltsplan für seine Aufgaben bereitgestellten Mittel soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. § 12 Abs. 2 Buchst. e) bleibt unberührt. § 10 Bürgerausschuss (1) Der Bürgerausschuss ist zuständiger Ausschuss für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW. § 10 Bürgerausschuss (1) Der Bürgerausschuss ist zuständiger Ausschuss für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW. 13 Keine Änderung. (2) Er ist verpflichtet, sich mit den Anregungen und Beschwerden zu befassen und hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach hat er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Über die Stellungnahme des Ausschusses ist der/die Antragsteller/in durch den/die Bürgermeister/in zu unterrichten. (2) Er ist verpflichtet, sich mit den Anregungen und Beschwerden zu befassen und hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach hat er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Über die Stellungnahme des Ausschusses ist der/die Antragsteller/in durch den/die Bürgermeister/in zu unterrichten. (3) Der Ausschuss sieht davon ab, sich mit Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu befassen, wenn (3) Der Ausschuss sieht davon ab, sich mit Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu befassen, wenn (4) a) dies einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, a) dies einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, b) der Rat sachlich oder örtlich unzuständig ist, b) der Rat sachlich oder örtlich unzuständig ist, c) die Anregung oder die Beschwerde den Namen des Absenders nicht erkennen lässt, ohne erkennbaren Zusammenhang oder unleserlich ist. c) die Anregung oder die Beschwerde den Namen des Absenders nicht erkennen lässt, ohne erkennbaren Zusammenhang oder unleserlich ist. Der Ausschuss kann davon absehen, sich mit Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu befassen und sie zurückweisen, wenn (4) Der Ausschuss kann davon absehen, sich mit Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu befassen und sie zurückweisen, wenn 14 a) der Inhalt den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, a) der Inhalt den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, b) die Anregung oder Beschwerde gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurde, b) die Anregung oder Beschwerde gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurde, c) die Anregung oder Beschwerde bereits beschieden wurde und keine neue Sachlage vorgebracht wird sowie c) die Anregung oder Beschwerde bereits beschieden wurde und keine neue Sachlage vorgebracht wird sowie d) lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird. d) lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird. 15 III. Bürgermeister und leitende Dienstkräfte der Verwaltung III. Bürgermeister und leitende Dienstkräfte der Verwaltung § 11 Allgemeine Zuständigkeit des Bürgermeisters § 11 Allgemeine Zuständigkeit des Bürgermeisters 1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erfüllt die Aufgaben, die ihr/ihm durch die Gemeindeordnung, diese Satzung und aufgrund sonstiger Vorschriften zugewiesen sind. Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. 1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erfüllt die Aufgaben, die ihr/ihm durch die Gemeindeordnung, diese Satzung und aufgrund sonstiger Vorschriften zugewiesen sind. Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. 2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. 2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. § 12 Geschäfte der laufenden Verwaltung (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle Geschäfte, die mehr oder minder regelmäßig wiederkehren und die die Verwaltung einer Stadt § 12 Geschäfte der laufenden Verwaltung (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle Geschäfte, die mehr oder minder regelmäßig wiederkehren und die die Verwaltung einer Stadt 16 Keine Änderung. Keine Änderung. von der Größe, der Beschaffenheit und der Finanzkraft der Stadt Jülich normalerweise mit sich bringt. (2) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere von der Größe, der Beschaffenheit und der Finanzkraft der Stadt Jülich normalerweise mit sich