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Beschlussvorlage (Begründung zur 1.Vereinf. Änd.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
179 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
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Inhalt der Datei

1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang Stadt Erftstadt Stand: Okt. 2013 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz Begründung 1. Ausgangslage Mit der vereinfachten Änderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung eines Outdoor – Jugendtreffs geschaffen werden. Der geplante Standort liegt im Geltungsbereich des seit 11.01.2005 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz, südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße. Die Anlage eines Outdoor-Jugendtreffs in Liblar ist bereits seit 2006 erklärtes Ziel der Erftstädter Politik und Verwaltung. Bereits in der Spielflächenplanung 2006 wurde in Liblar eine Defizit an –Outdoor-Jugendtreffpunkten festgestellt. Die Bedarfsermittlung ergab, dass sowohl quantitativ, als auch sozialstrukturell bedingt, der höchste Bedarf hinsichtlich der Jugendräume und Spielflächen in Liblar besteht. Nach einer intensiven Abstimmung zweier Standort-Varianten im Liblarer Süden soll nun der Standort westlich des Bolzplatzes im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 112 C realisiert werden. Neben dem Standort südlich der Wohnbebauung Willy-Brandt-Straße wurde ein Standort zwischen dem ErftstadtCenter und dem Schloss Buschfeld untersucht. Beide Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet. Der Standort am Haus Buschfeld ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche, Zweckbindung: Sport-, Spiel- und Freizeitwiese dargestellt. Der Standort am Schloss Buschfeld liegt nach dem Bebauungsplan Nr. 112C in einer sogenannten „Ausgleichsfläche“. Gegen „Schloss Buschfeld“ sprechen die geringere Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung und die Nähe zur Kreisstraße 44 (Heinz- Cremer- Straße). Wesentliches Kriterium, welches für den Standort südlich des Wohngebietes Willy-BrandtStraße sprechen, sind die bereits in diesem Bereich vorhandenen Freizeitanlagen (Freizeitwiese und Bolzplatz) und die damit verbundenen Synergieeffekte. Zielgruppe für den Treffpunkt sind vorrangig Jugendliche. Sanitäre Anlagen sind nicht vorgesehen. Baulich ist geplant, einen kleinen Unterstand aus Holz (ca. 25-30 m² Fläche, max. 4,50 m Höhe) mit Bänken zu errichten. Zum Schutze des Landschaftsbildes soll der Unterstand in landschaftsgerechter Bauweise ausgestaltet sein (Wände aus Holz, Dach in gedeckter Farbe und zusätzlich mit einer dichten Hecke eingegrünt werden. Die vereinfachte Änderung umfasst eine Fläche von 0,5306 ha. Im Bebauungsplan Nr. 112C ist der Standort des Jugendtreffs als „Öffentliche Grünfläche“, überlagert mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB) –Ausgleichsfläche- festgesetzt. Im Norden ist eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ausgewiesen. Der Änderungsbereich liegt außerdem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.7 „Ville – Westhang bei Bliesheim 1 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt 1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang Der östlich vom Änderungsbereich festgesetzte Bolzplatz ist realisiert; die unmittelbar betroffene Grün- bzw. Ausgleichsfläche noch nicht. Die Fläche wird zurzeit ackerbaulich genutzt. Die erforderliche Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes gem. § 9 Landschaftsgesetz wird / ist erfolgt. 2. Planinhalte Das gesamte Plangebiet ist in der 1. Vereinfachten Änderung entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt. Der im Südosten des Plangebietes geplante Jugendtreff mit Unterstand ist entsprechend vermasst und mit einem Symbol (Jugendtreff) gekennzeichnet. Die Zuwegung zur Outdoorfläche soll über einen 3m breiten Streifen am östlichen Plangebietsrand erfolgen. Aufgrund der landschaftlich sensiblen Lage im Landschaftsschutzgebiet ist der zulässige bauliche Umfang durch eine textliche Festsetzung vorgegeben. An der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze ist ein 8 m breiter Grünstreifen als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) und der restliche überwiegende Teil des Plangebietes als „Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: „Streuobstwiese“ festgesetzt. Die Anpflanzungen auf diesen Flächen dienen als Kompensationsmaßnahme und sind zudem überlagert als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. 4. Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“ Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannter Schutzgüter bestehen. Bei der Änderung handelt es sich um eine bereits überplante Fläche, die gegenüber dem geltenden Recht nur geringe Veränderungen bewirkt. Damit sind die Beeinträchtigungen der vorliegenden Planung auf die Schutzgüter als nicht oder wenig erheblich einzustufen; im Rahmen der Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen und nur eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchgeführt. 2 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt 1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang 4.1 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im Rahmen der 1. Vereinfachten Änderung des B-Plans Nr. 112 C („Jugendtreff Liblar Süd“) Tab. 1: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen Biotoptypen-Bestand im Geltungsbereich der 1. Vereinf. Änderung (Gesamtfläche 5.306 m²) 3.8 Obstwiese, neu 7.2 Hecke, Gehölzstreifen 1.4 Fußweg mit heimischen, regionalen Sorten 3 m breit mit heimischen Gehölzen teilversiegelt, mit Vegetationsentwicklung Flächenanteil [m²] 5.098 183 25 Bewertung Biotoptyp BWP 5 BWP 5 BWP 3 FlächenBiotopwert 25.490 915 75 Bestand a. Die nummerische Bewertung des Biotoptypenbestandes im Geltungsbereich der Vereinfachten Änderung des BP Nr. 112 C ergibt einen Biotopwert von insgesamt 26.480 Punkten. Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit welcher Flächengröße geplant sind: Tab. 2: Biotoptypen gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung Biotoptypen-Planung im Geltungsbereich der 1. Vereinf. Änderung (Gesamtfläche 5.306 m²) 1.1 Unterstand Jugendtreff 4.5 Nebenfläche Jugendtreff vollversiegelt Flächenanteil [m²] 7.2 Hecke, Feldgehölz 1.4 Fußweg 3.8 Obstwiese, neu Intensivrasen teilversiegelt, mit Vegetationsentw. mit heimischen, regionalen Sorten 8 m breit mit heim. Gehölzen als Eingrünungsmaßnahme 30 195 170 3.877 1.034 zugewiesener Biotoptypwert BWP 0 BWP 2 BWP 3 BWP 5 BWP 6 FlächenBiotopwert 0 390 510 19.385 6.204 Planung b. Die numerische Bewertung der geplanten Biotoptypen im Geltungsbereich der ersten Vereinfachten Änderung des BP Nr. 112 C ergibt einen zukünftigen Biotopwert von insgesamt 26.489 Punkten c. Im Rahmen der Realisierung der 1. Vereinfachten Änderung des BP Nr. 112 C ergibt sich kein weiterer Kompensationsbedarf, da die umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen die Eingriffe durch Jugendhütte und Zuwegung ausgleichen. 26.489 Punkte Planung – 26.480 Punkte Bestand = + 9 Biotopwertpunkte 4.2 Gesetzlicher Artenschutz Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen. Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im Frühjahr 2014 durch eine fachkundige Person faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Die auf dem Plangebiet geplanten Vorhaben im Rahmen der Vereinfachten Änderung erscheinen aufgrund der bestehenden Biotopausstattung (Intensivacker) und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen dazu geeignet, planungsrelevante Arten zu fördern. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden somit voraussichtlich nicht berührt. 3 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt 1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang 4.3 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der geplanten Errichtung des Unterstandes unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. Durch die Umplanung der ursprünglich geplanten Ausgleichsfläche von „Obstwiese“ in „Streuobstwiese mit einem umgebendem Gehölzstreifen“ ist eine Verbesserung hinsichtlich der ökologischen Funktionen dieser Ausgleichsmaßnahme verbunden. Die Streuostwiese wird gegenüber der benachbarten, landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche besser abgeschirmt und zudem bietet der Gehölzstreifen zusätzlich attraktive Lebensräume für Tierund Pflanzenarten der Feldflur. Für die Errichtung des Unterstandes kann somit eine Befreiung von den Verbots-vorschriften des Landschaftsschutzes gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG) des Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Ville-Westhang bei Bliesheim“ erteilt werden. Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz, wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen. DER BÜRGERMEISTER Im Auftrag (Wirtz) Stadtbaudirektor 4 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt