Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
179 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
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Inhalt der Datei
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang
Stadt Erftstadt
Stand: Okt. 2013
1. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz
Begründung
1.
Ausgangslage
Mit der vereinfachten Änderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die
Realisierung eines Outdoor – Jugendtreffs geschaffen werden. Der geplante Standort liegt
im Geltungsbereich des seit 11.01.2005 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 112C, E. –
Liblar, Bolzplatz, südlich des Wohngebietes Willy-Brandt-Straße.
Die Anlage eines Outdoor-Jugendtreffs in Liblar ist bereits seit 2006 erklärtes Ziel der
Erftstädter Politik und Verwaltung. Bereits in der Spielflächenplanung 2006 wurde in Liblar
eine Defizit an –Outdoor-Jugendtreffpunkten festgestellt. Die Bedarfsermittlung ergab, dass
sowohl quantitativ, als auch sozialstrukturell bedingt, der höchste Bedarf hinsichtlich der
Jugendräume und Spielflächen in Liblar besteht.
Nach einer intensiven Abstimmung zweier Standort-Varianten im Liblarer Süden soll nun der
Standort westlich des Bolzplatzes im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes
Nr. 112 C realisiert werden.
Neben dem Standort südlich der Wohnbebauung Willy-Brandt-Straße wurde ein Standort
zwischen dem ErftstadtCenter und dem Schloss Buschfeld untersucht. Beide Flächen liegen
im Landschaftsschutzgebiet. Der Standort am Haus Buschfeld ist im Flächennutzungsplan
als Grünfläche, Zweckbindung: Sport-, Spiel- und Freizeitwiese dargestellt. Der Standort am
Schloss Buschfeld liegt nach dem Bebauungsplan Nr. 112C in einer sogenannten
„Ausgleichsfläche“. Gegen „Schloss Buschfeld“ sprechen die geringere Entfernung zur
nächstgelegenen Wohnbebauung und die Nähe zur Kreisstraße 44 (Heinz- Cremer- Straße).
Wesentliches Kriterium, welches für den Standort südlich des Wohngebietes Willy-BrandtStraße sprechen, sind die bereits in diesem Bereich vorhandenen Freizeitanlagen
(Freizeitwiese und Bolzplatz) und die damit verbundenen Synergieeffekte.
Zielgruppe für den Treffpunkt sind vorrangig Jugendliche. Sanitäre Anlagen sind nicht
vorgesehen. Baulich ist geplant, einen kleinen Unterstand aus Holz (ca. 25-30 m² Fläche,
max. 4,50 m Höhe) mit Bänken zu errichten. Zum Schutze des Landschaftsbildes soll der
Unterstand in landschaftsgerechter Bauweise ausgestaltet sein (Wände aus Holz, Dach in
gedeckter Farbe und zusätzlich mit einer dichten Hecke eingegrünt werden.
Die vereinfachte Änderung umfasst eine Fläche von 0,5306 ha. Im Bebauungsplan Nr. 112C
ist der Standort des Jugendtreffs als „Öffentliche Grünfläche“, überlagert mit Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. §
9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB) –Ausgleichsfläche- festgesetzt. Im Norden ist eine
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ausgewiesen.
Der Änderungsbereich liegt außerdem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.7 „Ville
– Westhang bei Bliesheim
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang
Der östlich vom Änderungsbereich festgesetzte Bolzplatz ist realisiert; die unmittelbar
betroffene Grün- bzw. Ausgleichsfläche noch nicht. Die Fläche wird zurzeit ackerbaulich
genutzt.
Die erforderliche Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes gem. § 9
Landschaftsgesetz wird / ist erfolgt.
2.
Planinhalte
Das gesamte Plangebiet ist in der 1. Vereinfachten Änderung entsprechend dem
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz als „Öffentliche Grünfläche“
festgesetzt.
Der im Südosten des Plangebietes geplante Jugendtreff mit Unterstand ist entsprechend
vermasst und mit einem Symbol (Jugendtreff) gekennzeichnet. Die Zuwegung zur
Outdoorfläche soll über einen 3m breiten Streifen am östlichen Plangebietsrand erfolgen.
Aufgrund der landschaftlich sensiblen Lage im Landschaftsschutzgebiet ist der zulässige
bauliche Umfang durch eine textliche Festsetzung vorgegeben.
An der westlichen und südlichen Plangebietsgrenze ist ein 8 m breiter Grünstreifen als
„Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB) und der restliche überwiegende Teil des Plangebietes als
„Öffentliche
Grünfläche,
Zweckbestimmung:
„Streuobstwiese“
festgesetzt.
