Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
40 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
15.07.09, 21:56
Aktualisiert
15.07.09, 21:56
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Bad Münstereifel, 15.07.2009
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 40. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 30.06.2009
Zu Punkt 12.1 der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 1653
Erlass einer haushaltshaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO;
hier: Unterrichtung des Rates gem. § 24 Abs. 2 GemHVO
Am 30.06.2009 wurde gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO vom Stadtkämmerer in Abstimmung mit der
Kommunalaufsicht die nachstehende Haushaltssperre erlassen. Hierüber wurde der der Rat gem.
§ 24 Abs.2 GemHVO unterrichtet. Der Rat kann diese Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO aufheben
oder in eigener Zuständigkeit eine Haushaltssperre mit anderer Schwerpunktsetzung erlassen.
Beschluss:
Stadt Bad Münstereifel
Der Stadtkämmerer
(20-210-03/2009)
30.06.2009
Herren
Bürgermeister Alexander Büttner,
Dezernenten und Amtsleiter
im Hause
nachrichtlich: allen Mitgliedern des Rates der Stadt Bad Münstereifel als Unterrichtung
gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GemHVO
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO
Hiermit erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO eine
haushaltswirtschaftliche Sperre für alle konsumtiven Haushaltspositionen (Ergebnisplan). Die
weitere Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Haushaltes 2009 erfolgt bis auf weiteres nach
Maßgabe der Ziffer 3. dieser Verfügung.
Für investive Maßnahmen gilt die Sperre insoweit, als für die Maßnahmenfinanzierung
Kreditierungen vorgesehen sind. Dies ist beim Erweiterungsbau des St. Michael-Gymnasiums und
bei der Friedhofsverwaltung der Fall. Darüber hinaus wird die im Haushalt bei Produkt 02 126 2
veranschlagte Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 200.000,-- € für die Beschaffung eines
Löschfahrzeuges gesperrt, da die Maßnahmefinanzierung im Jahr 2010 einen erheblichen
Mitteleinsatz
auch
aus
der
allgemeinen
Investitionspauschale
erfordert.
Die
Maßnahmeneuveranschlagung wird der Haushaltsplanung 2010 vorbehalten. Die investiven
Maßnahmen, mit Auszahlungsermächtigungen im Jahr 2009, die durch Pauschalen nach dem
GFG und aus der Feuerschutzpauschale finanziert werden, bleiben zunächst unberührt.
1. Sach- und Rechtslage:
Der genehmigte Haushalt der Stadt Bad Münstereifel für das Jahr 2009 schließt mit einem Defizit
von rd. 5,5 Mio. € ab, das bereits in Höhe von rd. 3,3 Mio. € durch Verringerung der allgemeinen
Rücklage gegen finanziert werden muss, da die Mittel der Ausgleichsrücklage bereits aufgezehrt
sind.
Die von der Kommunalaufsicht des Kreises Euskirchen unter dem 14.04.2009 erteilte
aufsichtsbehördliche Haushaltsgenehmigung ist daher unter Auflagen mit dem Ziel der
Haushaltskonsolidierung erfolgt.
Während noch bei Bekanntwerden von Mehraufwendungen zur Sicherung der Stadtmauer im
Bereich des St. Michael-Gymnasiums in Höhe von rd. 310.000,-- € von einem
Gewerbesteuermehrertrag gegenüber dem Haushaltsansatz in Höhe von rd. 1 Mio. €
ausgegangen werden konnte, hat der zuletzt mit Abstand größte Gewerbesteuerzahler dieser
Stadt mit Posteingang vom 25. Juni 2009 die Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2009
aufgrund der sehr schwachen Auftragslage von rd. 4,5 Mio. € auf gerade noch 7.587,-- € reduziert.
Unter Anrechnung einer noch anstehenden Gewerbesteuernachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe
von 1.428.821,-- € ist somit eine Gewerbesteuerrückgang um rd. 3.075.000,-- € zu verzeichnen.
