Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
3,2 MB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
29. Mai 2015
FNP-Änderung Nr. 013
„Waldkindergarten“
in Erftstadt-Liblar
Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I
Erstellt durch:
Stadt Erftstadt | Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt
FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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GLIEDERUNG
1 Aufgabenstellung, Rechtsgrundlage, methodisches Vorgehen
3
2 Beschreibung des Plangebietes
4
3 Untersuchungsrahmen
6
4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit
10
4.1 Planung
4.2 Wirkfaktoren
4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
4.3 Auswirkungen auf ausgewählte Tiergruppen
- Säugetiere, insbesondere Fledermäuse
- Avifauna
- Amphibien / Reptilien
- Schmetterlinge
10
10
10
11
11
11
12
13
13
5 Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und
Kompensationsmaßnahmen
14
6 Zusammenfassung und Ergebnis
15
7 Literatur und Quellen
16
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens
Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
Abb. 3-5: Übersichtsplan und Fotos geplanter Waldkindergarten
Abb. 6: empfohlener Bereich für Kompensationsmaßnahmen
5
6
6
14
TABELLEN
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV)
Tabelle 2: erfasste Vogelarten im Plangebiet
2
8+9
12
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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1
Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt sieht eine zweckgebundene
zeichnerische Darstellung „Waldkindergarten“ auf einem Teilbereich eines Grünland-Flurstückes am
Ortsrand von Liblar vor. Die derzeit vorhandene Darstellung im FNP als Fläche für Wald lässt den Betrieb
eines Waldkindergartens nicht zu. Der Standort ist aus Sicht des städtischen Jugendamtes und des
voraussichtlichen Trägers für die Anlage eines Waldkindergartens geeignet. Um den heutigen Charakter
der Fläche als Waldrandbiotop auch künftig weitest möglich zu bewahren, ist die Errichtung baulicher
Anlagen durch die Zweckbestimmung klar eingeschränkt. Um unerwünschte Nutzungen sowie Nachteile
für die Umwelt zu vermeiden, sind ausschließlich Anlagen, die dem Nutzungszweck als Waldkindergarten
dienen, zulässig. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4.175 m².
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt bisher für den betreffenden Bereich Wald sowie
Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsplan Nr. 6, „Rekultivierte Ville“) dar. Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist in Abstimmung mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln),
dem Forstamt und dem Rhein-Erft-Kreis vorgesehen, eine zweckgebundene zeichnerische Darstellung
„Waldkindergarten“ in den Flächennutzungsplan aufzunehmen; in entsprechenden Vorgesprächen wurde
bereits von der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) eine Zustimmung zur Planung in
Aussicht gestellt.
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens
In der hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Vorprüfung wird untersucht, ob durch Errichtung und
Betrieb des geplanten Waldkindergartens die ökologischen Funktionen der direkt betroffenen
Grünlandfläche für Vogelarten sowie die Beeinträchtigung der angrenzenden Wald- und Waldrandlebensräume als Brut- und Nahrungshabitat, insbesondere durch den zu erwartenden Lärm, erheblich
beeinträchtigt wird. In der Folge ergibt sich für das Vorhaben die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange
zu prüfen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie und
die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach
§ 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen.
Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den
artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung
abgehandelt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf die
zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen der vom Eingriff möglicherweise betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung streng geschützter Arten des Anhangs IV
oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Der artenschutzrechtliche Beitrag ist ein
unabhängiges Gutachten. Die Ergebnisse fließen in einen Umweltbericht ein.
Rechtliche Grundlagen
Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2009) und dem Interpretations-Leitfaden der EUKommission (2007).
Die Prüfung richtet sich auf:
·
die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie,
·
die europäischen Vogelarten,
·
die nach EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Arten und
·
die auf Grundlage dieser Bestimmungen nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit streng geschützten Arten.
Für die Artenschutzprüfung bei Vorhaben im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren - z. B.
nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG NW zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft - sind für die
europarechtlich geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten.
Diese bestimmen: „Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)."
Methodisches Vorgehen
Gemäß der „Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung“ besteht eine Artenschutzprüfung aus einem dreistufigen Verfahren:
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare
Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und
der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II erforderlich.
Hinweis: Das LANUV hat für NRW eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten
getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (sogenannte
„planungsrelevante Arten”).
