Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
155 kB
Datum
12.05.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 191/2015
Az.: 63 -BM 254 / BoD-043
Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 02.04.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
22.04.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Overhoff
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
12.05.2015
Bemerkungen
beschließend
Teileintragung des Liblarer – Mühlengrabens, Gemarkung Bliesheim, Flur 6,
Flurstück 124,
hier: Teilbereich vor dem Grundstück Heerstraße 30 in Erftstadt-Bliesheim,
Gemarkung Bliesheim, Flur 6, Flurstück 796, in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt,
Teil B, unter der lfd. BoD-Nr. 043
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
keine
keine
Folgekosten in €:
keine
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt die Teileintragung des
Liblarer – Mühlengrabens, Gemarkung Bliesheim, Flur 6, Flürstück 124, hier: Teilbereich vor dem
Grundstück Heerstraße 30 (sh. Anlage) in Erftstadt-Bliesheim, Gemarkung Bliesheim, Flur 6,
Flurstück 796 (alt: 681), in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil B, unter der lfd. BoD-Nr. 043.
Begründung:
Der LVR -Amt für Bodendenkmalpflege- im Rheinland stellte am 21.01.2011 den Antrag auf
Eintragung des Liblarer – Mühlengrabens in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil B, für
ortsfeste Bodendenkmäler. Zunächst wurde allerdings das Verfahren der Unterschutzstellung als
Baudenkmal durchgeführt und abgeschlossen.
Nach dem Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ist für die Eintragung in die Denkmalliste
die Gemeinde zuständig.
Der Liblarer – Mühlengraben ist ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 (1 u. 5) DSchG NRW.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat in seinem Schreiben vom 21.01.2011 und dem
Bodendenkmalblatt 254 die Bedeutung des Liblarer – Mühlengrabens für die Geschichte des
Menschen, die Siedlungsgeschichte und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse,
festgestellt. An der Erhaltung und Nutzung dieses Objektes besteht somit ein öffentliches
Interesse.
Der Anlieger als Eigentümer der angrenzenden Bachparzelle hat im Gerichtsverfahren vor dem
VG Köln am 01.04.2015 nunmehr seine Zustimmung zur Eintragung als Bodendenkmal zu
Protokoll gegeben.
Die Teileintragung dieses Teilstücks wird vorgezogen, um ein Gerichtsverfahren endgültig zu
Ende zu bringen. Nach Einverständniserklärung des Eigentümers ist dies auch unproblematisch
zu realisieren. Der Rest des Liblarer Mühlengrabens wir baldmöglichst in einem Gesamtverfahren
dem Ausschuss zur Unterschutzstellung vorgelegt.
In Vertretung
(Hallstein)
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