Das heißt, dass im Ergebnis, aus heutiger Sicht, der Haushaltsansatz der Gewerbesteuer in Höhe
von 6,5 Mio. € nicht erzielt und um rd. 2 Mio. € unterschritten werden wird.
Zusätzlich steht die Finanzierung von Mehraufwendungen/Mindererträgen (Mehraufwand bei der
Sicherung der Stadtmauer = 310.000 €; Mehraufwand bei den Personalkosten aufgrund
tariflicher/gesetzlicher Änderungen = 100.000 €; Minderertrag aufgrund der Steuerschätzung beim
Einkommens-/Umsatzsteueranteil = 350.000 €) an. Nach einer Abfrage aller Fachämter der
Stadtverwaltung können aus dem derzeit aktuellen Haushaltsplan lediglich Einsparungen von
insgesamt rund 120.000,-- € zur Deckung eines weitergehenden Finanzbedarfs herangezogen
werden.
Ohne weiterreichende Konsolidierungsmaßnahmen vergrößert sich das Defizit des Jahres 2009
planerisch um rd. 2,5 Mio. € auf knapp 8,0 Mio. €, die allgemeine Rücklage würde somit statt um
zulässige 3,49 % um den Prozentsatz von 6,24% verringert. Dadurch wird gemäß § 76 GO die
Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK ausgelöst. Zwar lässt § 76 Abs. 1 GO die einmalige
Überschreitung um 5% und mehr innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren grundsätzlich
zu, jedoch ist eine Belebung der Gewerbesteuer erst im Laufe des Jahres 2010 zu erwarten, die
Erträge bleiben also noch gering und die aus der Einkommenssteuer und den
Schlüsselzuweisungen in den kommenden Jahren zu erwartenden Einnahmen bleiben aufgrund
der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung deutlich unter den Erwartungen der gegenwärtigen
Finanzplanung zurück. Damit steht unter Zugrundelegung der aktuellen Finanzplanungsdaten fest,
dass der aktuelle Steuerausfall auch in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung zu einer
Verringerung der allgemeinen Rücklage von 8,77 % bis 10,22 % p. a. führen wird.
Planjahr
Fehlbedarf
Ausgleichsrücklage
gem.
Anfangsstand
Anfangsstand
allgemeine Rücklage
Verringerung
Stand allgemeine
Rücklage
5.980.946,91 €
94.195.829,56 €
in %
jew. z. 31.12.
-900.000,00 €
-2.700.000,00 €
-2.380.946,91 €
aufgebraucht
aufgebraucht
aufgebraucht
0,00 €
0,00 €
-5.544.024,09 €
-7.772.611,00 €
-7.510.591,00 €
-7.500.986,00 €
0
0,00
-5,89
-8,77
-9,29
-10,22
vorläufiger JA 2007
und HHPlan 2008
2007
2008
2009
2010
2011
2012
-900.000,00 €
-2.700.000,00 €
-7.924.971,00 €
-7.772.611,00 €
-7.510.591,00 €
-7.500.986,00 €
94.195.829,56 €
88.651.805,47 €
80.879.194,47 €
73.368.603,47 €
65.867.617,47 €
Diese Tabelle trägt den heute absehbaren Veränderungen (Vorjahresergebnisse, Gewerbesteuereinbruch, reduzierte
Gewerbesteuerumlage, Mai-Steuerschätzung und Rückgang der Schlüsselzuweisungen um 3,15%, bei sonst unveränderten
Gegebenheiten) überschläglich Rechnung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, nach denen die Stadt eine Nachtragshaushaltssatzung zu
erlassen hat (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GO i. V. m. §§ 75 und 76 Abs. 1 GO), sind damit erfüllt. Der zu
prognostizierende Jahresfehlbetrag wird die gesetzlich definierte Schwelle, unterhalb derer ein
Haushalt noch genehmigungsfähig ist, erheblich überschreiten. Eine durch die Hauptsatzung oder
durch Ratsbeschluss festgelegte Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 81 GO ist nicht
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vorhanden. Die Defizitverschlechterung von rund 2,5 Mio. € im laufenden Jahr und die dauerhafte
und deutliche Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 76 Abs. 1 GO lassen mit Blick auf
die Verpflichtung zu einer auf die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Stadt ausgerichteten
Haushaltswirtschaft
keine
andere
Interpretation
zu.