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein
Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen
gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten
zugelassen werden kann.
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Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 4.175 m² befindet sich innerhalb einer Wohnsiedlung am
östlichen Rand von Erftstadt-Liblar im Übergangsbereich zum Villewald. Die derzeit als Pferdeweide
genutzte Grünfläche wird umrahmt von Wohnbebauung und Grubenweg im östlichen Bereich und von
einem kleinen Waldstück und dem Gehölz bestandenen ehemaligem Bahndamm im südlichen und
westlichen Bereich.
Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Beschreibung der näheren umgebung
(Bildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012)
Planung
Geplante Größe und geplante Infrastruktur des Waldkindergartens:
● Errichtung einer 2-gruppigen Einrichtung
● 40 Kinder im Alter von 2-6 Jahren mit 10 U3-Plätzen, Betreuungszeit 35-45 Std.
● bis 3 Einzelintegrationsplätze bei Bedarf (nach Möglichkeit / Bedarf mit Platzreduzierung)
● 6 Fachkräfte
Ausstattung:
● vier Schäferwagen zur Größe von je 8 m Länge und 2,50 m Breite
- mit Wasser-, Kanal- und Stromanschluss
- Heizung über Granitheizkörper
- zwei Toiletten und in einem Wagen auch Dusche und Wickelmöglichkeit
- davon ein Wagen mit Küche
- davon zwei Wagen mit Ruhemöglichkeiten
● ein Spielhaus aus Holz
Weitere bauliche Anlagen oder Versiegelungen durch Wege sind nicht geplant.
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Abb. 3: Übersichtsplan Planung Waldkindergarten: B1 - B4 Bauwagen,
1. Sandkuhle, 2. Matschtisch, 3. Weiden-Tippi, 4. Hochbeete,
5. Mülltonnen, 6. Kinderspielhaus, 7. Brücke am Eingang / Sitzkreis am Waldrand
Abb. 4: Beispiel Waldkindergarten Abb. 5: Spielhaus aus Holz
3
Untersuchungsrahmen
Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen
Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten.
Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei
denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist.
Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der
europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die
planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Plangebiet nicht sicher auszuschließen sind.
Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutzregime des § 44
BNatSchG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden
grundsätzlich nicht Art für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden,
dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes
(„Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl.
„Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007).
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Faunistische Kartierungen im Plangebiet
Für das Plangebiet wurden Mitte April, Anfang Mai und Mitte Mai 2015 drei Tagesbegehungen und eine
Abendbegehung zur Erfassung des Brutvogelbestandes bzw. des Fledermausbestandes durchgeführt.
Das Vorkommen frühbrütender Arten, hier Spechte und Eulen, die aufgrund der fortgeschrittenen
Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer Strukturanalyse
des Lebensraumes eingeschätzt. Es erfolgte eine zusätzliche Kartierung potenzieller Quartierbäume.
Hierbei wurden alle im Untersuchungsgebiet (betroffene Weide und angrenzende Gehölzbestände bis zu
einer Tiefe von ca. 40 m) vorhandenen Bäume vom Boden aus hinsichtlich für Fledermäuse geeigneter
Strukturen untersucht (Kontrolle auf Vorkommen von Rissbildungen und abgeplatzter Borke, Höhlungen in
Stämmen und Ästen sowie Spaltenverstecke zwischen eng aneinander gewachsenen Zwieseln). Bei der
Kartierung dieser Großbäume wurden die Gehölzbestände zudem auf ein Vorkommen größerer Nester
überprüft, welche zum Beispiel als Horstplätze von Greifvögeln dienen könnten.
Insgesamt erfolgte somit die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auf der Grundlage
vorhandener Daten (Fundortkataster, LANUV, Planung K 45n, Planung Bahnhofsparkplätze) und
vorhabenbezogener ermittelter Kenntnisse. Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken,
z.B. bezüglich einer konkreten Nutzung von Höhlenbäumen durch Fledermäuse, wurde im Sinne einer
„worst-case-Betrachtung" vorgegangen.
Im Rahmen der Vorprüfung ist zu untersuchen,
ob im Wirkungsraum des geplanten Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten
auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen),
ob sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben könnten und
in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ist.
2.1 Vorprüfung des Artenspektrums — Planungsrelevante Arten
Auf der Basis der Angaben des LANUVs für die Messtischblätter 5106 Kerpen und 5107 Brühl könnten
zunächst die in Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Arten unterschiedlicher Artengruppen
prüfungsrelevant sein.
