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Beschlusstext (Erlass einer haushaltshaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO; hier: Unterrichtung des Rates gem. § 24 Abs. 2 GemHVO)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
40 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
15.07.09, 21:56
Aktualisiert
15.07.09, 21:56
Beschlusstext (Erlass einer haushaltshaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO;
hier: Unterrichtung des Rates gem. § 24 Abs. 2 GemHVO) Beschlusstext (Erlass einer haushaltshaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO;
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Inhalt der Datei

Bad Münstereifel, 15.07.2009 Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 40. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 30.06.2009 Zu Punkt 12.1 der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 1653 Erlass einer haushaltshaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO; hier: Unterrichtung des Rates gem. § 24 Abs. 2 GemHVO Am 30.06.2009 wurde gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO vom Stadtkämmerer in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht die nachstehende Haushaltssperre erlassen. Hierüber wurde der der Rat gem. § 24 Abs.2 GemHVO unterrichtet. Der Rat kann diese Sperre gemäß § 81 Abs. 4 GO aufheben oder in eigener Zuständigkeit eine Haushaltssperre mit anderer Schwerpunktsetzung erlassen. Beschluss: Stadt Bad Münstereifel Der Stadtkämmerer (20-210-03/2009) 30.06.2009 Herren Bürgermeister Alexander Büttner, Dezernenten und Amtsleiter im Hause nachrichtlich: allen Mitgliedern des Rates der Stadt Bad Münstereifel als Unterrichtung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GemHVO Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO Hiermit erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 1 GemHVO eine haushaltswirtschaftliche Sperre für alle konsumtiven Haushaltspositionen (Ergebnisplan). Die weitere Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Haushaltes 2009 erfolgt bis auf weiteres nach Maßgabe der Ziffer 3. dieser Verfügung. Für investive Maßnahmen gilt die Sperre insoweit, als für die Maßnahmenfinanzierung Kreditierungen vorgesehen sind. Dies ist beim Erweiterungsbau des St. Michael-Gymnasiums und bei der Friedhofsverwaltung der Fall. Darüber hinaus wird die im Haushalt bei Produkt 02 126 2 veranschlagte Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 200.000,-- € für die Beschaffung eines Löschfahrzeuges gesperrt, da die Maßnahmefinanzierung im Jahr 2010 einen erheblichen Mitteleinsatz auch aus der allgemeinen Investitionspauschale erfordert. Die Maßnahmeneuveranschlagung wird der Haushaltsplanung 2010 vorbehalten. Die investiven Maßnahmen, mit Auszahlungsermächtigungen im Jahr 2009, die durch Pauschalen nach dem GFG und aus der Feuerschutzpauschale finanziert werden, bleiben zunächst unberührt. 1. Sach- und Rechtslage: Der genehmigte Haushalt der Stadt Bad Münstereifel für das Jahr 2009 schließt mit einem Defizit von rd. 5,5 Mio. € ab, das bereits in Höhe von rd. 3,3 Mio. € durch Verringerung der allgemeinen Rücklage gegen finanziert werden muss, da die Mittel der Ausgleichsrücklage bereits aufgezehrt sind. Die von der Kommunalaufsicht des Kreises Euskirchen unter dem 14.04.2009 erteilte aufsichtsbehördliche Haushaltsgenehmigung ist daher unter Auflagen mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung erfolgt. Während noch bei Bekanntwerden von Mehraufwendungen zur Sicherung der Stadtmauer im Bereich des St. Michael-Gymnasiums in Höhe von rd. 310.000,-- € von einem Gewerbesteuermehrertrag gegenüber dem Haushaltsansatz in Höhe von rd. 1 Mio. € ausgegangen werden konnte, hat der zuletzt mit Abstand größte Gewerbesteuerzahler dieser Stadt mit Posteingang vom 25. Juni 2009 die Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2009 aufgrund der sehr schwachen Auftragslage von rd. 4,5 Mio. € auf gerade noch 7.587,-- € reduziert. Unter Anrechnung einer noch anstehenden Gewerbesteuernachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 1.428.821,-- € ist somit eine Gewerbesteuerrückgang um rd. 3.075.000,-- € zu verzeichnen. Das heißt, dass im Ergebnis, aus heutiger Sicht, der Haushaltsansatz der Gewerbesteuer in Höhe von 6,5 Mio. € nicht erzielt und um rd. 2 Mio. € unterschritten werden wird. Zusätzlich steht die Finanzierung von Mehraufwendungen/Mindererträgen (Mehraufwand bei der Sicherung der Stadtmauer = 310.000 €; Mehraufwand bei den Personalkosten aufgrund