Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
93 kB
Datum
02.02.2010
Erstellt
28.01.10, 21:12
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Kreuzau vom __________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NR. 2007 S. 380) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S.
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW 2007, S. 708 ff.), hat der Rat der
Gemeinde Kreuzau am ________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser des
im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den
zuständigen Wasserverband Eifel-Rur (WVER). Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes
anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach §
58 Abs. 1 LWG NRW,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers
sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms
für seine ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18 b Wasserhaushaltsgesetz und des § 57 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und
dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür
gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) in der Gemeinde Kreuzau.
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4LWG
NRW,
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a
und b LWG NRW.
(2)
Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und
zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
1
(3)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG
NRW.
2.
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
4.
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und
fortgeleitet.
5.
Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagwasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
6.
Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem
Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten
von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussstutzen, nicht aber die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden,
gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) zählt die Entsorgung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Kreuzau geregelt ist.
7.
Anschlussleitungen:
2
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen
und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu
dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem
Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei
Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8.
Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung
des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen,
Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9.
Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck
erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes; sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10.
Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche
Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11.
Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.
12.
Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
sonst hineingelangen lässt.
13.
Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem
Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die
Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
3
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks
an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige
und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu
muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem
Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer
Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer
Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde
kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl
nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4
Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt
sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3)
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2)
Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht
zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3)
Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn
die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für
den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem
Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
4
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht
eingehalten werden können.
(2)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen
in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen
und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung
im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen
führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung, wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen
kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch entstehen kann;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
5
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3)
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage zu dieser Satzung genannten
Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten
sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Eine Verdünnung oder Vermischung des
Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4)
Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem
Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5)
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als
über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.
(6)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde
von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7)
Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte
Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht
entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-,
Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat
seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8)
Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht
einhält.
§8
Abscheideanlagen
(1)
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten, wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2)
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung
auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu
betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des
Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3)
Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen
an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4)
Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
6
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem
Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2)
Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet,
das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG
NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
(4)
Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche
Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5)
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses
gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 dieser Satzung.
(6)
In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7)
Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an
die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14
Abs. 1 dieser Satzung ist durchzuführen.
(8)
Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das
Grundstück innerhalb von 3 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1)
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht
und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2)
Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53
7
Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1)
Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine
Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und
Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die
Gemeinde.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen
Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Gemeinde bis zur Abnahme
der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3)
Die Gemeinde kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4)
Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung
oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1)
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und
ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt
werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2)
Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gilt Abs. 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen
Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4)
Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat
der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück
erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen
kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung
außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei
zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung
ist unzulässig.
8
(5)
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis
zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt
die Gemeinde.
(6)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden
Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend.
(7)
Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen
Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen.
Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8)
Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzung- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
(9)
Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren
Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1)
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor der Durchführung der
Anschlussarbeiten, zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Gemeinde an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer
eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese
sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1)
Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a
Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a
Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Gemeinde.
(2)
Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
9
(1)
Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich
vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2)
Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Abs. 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14
Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 59
LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der
zuständigen Wasserbehörde.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1)
Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der
Probenahmen.
(2)
Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass
ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2)
Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt
wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können
(z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den
Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art und Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Abs. 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3)
Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind
berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a
Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu
überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
10
§ 19
Haftung
(1)
Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung
der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen.
Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften
Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen
oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2)
In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(3)
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden.
Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen
Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben,
gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks
dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2)
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende
Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3)
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Abs. 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren
Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
2. § 7 Abs. 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der
Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder
das Abwasser zur Einhaltung der grenzwerte verdünnt oder vermischt,
3. § 7 Abs. 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
4. § 8
11
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten, wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht
in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage
zuführt,
5. § 9 Abs. 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
6. § 9 Abs. 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben,
8. §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 4
die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält,
9. § 14 Abs. 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der
Gemeinde herstellt oder ändert,
10. § 14 Abs. 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt,
11. § 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit
prüfen lässt,
12. § 16 Abs. 2
der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig
benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine
unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
13. § 18 Abs. 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen Anwasseranlagen
vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00 € geahndet.
§ 22
Inkrafttreten
12
Diese Satzung tritt am _________ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde vom
24.11.1989 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom ______ wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
13
Anlage
zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Kreuzau vom ……….
Parameter
Grenzwert
______________________________________________________________________________
1.
Allgemeine Parameter
Temperatur
35° C
ph-Wert
6,5 - 9,5
Absetzbare Stoffe (nach ½-stündiger Absetzzeit)
10 ml/l
______________________________________________________________________________
2.
Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
Kohlenwasserstoffindex (gesamt)
Kohlenwasserstoffindex (soweit im Einzelfall eine weiter-
300 mg/l
100 mg/l
gehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist)
20 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
1 mg/l
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,5 mg/l
Phenol-Index, wasserdampfflüchtig
100 mg/l
Organische halogenfreie Lösungsmittel
10 g/l als TOC
______________________________________________________________________________
3.
4.
5.
Metalle und Metalloide
Antimon (Sb)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom-VI (Cr)
Cobald (Co)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Zinn (Sn)
Zink (Zn)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
0,1 mg/l
5 mg/l
5 mg/l
Weitere organische Stoffe
Stickstoff aus Ammonium (NH4-N) und Ammoniak(NH3-N)
Stickstoff aus Nitrit (NH2-N)
Cyanid, leicht freisetzbar
Sulfat (SO4) (Abwasseranlagen ohne HS-Zement)
Sulfat (SO4) (Abwasseranlagen in HS-Zement-Ausführung)
Sulfid (S)
Flourod (F), gelöst
Phosphor (P), gesamt
200 mg/l
10 mg/l
1 mg/l
600 mg/l
3000 mg/l
2 mg/l
50 mg/l
50 mg/l
Chemische und biologische Wirkungskenngrößen
Spontane Sauerstoffzehrung
100 mg/l
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