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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
188 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 206/2015 Az.: 61.21-20/162 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 15.04.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 27.04.2015 Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 12.05.2015 vorberatend 23.06.2015 beschließend Bebauungsplan Nr 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplanverfahren Nr. 162, Erftstadt - Dirmerzheim, Landstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim Die Hinweise zur Wasserschutzzone III A und zum Einbau von Recyclingbaustoffen wurden bereits in die Satzung aufgenommen. Der Anregung, die Versiegelung der Freiflächen auszugleichen, kann nicht entsprochen worden. Beim Bebauungsplan Nr. 162 handelt sich um ein Bauleitplanverfahren zur Innenentwicklung gem. §13a BauGB. Gem. §13a Abs.2 Nr. 4 BauGB gelten u.a. Eingriffe in solchen Plangebieten im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. I.2 Erftverband, Postfach 1320, Bergheim Die Hinweise zur Überschwemmungsgefahr bei Extremhochwassern hochwasserangepassten Bauen werden in die Satzung aufgenommen. sowie zum Die Hinweise zum möglicherweise erhöhten Grundwasserstand aufgrund der Nähe zur Erft und zum allgemeinen Wiederanstieg des Grundwasserniveaus nach Beendigung des Braunkohlenbergbaus werden in den Bebauungsplan aufgenommen Der Anregung, die Ausgleichsmaßnahmen an Fließgewässern umzusetzen, kann nicht gefolgt werden, da keine Ausgleichmaßnahmen vorgesehen sind (siehe I.1.). I.3.Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Postfach 120161, 53874 Euskirchen Die Bedenken bezüglich der festgesetzten Einfriedungen sind nicht zutreffend; die betreffenden Festsetzungen gelten ausschließlich für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und umfassen nicht Einfriedungen entlang der L 162. Die Hinweise bzgl. ggf. notwendiger Querungshilfen werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen hinsichtlich der Sichtverhältnisse (Sichtbeeinträchtigung) im Einmündungsbereich der geplanten Erschließung wird insoweit entsprochen, als im Bebauungsplan - außerhalb des Geltungsbereiches - das von baulichen Anlagen freizuhaltende Sichtdreieck (freizuhaltende Sichtfelder: 70 m Tiefe bei Vmax=50) nachrichtlich zeichnerisch aufgenommen wird und im Vollzug des Bebauungsplanes somit Berücksichtigung findet. I.4. Stellungnahme 1 Der Anregung, dass Flurstück 691 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszunehmen, wird entsprochen. Durch die Herausnahme des Flurstückes wird das Plankonzept (Grundzüge der Planung) nicht berührt. Die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen werden entsprechend umgeplant bzw. auf das für die Erschließung des Baugebietes notwendige Maß reduziert. I.5. Stellungnahme 2 (mündlich). Der Anregung des Grundstückseigentümers, die überbaubare Grundstücksfläche in einer Breite von ca. 1.00 m aus dem Flurstück 239 auszunehmen, wird entsprochen Die nördlich angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen (Bauflächen) werden entsprechend angepasst. II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 162, E. – Dirmerzheim, Landstraße, wird gemäß §2 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen und Änderungen als Satzung nebst Begründung und Artenschutzbericht beschlossen. Begründung: -2- Der Rat beschloss am 29.03.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 162 (siehe V322/2011) zur Entwicklung einer Wohnbaufläche mit Einfamilienhäusern. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung (Versammlung) mit der Vorstellung der städtebaulichen Vorentwürfe fand am 23.11.2011 statt. Der Geltungsbereich wurde mit Ratsbeschluss am 16.12.2014 geändert und gleichzeitig die Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB beschlossen Der Geltungsbereich ist im Anlageplan dargestellt. Nach der Abwägung der vorgetragenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit - die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den vorgetragenen Stellungnahmen und sind mit dem Grundstückseigentümer (Kath. Kirchengemeinde Dirmerzheim) abgestimmt - und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann der Bebauungsplan Nr. 162, E. – Dirmerzheim, Landstraße nunmehr als Satzung beschlossen werden. In Vertretung (Hallstein) -3-