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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 112C, E. - Liblar, Bolzplatz 1. Vereinfachte Änderung I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
151 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 94/2015 Az.: 61. 21-20 / 112C, Vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 09.02.2015 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Beratungsfolge Rat Termin 17.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung 09.06.2015 Rat 23.06.2015 Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister 29.05.2015 BM Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend beschließend Bebauungsplan Nr. 112C, E. - Liblar, Bolzplatz 1. Vereinfachte Änderung I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zur 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C, Erftstadt - Liblar, Bolzplatz, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: Stellungnahme 1 vom 23.02.2014: I.1.1 Die Grundstückskosten sind nicht Regelungstatbestände der vorliegenden städtebaulichen Planung. Durch die Planung eines Jugendtreffs am vorgesehenen Standort entsteht zudem kein Vermögensschaden. I.1.2 Die Bedenken bzgl. eines Vertrauensschadens sind unzutreffend. I.1.3 Die Ausführungen bzgl. der „sozialen Kontrolle“ - durch die Anwohner - werden zur Kenntnis genommen. I.1.4 Die Bedenken hinsichtlich der Lärmbelästigungen und der damit verbundenen „deutlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität“ sind unbegründet. I.1.5 Die Ausführungen bzgl. des Polizeieinsatzes werden zur Kenntnis genommen; sie sind nicht Regelungstatbestand des Bauleitplanverfahrens. I.1.6 Die Aussagen bzgl. der Wünsche von Jugendlichen, einen Standort zu erhalten, der zu keinem Konflikt mit den Anwohnern führt, widerspricht nicht dem geplanten Standort. I.1.7 Der Begriff „Synergieeffekt“ beschreibt im vorliegenden Fall die Nutzungsergänzung des bereits vorhandenen Bolzplatzes mit einem Jugendtreff am vorgesehenen Standort. Diese Konstellation (gemeinsame Nutzung der vorhandenen Infrastruktur) wird bereits an anderen Stellen des Stadtgebietes erfolgreich betrieben. I.1.8 Der Vorwurf, das „Wohlergehen der Pflanzen geht über das der Bürger“, wird zurückgewiesen. I.1.9 Die Ausführungen zur „unvollständigen und teilweise fehlerhaften Niederschrift zur Bürgerversammlung“ werden als unzutreffend zurückgewiesen. Sowohl die Niederschrift als auch sämtliche in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Stellungnahmen haben dem Rat der Stadt Erftstadt zum Beschluss über den Bebauungsplan-Änderungsentwurf und die Durchführung der Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgelegen. I.1.10 Der Hinweis, dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Jugendtreff südlich der Willy-Brandt-Straße zu verhindern, wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme Nr. 2 vom 28.02.2014 I.2.1 Die Feuerwehrzufahrt ist über den südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße und dem nördlich des Bolzplatzes und an die Merowinger Straße angeschlossenen Wirtschaftsweg sichergestellt. 1.2.2 Die Bedenken bezüglich des Bolzplatzes sind unbegründet. Eine Änderung des bisherigen Nutzungskonzeptes - des Bolzplatzes - ist nicht vorgesehen ist. Anlage zu Stellungnahme 2 I.2.A1 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Grundstückskosten/Vermögensschaden/Wertverlust) I.2.A2 s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden) I.2.A3 s. Beschlussentwurf I.1.3 („soziale Kontrolle“) I.2.A4 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung) I.2.A5 s. Beschlussentwurf I.1.5 („Polizeieinsatz“) I.2.A6 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen) I.2.A7 s. Beschlussentwurf I.1.7 („Synergieeffekt“) I.2.A8 s. Beschlussentwurf I.1.8 (ökologische Standortbewertung) I.2.A9 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift) Stellungnahme Nr. 3 vom 26.02.2014: I.3.1 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung) I.3.2 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden/Wertverlust) I.3.3 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen). Stellungnahme Nr. 4 vom 26.02. 