Die durch die Kartierung im Vorhabengebiet oder dessen direktem Umfeld (ca. 100 m) festgestellten
planungsrelevanten Arten sind in der Tabelle fett dargestellt. Hierunter fallen auch die bei der Erfassung
der Fledermäuse festgestellte, aber nicht näher zu bestimmende Myotis-Arten. Hierbei könnte es sich um
Rufe der Wasserfledermaus handeln. Diese Art wurde zwar im Zuge der Kartierung zu K 45n in anderen
Bereichen, insbesondere am Liblarer See und am Obersee, festgestellt, nicht jedoch innerhalb des
Vorhabengebiets bzw. dessen direktem Umfeld.
Planungsrelevante Arten der MTB Kerpen und Brühl
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes vorkommenden,
planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen Region in NRW
(atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im Plangebiet.
Innerhalb des Kartenblattes liegen Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Säugetier-,
Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der planungsrelevanten Arten enthält
nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten.
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Tab.1: Planungsrelevante Arten auf Basis des Messtischblatts
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Status im MTB
EZ (ATL)
Breitflügelfledermaus
Wasserfledermaus
Großes Mausohr
KI. Bartfledermaus
Fransenfledermaus
Kleiner Abendsegler
Großer Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
U
G
G
U
G
G
G
G
Gelbbauchunke
Kreuzkröte
Wechselkröte
Springfrosch
Kleiner Wasserfrosch
Kammmolch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
S
U
U
G
G
G
Zauneidechse
Art vorhanden
G-
Nachtkerzen-Schwärmer
Art vorhanden
G
Asiatische Keiljungfer
Art vorhanden
G
Habicht
Sperber
Teichrohrsänger
Feldlerche
Eisvogel
Löffelente
Krickente
Schnatterente
Wiesenpieper
Baumpieper
Graureiher
Waldohreule
Steinkauz
Tafelente
Schellente
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Rohrweihe
Kornweihe
Wachtel
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
Wintergast
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
G
G
G
GG
G
G
G
GG
G
G
G
G
G
G
U
U
G
U
Säugetiere
Eptesicus serotinus
Myotis daubentonii
Myotis myotis
Myotis mystacinus
Myotis nattereri
Nyctalus leisleri
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusil
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus
Amphibien
Bombina variegata
Bufo calamita
Bufo viridis
Rana dalmatina
Rana lessonae
Triturus cristatus
Reptilien
Lacerta agilis
Schmetterlinge
Proserpinus proserpina
Libellen
Stylurus flavipes
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Acrocephalus scirpaceus
Alauda arvensis
Alcedo atthis
Anas clypeata
Anas crecca
Anas strepera
Anthus pratensis
Anthus trivialis
Ardea cinerea
Asio otus
Athene noctua
Aythya ferina
Bucephala clangula
Buteo buteo
Charadrius dubius
Circus aeruginosus
Circus cyaneus
Coturnix coturnix
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Cuculus canorus
Delichon urbica
Dendrocopos medius
Dryobates minor
Dryocopus martius
Emberiza calandra
Falco peregrinus
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Gallinago gallinago
Hirundo rustica
Ixobrychus minutus
Lanius collurio
Larus [c.] michahellis
Larus argentatus
Larus canus
Larus fuscus
Locustella naevia
Lullula arborea
Luscinia megarhynchos
Mergellus albellus
Mergus merganser
Merops apiaster
Milvus migrans
Milvus milvus
Oriolus oriolus
Pandion haliaetus
Passer montanus
Perdix perdix
Pernis apivorus
Phalacrocorax carbo
Phoenicurus phoenicurus
Phylloscopus sibilatrix
Picus canus
Rallus aquaticus
Remiz pendulinus
Riparia riparia
Saxicola rubicola
Scolopax rusticola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tachybaptus ruficollis
Tyto alba
Vanellus vanellus
Vanellus vanellus
Kuckuck
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Kleinspecht
Schwarzspecht
Grauammer
Wanderfalke
Baumfalke
Turmfalke
Bekassine
Rauchschwalbe
Zwergdommel
Neuntöter
Mittelmeermöwe
Silbermöwe
Sturmmöwe
Heringsmöwe
Feldschwirl
Heidelerche
Nachtigall
Zwergsäger
Gänsesäger
Bienenfresser
Schwarzmilan
Rotmilan
Pirol
Fischadler
Feldsperling
Rebhuhn
Wespenbussard
Kormoran
Gartenrotschwanz
Waldlaubsänger
Grauspecht
Wasserralle
Beutelmeise
Uferschwalbe
Schwarzkehlchen
Waldschnepfe
Turteltaube
Waldkauz
Zwergtaucher
Schleiereule
Kiebitz
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
9
GGG
G
G
S
U+
U
G
G
GU
G
G
U
G
G
U
G
G
G
G
S
S
UG
G
U
U
G
UGUU
U
G
U
GUG
G
G
G
G
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Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit
In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden
Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell
vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und
Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes:
- „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete,
Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den
Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und
Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen
Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit
einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für
das dauerhafte Überleben essentiell sind.
Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot:
- „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.“
Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern
im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für
die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten
werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen
Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der
heutigen Nutzung von Grundflächen des Plangebietes. Des Weiteren werden Störungen betrachtet, die zu
einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen können.
4.1 Planung
Die geplante Ausstattung des Waldkindergartens mit vier Schäferwagen, Wasser-, Kanal- und Stromanschluss, einem Spielhaus aus Holz sowie zwei Toiletten wird die derzeitige Weidefläche technisch
überprägen und ist mit Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist
jedoch nicht so gravierend wie bei stationären baulichen Anlagen, denn es handelt sich bei allen
Ausstattungselementen um mobile Einrichtungen. Wegeverbindungen werden nicht versiegelt oder
teilversiegelt.
4.2 Wirkfaktoren
Das Projekt verursacht unterschiedliche Wirkungen, die Veränderungen der Umwelt in dem vom
Vorhaben betroffenen Raum zur Folge haben können. Diese Wirkungen, die entsprechend ihren
Ursachen auch den verschiedenen Phasen des Vorhabens zugeordnet werden können, sind zum Teil
dauerhaft, zum Teil regelmäßig wiederkehrend und teilweise zeitlich begrenzt.
Die Errichtung des Waldkindergartens wird einen Teil-Verlust der als Standort vorgesehenen Weidefläche
als Lebensraum nach sich ziehen.
4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Lärm, Staub, Schadstoffeinträge und optische Einflüsse wie Bewegung von Menschen und Maschinen bei
der Erschließung der Fläche sind bereits jetzt durch die direkt vorbeiführenden Straßen den benachbarten
Sportplatz und die angrenzende Wohnbebauung vorhanden. Der Lärm der Bauarbeiten im
Zusammenhang mit dem Waldkindergarten wird vergleichsweise gering ausfallen, da baulich lediglich
Wasser-, Kanal- und Stromanschluss realisiert werden müssen. Durch Einsatz entsprechend dem
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heutigen Stand der Technik lärmgeschützter Geräte und Maschinen können Emissionen weitgehend
gemindert werden. Es wird davon ausgegangen, dass nur tagsüber gebaut wird. Letztlich ist anzunehmen,
dass starke akustische Reize durch die bestehenden Nutzungen (Verkehr, Wohnbebauung Nutzung
Sportplatz und Vereinsheime) bereits vorhanden sind und sich diese Belastung durch den “Bau“ des
Waldkindergartens nicht verstärken werden. Zerstörungen von Brut- und Lebensstätten von streng und
besonders geschützten Arten im Rahmen der Baufeldräumung sind unwahrscheinlich, da die Weidefläche
keine Eignung für Lebensräume dieser Arten aufweist.
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Aus Sicht des Artenschutzes sind die vielfältigen Störungswirkungen ausgehend vom Betrieb des
Waldkindergartens (z. B. Kinderlärm, An- und Abholung der Kinder, Begehung und Spiel in den Gehölzbereichen, sonstige akustische und optische Störungen) als gravierender einzuschätzen als der
Teilverlust der direkt betroffenen Grünfläche. Es ist anzunehmen, dass durch die Störungswirkungen die
Eignung als Lebensraum für störungssensible Arten in den angrenzenden Gehölzlebensräumen weiter
verringert wird. Der Störungsbereich des Waldkindergartens erstreckt sich somit auf Lebensräume, die
potenziell eine mittlere Eignung als Nist- und Brutstätten für besonders geschützte Tierarten
(Randgehölze, flächiger Gehölzbestand) und für streng geschützte Arten (Altbäume) haben könnten.