tariflicher/gesetzlicher Änderungen = 100.000 €; Minderertrag aufgrund der Steuerschätzung beim Einkommens-/Umsatzsteueranteil = 350.000 €) an. Nach einer Abfrage aller Fachämter der Stadtverwaltung können aus dem derzeit aktuellen Haushaltsplan lediglich Einsparungen von insgesamt rund 120.000,-- € zur Deckung eines weitergehenden Finanzbedarfs herangezogen werden. Ohne weiterreichende Konsolidierungsmaßnahmen vergrößert sich das Defizit des Jahres 2009 planerisch um rd. 2,5 Mio. € auf knapp 8,0 Mio. €, die allgemeine Rücklage würde somit statt um zulässige 3,49 % um den Prozentsatz von 6,24% verringert. Dadurch wird gemäß § 76 GO die Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK ausgelöst. Zwar lässt § 76 Abs. 1 GO die einmalige Überschreitung um 5% und mehr innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren grundsätzlich zu, jedoch ist eine Belebung der Gewerbesteuer erst im Laufe des Jahres 2010 zu erwarten, die Erträge bleiben also noch gering und die aus der Einkommenssteuer und den Schlüsselzuweisungen in den kommenden Jahren zu erwartenden Einnahmen bleiben aufgrund der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung deutlich unter den Erwartungen der gegenwärtigen Finanzplanung zurück. Damit steht unter Zugrundelegung der aktuellen Finanzplanungsdaten fest, dass der aktuelle Steuerausfall auch in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung zu einer Verringerung der allgemeinen Rücklage von 8,77 % bis 10,22 % p. a. führen wird. Planjahr Fehlbedarf Ausgleichsrücklage gem. Anfangsstand Anfangsstand allgemeine Rücklage Verringerung Stand allgemeine Rücklage 5.980.946,91 € 94.195.829,56 € in % jew. z. 31.12. -900.000,00 € -2.700.000,00 € -2.380.946,91 € aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht 0,00 € 0,00 € -5.544.024,09 € -7.772.611,00 € -7.510.591,00 € -7.500.986,00 € 0 0,00 -5,89 -8,77 -9,29 -10,22 vorläufiger JA 2007 und HHPlan 2008 2007 2008 2009 2010 2011 2012 -900.000,00 € -2.700.000,00 € -7.924.971,00 € -7.772.611,00 € -7.510.591,00 € -7.500.986,00 € 94.195.829,56 € 88.651.805,47 € 80.879.194,47 € 73.368.603,47 € 65.867.617,47 € Diese Tabelle trägt den heute absehbaren Veränderungen (Vorjahresergebnisse, Gewerbesteuereinbruch, reduzierte Gewerbesteuerumlage, Mai-Steuerschätzung und Rückgang der Schlüsselzuweisungen um 3,15%, bei sonst unveränderten Gegebenheiten) überschläglich Rechnung. Die gesetzlichen Voraussetzungen, nach denen die Stadt eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen hat (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GO i. V. m. §§ 75 und 76 Abs. 1 GO), sind damit erfüllt. Der zu prognostizierende Jahresfehlbetrag wird die gesetzlich definierte Schwelle, unterhalb derer ein Haushalt noch genehmigungsfähig ist, erheblich überschreiten. Eine durch die Hauptsatzung oder durch Ratsbeschluss festgelegte Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 81 GO ist nicht Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.06.2009 Seite 2 vorhanden. Die Defizitverschlechterung von rund 2,5 Mio. € im laufenden Jahr und die dauerhafte und deutliche Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 76 Abs. 1 GO lassen mit Blick auf die Verpflichtung zu einer auf die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Stadt ausgerichteten Haushaltswirtschaft keine andere Interpretation zu. Die Prognose für diese Nachtragshaushaltssatzung ist ebenfalls nicht positiv, da – wie bereits erwähnt – die Ergebnisse der Steuerschätzung die Defizite im Finanzplanungszeitraum oberhalb der 5%-Schwelle deutlich ansteigen lassen. Da ohne weitere Konsolidierungsmaßnahmen in sachlicher Hinsicht (Verringerung von Infrastruktur, Absenkung von Standards, Reduzierung von Personalkosten, usw.) die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Haushaltes innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung nicht möglich erscheint, unterfällt die Haushaltswirtschaft der Stadt Bad Münstereifel ab sofort dem Nothaushaltsrecht. Die Bedingungen hierfür sind mit dem Erlass „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung vom 06. März 2009“, der allen Fachämtern der Stadtverwaltung und allen Fraktionen per E-Mail mit Datum 16. März 2009 zugeleitet wurde, gegenüber den bisher bekannten Restriktionen verschärft worden. Wegen der Einzelheiten des Nothaushaltsrechtes wird auf den vorzitierten Erlass verwiesen. Durch die finanzwirtschaftliche Entwicklung und das Erfordernis zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung wird die bisherige Haushaltssatzung obsolet und die darin enthaltene Kreditermächtigung verliert ihre Rechtfertigungsgrundlage. Die Kommunalaufsicht des Landrates in Euskirchen wurde über die veränderte Situation am 26.06.2009 fernmündlich vorinformiert; der Inhalt dieser Haushaltssperre wurde in den seither vergangenen Tagen mit der Kommunalaufsicht abgestimmt. Diese Haushaltssperre kann durch den Rat der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 GO aufgehoben werden. Unbeschadet dessen kann der Rat selbst die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen sperren (§ 81 Abs. 4 GO und § 24 Abs. 1 Satz 2 GemHVO). 