2014: I.4.1 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen) s. Beschlussentwurf I.1.4 (Lärmbelästigung) Eine zeitliche Begrenzung der Nutzung ist nicht vorgesehen. Der Jugendtreff ist als Angebotsplanung für Jugendliche, insbesondere aus dem Stadtteil Liblar, konzipiert. I.4.2 Die Bedenken bzgl. der Erschließung des Jugendtreffs werden zurückgewiesen. Fußläufig ist der Jugendtreff sowohl über die Willy-Brandt-Straße als auch über den Wirtschaftsweg südlich des Wohngebietes erschlossen. Die „aufsuchende kommunale -2- Jugendarbeit“ wird darauf hinwirken, dass die Jugendlichen verstärkt den Weg über den Fußweg an der Merowinger Straße und den Wirtschaftsweg nutzen. I.4.3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung) Die Bedenken, dass die Lärmrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet mit 40 dB (A) nachts (ab 22.00 Uhr) nicht eingehalten werden, treffen nicht zu. I.4.4 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift) Die Ausführungen bzgl. der Lage des Jugendtreffs werden zur Kenntnis genommen. Der Abstand zum Wohngebiet ist bei der jetzigen Planung unverändert geblieben. Der Anregung, einen Lärmschutzwall zu errichten, wird durch die Errichtung eines entsprechenden bepflanzten Walles auf der nördlichen Seite des Jugendtreffs entsprochen. I.4.5 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden/Wertverlust) I.4.6 s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden). Anlage zur Stellungnahme 4 I.4.A1 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung) Die „Feststellung“, dass es nicht um eine Diskussion Pro/Kontra Jugendförderung geht, sondern ausschließlich um die Lärmbelastung und Belästigung, wird zur Kenntnis genommen. I.4.A2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung) Die Befürchtungen bezüglich des „primären“ Zuganges zum Jugendtreff über die Willy-BrandtStraße (zwischen den Gebäuden der Hausnummern 76 und 78) werden nicht geteilt. I.4.A3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung) und Beschlussentwurf I.4.4 I.4.A4 Die Hinweise bzgl. der Ordnungsamtseinsätze werden zur Kenntnis genommen. Ggf. notwendige ordnungsbehördliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. I.4.A5 Der Anregung, einen anderen Standort für den Jugendtreff zu präferieren, kann nicht entsprochen werden. Der vorgesehene Standort ist das Ergebnis eines umfangreichen Standortfindungsverfahrens. I.4.A6 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen) I.4.A7 Die Bedenken bzgl. weiterer Zerstörungen werden zur Kenntnis genommen. Ordnungsbehördlich relevante Tatbestände (Beschädigungen und Zerstörungen) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Durch die „aufsuchende kommunale Jugendarbeit“ besteht jedoch die Möglichkeit der entsprechenden Hinwirkung auf die Jugendlichen. I.4.A 8. Die Ausführungen bzgl. der Errichtung eines provisorischen Standortes zur Sammlung von Erfahrungen, um später eine endgültige Entscheidung zu treffen, werden zur Kenntnis genommen. Der vorgesehene Standort ist das Ergebnis eines umfangreichen Standortfindungsverfahrens. I.4.A 9. s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift) Stellungnahme 5 vom 24.02.2014: I.5.1 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen) I.5.2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung), Beschlussentwurf I.4.A 2 I.5.3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung), Beschlussentwurf I.4.1., I.4.2 und I.4.4 I.5.4 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift) I.5.5 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden) I.5.6 s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden) I.5.7 s. Beschlussentwurf I.1.10 Stellungnahme 6 vom 27.02.2014: I.6.1 s. Beschlussentwurf I.1.6 (Standortwunsch von Jugendlichen) s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität(Lärmbelästigung) I.6.2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung), Beschlussentwurf I.4.A 2 I.6.3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelästigung) Beschlussentwurf I.4.1, I.4.2, I.4.4 und I.5.3 I.6.4 Der Hinweis bzgl. der Anregung, die Standortentscheidung zu vertagen, wird zur Kenntnis genommen. Die Standortentscheidung des Rates der Stadt Erftstadt ist das Ergebnis einer intensiven Standortfindung. I.6.5 s. Beschlussentwurf I.1.9 (Niederschrift), Beschlussentwurf I.4.4. -3- I.6.6 I.6.7 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden). s. Beschlussentwurf I.1.2 (Vertrauensschaden). Stellungnahme 7 vom 26.02.2014: I.7.1 Der Anregung bzgl. des Standortes des Jugendtreffs (südlich des Bolzplatzes) wird zur Kenntnis genommen. Der vorgesehene Standort ist das Ergebnis einer intensiven - öffentlich geführten - Standortfindung. Die Lage westlich des Bolzplatzes und die Entfernung des Jugendtreffs von der Wohnbebauung (ca. 150 m) entsprechen zudem der angeregten Lage südlich des Bolzplatzes. I.7.2 Die Anregungen bzgl. der Nutzungsregelung werden zur Kenntnis genommen. Die detaillierte Nutzungsregelung ist nicht Bestandteil des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Zudem hat eine vergleichbare schalltechnische Untersuchung – auch bei unbegrenzter Nutzungsdauer – keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung ergeben. Anlage zu Stellungnahme 7: I.7.A1 s. Beschlussentwurf I.4.A1 I.7.A2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung), Beschlussentwurf I.4.A 2,Beschlussentwurf I.6.2 I.7.A3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung Beschlussentwurf I.4.1, I.4.2, I.4.4,I.5.3 und I.6.3 I.7.A4 s. Beschlussfassung I.4 A4 I.7.A5 s. Beschlussfassung I.4 A5 I.7.A6 s. Beschlussfassung I.1.6 u. I.4 A6 I.4.A7 s. Beschlussfassung I.4 A7 I.7.A8 s. Beschlussfassung I.4 A8 I.7.A9 s. Beschlussfassung I.1.9 u. I.4 A9 der Wohnqualität/Lärmbelästigung) Stellungnahme 8 vom 02.03.2013 (Eingang 05.03.2014): I.8.1 s. Beschlussentwurf I.1.1 (Vermögensschaden) I.8.2 s. Beschlussentwurf I.4.2 (Erschließung) I.8.3 s. Beschlussentwurf I.1.4 (Beeinträchtigung der Wohnqualität/Lärmbelastung) I.8.4. Die Bedenken bzgl. des Einsatzes des städtischen Ordnungsamtes und der Polizei werden zurückgewiesen. I.8.5 Der Hinweis bzgl. eines Deeskalationsprogramms wird zur Kenntnis genommen. Der geplante Jugendtreff ist Bestandteil der regelmäßigen städtischen Jugendarbeit. I.8.6 Der Hinweis, juristisch gegen die geplante Änderung des Bebauungsplanes vorzugehen, wird zur Kenntnis genommen. II. Gem. § 2 und §13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung wird die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 112C, E.- Liblar, Bolzplatz, entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I. I.1.1 und I.1.2 Grundsätzlich haben Wohnhauseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar am Ortsrand gelegen sind, keinen erhöhten Anspruch darauf, dass die angrenzende Nutzung unter Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung unverändert bleibt. Dies entspricht zudem der gängigen Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang ist auch die im räumlichen Kontext und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 112 C) festgesetzte und bereits realisierte öffentliche Grünfläche (Freizeitwiese /Bolzplatz) zu bewerten. Mit der vorliegenden Planung eines Jugendtreffs wird weder die Aussicht („gute Lage“ der Wohnbaugrundstücke) eingeschränkt noch werden die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Lärmrichtwerte überschritten. -4- In einem vergleichbaren Nutzungskonzept (Bolzplatz mit Jugendtreff, keine zeitliche Nutzungsbeschränkung, Veranstaltungen mit lauter Musik und 30 Personen) mit gleicher topographischer Gegebenheit, kommt der Gutachter in einer Schalltechnischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass durch den hier vorliegenden großen Abstand (Mindestentfernung zur Wohnbebauung ca. 150 m) die Lärmgrenzwerte (40 dB (A) nachts) in einem Allgemeinen Wohngebiet eingehalten werden. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ist ein Vermögensschaden/Wertverlust nicht nachvollziehbar. Zudem entsteht durch die Planung kein Vertrauensschaden; städtebauliche Planungen und die damit ggf. verbundenen räumlichen Veränderung orientieren sich im Rahmen der kommunalen Planungshoheit grundsätzlich an den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung. I.1.3 Die Jugendtreffpunkte im Stadtgebiet Erftstadt werden von der „aufsuchenden kommunalen Jugendarbeit“ regelmäßig kontaktiert. Regelmäßig bedeutet ein u.U. mehrmaliger wöchentlicher Besuch, vornehmlich am Wochenende und meist in den Monaten April bis September. Damit ist eine Kontrolle und, falls erforderlich, eine entsprechende Ansprache der Jugendlichen gewährleistet. I.1.4 Hinsichtlich des Bolzplatzes ist festzuhalten, dass, wie in der Begründung zur Vereinfachten Änderung dargelegt, durch den Abstand zur Wohnbebauung in den Ruhezeiten die in einem Wohngebiet vorgegebenen Lärmrichtwerte eingehalten werden, zumal mit Eintreten der Dunkelheit keine Nutzung der Bolzplatzes zu erwarten ist, sondern lediglich im Bereich des Jugendtreffs. Zusätzlich zur großen Entfernung des Jugendtreffs - durch die bereits die Lärmgrenzwerte eingehalten werden - ist zur Wohnbebauung hin orientiert die Errichtung eines Walles nördlich des Jugendtreffs vorgesehen. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass sich mit der Errichtung des geplanten Jugendtreffs ein Teil der Nutzungen des „wilden“, östlich gelegenen, Treffpunktes zu dem von der Wohnbebauung weiter entfernt liegenden neuen Standort verlagert, sodass sich an dieser Stelle die Situation entspannen wird. Auf die An- und Abreise der jugendlichen Nutzer zum Jugendtreff wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes Einfluss genommen werden. I.1.6 Im Rahmen der Standortalternativen-Untersuchung wurde neben der Fläche südlich der Wohnbebauung Willy-Brandt-Straße auch ein Standort zwischen dem ErftstadtCenter und Schloss Buschfeld untersucht. Beide Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet. Der Standort am Schloss Buschfeld ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche, Zweckbindung: Sport-, Spiel- und Freizeitwiese dargestellt. Der Standort südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße liegt gemäß dem Bebauungsplan Nr. 112C in einer „Ausgleichsfläche“. Gegen den Standort „Schloss Buschfeld“ sprechen die geringere Entfernung (ca. 75m) zur nächstgelegenen Wohnbebauung und die Nähe zur Kreisstraße 44 (Querungsrisiko). Weiteres Kriterium, welches für den Standort südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße spricht, ist die bereits in diesem Bereich vorhandene Freizeitanlage (Freizeitwiese und Bolzplatz): gemeinsame „synergetische“ Nutzung der Freizeitanlagen (Unterstellmöglichkeit für die Bolzplatznutzer im Bereich des Jugendtreffs, Nutzung der Freizeitwiese für die Jugendtreffnutzer). Darüber hinaus haben in der Öffentlichkeitsbeteiligung die anwesenden Jugendlichen auch den jetzt vorgesehenen Standort akzeptiert. I.2.A1 Siehe Begründung Stellungnahme I.1.1 I.2.A3 Siehe Begründung Stellungnahme I.1.3 I.2.A4 Siehe Begründung Stellungnahme I.1.4 I.2.A6 Siehe Begründung Stellungnahme I.1.6 -5- I.3.1 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1 I.3.2 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6 I.4.1 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6 I.4.2 Die städtebauliche Konzeption der Anlage (Bolzplatz und Jugendtreff) sieht keine zeitliche Begrenzung und keine Einschränkung des Nutzerkreises vor. Die geplante Freizeitanlage ist nur sinnvoll, wenn insbesondere der Outdoor-Treffpunkt auch nach 22.00 Uhr genutzt werden kann. Die Nutzung des Bolzplatzes ist zudem, da keine Beleuchtung vorgesehen ist, naturgemäß mit Eintreten der Dunkelheit und somit in der Regel vor 22.00 Uhr bzw. mit Beginn der Ruhezeiten beendet. I.4.3 Der Jugendtreff wird sowohl über die Willy-Brandt-Straße als auch über den Wirtschaftsweg südlich des Wohngebietes erschlossen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Jugendlichen bzw. Nutzer die motorisiert sind, auch durch das Wohngebiet zum Jugendtreff kommen. Der motorisierte Verkehr durch Jugendliche wird allerdings u.a. auch aufgrund der wenigen vorhandenen öffentlichen Stellplätzen in diesem Bereich begrenzt sein. Alle motorisierten Verkehrsteilnehmer haben sich zudem im öffentlichen Straßenverkehr an die Verkehrsregeln und somit auch an die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten zu halten. Dies gilt auch für den Verkehr in der Willy-Brandt-Straße. Da auftretenden Störungen wird die „aufsuchende kommunale Jugendarbeit“ darauf hinwirken, dass die Jugendlichen insbesondere in den Nachtstunden den Outdoor-Treffpunkt ruhig verlassen. I.4.4 Der tatsächliche Abstand zwischen der nächstgelegenen Wohnbebauung (1m vor dem südlichen Fenster) und dem Bolzplatz (nördliche Grenze Spielfläche) beträgt knapp 100m, zwischen dem nächstgelegenen Wohnhaus und dem Jugendtreff (nördliche Grenze des Standortes) 150 m. Weitere Begründung siehe auch Begründung zu I.1.4 I.4.A2 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3 I.4.A3 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.4 I.4.A5 Ein anderer Standort kommt bei der Planungskonzeption Bolzplatz mit Jugendtreff und der sich daraus ergebenden „Synergieeffekte“ nicht in Betracht. Die Konzeption sieht ausdrücklich die gemeinsame Nutzung von Bolzplatz/Freizeitwiese und Jugendtreff vor. I.4.A6 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6 I.5.1 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6 I.5.2 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3 I.5.3 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.4 I.5.5 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1 I.6.1 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6 I.6.2 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.2 I.6.3 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3 I.6.4 -6- Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6 I.6.6 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1 I.7.A2 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4.3 I.7.A3 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.4 I.7.A5 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.4. A5 I.7.A6 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.6 I.8.1 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.1 I.8.3 Siehe Begründung zu Stellungnahme I.1.4 Zu II: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 10.12.2013 die Aufstellung eines Verfahrens zur Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C, E. - Liblar, Bolzplatz, beschlossen. Mit der Vereinfachten Änderung gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Outdoor-Jugendtreffs für den Stadtteil Liblar geschaffen werden. Die einmonatige Auslegung gem. §§13 Abs. 2 und 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit von 03.02.2014 bis einschließlich 02.03.2014 statt. Die erforderliche Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW wurde vom Landschaftsbeirat beschlossen. Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz beschlossen werden. In Vertretung (Hallstein) -7-