Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
151 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 94/2015
Az.: 61. 21-20 / 112C, Vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 09.02.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Beratungsfolge
Rat
Termin
17.03.2015
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
09.06.2015
Rat
23.06.2015
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
29.05.2015
BM
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
beschließend
Bebauungsplan Nr. 112C, E. - Liblar, Bolzplatz
1. Vereinfachte Änderung
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, zur 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C,
Erftstadt - Liblar, Bolzplatz, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
Stellungnahme 1 vom 23.02.2014:
I.1.1 Die Grundstückskosten sind nicht Regelungstatbestände der vorliegenden städtebaulichen
Planung. Durch die Planung eines Jugendtreffs am vorgesehenen Standort entsteht zudem kein
Vermögensschaden.
I.1.2 Die Bedenken bzgl. eines Vertrauensschadens sind unzutreffend.
I.1.3 Die Ausführungen bzgl. der „sozialen Kontrolle“ - durch die Anwohner - werden zur
Kenntnis genommen.
I.1.4 Die Bedenken hinsichtlich der Lärmbelästigungen und der damit verbundenen „deutlichen
Beeinträchtigung der Wohnqualität“ sind unbegründet.
I.1.5 Die Ausführungen bzgl. des Polizeieinsatzes werden zur Kenntnis genommen; sie sind
nicht Regelungstatbestand des Bauleitplanverfahrens.
I.1.6 Die Aussagen bzgl. der Wünsche von Jugendlichen, einen Standort zu erhalten, der zu
keinem Konflikt mit den Anwohnern führt, widerspricht nicht dem geplanten Standort.
I.1.7 Der Begriff „Synergieeffekt“ beschreibt im vorliegenden Fall die Nutzungsergänzung des
bereits vorhandenen Bolzplatzes mit einem Jugendtreff am vorgesehenen Standort. Diese
Konstellation (gemeinsame Nutzung der vorhandenen Infrastruktur) wird bereits an anderen
Stellen des Stadtgebietes erfolgreich betrieben.
I.1.8 Der Vorwurf, das „Wohlergehen der Pflanzen geht über das der Bürger“, wird
zurückgewiesen.
I.1.9 Die Ausführungen zur „unvollständigen und teilweise fehlerhaften Niederschrift zur
Bürgerversammlung“ werden als unzutreffend zurückgewiesen.
Sowohl die Niederschrift als auch sämtliche in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
eingereichten Stellungnahmen haben dem Rat der Stadt Erftstadt zum Beschluss über den
Bebauungsplan-Änderungsentwurf und die Durchführung der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vorgelegen.
I.1.10 Der Hinweis, dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Jugendtreff
südlich der Willy-Brandt-Straße zu verhindern, wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme Nr. 2 vom 28.02.2014
I.2.1 Die Feuerwehrzufahrt ist über den südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße und dem
nördlich des Bolzplatzes und an die Merowinger Straße angeschlossenen Wirtschaftsweg
sichergestellt.
1.2.2 Die Bedenken bezüglich des Bolzplatzes sind unbegründet. Eine Änderung des bisherigen
Nutzungskonzeptes - des Bolzplatzes - ist nicht vorgesehen ist.
Anlage zu Stellungnahme 2
I.2.A1 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Grundstückskosten/Vermögensschaden/Wertverlust)
I.2.A2 s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden)
I.2.A3 s. Beschlussentwurf I.1.3 („soziale Kontrolle“)
I.2.A4 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung)
I.2.A5 s. Beschlussentwurf I.1.5 („Polizeieinsatz“)
I.2.A6 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen)
I.2.A7 s. Beschlussentwurf I.1.7 („Synergieeffekt“)
I.2.A8 s. Beschlussentwurf I.1.8 (ökologische Standortbewertung)
I.2.A9 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift)
Stellungnahme Nr. 3 vom 26.02.2014:
I.3.1 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung)
I.3.2 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden/Wertverlust)
I.3.3 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen).
