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Beschlussvorlage (Artenschutzprüfung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
3,2 MB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10

Inhalt der Datei

29. Mai 2015 FNP-Änderung Nr. 013 „Waldkindergarten“ in Erftstadt-Liblar Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I Erstellt durch: Stadt Erftstadt | Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ GLIEDERUNG 1 Aufgabenstellung, Rechtsgrundlage, methodisches Vorgehen 3 2 Beschreibung des Plangebietes 4 3 Untersuchungsrahmen 6 4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit 10 4.1 Planung 4.2 Wirkfaktoren 4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren 4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren 4.3 Auswirkungen auf ausgewählte Tiergruppen - Säugetiere, insbesondere Fledermäuse - Avifauna - Amphibien / Reptilien - Schmetterlinge 10 10 10 11 11 11 12 13 13 5 Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen 14 6 Zusammenfassung und Ergebnis 15 7 Literatur und Quellen 16 ABBILDUNGEN Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes Abb. 3-5: Übersichtsplan und Fotos geplanter Waldkindergarten Abb. 6: empfohlener Bereich für Kompensationsmaßnahmen 5 6 6 14 TABELLEN Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV) Tabelle 2: erfasste Vogelarten im Plangebiet 2 8+9 12 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt sieht eine zweckgebundene zeichnerische Darstellung „Waldkindergarten“ auf einem Teilbereich eines Grünland-Flurstückes am Ortsrand von Liblar vor. Die derzeit vorhandene Darstellung im FNP als Fläche für Wald lässt den Betrieb eines Waldkindergartens nicht zu. Der Standort ist aus Sicht des städtischen Jugendamtes und des voraussichtlichen Trägers für die Anlage eines Waldkindergartens geeignet. Um den heutigen Charakter der Fläche als Waldrandbiotop auch künftig weitest möglich zu bewahren, ist die Errichtung baulicher Anlagen durch die Zweckbestimmung klar eingeschränkt. Um unerwünschte Nutzungen sowie Nachteile für die Umwelt zu vermeiden, sind ausschließlich Anlagen, die dem Nutzungszweck als Waldkindergarten dienen, zulässig. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4.175 m². Der wirksame Flächennutzungsplan stellt bisher für den betreffenden Bereich Wald sowie Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsplan Nr. 6, „Rekultivierte Ville“) dar. Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist in Abstimmung mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln), dem Forstamt und dem Rhein-Erft-Kreis vorgesehen, eine zweckgebundene zeichnerische Darstellung „Waldkindergarten“ in den Flächennutzungsplan aufzunehmen; in entsprechenden Vorgesprächen wurde bereits von der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) eine Zustimmung zur Planung in Aussicht gestellt. Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens In der hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Vorprüfung wird untersucht, ob durch Errichtung und Betrieb des geplanten Waldkindergartens die ökologischen Funktionen der direkt betroffenen Grünlandfläche für Vogelarten sowie die Beeinträchtigung der angrenzenden Wald- und Waldrandlebensräume als Brut- und Nahrungshabitat, insbesondere durch den zu erwartenden Lärm, erheblich beeinträchtigt wird. In der Folge ergibt sich für das Vorhaben die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange zu prüfen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach § 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen. Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung abgehandelt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf die zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen der vom Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt 3 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung streng geschützter Arten des Anhangs IV oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Der artenschutzrechtliche Beitrag ist ein unabhängiges Gutachten. Die Ergebnisse fließen in einen Umweltbericht ein. Rechtliche Grundlagen Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2009) und dem Interpretations-Leitfaden der EUKommission (2007). Die Prüfung richtet sich auf: · die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, · die europäischen Vogelarten, · die nach EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Arten und · die auf Grundlage dieser Bestimmungen nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit streng geschützten Arten. Für die Artenschutzprüfung bei Vorhaben im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren - z. B. nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4ff LG NW zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft - sind für die europarechtlich geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Diese bestimmen: „Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)." Methodisches Vorgehen Gemäß der „Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung“ besteht eine Artenschutzprüfung aus einem dreistufigen Verfahren: Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-ArtBetrachtung in Stufe II erforderlich. Hinweis: Das LANUV hat für NRW eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (sogenannte „planungsrelevante Arten”). Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. 4 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 2 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 4.175 m² befindet sich innerhalb einer Wohnsiedlung am östlichen Rand von Erftstadt-Liblar im Übergangsbereich zum Villewald. Die derzeit als Pferdeweide genutzte Grünfläche wird umrahmt von Wohnbebauung und Grubenweg im östlichen Bereich und von einem kleinen Waldstück und dem Gehölz bestandenen ehemaligem Bahndamm im südlichen und westlichen Bereich. Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Beschreibung der näheren umgebung (Bildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012) Planung Geplante Größe und geplante Infrastruktur des Waldkindergartens: ● Errichtung einer 2-gruppigen Einrichtung ● 40 Kinder im Alter von 2-6 Jahren mit 10 U3-Plätzen, Betreuungszeit 35-45 Std. ● bis 3 Einzelintegrationsplätze bei Bedarf (nach Möglichkeit / Bedarf mit Platzreduzierung) ● 6 Fachkräfte Ausstattung: ● vier Schäferwagen zur Größe von je 8 m Länge und 2,50 m Breite - mit Wasser-, Kanal- und Stromanschluss - Heizung über Granitheizkörper - zwei Toiletten und in einem Wagen auch Dusche und Wickelmöglichkeit - davon ein Wagen mit Küche - davon zwei Wagen mit Ruhemöglichkeiten ● ein Spielhaus aus Holz Weitere bauliche Anlagen oder Versiegelungen durch Wege sind nicht geplant. 5 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Abb. 3: Übersichtsplan Planung Waldkindergarten: B1 - B4 Bauwagen, 1. Sandkuhle, 2. Matschtisch, 3. Weiden-Tippi, 4. Hochbeete, 5. Mülltonnen, 6. Kinderspielhaus, 7. Brücke am Eingang / Sitzkreis am Waldrand Abb. 4: Beispiel Waldkindergarten Abb. 5: Spielhaus aus Holz 3 Untersuchungsrahmen Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten. Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist. Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Plangebiet nicht sicher auszuschließen sind. Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutzregime des § 44 BNatSchG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht Art für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl. „Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007). 6 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Faunistische Kartierungen im Plangebiet Für das Plangebiet wurden Mitte April, Anfang Mai und Mitte Mai 2015 drei Tagesbegehungen und eine Abendbegehung zur Erfassung des Brutvogelbestandes bzw. des Fledermausbestandes durchgeführt. Das Vorkommen frühbrütender Arten, hier Spechte und Eulen, die aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer Strukturanalyse des Lebensraumes eingeschätzt. Es erfolgte eine zusätzliche Kartierung potenzieller Quartierbäume. Hierbei wurden alle im Untersuchungsgebiet (betroffene Weide und angrenzende Gehölzbestände bis zu einer Tiefe von ca. 40 m) vorhandenen Bäume vom Boden aus hinsichtlich für Fledermäuse geeigneter Strukturen untersucht (Kontrolle auf Vorkommen von Rissbildungen und abgeplatzter Borke, Höhlungen in Stämmen und Ästen sowie Spaltenverstecke zwischen eng aneinander gewachsenen Zwieseln). Bei der Kartierung dieser Großbäume wurden die Gehölzbestände zudem auf ein Vorkommen größerer Nester überprüft, welche zum Beispiel als Horstplätze von Greifvögeln dienen könnten. Insgesamt erfolgte somit die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auf der Grundlage vorhandener Daten (Fundortkataster, LANUV, Planung K 45n, Planung Bahnhofsparkplätze) und vorhabenbezogener ermittelter Kenntnisse. Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken, z.B. bezüglich einer konkreten Nutzung von Höhlenbäumen durch Fledermäuse, wurde im Sinne einer „worst-case-Betrachtung" vorgegangen. Im Rahmen der Vorprüfung ist zu untersuchen, ob im Wirkungsraum des geplanten Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vorkommen), ob sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich ist. 2.1 Vorprüfung des Artenspektrums — Planungsrelevante Arten Auf der Basis der Angaben des LANUVs für die Messtischblätter 5106 Kerpen und 5107 Brühl könnten zunächst die in Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Arten unterschiedlicher Artengruppen prüfungsrelevant sein. Die durch die Kartierung im Vorhabengebiet oder dessen direktem Umfeld (ca. 100 m) festgestellten planungsrelevanten Arten sind in der Tabelle fett dargestellt. Hierunter fallen auch die bei der Erfassung der Fledermäuse festgestellte, aber nicht näher zu bestimmende Myotis-Arten. Hierbei könnte es sich um Rufe der Wasserfledermaus handeln. Diese Art wurde zwar im Zuge der Kartierung zu K 45n in anderen Bereichen, insbesondere am Liblarer See und am Obersee, festgestellt, nicht jedoch innerhalb des Vorhabengebiets bzw. dessen direktem Umfeld. Planungsrelevante Arten der MTB Kerpen und Brühl Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes liegen Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten. 7 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Tab.1: Planungsrelevante Arten auf Basis des Messtischblatts Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status im MTB EZ (ATL) Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Großes Mausohr KI. Bartfledermaus Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G G U G G U G G G G Gelbbauchunke Kreuzkröte Wechselkröte Springfrosch Kleiner Wasserfrosch Kammmolch Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden S U U G G G Zauneidechse Art vorhanden G- Nachtkerzen-Schwärmer Art vorhanden G Asiatische Keiljungfer Art vorhanden G Habicht Sperber Teichrohrsänger Feldlerche Eisvogel Löffelente Krickente Schnatterente Wiesenpieper Baumpieper Graureiher Waldohreule Steinkauz Tafelente Schellente Mäusebussard Flussregenpfeifer Rohrweihe Kornweihe Wachtel sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler Wintergast Wintergast sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler Wintergast sicher brütend sicher brütend sicher brütend Wintergast sicher brütend G G G GG G G G GG G G G G G G U U G U Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Myotis myotis Myotis mystacinus Myotis nattereri Nyctalus leisleri Nyctalus noctula Pipistrellus nathusil Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Amphibien Bombina variegata Bufo calamita Bufo viridis Rana dalmatina Rana lessonae Triturus cristatus Reptilien Lacerta agilis Schmetterlinge Proserpinus proserpina Libellen Stylurus flavipes Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Acrocephalus scirpaceus Alauda arvensis Alcedo atthis Anas clypeata Anas crecca Anas strepera Anthus pratensis Anthus trivialis Ardea cinerea Asio otus Athene noctua Aythya ferina Bucephala clangula Buteo buteo Charadrius dubius Circus aeruginosus Circus cyaneus Coturnix coturnix 8 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Cuculus canorus Delichon urbica Dendrocopos medius Dryobates minor Dryocopus martius Emberiza calandra Falco peregrinus Falco subbuteo Falco tinnunculus Gallinago gallinago Hirundo rustica Ixobrychus minutus Lanius collurio Larus [c.] michahellis Larus argentatus Larus canus Larus fuscus Locustella naevia Lullula arborea Luscinia