2. Zeitplan: Die hiermit verfügte haushaltswirtschaftliche Sperre macht den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung nicht entbehrlich. Insoweit dient sie dem Zweck, eine verschärfte Haushaltsdisziplin bis zum Erlass einer erforderlichen Nachtragshaushaltssatzung sicherzustellen. Die vorbereitenden Arbeiten in der Verwaltung werden im Laufe der Sommerferien erledigt, so dass der Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung, die alle veränderten finanzwirtschaftlichen Rahmendaten berücksichtigt, die bisher bekannt sind, unmittelbar nach den Ferien dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann. Daran schließt sich dann das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren nach der GO an. 3. Maßgaben zur Haushaltsbewirtschaftung nach Erlass der haushaltswirtschaftlichen Sperre: Im konsumtiven Bereich dürfen nur noch Aufwendungen/Auszahlungen neu entstehen bzw. geleistet werden, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Das sind insbesondere Aufwendungen für Porto und Telefon, Papier und allgemeiner Bürobedarf sowie einfache Bürohilfsmittel mit Ausnahme von Büroausstattungs- und Einrichtungsgegenständen; Energieaufwendungen für städtische Gebäude, für die Gebäudereinigung und Versicherungsaufwendungen für Gebäude, Maschinen und Fahrzeuge im Rahmen unverändert bestehender Verträge; Steuern und Abgaben; sonstige Verbrauchsstoffe zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Gebäuden, Maschinen und Fahrzeugen. Keine rechtlichen Verpflichtungen im vorgenannten Sinne sind Beschlüsse der politischen Gremien, die zwar im Innenverhältnis zwischen Rat und Verwaltung ihre Wirkung entfalten, nicht aber einklagbare Rechtsbeziehungen der Stadt zu Dritten begründen. Insoweit ist für die Dauer der Geltung dieser Haushaltssperre bei der Darstellung leistungsbegründender Sachverhalte in Ratsdruckssachen auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Bei der Beurteilung der Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Daher ist die rechtliche Verpflichtung (gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung) und/oder Unabweisbarkeit der Maßnahme vor jeder einzelnen neuen Beauftragung der Kämmerei schriftlich und inhaltlich hinreichend begründet zur Genehmigung vorzulegen. Dabei sind die konkrete Rechtsgrundlage aus der sich die Leistungsverpflichtung ergibt und/oder die sachliche Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.06.2009 Seite 3 Unabweisbarkeit und die zeitliche Unaufschiebbarkeit darzulegen. Es findet das dafür vorgesehene und praktizierte Antragsverfahren per Vordruck statt. Die mit Rundschreiben 2.269 vom 30.12.2008 verfügten Vereinfachungen im Beantragungsverfahren werden ab sofort widerrufen. Damit sind ab sofort wieder sämtliche Finanzvorfälle in dem bekannten Genehmigungs- und Registrierungsverfahren vorzulegen. Im investiven Bereich dürfen die in der Haushaltssatzung 2009 ausgesprochenen Kreditermächtigungen für Investitionskredite in Höhe von 3.061.500,-- € nicht in Anspruch genommen werden. Damit wird die Finanzierungsgrundlage für den Erweiterungsbau des St. Michael-Gymnasiums nachhaltig betroffen. Nach der aktuellen Regelung des Nothaushaltsrechts kann, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, im Jahr 2009 ein Kreditrahmen von maximal 407.000 €, der sich an der ordentlichen Tilgungsrate orientiert, bewilligt werden. Ab dem Jahr 2010 würde sich nach dem oben bezeichneten Erlass dann dieser Rahmen auf maximal 2/3 der ordentlichen Tilgungsleistung reduzieren. Da insoweit die Gesamtfinanzierung der im Haushalt 2009 kreditierten Maßnahmen nicht mehr gesichert ist, sind die entsprechenden Maßnahmevollzüge bis zum Erlass der Nachtragshaushaltssatzung und der damit verbundenen Neuregelung der Finanzierungen auszusetzen. Die Fachämter der Stadtverwaltung werden hiermit beauftragt, alle „Reserven“, die der Haushaltsplan für Eventualfälle noch beinhaltet, der Kämmerei unverzüglich mitzuteilen. Ferner werden alle Fachämter zur Vorbereitung der Nachtragshaushaltssatzung gebeten, bis zum 10. August 2009 die Haushaltsansätze des Haushaltsjahres 2009 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und das Ergebnis der Kämmerei schriftlich mitzuteilen. Die Korrekturen bitte ich auf dem für die Haushaltsanmeldung vorgesehenen Vordruck vorzunehmen. Fehlanzeige ist in jedem Fall erforderlich! 