Die
Prognose
für
diese
Nachtragshaushaltssatzung ist ebenfalls nicht positiv, da – wie bereits erwähnt – die Ergebnisse
der Steuerschätzung die Defizite im Finanzplanungszeitraum oberhalb der 5%-Schwelle deutlich
ansteigen lassen. Da ohne weitere Konsolidierungsmaßnahmen in sachlicher Hinsicht
(Verringerung von Infrastruktur, Absenkung von Standards, Reduzierung von Personalkosten,
usw.) die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Haushaltes innerhalb der mittelfristigen
Finanzplanung nicht möglich erscheint, unterfällt die Haushaltswirtschaft der Stadt Bad
Münstereifel ab sofort dem Nothaushaltsrecht. Die Bedingungen hierfür sind mit dem Erlass
„Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung vom 06. März 2009“, der allen Fachämtern
der Stadtverwaltung und allen Fraktionen per E-Mail mit Datum 16. März 2009 zugeleitet wurde,
gegenüber den bisher bekannten Restriktionen verschärft worden. Wegen der Einzelheiten des
Nothaushaltsrechtes wird auf den vorzitierten Erlass verwiesen.
Durch die finanzwirtschaftliche Entwicklung und das Erfordernis zum Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung wird die bisherige Haushaltssatzung obsolet und die darin enthaltene
Kreditermächtigung verliert ihre Rechtfertigungsgrundlage.
Die Kommunalaufsicht des Landrates in Euskirchen wurde über die veränderte Situation am
26.06.2009 fernmündlich vorinformiert; der Inhalt dieser Haushaltssperre wurde in den seither
vergangenen Tagen mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.
Diese Haushaltssperre kann durch den Rat der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2
GO aufgehoben werden. Unbeschadet dessen kann der Rat selbst die Inanspruchnahme von
Haushaltsermächtigungen sperren (§ 81 Abs. 4 GO und § 24 Abs. 1 Satz 2 GemHVO).
2. Zeitplan:
Die
hiermit
verfügte
haushaltswirtschaftliche
Sperre
macht
den
Erlass
einer
Nachtragshaushaltssatzung nicht entbehrlich. Insoweit dient sie dem Zweck, eine verschärfte
Haushaltsdisziplin bis zum Erlass einer erforderlichen Nachtragshaushaltssatzung sicherzustellen.
Die vorbereitenden Arbeiten in der Verwaltung werden im Laufe der Sommerferien erledigt, so
dass der Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung, die alle veränderten finanzwirtschaftlichen
Rahmendaten berücksichtigt, die bisher bekannt sind, unmittelbar nach den Ferien dem Rat zur
Beschlussfassung vorgelegt werden kann. Daran schließt sich dann das aufsichtsbehördliche
Genehmigungsverfahren nach der GO an.
3. Maßgaben zur Haushaltsbewirtschaftung nach Erlass der haushaltswirtschaftlichen
Sperre:
Im konsumtiven Bereich dürfen nur noch Aufwendungen/Auszahlungen neu entstehen bzw.
geleistet werden, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Das sind insbesondere Aufwendungen für Porto
und Telefon, Papier und allgemeiner Bürobedarf sowie einfache Bürohilfsmittel mit Ausnahme von
Büroausstattungs- und Einrichtungsgegenständen; Energieaufwendungen für städtische Gebäude,
für die Gebäudereinigung und Versicherungsaufwendungen für Gebäude, Maschinen und
Fahrzeuge im Rahmen unverändert bestehender Verträge; Steuern und Abgaben; sonstige
Verbrauchsstoffe zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Gebäuden, Maschinen und Fahrzeugen.