megarhynchos Mergellus albellus Mergus merganser Merops apiaster Milvus migrans Milvus milvus Oriolus oriolus Pandion haliaetus Passer montanus Perdix perdix Pernis apivorus Phalacrocorax carbo Phoenicurus phoenicurus Phylloscopus sibilatrix Picus canus Rallus aquaticus Remiz pendulinus Riparia riparia Saxicola rubicola Scolopax rusticola Streptopelia turtur Strix aluco Tachybaptus ruficollis Tyto alba Vanellus vanellus Vanellus vanellus Kuckuck Mehlschwalbe Mittelspecht Kleinspecht Schwarzspecht Grauammer Wanderfalke Baumfalke Turmfalke Bekassine Rauchschwalbe Zwergdommel Neuntöter Mittelmeermöwe Silbermöwe Sturmmöwe Heringsmöwe Feldschwirl Heidelerche Nachtigall Zwergsäger Gänsesäger Bienenfresser Schwarzmilan Rotmilan Pirol Fischadler Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Kormoran Gartenrotschwanz Waldlaubsänger Grauspecht Wasserralle Beutelmeise Uferschwalbe Schwarzkehlchen Waldschnepfe Turteltaube Waldkauz Zwergtaucher Schleiereule Kiebitz Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Wintergast Wintergast sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler 9 GGG G G S U+ U G G GU G G U G G U G G G G S S UG G U U G UGUU U G U GUG G G G G Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes: - „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben essentiell sind. Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot: - „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“ Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der heutigen Nutzung von Grundflächen des Plangebietes. Des Weiteren werden Störungen betrachtet, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen können. 4.1 Planung Die geplante Ausstattung des Waldkindergartens mit vier Schäferwagen, Wasser-, Kanal- und Stromanschluss, einem Spielhaus aus Holz sowie zwei Toiletten wird die derzeitige Weidefläche technisch überprägen und ist mit Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden. Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist jedoch nicht so gravierend wie bei stationären baulichen Anlagen, denn es handelt sich bei allen Ausstattungselementen um mobile Einrichtungen. Wegeverbindungen werden nicht versiegelt oder teilversiegelt. 4.2 Wirkfaktoren Das Projekt verursacht unterschiedliche Wirkungen, die Veränderungen der Umwelt in dem vom Vorhaben betroffenen Raum zur Folge haben können. Diese Wirkungen, die entsprechend ihren Ursachen auch den verschiedenen Phasen des Vorhabens zugeordnet werden können, sind zum Teil dauerhaft, zum Teil regelmäßig wiederkehrend und teilweise zeitlich begrenzt. Die Errichtung des Waldkindergartens wird einen Teil-Verlust der als Standort vorgesehenen Weidefläche als Lebensraum nach sich ziehen. 4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren Lärm, Staub, Schadstoffeinträge und optische Einflüsse wie Bewegung von Menschen und Maschinen bei der Erschließung der Fläche sind bereits jetzt durch die direkt vorbeiführenden Straßen den benachbarten Sportplatz und die angrenzende Wohnbebauung vorhanden. Der Lärm der Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Waldkindergarten wird vergleichsweise gering ausfallen, da baulich lediglich Wasser-, Kanal- und Stromanschluss realisiert werden müssen. Durch Einsatz entsprechend dem 10 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ heutigen Stand der Technik lärmgeschützter Geräte und Maschinen können Emissionen weitgehend gemindert werden. Es wird davon ausgegangen, dass nur tagsüber gebaut wird. Letztlich ist anzunehmen, dass starke akustische Reize durch die bestehenden Nutzungen (Verkehr, Wohnbebauung Nutzung Sportplatz und Vereinsheime) bereits vorhanden sind und sich diese Belastung durch den “Bau“ des Waldkindergartens nicht verstärken werden. Zerstörungen von Brut- und Lebensstätten von streng und besonders geschützten Arten im Rahmen der Baufeldräumung sind unwahrscheinlich, da die Weidefläche keine Eignung für Lebensräume dieser Arten aufweist. 