Durch die geplanten Flächennutzungen werden an den Randbereichen des Vorhabengebietes Brut- und
Nahrungsräume für Vögel, mögliche Nahrungsräume für Fledermäuse sowie potenzielle (Teil-)
Lebensräume von Amphibien, Reptilien, Schmetterlingen und weiteren Tierarten (diverse
Insektengruppen) beeinträchtigt. Zudem ist neben den bereits bestehenden Verkehrs- und Freizeitlärm mit
zusätzlichen Geräuschemissionen durch erhöhten Verkehr und Kindergartenbetrieb zu rechnen.
4.3 Auswirkungen
Im Folgenden wird die Betroffenheit der einzelnen Tierartengruppen/Arten abgeschätzt:
Säugetiere
Innerhalb der Messtischblätter 5106 Kerpen und 5107 Brühl liegen nach Angaben des LANUV Hinweise
auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird
der Feldhamster in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des
Feldhamsters (Cricetus cricetus) wird aufgrund des Lebensraumes Pferdeweide (Bodenstruktur und
Wasserhaushalt) sowie der erhöhten Störungsintensität in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung
ausgeschlossen. Der Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und
Lehmböden, Gehölzflächen werden gemieden.
Fledermäuse
Die angrenzend an das Plangebiet vorhandenen Gehölzränder entlang des alten Bahndammes sowie um
das kleine Waldareal werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und Jagdlebensraum
genutzt. Sie können von den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus),
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) zeitweise zur
Nahrungssuche aufgesucht werden. Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis bechsteinii) und
Langohrfledermaus (Plecotus auritus) benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im
Plangebiet und der Umgebung selbst sind diese Lebensraumvoraussetzungen nur äußerst kleinflächig
gegeben. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ist im Erftstädter Stadtgebiet insbesondere an
Fließgewässern und an den Villeseen zu finden. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet liegen nicht vor. Die Gehölzbestände am Rande des
Plangebiets weisen aufgrund des relativ jungen Alters (max. 30 Jahre) keine geeigneten Strukturen, wie
Spechthöhlen, Stammrisse oder abstehende Rinden auf, die als Quartiere oder Verstecke geeignet
wären. Die weitaus älteren großen Bäume (eine Pappel, zwei Kastanienbäume) inmitten des kleinen
Wäldchens weisen solche Strukturen auf und können potenzielle Strukturen als Ruhebereiche bieten.
Einschätzung der Betroffenheit
Eine erhebliche artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Auf der Weidefläche selbst liegen offensichtlich keine
Fortpflanzungsstätten und Ruhebereiche von Fledermausarten bzw. des Feldhamsters vor. Die vom
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Vorhaben direkt betroffene Weidefläche stellt auch keinen bedeutsamen Nahrungsraum dar, wobei auch
zu berücksichtigen ist, dass der nördliche Teil der Weidefläche erhalten bleibt.
Störungen von möglicherweise vorhandenen Ruhe- und Schlafbereichen in den o. g. Altbäumen, die vom
Betrieb des Kindergartens ausgehen, können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Diese
Störungen könnten zum Verlassen dieser Lebensstätten führen. Deshalb wird empfohlen, vorsorglich
Ausgleichsmaßnahmen für möglicherweise nicht mehr genutzte Ruhe- und Schlafbereiche von
Fledermausarten (in den drei großen Altbäumen) in Form von künstlichen Ruhequartieren in nahe
gelegenen Gehölzstrukturen zu installieren (siehe Punkt 5).