Keine rechtlichen Verpflichtungen im vorgenannten Sinne sind Beschlüsse der politischen
Gremien, die zwar im Innenverhältnis zwischen Rat und Verwaltung ihre Wirkung entfalten, nicht
aber einklagbare Rechtsbeziehungen der Stadt zu Dritten begründen. Insoweit ist für die Dauer der
Geltung dieser Haushaltssperre bei der Darstellung leistungsbegründender Sachverhalte in
Ratsdruckssachen auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Bei der Beurteilung der Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Daher ist die rechtliche Verpflichtung (gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung) und/oder
Unabweisbarkeit der Maßnahme vor jeder einzelnen neuen Beauftragung der Kämmerei schriftlich
und inhaltlich hinreichend begründet zur Genehmigung vorzulegen. Dabei sind die konkrete
Rechtsgrundlage aus der sich die Leistungsverpflichtung ergibt und/oder die sachliche
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Unabweisbarkeit und die zeitliche Unaufschiebbarkeit darzulegen. Es findet das dafür
vorgesehene und praktizierte Antragsverfahren per Vordruck statt. Die mit Rundschreiben 2.269
vom 30.12.2008 verfügten Vereinfachungen im Beantragungsverfahren werden ab sofort
widerrufen.
Damit sind ab sofort wieder sämtliche Finanzvorfälle in dem bekannten Genehmigungs- und
Registrierungsverfahren vorzulegen.
Im investiven Bereich dürfen die in der Haushaltssatzung 2009 ausgesprochenen
Kreditermächtigungen für Investitionskredite in Höhe von 3.061.500,-- € nicht in Anspruch
genommen werden. Damit wird die Finanzierungsgrundlage für den Erweiterungsbau des St.
Michael-Gymnasiums nachhaltig betroffen. Nach der aktuellen Regelung des Nothaushaltsrechts
kann, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, im Jahr 2009 ein Kreditrahmen
von maximal 407.000 €, der sich an der ordentlichen Tilgungsrate orientiert, bewilligt werden. Ab
dem Jahr 2010 würde sich nach dem oben bezeichneten Erlass dann dieser Rahmen auf maximal
2/3 der ordentlichen Tilgungsleistung reduzieren. Da insoweit die Gesamtfinanzierung der im
Haushalt 2009 kreditierten Maßnahmen nicht mehr gesichert ist, sind die entsprechenden
Maßnahmevollzüge bis zum Erlass der Nachtragshaushaltssatzung und der damit verbundenen
Neuregelung der Finanzierungen auszusetzen.
Die Fachämter der Stadtverwaltung werden hiermit beauftragt, alle „Reserven“, die der
Haushaltsplan für Eventualfälle noch beinhaltet, der Kämmerei unverzüglich mitzuteilen. Ferner
werden alle Fachämter zur Vorbereitung der Nachtragshaushaltssatzung gebeten, bis zum 10.
August 2009 die Haushaltsansätze des Haushaltsjahres 2009 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen
und das Ergebnis der Kämmerei schriftlich mitzuteilen. Die Korrekturen bitte ich auf dem für die
Haushaltsanmeldung vorgesehenen Vordruck vorzunehmen.
Fehlanzeige ist in jedem Fall erforderlich!
4. Maßnahmen des Konjunkturpaketes II:
Die Ausführung von Maßnahmen, die aus Konjunkturpaket II-Mitteln finanziert werden (siehe
Ratsbeschluss vom 19.05.2009, aber auch die noch anstehende 2. Tranche), bleiben von dieser
haushaltswirtschaftlichen Sperre unberührt.