bringt. (2) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere a) die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 72 des Landesbeamtengesetzes und § 3 Abs. 3 TVöD a) die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 72 des Landesbeamtengesetzes und § 3 Abs. 3 TVöD b) die Stundung von Geldbeträgen bis zur Höhe von 15.000,-- EUR für die Dauer von 36 Monaten bei ausreichender Sicherung, b) die Stundung von Geldbeträgen bis zur Höhe von 15.000,-- EUR für die Dauer von 36 Monaten bei ausreichender Sicherung, c) die Niederschlagung von Geldforderungen bis zur Höhe von 15.000,-- EUR, c) die Niederschlagung von Geldforderungen bis zur Höhe von 15.000,-- EUR, d) den Erlass von Forderungen bis zum Wert von 3.000,-- EUR, d) den Erlass von Forderungen bis zum Wert von 3.000,-- EUR, e) die Vergabe von Aufträgen e) die Vergabe von Aufträgen 1. nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) unbegrenzt im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel, 1. nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) unbegrenzt im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel, 2. nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) unbegrenzt im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel, wenn der Vergabe eine gem. § 22 Abs. 3 a) beschlossene Entwurfsplanung zugrunde liegt, ansonsten bis zu 2. nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) unbegrenzt im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel, wenn der Vergabe eine gem. § 22 Abs. 3 a) beschlossene Entwurfsplanung zugrunde liegt, ansonsten bis zu 17 einem Betrag von 100.000,-- EUR 3. einem Betrag von 100.000,-- EUR nach der Honrarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bis zu einem Betrag von 20.000,-- EUR). 3. nach der Honrarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bis zu einem Betrag von 20.000,-EUR). Bei einer "Splittung" des Auftrages ist die Gesamtsumme maßgebend. Bei einer "Splittung" des Auftrages ist die Gesamtsumme maßgebend. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister berichtet dem zuständigen Ausschuss regelmäßig über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit vergebenen Aufträge über 100.000,-- EUR im Einzelfall. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister berichtet dem zuständigen Ausschuss regelmäßig über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit vergebenen Aufträge über 100.000,-- EUR im Einzelfall. f) der Abschluss aller Energiebezugsverträge für den Eigenverbrauch in unbegrenzter Höhe, f) der Abschluss aller Energiebezugsverträge für den Eigenverbrauch in unbegrenzter Höhe, g) die Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, g) die Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, h) die Gewährung von Vorschüssen in Einzelfällen an die Beamten und tariflich Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) der Stadt nach den geltenden gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen sowie die Gewährung von Unterstützungen im Einzelfalle bis zum Betrage von 500,-EUR, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche sowie Vertragsänderungen zum Nachteil der Stadt, wenn die neu zu über- h) die Gewährung von Vorschüssen in Einzelfällen an die Beamten und tariflich Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) der Stadt nach den geltenden gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen sowie die Gewährung von Unterstützungen im Einzelfalle bis zum Betrage von 500,-- EUR, i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche sowie Vertragsänderungen zum Nachteil der Stadt, wenn die neu zu über-nehmende i) 18 Verpflichtung oder die zu vereinbarende Ermäßigung von Ansprüchen der Stadt den Betrag von 10.000,-- EUR nicht übersteigt, (3) nehmende Verpflichtung oder die zu vereinbarende Ermäßigung von Ansprüchen der Stadt den Betrag von 10.000,-- EUR nicht übersteigt, j) Verkauf sämtlicher Baugrundstücke in Baugebieten, bei denen der Kaufpreis vom Rat bzw. Haupt- und Finanzausschuss festgesetzt worden ist sowie der Verkauf und Ankauf von Grundstücken bis zur Größe von 100 qm, soweit nicht der Stadtrat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) zuständig ist. j) Verkauf sämtlicher Baugrundstücke in Baugebieten, bei