Avifauna
Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurde von Anfang April bis Mitte Mai 2015 mittels zwei
Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden
außer dem Grünspecht und dem Schwarzspecht als Nahrungsgäste lediglich weit verbreitete und
ungefährdete Arten festgestellt:
− Amsel (Turdus merula): Brutverdacht kleines Wäldchen und alter Bahndamm (bleiben erhalten)
− Bachstelze (Motacilla alba): Nahrungsgast auf der Weidefläche
− Buchfink (Fringilla coelebs): Brut im angrenzenden Gehölzbestand
− Elster (Pica pica): Brut am alten Bahndamm und Nahrungsgast auf der Weidefläche
− Fitis (Phylloscopus trochilus): Brut im angrenzenden Gehölzbestand
− Grünfink (Carduelis chloris): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand
− Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros): Nahrungsgast auf der Weidefläche
− Haussperling (Passer domesticus): Nahrungsgast auf der Weidefläche
− Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht Wäldchen und alter Bahndamm
− Kohlmeise (Parus major): Brut im angrenzenden Gehölzbestand
− Mehlschwalbe (Delichon urbica): Nahrungsgast auf der Weidefläche
− Rabenkrähe (Corvus corone corone): Nahrungsgast auf der Weidefläche
− Ringeltaube (Columba palumbus): Nahrungsgast Weidefläche und Brut im Gehölzbestand alter
Bahndamm
− Rotkehlchen (Erithacus rubecula): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand/Böschung
− Singdrossel (Turdus philomelos): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand kleines Wäldchen
− Grünspecht (Picus viridis): Nahrungsgast Weidefläche
− Schwarzspecht (Dryocopus martius): häufiger Überflug ohne ersichtliche Nutzung der Weidefläche
− Star (Sturnus vulgaris): Nahrungsgast Weidefläche
− Turmfalke (Falco tinnunculus): häufiger Überflug ohne ersichtliche Nutzung des betroffenen
Areals
Streng geschützte Vogelarten wie die Waldohreule (Asio otus) und der Mäusebussard (Buteo buteo)
sowie der beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus) dürften allenfalls als unregelmäßige Nahrungsgäste
im Gebiet auftreten. Bruten dieser Arten im Vorhabengebiet und in den angrenzenden Gehölzbeständen
wurden nicht festgestellt. Greifvogelhorste und große Höhlen wurden nicht beobachtet. Das Areal ist
zudem allseitig durch anthropogene Störungen vorbelastet (Wohnbebauung, Bahnhofsparkplatz, Verkehr
an der „Bahnhofsstraße“ und am „Grubenweg“, Sportplatz und Vereinsheime), so dass eine
Lebensraumeignung für störungssensible Arten nur in geringem Maße vorhanden ist. Die Vorgärten der
vorhandenen Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Grubenwegs sind stark
anthropogen geprägt, weisen wenig ältere Gehölze auf. Hier wurden keine Brutvögel festgestellt.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten wurden in den angrenzenden
Gehölzbeständen (kleines Wäldchen und am alten Bahndamm) nicht festgestellt. Der am Plangebiet
befindliche Gehölzbestand ist als Brutraum für Waldvogelarten (Spechte, Eulen, Greife) – mit Ausnahme
der großen Altbäume (2 Kastanien und 1 Pappel) - aufgrund der schmalen und gestörten Ausprägung und
des noch jungen Bestandsalters nur wenig geeignet.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit: Da alle Gehölze auf der Vorhabenfläche sowie die benachbarten
Gehölzbestände erhalten bleiben bzw. Räumungsarbeiten der Krautvegetation außerhalb der Brut- und
Nistzeit erfolgen, ist nicht davon auszugehen, das artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG bei Vogelarten erfüllt werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den im
Plangebiet vorkommenden Vogelarten keine erhebliche Veränderungen der allgemeinen
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Lebensraumsituation durch die Errichtung eines Waldkindergartens ergeben. Dennoch wird empfohlen,
für den Verlust von potenziellen Lebensstätten Bruthöhlen in ungestörtere Bereiche am alten Bahndamm
zu installieren (siehe Punkt 5). Zudem finden die Arten im nahen, nördlich gelegenen Umfeld
(gehölzumgebene Wiese mit Brachebereichen oberhalb des Liblarer Sees) gleichgeartete Lebens- und
Nahrungsräume, die weniger Störungen als das Untersuchungsgebiet aufweisen.
Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt, da im Plangebiet keine Fortpflanzung- und Ruhestätten vorliegen. Die weit verbreiteten und
ungefährdeten Vogelarten werden nicht im Einzelnen beurteilt, da sich nach fachlicher Einschätzung keine
Veränderung der Bestandsituation in Folge des Vorhabens ergibt und die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt.
Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung (auch aufgrund der bereits
vorhandenen Vorbelastungen) ausgeschlossen.