Stellungnahme Nr. 4 vom 26.02. 2014:
I.4.1 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen)
s. Beschlussentwurf I.1.4 (Lärmbelästigung)
Eine zeitliche Begrenzung der Nutzung ist nicht vorgesehen. Der Jugendtreff ist als
Angebotsplanung für Jugendliche, insbesondere aus dem Stadtteil Liblar, konzipiert.
I.4.2 Die Bedenken bzgl. der Erschließung des Jugendtreffs werden zurückgewiesen.
Fußläufig ist der Jugendtreff sowohl über die Willy-Brandt-Straße als auch über den
Wirtschaftsweg südlich des Wohngebietes erschlossen. Die „aufsuchende kommunale
-2-
Jugendarbeit“ wird darauf hinwirken, dass die Jugendlichen verstärkt den Weg über den Fußweg
an der Merowinger Straße und den Wirtschaftsweg nutzen.
I.4.3
s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung)
Die Bedenken, dass die Lärmrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet mit 40 dB (A) nachts (ab
22.00 Uhr) nicht eingehalten werden, treffen nicht zu.
I.4.4 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift)
Die Ausführungen bzgl. der Lage des Jugendtreffs werden zur Kenntnis genommen.
Der Abstand zum Wohngebiet ist bei der jetzigen Planung unverändert geblieben.
Der Anregung, einen Lärmschutzwall zu errichten, wird durch die Errichtung eines entsprechenden
bepflanzten Walles auf der nördlichen Seite des Jugendtreffs entsprochen.
I.4.5 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden/Wertverlust)
I.4.6 s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden).
Anlage zur Stellungnahme 4
I.4.A1 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung)
Die „Feststellung“, dass es nicht um eine Diskussion Pro/Kontra Jugendförderung geht, sondern
ausschließlich um die Lärmbelastung und Belästigung, wird zur Kenntnis genommen.
I.4.A2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung)
Die Befürchtungen bezüglich des „primären“ Zuganges zum Jugendtreff über die Willy-BrandtStraße (zwischen den Gebäuden der Hausnummern 76 und 78) werden nicht geteilt.
I.4.A3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung) und
Beschlussentwurf I.4.4
I.4.A4 Die Hinweise bzgl. der Ordnungsamtseinsätze werden zur Kenntnis genommen. Ggf.
notwendige ordnungsbehördliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
I.4.A5 Der Anregung, einen anderen Standort für den Jugendtreff zu präferieren, kann nicht
entsprochen werden. Der vorgesehene Standort ist das Ergebnis eines umfangreichen
Standortfindungsverfahrens.
I.4.A6 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen)
I.4.A7 Die Bedenken bzgl. weiterer Zerstörungen werden zur Kenntnis genommen.
Ordnungsbehördlich relevante Tatbestände (Beschädigungen und Zerstörungen) sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Durch die „aufsuchende kommunale
Jugendarbeit“ besteht jedoch die Möglichkeit der entsprechenden Hinwirkung auf die
Jugendlichen.
I.4.A 8. Die Ausführungen bzgl. der Errichtung eines provisorischen Standortes zur Sammlung von
Erfahrungen, um später eine endgültige Entscheidung zu treffen, werden zur Kenntnis genommen.
Der vorgesehene Standort ist das Ergebnis eines umfangreichen Standortfindungsverfahrens.
I.4.A 9. s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift)
Stellungnahme 5 vom 24.02.2014:
I.5.1 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen)
I.5.2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung), Beschlussentwurf I.4.A 2
I.5.3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung),
Beschlussentwurf I.4.1., I.4.2 und I.4.4
I.5.4 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift)
I.5.5 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden)
I.5.6 s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden)
I.5.7 s. Beschlussentwurf I.1.10
Stellungnahme 6 vom 27.02.2014:
I.6.1 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen)
s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität(Lärmbelästigung)
I.6.2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung), Beschlussentwurf I.4.A 2
I.6.3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung)
Beschlussentwurf I.4.1, I.4.2, I.4.4 und I.5.3
I.6.4 Der Hinweis bzgl. der Anregung, die Standortentscheidung zu vertagen, wird zur Kenntnis
genommen. Die Standortentscheidung des Rates der Stadt Erftstadt ist das Ergebnis einer
intensiven Standortfindung.