denen der Kaufpreis vom Rat bzw. Haupt- und Finanzausschuss festgesetzt worden ist sowie der Verkauf und Ankauf von Grundstücken bis zur Größe von 100 qm, soweit nicht der Stadtrat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) zuständig ist. k) die Aufnahme von Darlehen in unbegrenzter Höhe k) die Aufnahme von Darlehen in unbegrenzter Höhe Die Rechte des Personalrates zu Abs. 2 Buchstaben a) und h) werden gewahrt. § 13 Entscheidung über die Leistung unerheblicher überund außerplanmäßiger Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen Der Kämmerer ist berechtigt, über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW und über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW zu entscheiden. (3) Die Rechte des Personalrates zu Abs. 2 Buchstaben a) und h) werden gewahrt. § 13 Entscheidung über die Leistung unerheblicher überund außerplanmäßiger Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen Der Kämmerer ist berechtigt, über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW und über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW zu entscheiden. 19 Keine Änderung. Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind solche, welche im Einzelfall den Betrag von 10.000,-- EUR nicht übersteigen. Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind solche, welche im Einzelfall den Betrag von 10.000,-- EUR nicht übersteigen. Folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind als geringfügig anzusehen: Auszahlungen sind als geringfügig anzusehen: 1. Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 1. Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 10 % des Haushaltsansatzes, jedoch nicht über 5.000,-EUR; Aufwendungen und Auszahlungen bis 500,-- EUR sind stets geringfügig. 2. Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Alle Aufwendungen und Auszahlungen bis 2.500,-- EUR. IV. Beiräte Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 10 % des Haushaltsansatzes, jedoch nicht über 5.000,-EUR; Aufwendungen und Auszahlungen bis 500,-- EUR sind stets geringfügig. 2. Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Alle Aufwendungen und Auszahlungen bis 2.500,-- EUR. IV. Beiräte § 14 Ausschussbegleitende Gremien § 14 Ausschussbegleitende Gremien 20 Bei der Stadt Jülich sind folgende ausschussbegleitende Gremien gebildet: Bei der Stadt Jülich sind folgende ausschussbegleitende Gremien gebildet: Arbeitskreis Integration Arbeitskreis für ein inklusives Jülich Umweltbeirat Umweltbeirat Seniorenbeirat Seniorenbeirat Jugendparlament Jugendparlament § 15 Arbeitskreis Integration (1) Bei der Stadt Jülich wird ein Arbeitskreis Integration eingerichtet. § 15 Arbeitskreis für ein inklusives Jülich (1) Der Arbeitskreis Integration (AKI) ist ein Zusammenschluss in Jülich tätiger Behindertenselbsthilfeinitiativen, Verbände und Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Stadtverwaltung Jülich. Er macht sich die Fortentwicklung der Behindertenhilfe und die Beteiligung bei der politischen Willensbildung auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Aufgabe. Er unterstützt den Anspruch behinderter Menschen auf gleichberechtigte und umfassende gesellschaftliche Teilhabe. (2) Aufgaben Bei der Stadt Jülich wird ein Arbeitskreis für ein inklusives Jülich eingerichtet. Der Arbeitskreis für ein inklusives Jülich (AKI) ist ein Zusammenschluss in Jülich tätiger Behindertenselbsthilfeinitiativen, Verbände und Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Stadtverwaltung Jülich. Er macht sich die Fortentwicklung der Behindertenhilfe und die Beteiligung bei der politischen Willensbildung auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Aufgabe. Er unterstützt den Anspruch behinderter Menschen auf gleichberechtigte und umfassende gesellschaftliche Teilhabe. (2) Aufgaben 21 Namensänderung. Anpassungen auf Grund von Namensänderungen Die Aufgaben des Arbeitskreises Integration sind im Einzelnen: (3) Die Aufgaben des Arbeitskreises für ein inklusives Jülich sind im Einzelnen: Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung Aufzeigen von konkreten Bedarfen sowie das Erarbeiten von diesbezüglichen Empfehlungen Aufzeigen von konkreten Bedarfen sowie das Erarbeiten von