4. Maßnahmen des Konjunkturpaketes II: Die Ausführung von Maßnahmen, die aus Konjunkturpaket II-Mitteln finanziert werden (siehe Ratsbeschluss vom 19.05.2009, aber auch die noch anstehende 2. Tranche), bleiben von dieser haushaltswirtschaftlichen Sperre unberührt. Unbeschadet dessen sollte im Zuge der Beratung einer Nachtragshaushaltssatzung geprüft werden, ob nicht die verbleibenden Mittel des Konjunkturpaketes II (rd. 950.000,-- € aus dem Förderschwerpunkt Bildung und rd. 620.000,-- € aus dem Förderschwerpunkt Infrastruktur, bei entsprechender Tauschmöglichkeit der Zweckbestimmung) in Höhe von insgesamt 1.570.000,-- € für den Erweiterungsbau des St. Michael-Gymnasiums eingesetzt werden können. Die dazu notwendige Änderung des § 104 b GG hat mit den erforderlichen Mehrheiten sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert, ist allerdings noch nicht öffentlich bekannt gemacht. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. gez. Orth E-Mail der Kommunalaufischt des Kreises Euskirchen. Gesendet: Dienstag, 30. Juni 2009 15:41 An: Orth Hans Betreff: Antw: Aktuelle Haushaltssituation der Stadt Bad Münstereifel Sehr geehrter Herr Orth, bezugnehmend auf unsere Telefonate vom 26. und 29.06.2009 in o. g. Angelegenheit sowie auf Ihre E-Mail vom gestrigen Tage teile ich Ihnen Folgendes mit: 1. Ihre Auffassung, dass es aufgrund der aktuell eingetretenen Veränderungen der städtischen Haushaltssituation einer Nachtragssatzung bedarf, wird seitens der Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.06.2009 Seite 4 hiesigen Kommunalaufsicht bestätigt. Gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Nach Held u. a. (Kommentar zu § 81 GO, Erl. 2.1) besteht die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung auch dann, wenn die eingetretenen Veränderungen dazu führen, dass die Nachtragssatzung nicht mehr ausgeglichen gestaltet werden kann. Aus der die gesamte Haushaltswirtschaft bindende Verpflichtung zum Haushaltsausgleich heraus ist die Kommune verpflichtet, den ursprünglichen Haushalt unverzüglich zu ändern, um der Ausgleichsverpflichtung, soweit es eben geht, gerecht zu werden. Bleibt - wie im vorliegenden Fall - der Haushalt trotz Nachtragssatzung unausgeglichen, ist unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 GO die Aufstellung eines HSK erforderlich. 2. Ich weise darauf hin, dass für den Fall, dass das HSK nicht genehmigungsfähig ist, die Nachtragssatzung nicht bekannt gemacht werden kann und infolge dessen die ursprüngliche Haushaltssatzung formal nicht geändert werden kann. Dann ist es zur Sicherung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Stadt Bad Münstereifel erforderlich, eine an den Maßstäben des Nothaushaltsrechtes orientierte Haushaltssperre gem. § 24 GemHVO bis zum Ende des Haushaltsjahres aufrecht zu erhalten. Tritt der Rat dieser Maßnahme durch anderweitigen Ratsbeschluss entgegen, so stellt dies einen beanstandungswürdigen Sachverhalt dar, der in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 GO Anordnungen der Kommunalaufsicht nach sich ziehen kann. 3. Weiterhin stimme ich Ihnen in der Beurteilung zu, dass ab Kenntnis eines erheblichen Jahresfehlbetrages die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen (also auch die Kreditermächtigungen) und Verpflichtungsermächtigungen gem. § 24 GemHVO in notwendigem Umfange zu sperren sind. 4. Hinsichtlich des beabsichtigten Erweiterungsbaus des St.Michael-Gymnasiums rege ich an, über eine anderweitige Verwendung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II nachzudenken. Im Übrigen steht Ihnen die Kommunalaufsicht des Kreises Euskirchen für weitere Überlegungen, wie das Erweiterungsprojekt ggf. in reduziertem Maße und/oder zeitlicher Streckung in Einklang mit geltendem Haushaltsrecht realisiert werden kann, bei Bedarf beratend zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag S. Schneider Kreis Euskirchen GB I / 15 Zentrales und Kultur -Kommunalaufsicht und WahlenJülicher Ring 32 53879 Euskirchen Beratungsergebnis: Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.06.2009 Seite 5