I.6.5 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift), Beschlussentwurf I.4.4.
-3-
I.6.6
I.6.7
s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden).
s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden).
Stellungnahme 7 vom 26.02.2014:
I.7.1 Der Anregung bzgl. des Standortes des Jugendtreffs (südlich des Bolzplatzes) wird zur
Kenntnis genommen. Der vorgesehene Standort ist das Ergebnis einer intensiven - öffentlich
geführten - Standortfindung. Die Lage westlich des Bolzplatzes und die Entfernung des
Jugendtreffs von der Wohnbebauung (ca. 150 m) entsprechen zudem der angeregten Lage
südlich des Bolzplatzes.
I.7.2 Die Anregungen bzgl. der Nutzungsregelung werden zur Kenntnis genommen. Die
detaillierte Nutzungsregelung ist nicht Bestandteil des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Zudem
hat eine vergleichbare schalltechnische Untersuchung – auch bei unbegrenzter Nutzungsdauer –
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung ergeben.
Anlage zu Stellungnahme 7:
I.7.A1 s. Beschlussentwurf I.4.A1
I.7.A2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung), Beschlussentwurf I.4.A 2,Beschlussentwurf I.6.2
I.7.A3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung
Beschlussentwurf I.4.1, I.4.2, I.4.4,I.5.3 und I.6.3
I.7.A4 s. Beschlussfassung I.4 A4
I.7.A5 s. Beschlussfassung I.4 A5
I.7.A6 s. Beschlussfassung I.1.6 u. I.4 A6
I.4.A7 s. Beschlussfassung I.4 A7
I.7.A8 s. Beschlussfassung I.4 A8
I.7.A9 s. Beschlussfassung I.1.9 u. I.4 A9
der
Wohnqualität/Lärmbelästigung)
Stellungnahme 8 vom 02.03.2013 (Eingang 05.03.2014):
I.8.1 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden)
I.8.2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung)
I.8.3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelastung)
I.8.4. Die Bedenken bzgl. des Einsatzes des städtischen Ordnungsamtes und der Polizei werden
zurückgewiesen.
I.8.5 Der Hinweis bzgl. eines Deeskalationsprogramms wird zur Kenntnis genommen. Der
geplante Jugendtreff ist Bestandteil der regelmäßigen städtischen Jugendarbeit.
I.8.6 Der Hinweis, juristisch gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes vorzugehen,
wird zur Kenntnis genommen.
II. Gem. § 2 und §13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt
gültigen Fassung wird die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 112C, E.- Liblar,
Bolzplatz, entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.
I.1.1 und I.1.2
Grundsätzlich haben Wohnhauseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar am Ortsrand gelegen
sind, keinen erhöhten Anspruch darauf, dass die angrenzende Nutzung unter Rücksichtnahme auf
die Wohnbebauung unverändert bleibt. Dies entspricht zudem der gängigen Rechtsprechung. In
diesem Zusammenhang ist auch die im räumlichen Kontext und im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 112 C) festgesetzte und bereits realisierte öffentliche
Grünfläche (Freizeitwiese /Bolzplatz) zu bewerten.
Mit der vorliegenden Planung eines Jugendtreffs wird weder die Aussicht („gute Lage“ der
Wohnbaugrundstücke) eingeschränkt noch werden die in einem Allgemeinen Wohngebiet
zulässigen Lärmrichtwerte überschritten.