Reptilien
Ein Vorkommen der Waldeidechse oder der Blindschleiche im Übergangsbereich zwischen Gehölzen und
Freifläche ist durchaus möglich, da hier auch Strukturen wie alte Steinhaufen und Sonnenplätze
vorhanden sind. Diese Strukturen bleiben aber erhalten. Die Pferdeweide selbst ist durch die temporäre
Weidehaltung nicht optimal geeignet. Bei den Installationsarbeiten für den Waldkindergarten könnten
unter Umständen Einzeltiere beeinträchtigt werden, was jedoch die Gesamtpopulation der beiden Arten
nicht erheblich beeinträchtigen kann. Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) auf der
betroffenen Vorhabenfläche ist eher unwahrscheinlich.
Amphibien
Geeignete Lebensräume für Kreuz- und Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie
Gelbbauchunke (Bombina variegata) sind nicht vorhanden. Die nächstliegenden bekannten AmphibienLaichlebensräume befinden sich am Ober-, Mittel- und Untersee sowie am Liblarer See. Im Plangebiet
befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laichlebensräume für Amphibien des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Aus fachlicher Sicht wird ein Vorkommen von
Amphibienarten auf der Vorhabenfläche ausgeschlossen, da die als Pferdeweide genutzte Fläche keine
bedeutsamen Lebensräume bietet.
Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und
Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor.
Schmetterlinge
Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina) im Plangebiet wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist
feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber
auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Plangebiet nicht vorkommen.
Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der dämmerungs- und
nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und Schmetterlingsblütler zur
Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich
abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet nicht vor.
Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Schmetterlingen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird
nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen offensichtlich keine Fortpflanzungsund Ruhestätten.
Weitere Arten:
Es kommt zu einem Verlust von Lebensraum verschiedener Kleinsäuger (z. B. Mäuse) und Insekten (z. B.
Heuschrecken, Käferarten). Da jedoch keine gefährdeten Arten oder planungsrelevante Arten zu erwarten
sind, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt.
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Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und
Kompensationsmaßnahmen
Gemäß § 44 BNatSchG ist es unzulässig, Nist- und Brutstätten zu beschädigen oder zu vernichten. In der
Brutzeit können Niststätten, speziell im Bereich der älteren Gehölze, nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Rahmen des vorliegenden Vorhabens potenziell
betroffenen Arten (z. B. bei den Gebüschbrütern) gehören nicht zu den festen Lebensstätten (z. B.
Höhlenbrüter) im Sinne des § 44 (1) BNatSchG. Sie dürfen daher außerhalb der Zeiten der Brut und
Aufzucht entfernt werden. Rodungsarbeiten sind zudem nur vom 01. Oktober bis 28. Februar zulässig.
In den Untersuchungen wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, die durch den Bau und
Betrieb des Waldkindergartens erheblich gestört werden. Ein Vorkommen dieser Arten kann aber aufgrund der angrenzenden Gehölzbestände, insbesondere wegen einiger großer Altbäume - nicht
zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Aufgrund der Lebensraumqualitäten in den älteren heimischen
Gehölzbeständen eignet sich das Gebiet potenziell für besonders geschützte Arten (Fledermausarten und
[Halb-] Höhlenbrüter bei den Vogelarten). Durch den Betrieb des Waldkindergartens wird eine erhöhte
Störungswirkung auf diese benachbarten Lebensräume ausgeübt, die unter Umständen dazu führen,
dass diese möglichen Lebensstätten nicht mehr genutzt werden. Für den Verlust dieser potenziellen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird empfohlen, dass im Nahbereich des Plangebietes vorsorglich
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz in Form von künstlichen Nisthilfen und
Ruhequartieren installiert werden:
Es wird empfohlen, in der nördlichen Fortführung des alten Bahndamms, auf den Flurstücken 126 und
127, Flur 18, Gem. Liblar (im Eigentum der Stadt Erftstadt), folgende künstliche Nisthilfen an geeignete
Standorte zu installieren:
Abb. 6: empfohlener Bereich für Kompensationsmaßnahmen
- Für den potenziellen Verlust permanenter Brut- und Niststätten für Höhlen- und
Halbhöhlenbrüter sind vier Halbhöhlenkästen und vier Meisenkästen an geeignete Standorte
aufzuhängen
- Für den möglichen Verlust von Schlafplätzen für Fledermäuse sollten an geeigneten Standorten
(Höhe, Ausrichtung) 4 Fledermauskästen, und zwar zwei kleine Rundhöhlen, ein Flachkasten
und eine große Überwinterungshöhle installiert werden.
