Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
188 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 206/2015
Az.: 61.21-20/162
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 15.04.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
27.04.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
12.05.2015
vorberatend
23.06.2015
beschließend
Bebauungsplan Nr 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, zum Bebauungsplanverfahren Nr. 162, Erftstadt - Dirmerzheim,
Landstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50126 Bergheim
Die Hinweise zur Wasserschutzzone III A und zum Einbau von Recyclingbaustoffen wurden
bereits in die Satzung aufgenommen.
Der Anregung, die Versiegelung der Freiflächen auszugleichen, kann nicht entsprochen worden.
Beim Bebauungsplan Nr. 162 handelt sich um ein Bauleitplanverfahren zur Innenentwicklung
gem. §13a BauGB. Gem. §13a Abs.2 Nr. 4 BauGB gelten u.a. Eingriffe in solchen Plangebieten
im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.
I.2 Erftverband, Postfach 1320, Bergheim
Die Hinweise zur Überschwemmungsgefahr bei Extremhochwassern
hochwasserangepassten Bauen werden in die Satzung aufgenommen.
sowie
zum
Die Hinweise zum möglicherweise erhöhten Grundwasserstand aufgrund der Nähe zur Erft und
zum allgemeinen Wiederanstieg des Grundwasserniveaus nach Beendigung des
Braunkohlenbergbaus werden in den Bebauungsplan aufgenommen
Der Anregung, die Ausgleichsmaßnahmen an Fließgewässern umzusetzen, kann nicht gefolgt
werden, da keine Ausgleichmaßnahmen vorgesehen sind (siehe I.1.).
I.3.Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Postfach 120161, 53874 Euskirchen
Die Bedenken bezüglich der festgesetzten Einfriedungen sind nicht zutreffend; die betreffenden
Festsetzungen gelten ausschließlich für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und
umfassen nicht Einfriedungen entlang der L 162.
Die Hinweise bzgl. ggf. notwendiger Querungshilfen werden zur Kenntnis genommen.
Den
Anregungen
hinsichtlich
der
Sichtverhältnisse
(Sichtbeeinträchtigung)
im
Einmündungsbereich der geplanten Erschließung wird insoweit entsprochen, als im
Bebauungsplan - außerhalb des Geltungsbereiches - das von baulichen Anlagen freizuhaltende
Sichtdreieck (freizuhaltende Sichtfelder: 70 m Tiefe bei Vmax=50) nachrichtlich zeichnerisch
aufgenommen wird und im Vollzug des Bebauungsplanes somit Berücksichtigung findet.
I.4. Stellungnahme 1
Der Anregung, dass Flurstück 691 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
auszunehmen, wird entsprochen. Durch die Herausnahme des Flurstückes wird das Plankonzept
(Grundzüge der Planung) nicht berührt.
Die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen werden entsprechend umgeplant bzw. auf das für
die Erschließung des Baugebietes notwendige Maß reduziert.
I.5. Stellungnahme 2 (mündlich).
Der Anregung des Grundstückseigentümers, die überbaubare Grundstücksfläche in einer Breite
von ca. 1.00 m aus dem Flurstück 239 auszunehmen, wird entsprochen
Die nördlich angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen (Bauflächen) werden entsprechend
angepasst.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 162, E. – Dirmerzheim, Landstraße, wird gemäß §2 und 13a
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7
und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I.
beschlossenen Ergänzungen und Änderungen als Satzung nebst Begründung und
Artenschutzbericht beschlossen.
Begründung:
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Der Rat beschloss am 29.03.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 162 (siehe V322/2011)
zur Entwicklung einer Wohnbaufläche mit Einfamilienhäusern. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung
(Versammlung) mit der Vorstellung der städtebaulichen Vorentwürfe fand am 23.11.2011 statt.
Der Geltungsbereich wurde mit Ratsbeschluss am 16.12.2014 geändert und gleichzeitig die
Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB beschlossen Der Geltungsbereich ist im
Anlageplan dargestellt.
Nach der Abwägung der vorgetragenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit - die vorgeschlagenen
Änderungen entsprechen den vorgetragenen Stellungnahmen und sind mit dem
Grundstückseigentümer (Kath. Kirchengemeinde Dirmerzheim) abgestimmt - und der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann der Bebauungsplan Nr. 162, E. – Dirmerzheim,
Landstraße nunmehr als Satzung beschlossen werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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