diesbezüglichen Empfehlungen Aufbereitung und Weitergabe von Informationen über gesetzliche Neuregelungen Aufbereitung und Weitergabe von Informationen über gesetzliche Neuregelungen Erörterung von Fragen aus dem Behindertenbereich Erörterung von Fragen aus dem Behindertenbereich Öffentlichkeitsarbeit und Durchführen von Veranstaltungen Öffentlichkeitsarbeit und Durchführen von Veranstaltungen Förderung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Austausches der Selbsthilfeinitiativen und jeweiligen Interessensvertretungen Förderung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Austausches der Selbsthilfeinitiativen und jeweiligen Interessensvertretungen Umsetzung der Ziele des LGG fördern Umsetzung der Ziele des LGG fördern Mitglieder Mitglieder sind alle im Arbeitskreis Integration vertretenen Selbsthilfeinitiativen, Verbände und Einrichtungen der Behindertenhilfe. (3) Mitglieder Mitglieder sind alle im Arbeitskreis für ein inklusives Jülich vertretenen Selbsthilfeinitiativen, Verbände und Einrichtungen der Behindertenhilfe. 22 (4) Ständiges Mitglied ist die Stadt Jülich /Amt für Kinder, Jugend und Sozialplanung sowie die/der Vorsitzende des Ausschusses für Kultur, Integration und Soziales oder deren Vertreterin bzw. Vertreter. Ständiges Mitglied ist die Stadt Jülich /Amt für Familie, Generationen und Integration sowie die/der Vorsitzende des Ausschusses für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport oder deren Vertreterin bzw. Vertreter. Die im Rat vertretenen Fraktionen entsenden ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger des Ausschusses für Kultur, Integration und Soziales und dessen/deren Stellvertreter/in in den Beirat. Die im Rat vertretenen Fraktionen entsenden ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger des Ausschusses für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport und dessen/deren Stellvertreter/in in den Beirat. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist der Antragstellerin/dem Antragsteller durch die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist der Antragstellerin/dem Antragsteller durch die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen. Mitwirkung in politischen Gremien Jeweils ein Mitglied des Arbeitskreises Integration ist mit beratender Stimme im Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport, im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss und im Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales vertreten. Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere Fachausschüsse des Rates beantragt. (4) Mitwirkung in politischen Gremien Jeweils ein Mitglied des Arbeitskreises für ein inklusives Jülich ist mit beratender Stimme im Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport, im Planungs-, Umweltund Bauausschuss und im Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing vertreten. Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere Fachausschüsse des Rates beantragt. 23 § 16 Umweltbeirat § 16 Umweltbeirat (1) Bei der Stadt Jü1ich wird ein "Beirat für kommunale Entwicklungsverantwortung Umweltbeirat" eingerichtet. (1) Bei der Stadt Jü1ich wird ein "Beirat für kommunale Entwicklungsverantwortung Umweltbeirat" eingerichtet. (2) Der Beirat wird dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten als beratendes und unterstützendes Gremium zugeordnet. (2) Der Beirat wird dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten als beratendes und unterstützendes Gremium zugeordnet. Ein Mitglied des Umweltbeirates ist mit beratender Stimme im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vertreten. Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere Fachausschüsse des Rates beantragt. (Beschluss Stadtrat 14.07.2010: Der Umweltbeirat erhält einen Sitz mit beratender Stimme im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss). Ein Mitglied des Umweltbeirates ist mit beratender Stimme im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vertreten. Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere Fachausschüsse des Rates beantragt. (Beschluss Stadtrat 14.07.2010: Der Umweltbeirat erhält einen Sitz mit beratender Stimme im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss). (3) Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß GO NRW. (3) Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß GO NRW. (4) Zusammensetzung (4) Zusammensetzung Die Mitglieder bestellt der Rat auf Vorschlag der Jülicher Vereine und Institutionen. Die im Rat vertretenen Fraktionen und Einzelvertreter entsenden je ein Mitglied mit beratender Stimme Die Mitglieder bestellt der Rat auf Vorschlag der Jülicher Vereine und Institutionen. Die im Rat vertretenen Fraktionen und Einzelvertreter entsenden je ein Mitglied mit beratender Stimme 24 Keine Änderung. in den Beirat. Jedes Mitglied hat einen Vertreter. Die Vereine, die nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege fördern, und Institutionen, deren Vertreter in den Umweltbeirat gewählt werden können, werden in der Zuständigkeitsordnung des Rates namentlich in einem Positivkatalog festgelegt. Die Anzahl der Vertreter ist 7. in den Beirat. Jedes Mitglied hat einen Vertreter. Die Vereine, die nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege fördern, und Institutionen, deren Vertreter in den Umweltbeirat gewählt werden können, werden in der Zuständigkeitsordnung des Rates namentlich in einem Positivkatalog festgelegt. Die Anzahl der Vertreter ist 7. Positivkatalog: Positivkatalog: Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 Verein/Institution Agenda 21 BUND Kreis Imker Verein Landschaftswart NaBu Deutschland Naturschutzverein Koslar e.V. Samt e.V. Terre des Hommes Zur erstmaligen Zusammensetzung des Umweltbeirats beruft der/die Vorsitzende des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses zu einer öffentlichen und öffentlich bekannt gemachten Versammlung ein, zu der alle Vereine/Institutionen entsprechend des Positivkatalogs geladen werden. Für die Wahl der Vorschläge gibt sich die so einberufene Versammlung ihre eigene Geschäftsordnung. Der Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 Verein/Institution Agenda 21 BUND Kreis Imker Verein Landschaftswart NaBu Deutschland Naturschutzverein Koslar e.V. Samt e.V. Terre des Hommes Zur erstmaligen Zusammensetzung des Umweltbeirats beruft der/die Vorsitzende des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses zu einer öffentlichen und öffentlich bekannt gemachten Versammlung ein, zu der alle Vereine/Institutionen entsprechend des Positivkatalogs geladen werden. Für die Wahl der Vorschläge gibt sich die so einberufene Versammlung ihre eigene Geschäftsordnung. Der Beirat kann weitere 25 Beirat kann weitere Teilnehmer zu bestimmten Sachthemen beteiligen oder Referenten einladen. Die Amtszeit des Beirates beträgt 2 Jahre. (5) Vorsitzender Teilnehmer zu bestimmten Sachthemen beteiligen oder Referenten einladen. Die Amtszeit des Beirates beträgt 2 Jahre. (5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. (6) Sitzungen des Beirates Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. (6) Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu viermal im Jahr, im übrigen auf Wunsch von mindestens 4 Mitgliedern ein. Tagungsort ist das Neue Rathaus in Jülich. Die Sitzungen sind öffentlich. (7) Unterstützung durch die Verwaltung Aufgaben des Beirates Der Beirat berät den Ausschuss für Sitzungen des Beirates Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu viermal im Jahr, im übrigen auf Wunsch von mindestens 4 Mitgliedern ein. Tagungsort ist das Neue Rathaus in Jülich. Die Sitzungen sind öffentlich. (7) Die Verwaltung unterstützt den Vorsitzenden bei der Einberufung des Beirates durch den Versand der Einladungen, sonstiger Beratungsunterlagen und von Referentenmanuskripten. Sofern der Beirat Empfehlungen an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten beschließt, werden diese von der Verwaltung in Form von Mitteilungen oder Beschlussvorlagen den Gremien vorgelegt. (8) Vorsitzender Unterstützung durch die Verwaltung Die Verwaltung unterstützt den Vorsitzenden bei der Einberufung des Beirates durch den Versand der Einladungen, sonstiger Beratungsunterlagen und von Referentenmanuskripten. Sofern der Beirat Empfehlungen an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten beschließt, werden diese von der Verwaltung in Form von Mitteilungen oder Beschlussvorlagen den Gremien vorgelegt. (8) Aufgaben des Beirates Der Beirat berät den Ausschuss für 26 (9) Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten in allen Fragen der Entwicklungsverantwortung. Er kann dabei aus Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschusses für Umwelt- und Landschaftsschutz Vorschläge zu Veransta1tungen und Aktivitäten entwickeln, die über Umweltzusammenhänge informieren und zu verantwortungsvollem Verhalten anleiten. Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten in allen Fragen der Entwicklungsverantwortung. Er kann dabei aus Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschusses für Umwelt- und Landschaftsschutz Vorschläge zu Veransta1tungen und Aktivitäten entwickeln, die über Umweltzusammenhänge informieren und zu verantwortungsvollem Verhalten anleiten. Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten vorschlagen, Referenten einzuladen, die zu umweltrelevanten Themen Wesentliches beitragen können und die Bereiche auch aus wirtschaftlicher Sicht und Kompetenz beleuchten. Insgesamt soll das Wissen der Menschen in den Jülicher Initiativen und Verbände in lokalen und globalen Umweltfragen und Problemen der Entwicklungsregionen genutzt werden. Darüber hinaus sollen die Kontakte des Beirates zu vielen Menschen in der Bevölkerung zu Aufklärungsinitiativen genutzt werden. Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten vorschlagen, Referenten einzuladen, die zu umweltrelevanten Themen Wesentliches beitragen können und die Bereiche auch aus wirtschaftlicher Sicht und Kompetenz beleuchten. Insgesamt soll das Wissen der Menschen in den Jülicher Initiativen und Verbände in lokalen und globalen Umweltfragen und Problemen der Entwicklungsregionen genutzt werden. Darüber hinaus sollen die Kontakte des Beirates zu vielen Menschen in der Bevölkerung zu Aufklärungsinitiativen genutzt werden. Haushaltsmittel der Stadt Jülich Zur Bestreitung des Sachaufwandes (Einladungen, Referate, Exkursionen etc.) stellt der Rat Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. Die Inanspruchnahme erfolgt in Abstimmung mit dem (9) Haushaltsmittel der Stadt Jülich Zur Bestreitung des Sachaufwandes (Einladungen, Referate, Exkursionen etc.) stellt der Rat Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. Die Inanspruchnahme erfolgt in Abstimmung mit dem 27 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten gegen Nachweis. (10) Die Mitglieder des Beirates erhalten keinerlei Entschädigungen. Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Planungs- und Bauangelegenheiten gegen Nachweis. (10) Die Mitglieder des Beirates erhalten keinerlei Entschädigungen. § 17 Seniorenbeirat § 17 Seniorenbeirat (1) Bei der Stadt Jülich wird ein Seniorenbeirat eingerichtet. (4) Bei der Stadt Jülich wird ein Seniorenbeirat eingerichtet. (2) Der Beirat wird dem Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales als beratendes und unterstützendes Gremium zugeordnet. Anregungen, die die Zuständigkeit anderer Ausschüsse betreffen, werden unmittelbar dorthin verwiesen. (5) Der Beirat wird dem Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport als beratendes und unterstützendes Gremium zugeordnet. Anregungen, die die Zuständigkeit anderer Ausschüsse betreffen, werden unmittelbar dorthin verwiesen. Neue Zuordnung Jeweils ein Mitglied des Seniorenbeirates ist mit beratender Stimme im Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport, im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss und im Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing vertreten. Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere Fachausschüsse des Rates beantragt. (Beschluss Stadtrat 14.07.2010: Der Seniorenbeirat erhält einen Sitz mit beratender Stimme in den Ausschüssen, die auch dem Anpassungen auf Grund von Namensänderungen Jeweils ein Mitglied des Seniorenbeirates ist mit beratender Stimme im Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport, im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss und im Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales vertreten. Ggf. wird die Aufnahme von Mitgliedern in weitere Fachausschüsse des Rates beantragt. (Beschluss Stadtrat 14.07.2010: Der Seniorenbeirat erhält einen Sitz mit beratender Stimme in den Ausschüssen, die auch dem Arbeitskreis Integration (AKI) offenstehen.). 28 Arbeitskreis Integration (AKI) offenstehen.). (3) Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW). (6) Der Beirat ist kein Beschlussorgan gemäß der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW). (4) Zusammensetzung (4) Zusammensetzung Der Beirat besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern und je einem Vertreter der im Rat der Stadt Jülich vertretenen Fraktionen als beratende Mitglieder; jedes Mitglied hat eine persönlich namentlich zu benennende Vertretung. Die weiteren Mitglieder und deren persönliche Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Jülicher Initiativen und Verbände, die sich mit Seniorenbelangen beschäftigen, vom Rat bestellt. Sollten Plätze frei bleiben, so können sich nichtorganisierte Seniorinnen und Senioren zur Wahl aufstellen lassen, sofern sie ein Mandat von 20 Stimmen vorlegen können. Die Mitglieder aus den Jülicher Initiativen und Verbänden wählen nach ihrer Benennung durch den Stadtrat die nicht-organisierten Mitglieder. Diese werden ebenfalls vom Rat benannt. Die Vorsitzende des Ausschuss beruft dazu eine öffentliche und öffentlich bekannt gemachte Versammlung, zu der alle Jülicher Initiativen eingeladen werden. Für die Wahl der Vorschläge gibt sich die so einberufene Versammlung ihre eigene Geschäftsordnung. Der Beirat kann weitere Teilnehmer zu Der Beirat besteht aus 9 stimmberechtigten Mitgliedern und je einem Vertreter der im Rat der Stadt Jülich vertretenen Fraktionen als beratende Mitglieder; jedes Mitglied hat eine persönlich namentlich zu benennende Vertretung. Die weiteren Mitglieder und deren persönliche Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Jülicher Initiativen und Verbände, die sich mit Seniorenbelangen beschäftigen, vom Rat bestellt. Sollten Plätze frei bleiben, so können sich nichtorganisierte Seniorinnen und Senioren zur Wahl aufstellen lassen, sofern sie ein Mandat von 20 Stimmen vorlegen können. Die Mitglieder aus den Jülicher Initiativen und Verbänden wählen nach ihrer Benennung durch den Stadtrat die nichtorganisierten Mitglieder. Diese werden ebenfalls vom Rat benannt. Die Vorsitzende des Ausschuss beruft dazu eine öffentliche und öffentlich bekannt gemachte Versammlung, zu der alle Jülicher Initiativen eingeladen werden. Für die Wahl der Vorschläge gibt sich die so einberufene Versammlung ihre eigene Geschäftsordnung. Der Beirat kann weitere Teilnehmer zu bestimmten 29 bestimmten Sachthemen beteiligen oder Referenten einladen. Die Amtszeit des Beirats beträgt 2 Jahre. (5) Vorsitzender Sachthemen beteiligen oder Referenten einladen. Die Amtszeit des Beirats beträgt 2 Jahre. (5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. (6) Sitzungen des Beirats Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. (6) Die/Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu viermal im Jahr, im übrigen auf Wunsch von mindestens 4 Mitgliedern ein. Tagungsort ist das Neue Rathaus in Jülich. Die Sitzungen sind öffentlich. (7) Unterstützung durch die Verwaltung Aufgaben des Beirats Sitzungen des Beirats Die/Der Vorsitzende beruft den Beirat bis zu viermal im Jahr, im übrigen auf Wunsch von mindestens 4 Mitgliedern ein. Tagungsort ist das Neue Rathaus in Jülich. Die Sitzungen sind öffentlich. (7) Die Verwaltung unterstützt die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei der Einberufung des Beirats durch den Versand der Einladungen, sonstiger Beratungsunterlagen und von Referentenmanuskripten. Sofern der Beirat Empfehlungen an den Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales oder andere Ausschüsse beschließt, werden diese von der Verwaltung in Form von Mitteilungen oder Beschlussvorlagen den Gremien vorgelegt. (8) Vorsitzender Unterstützung durch die Verwaltung Die Verwaltung unterstützt die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei der Einberufung des Beirats durch den Versand der Einladungen, sonstiger Beratungsunterlagen und von Referentenmanuskripten. Sofern der Beirat Empfehlungen an den Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport oder andere Ausschüsse beschließt, werden diese von der Verwaltung in Form von Mitteilungen oder Beschlussvorlagen den Gremien vorgelegt. (8) Aufgaben des Beirats 30 Neue Zuordnung. Der Beirat berät den Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales in allen Fragen der Belange von Senioren. Er kann dabei aus Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschuss Vorschläge für Veranstaltungen und Aktivitäten entwickeln. Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für Kultur, Integration und Soziales vorschlagen, Referenten einzuladen, die zu Seniorenbelangen Wesentliches beitragen können. Der Beirat ist Anlaufstelle für Jülicher Senioren und Seniorinnen. Er kann Sprechstunden abhalten und als Mittler zwischen Senioren, Verwaltung und Politik fungieren. (9) Haushaltsmittel der Stadt Jülich Der Beirat berät den Ausschuss für Jugend, Familie, Neue Zuordnung. Integration, Soziales, Schule und Sport in allen Fragen der Belange von Senioren. Er kann dabei aus Eigeninitiative oder auf Anfrage des Ausschuss Vorschläge für Veranstaltungen und Aktivitäten entwickeln. Der Beirat kann ferner dem Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport vorschlagen, Referenten einzuladen, die zu Seniorenbelangen Wesentliches beitragen können. Der Beirat ist Anlaufstelle für Jülicher Senioren und Seniorinnen. Er kann Sprechstunden abhalten und als Mittler zwischen Senioren, Verwaltung und Politik fungieren. (9) Zur Bestreitung des Sachaufwands (Einladungen, Referate, Exkursionen etc.) stellt der Rat Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. Die Inanspruchnahme erfolgt gegen Nachweis. (10) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine finanziellen Entschädigungen. Haushaltsmittel der Stadt Jülich Zur Bestreitung des Sachaufwands (Einladungen, Referate, Exkursionen etc.) stellt der Rat Haushaltsmittel im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. Die Inanspruchnahme erfolgt gegen Nachweis. (10) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine finanziellen Entschädigungen. § 18 Jugendparlament § 18 Jugendparlament 31 Keine Änderung. (1) Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament eingerichtet. (1) Bei der Stadt Jülich wird ein Jugendparlament eingerichtet. (2) Das Jugendparlament setzt sich aus 24 Mitgliedern der verschiedenen Schulen aus der Stadt Jülich zusammen. (2) Das Jugendparlament setzt sich aus 24 Mitgliedern der verschiedenen Schulen aus der Stadt Jülich zusammen. (3) (4) Dabei stellt jede Schule vier Mitglieder aus der Schülervertretung. Dabei stellt jede Schule vier Mitglieder aus der Schülervertretung. Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der Entsendung mindestens 12 und höchstens 17 Jahre alt sein. Die Mitglieder sollen zum Zeitpunkt der Entsendung mindestens 12 und höchstens 17 Jahre alt sein. Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre. (3) Die Amtszeit beträgt 2 Schuljahre. Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig ausscheidet, wird ein neues Mitglied aus der Schülervertretung der Schule für die Restzeit entsandt. Falls ein Mitglied des Jugendparlaments vorzeitig ausscheidet, wird ein neues Mitglied aus der Schülervertretung der Schule für die Restzeit entsandt. Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach Beendigung der Amtszeit ist möglich. Eine erneute Entsendung eines Mitglieds nach Beendigung der Amtszeit ist möglich. Das Jugendparlament vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Stadt Jülich. Das Jugendparlament ist berechtigt, Anträge und Anregungen an den Rat und die jeweiligen Ausschüsse zu richten. Bei der Beratung der Anträge und Anregungen muss die Vertretung des Jugendparlaments in den jeweiligen Ausschüssen gehört werden. (4) Das Jugendparlament vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Stadt Jülich. Das Jugendparlament ist berechtigt, Anträge und Anregungen an den Rat und die jeweiligen Ausschüsse zu richten. Bei der Beratung der Anträge und Anregungen muss die Vertretung des Jugendparlaments in den jeweiligen Ausschüssen gehört werden. 32 § 19 Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Wirkung zum 10.12.2010 in Kraft. § 19 Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Wirkung zum 26.08.2014 in Kraft. 33