Diese künstlichen Nisthilfen bzw. Ruhequartiere sollten den Tieren vor der Inbetriebnahme des
Waldkindergartens zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sollten dauerhaft erhalten werden und es sollten
Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
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Zusammenfassung und Ergebnis
In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den FNP-Änderung 013 ‚Waldkindergarten’ wird
der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67
BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL)
und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier
betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der
Tiergruppen Vögel, Säugetiere (insbes. Fledermäuse), Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt.
Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Anfang April bis Mitte Mai 2015) sowie Erkenntnissen
aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen
besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das
geplante Vorhaben beurteilt.
Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben „Waldkindergarten“ nicht
festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und
Wanderkorridore). Der Vorhabenbereich und die benachbarten Gehölzbestände sind zudem allseitig
durch anthropogene Störungen vorbelastet (Wohnbebauung, Parkplatz, Straßen, Sportplatz und
Vereinsheime), dass eine Lebensraumeignung für störungssensible Arten nur in sehr geringem Maße
vorhanden ist. Die sicherlich stattfindende Zunahme des Lärms durch die Nutzung des Waldkindergartens
wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keine erheblichen Störungen für streng geschützte Arten
(Fledermausarten, Eulen, Greifvögel) auslösen.
Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in den randlichen Gehölzstrukturen Lebensraum finden, werden
ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt, denn diese Gehölzbereiche werden erhalten bzw. befinden
sich außerhalb des Vorhabenbereiches. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem
gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld
(Villewald und Gehölze am alten Bahndamm) noch genügend gleich geartete und besetzbare
Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen. Dennoch wird empfohlen, vorsorglich Ausgleichsmaßnahmen für möglicherweise nicht mehr genutzte Niststätten und Ruhebereiche von Vogel- und
Fledermausarten in Form von künstlichen Nistkästen und Ruhequartieren in nahe gelegene, aber
ungestörtere Waldbereiche zu installieren.
Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national) besonders
geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände nach § 44
Absatz 1 verbunden sind. Insofern sind die potenziell möglichen Vorkommen von national besonders
geschützten Schmetterlings-, Käfer- und Heuschreckenarten im FNP-Änderungsgebiet und ihre potenzielle
Beeinträchtigung im Rahmen eines FNP-Änderungsverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant.
Der umwelt- und naturpädagogische Ansatz eines Waldkindergartens ist auch aus Sicht des
Artenschutzes zu begrüßen, denn diese Einrichtung soll bei Kindern die Kenntnisse über die
heimische Flora und Fauna fördern und so auch die Akzeptanz für Maßnahmen des Natur- und
Artenschutzes steigern.
Fazit:
Den geplanten Vorhaben im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung Nr. 013
„Waldkindergarten“ stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG nicht entgegen.
Es wird dennoch empfohlen, vorsorgliche Ausgleichsmaßnahmen für
möglicherweise nicht mehr genutzte Niststätten und Ruhebereiche von Vogelund Fledermausarten in Form von künstlichen Nistkästen und Ruhequartieren in
nahe gelegenen Gehölzstrukturen zu installieren.
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Literatur und Quellen
DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur
Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte
Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn.
EU-KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the
habitats directive 92/43/EEC. Final version.
FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. – In:
LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. LÖBF-Schr.R. 17, S. 307-324.
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2006): Hinweise der LANA zur
Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007):
Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
KIEL (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBFMitteilungen 1/05.
SCHORCHT (2008): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. Ein Leitfaden für Straßenbauvorhaben im
Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
SÜDBECK ET. AL. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.
I.A. Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten. Radolfzell.
WACHTER, LÜTTMANN, MÜLLER-PFANNENSTIEL (2004): Berücksichtigung von geschützten Arten bei Eingriffen in Natur und
Landschaft, Natur und Landschaftsplanung, S. 371 ff.
WINK, DIETZEN, GIESSING (2005): Die Vögel des Rheinlandes (Nordrhein). Ein Atlas der
Brut- und Wintervogelverbreitung 1990 bis 2000. Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 36. I.A. GRO. Hrgb. NWO.
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter:
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.htmljid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (2009): Umweltdaten vor Ort
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