Die
Anpflanzungen auf diesen Flächen dienen als Kompensationsmaßnahme und sind zudem
überlagert als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.
4.
Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannter Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderung handelt es sich um eine bereits überplante Fläche, die gegenüber dem
geltenden Recht nur geringe Veränderungen bewirkt. Damit sind die Beeinträchtigungen der
vorliegenden Planung auf die Schutzgüter als nicht oder wenig erheblich einzustufen; im
Rahmen der Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3)
BauGB abgesehen und nur eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchgeführt.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang
4.1
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im Rahmen der 1. Vereinfachten
Änderung des B-Plans Nr. 112 C („Jugendtreff Liblar Süd“)
Tab. 1: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen
Biotoptypen-Bestand im Geltungsbereich der 1. Vereinf. Änderung (Gesamtfläche 5.306 m²)
3.8
Obstwiese, neu
7.2
Hecke, Gehölzstreifen
1.4
Fußweg
mit heimischen,
regionalen Sorten
3 m breit
mit heimischen Gehölzen
teilversiegelt,
mit Vegetationsentwicklung
Flächenanteil [m²]
5.098
183
25
Bewertung
Biotoptyp
BWP 5
BWP 5
BWP 3
FlächenBiotopwert
25.490
915
75
Bestand
a.
Die nummerische Bewertung des Biotoptypenbestandes im Geltungsbereich der
Vereinfachten Änderung des BP Nr. 112 C ergibt einen Biotopwert von insgesamt
26.480 Punkten.
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit welcher Flächengröße geplant sind:
Tab. 2: Biotoptypen gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung
Biotoptypen-Planung im Geltungsbereich der 1. Vereinf. Änderung (Gesamtfläche 5.306 m²)
1.1
Unterstand
Jugendtreff
4.5
Nebenfläche
Jugendtreff
vollversiegelt
Flächenanteil
[m²]
7.2
Hecke, Feldgehölz
1.4
Fußweg
3.8
Obstwiese, neu
Intensivrasen
teilversiegelt,
mit Vegetationsentw.
mit heimischen,
regionalen Sorten
8 m breit mit heim.
Gehölzen als Eingrünungsmaßnahme
30
195
170
3.877
1.034
zugewiesener
Biotoptypwert
BWP 0
BWP 2
BWP 3
BWP 5
BWP 6
FlächenBiotopwert
0
390
510
19.385
6.204
Planung
b.
Die numerische Bewertung der geplanten Biotoptypen im Geltungsbereich der ersten
Vereinfachten Änderung des BP Nr. 112 C ergibt einen zukünftigen Biotopwert von
insgesamt 26.489 Punkten
c.
Im Rahmen der Realisierung der 1. Vereinfachten Änderung des BP Nr. 112 C ergibt
sich kein weiterer Kompensationsbedarf, da die umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen die Eingriffe durch Jugendhütte und Zuwegung ausgleichen.
26.489 Punkte Planung – 26.480 Punkte Bestand = + 9 Biotopwertpunkte
4.2
Gesetzlicher Artenschutz
Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen
gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen. Die betroffene
Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im Frühjahr 2014 durch eine
fachkundige Person faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten
festgestellt und es gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Die auf
dem Plangebiet geplanten Vorhaben im Rahmen der Vereinfachten Änderung erscheinen
aufgrund der bestehenden Biotopausstattung (Intensivacker) und der geplanten
Ausgleichsmaßnahmen
dazu
geeignet,
planungsrelevante
Arten
zu
fördern.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden somit
voraussichtlich nicht berührt.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang
4.3
Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der geplanten Errichtung des
Unterstandes unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und
Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbleiben werden.
Durch die Umplanung der ursprünglich geplanten Ausgleichsfläche von „Obstwiese“ in
„Streuobstwiese mit einem umgebendem Gehölzstreifen“ ist eine Verbesserung hinsichtlich
der ökologischen Funktionen dieser Ausgleichsmaßnahme verbunden. Die Streuostwiese
wird gegenüber der benachbarten, landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche besser
abgeschirmt und zudem bietet der Gehölzstreifen zusätzlich attraktive Lebensräume für Tierund Pflanzenarten der Feldflur.
Für die Errichtung des Unterstandes kann somit eine Befreiung von den Verbots-vorschriften
des Landschaftsschutzes gem.
§ 69 Landschaftsgesetz NRW
(LG)
des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-7 „Ville-Westhang bei Bliesheim“ erteilt werden.
Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112C, E. – Liblar, Bolzplatz, wurde
mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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