Unbeschadet dessen sollte im Zuge der Beratung einer Nachtragshaushaltssatzung geprüft
werden, ob nicht die verbleibenden Mittel des Konjunkturpaketes II (rd. 950.000,-- € aus dem
Förderschwerpunkt Bildung und rd. 620.000,-- € aus dem Förderschwerpunkt Infrastruktur, bei
entsprechender Tauschmöglichkeit der Zweckbestimmung) in Höhe von insgesamt 1.570.000,-- €
für den Erweiterungsbau des St. Michael-Gymnasiums eingesetzt werden können. Die dazu
notwendige Änderung des § 104 b GG hat mit den erforderlichen Mehrheiten sowohl den
Bundestag als auch den Bundesrat passiert, ist allerdings noch nicht öffentlich bekannt gemacht.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
gez. Orth
E-Mail der Kommunalaufischt des Kreises Euskirchen.
Gesendet: Dienstag, 30. Juni 2009 15:41
An: Orth Hans
Betreff: Antw: Aktuelle Haushaltssituation der Stadt Bad Münstereifel
Sehr geehrter Herr Orth,
bezugnehmend auf unsere Telefonate vom 26. und 29.06.2009 in o. g. Angelegenheit
sowie auf Ihre E-Mail vom gestrigen Tage teile ich Ihnen Folgendes mit:
1. Ihre Auffassung, dass es aufgrund der aktuell eingetretenen Veränderungen der
städtischen Haushaltssituation einer Nachtragssatzung bedarf, wird seitens der
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hiesigen Kommunalaufsicht bestätigt. Gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO hat die Gemeinde
unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass trotz
Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird
und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht
werden kann. Nach Held u. a. (Kommentar zu § 81 GO, Erl. 2.1) besteht die
Verpflichtung
zum
Erlass
einer
Nachtragssatzung
auch
dann,
wenn
die
eingetretenen Veränderungen dazu führen, dass die Nachtragssatzung nicht mehr
ausgeglichen gestaltet werden kann. Aus der die gesamte Haushaltswirtschaft
bindende
Verpflichtung
zum
Haushaltsausgleich
heraus
ist
die
Kommune
verpflichtet, den ursprünglichen Haushalt unverzüglich zu ändern, um der
Ausgleichsverpflichtung, soweit es eben geht, gerecht zu werden.
Bleibt - wie im vorliegenden Fall - der Haushalt trotz Nachtragssatzung
unausgeglichen, ist unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 GO die Aufstellung
eines HSK erforderlich.
2. Ich weise darauf hin, dass für den Fall, dass das HSK nicht genehmigungsfähig
ist, die Nachtragssatzung nicht bekannt gemacht werden kann und infolge dessen
die ursprüngliche Haushaltssatzung formal nicht geändert werden kann. Dann ist
es zur Sicherung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Stadt Bad Münstereifel
erforderlich, eine an den Maßstäben des Nothaushaltsrechtes orientierte
Haushaltssperre gem. § 24 GemHVO bis zum Ende des Haushaltsjahres aufrecht zu
erhalten. Tritt der Rat dieser Maßnahme durch anderweitigen Ratsbeschluss
entgegen, so stellt dies einen beanstandungswürdigen Sachverhalt dar, der in
entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 GO Anordnungen der Kommunalaufsicht
nach sich ziehen kann.
3. Weiterhin stimme ich Ihnen in der Beurteilung zu, dass ab Kenntnis eines
erheblichen Jahresfehlbetrages die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen
(also auch die Kreditermächtigungen) und Verpflichtungsermächtigungen gem. § 24
GemHVO in notwendigem Umfange zu sperren sind.
4. Hinsichtlich des beabsichtigten Erweiterungsbaus des St.Michael-Gymnasiums
rege
ich
an,
über
eine
anderweitige
Verwendung
der
Mittel
aus
dem
Konjunkturpaket II nachzudenken. Im Übrigen steht Ihnen die Kommunalaufsicht des
Kreises Euskirchen für weitere Überlegungen, wie das Erweiterungsprojekt ggf. in
reduziertem Maße und/oder zeitlicher Streckung in Einklang mit geltendem
Haushaltsrecht realisiert werden kann, bei Bedarf beratend zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
S. Schneider
Kreis Euskirchen
GB I / 15
Zentrales und Kultur
-Kommunalaufsicht und WahlenJülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Beratungsergebnis:
Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.06.2009
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