-4-
In einem vergleichbaren Nutzungskonzept (Bolzplatz mit Jugendtreff, keine zeitliche
Nutzungsbeschränkung, Veranstaltungen mit lauter Musik und 30 Personen) mit gleicher
topographischer Gegebenheit, kommt der Gutachter in einer Schalltechnischen Untersuchung zu
dem Ergebnis, dass durch den hier vorliegenden großen Abstand (Mindestentfernung zur
Wohnbebauung ca. 150 m) die Lärmgrenzwerte (40 dB (A) nachts) in einem Allgemeinen
Wohngebiet eingehalten werden.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ist ein Vermögensschaden/Wertverlust nicht
nachvollziehbar. Zudem entsteht durch die Planung kein Vertrauensschaden; städtebauliche
Planungen und die damit ggf. verbundenen räumlichen Veränderung orientieren sich im Rahmen
der kommunalen Planungshoheit grundsätzlich an den gesetzlichen Vorgaben des
Baugesetzbuches mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung.
I.1.3
Die Jugendtreffpunkte im Stadtgebiet Erftstadt werden von der „aufsuchenden kommunalen
Jugendarbeit“ regelmäßig kontaktiert. Regelmäßig bedeutet ein u.U. mehrmaliger wöchentlicher
Besuch, vornehmlich am Wochenende und meist in den Monaten April bis September. Damit ist
eine Kontrolle und, falls erforderlich, eine entsprechende Ansprache der Jugendlichen
gewährleistet.
I.1.4
Hinsichtlich des Bolzplatzes ist festzuhalten, dass, wie in der Begründung zur Vereinfachten
Änderung dargelegt, durch den Abstand zur Wohnbebauung in den Ruhezeiten die in einem
Wohngebiet vorgegebenen Lärmrichtwerte eingehalten werden, zumal mit Eintreten der
Dunkelheit keine Nutzung der Bolzplatzes zu erwarten ist, sondern lediglich im Bereich des
Jugendtreffs.
Zusätzlich zur großen Entfernung des Jugendtreffs - durch die bereits die Lärmgrenzwerte
eingehalten werden - ist zur Wohnbebauung hin orientiert die Errichtung eines Walles nördlich des
Jugendtreffs vorgesehen.
Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass sich mit der Errichtung des geplanten
Jugendtreffs ein Teil der Nutzungen des „wilden“, östlich gelegenen, Treffpunktes zu dem von der
Wohnbebauung weiter entfernt liegenden neuen Standort verlagert, sodass sich an dieser Stelle
die Situation entspannen wird.
Auf die An- und Abreise der jugendlichen Nutzer zum Jugendtreff wird durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Jugendamtes Einfluss genommen werden.
I.1.6
Im Rahmen der Standortalternativen-Untersuchung wurde neben der Fläche südlich der
Wohnbebauung Willy-Brandt-Straße auch ein Standort zwischen dem ErftstadtCenter und Schloss
Buschfeld untersucht. Beide Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet. Der Standort am Schloss
Buschfeld ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche, Zweckbindung: Sport-, Spiel- und
Freizeitwiese dargestellt. Der Standort südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße liegt gemäß
dem Bebauungsplan Nr. 112C in einer „Ausgleichsfläche“. Gegen den Standort „Schloss
Buschfeld“ sprechen die geringere Entfernung (ca. 75m) zur nächstgelegenen Wohnbebauung
und die Nähe zur Kreisstraße 44 (Querungsrisiko). Weiteres Kriterium, welches für den Standort
südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße spricht, ist die bereits in diesem Bereich
vorhandene Freizeitanlage (Freizeitwiese und Bolzplatz): gemeinsame „synergetische“ Nutzung
der Freizeitanlagen (Unterstellmöglichkeit für die Bolzplatznutzer im Bereich des Jugendtreffs,
Nutzung der Freizeitwiese für die Jugendtreffnutzer).
Darüber hinaus haben in der Öffentlichkeitsbeteiligung die anwesenden Jugendlichen auch den
jetzt vorgesehenen Standort akzeptiert.
I.2.A1
Siehe Begründung Stellungnahme I.1.1
I.2.A3
Siehe Begründung Stellungnahme I.1.3
I.2.A4
Siehe Begründung Stellungnahme I.1.4
I.2.A6
Siehe Begründung Stellungnahme I.1.6
-5-
I.3.1
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1
I.3.2
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6
I.4.1
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6
I.4.2
Die städtebauliche Konzeption der Anlage (Bolzplatz und Jugendtreff) sieht keine zeitliche
Begrenzung und keine Einschränkung des Nutzerkreises vor. Die geplante Freizeitanlage ist nur
sinnvoll, wenn insbesondere der Outdoor-Treffpunkt auch nach 22.00 Uhr genutzt werden kann.
Die Nutzung des Bolzplatzes ist zudem, da keine Beleuchtung vorgesehen ist, naturgemäß mit
Eintreten der Dunkelheit und somit in der Regel vor 22.00 Uhr bzw. mit Beginn der Ruhezeiten
beendet.
I.4.3
Der Jugendtreff wird sowohl über die Willy-Brandt-Straße als auch über den Wirtschaftsweg
südlich des Wohngebietes erschlossen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Jugendlichen bzw. Nutzer die motorisiert sind, auch durch
das Wohngebiet zum Jugendtreff kommen. Der motorisierte Verkehr durch Jugendliche wird
allerdings u.a. auch aufgrund der wenigen vorhandenen öffentlichen Stellplätzen in diesem
Bereich begrenzt sein. Alle motorisierten Verkehrsteilnehmer haben sich zudem im öffentlichen
Straßenverkehr an die Verkehrsregeln und somit auch an die vorgeschriebenen
Geschwindigkeiten zu halten. Dies gilt auch für den Verkehr in der Willy-Brandt-Straße.
Da auftretenden Störungen wird die „aufsuchende kommunale Jugendarbeit“ darauf hinwirken,
dass die Jugendlichen insbesondere in den Nachtstunden den Outdoor-Treffpunkt ruhig
verlassen.
I.4.4
Der tatsächliche Abstand zwischen der nächstgelegenen Wohnbebauung (1m vor dem südlichen
Fenster) und dem Bolzplatz (nördliche Grenze Spielfläche) beträgt knapp 100m, zwischen dem
nächstgelegenen Wohnhaus und dem Jugendtreff (nördliche Grenze des Standortes) 150 m.
Weitere Begründung siehe auch Begründung zu I.1.4
I.4.A2
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3
I.4.A3
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.4
I.4.A5
Ein anderer Standort kommt bei der Planungskonzeption Bolzplatz mit Jugendtreff und der sich
daraus ergebenden „Synergieeffekte“ nicht in Betracht. Die Konzeption sieht ausdrücklich die
gemeinsame Nutzung von Bolzplatz/Freizeitwiese und Jugendtreff vor.
I.4.A6
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6
I.5.1
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6
I.5.2
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3
I.5.3
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.4
I.5.5
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1
I.6.1
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6
I.6.2
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.2
I.6.3
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3
I.6.4
-6-
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6
I.6.6
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1
I.7.A2
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3
I.7.A3
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.4
I.7.A5
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4. A5
I.7.A6
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6
I.8.1
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1
I.8.3
Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.4
Zu II:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 10.12.2013 die Aufstellung eines Verfahrens zur Vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C, E. - Liblar, Bolzplatz, beschlossen. Mit der
Vereinfachten Änderung gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines Outdoor-Jugendtreffs für den Stadtteil Liblar geschaffen
werden.
Die einmonatige Auslegung gem. §§13 Abs. 2 und 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit von
03.02.2014 bis einschließlich 02.03.2014 statt.
Die erforderliche Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes gem. § 69
Landschaftsgesetz NRW wurde vom Landschaftsbeirat beschlossen.
Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr die vereinfachte Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz beschlossen werden.
In Vertretung
(Hallstein)
-7-