4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren Aus Sicht des Artenschutzes sind die vielfältigen Störungswirkungen ausgehend vom Betrieb des Waldkindergartens (z. B. Kinderlärm, An- und Abholung der Kinder, Begehung und Spiel in den Gehölzbereichen, sonstige akustische und optische Störungen) als gravierender einzuschätzen als der Teilverlust der direkt betroffenen Grünfläche. Es ist anzunehmen, dass durch die Störungswirkungen die Eignung als Lebensraum für störungssensible Arten in den angrenzenden Gehölzlebensräumen weiter verringert wird. Der Störungsbereich des Waldkindergartens erstreckt sich somit auf Lebensräume, die potenziell eine mittlere Eignung als Nist- und Brutstätten für besonders geschützte Tierarten (Randgehölze, flächiger Gehölzbestand) und für streng geschützte Arten (Altbäume) haben könnten. Durch die geplanten Flächennutzungen werden an den Randbereichen des Vorhabengebietes Brut- und Nahrungsräume für Vögel, mögliche Nahrungsräume für Fledermäuse sowie potenzielle (Teil-) Lebensräume von Amphibien, Reptilien, Schmetterlingen und weiteren Tierarten (diverse Insektengruppen) beeinträchtigt. Zudem ist neben den bereits bestehenden Verkehrs- und Freizeitlärm mit zusätzlichen Geräuschemissionen durch erhöhten Verkehr und Kindergartenbetrieb zu rechnen. 4.3 Auswirkungen Im Folgenden wird die Betroffenheit der einzelnen Tierartengruppen/Arten abgeschätzt: Säugetiere Innerhalb der Messtischblätter 5106 Kerpen und 5107 Brühl liegen nach Angaben des LANUV Hinweise auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird der Feldhamster in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) wird aufgrund des Lebensraumes Pferdeweide (Bodenstruktur und Wasserhaushalt) sowie der erhöhten Störungsintensität in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Der Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und Lehmböden, Gehölzflächen werden gemieden. Fledermäuse Die angrenzend an das Plangebiet vorhandenen Gehölzränder entlang des alten Bahndammes sowie um das kleine Waldareal werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und Jagdlebensraum genutzt. Sie können von den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) zeitweise zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Langohrfledermaus (Plecotus auritus) benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im Plangebiet und der Umgebung selbst sind diese Lebensraumvoraussetzungen nur äußerst kleinflächig gegeben. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ist im Erftstädter Stadtgebiet insbesondere an Fließgewässern und an den Villeseen zu finden. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet liegen nicht vor. Die Gehölzbestände am Rande des Plangebiets weisen aufgrund des relativ jungen Alters (max. 30 Jahre) keine geeigneten Strukturen, wie Spechthöhlen, Stammrisse oder abstehende Rinden auf, die als Quartiere oder Verstecke geeignet wären. Die weitaus älteren großen Bäume (eine Pappel, zwei Kastanienbäume) inmitten des kleinen Wäldchens weisen solche Strukturen auf und können potenzielle Strukturen als Ruhebereiche bieten. Einschätzung der Betroffenheit Eine erhebliche artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Auf der Weidefläche selbst liegen offensichtlich keine Fortpflanzungsstätten und Ruhebereiche von Fledermausarten bzw. des Feldhamsters vor. Die vom 11 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Vorhaben direkt betroffene Weidefläche stellt auch keinen bedeutsamen Nahrungsraum dar, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der nördliche Teil der Weidefläche erhalten bleibt. Störungen von möglicherweise vorhandenen Ruhe- und Schlafbereichen in den o. g. Altbäumen, die vom Betrieb des Kindergartens ausgehen, können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Diese Störungen könnten zum Verlassen dieser Lebensstätten führen. Deshalb wird empfohlen, vorsorglich Ausgleichsmaßnahmen für möglicherweise nicht mehr genutzte Ruhe- und Schlafbereiche von Fledermausarten (in den drei großen Altbäumen) in Form von künstlichen Ruhequartieren in nahe gelegenen Gehölzstrukturen zu installieren (siehe Punkt 5). Avifauna Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurde von Anfang April bis Mitte Mai 2015 mittels zwei Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden außer dem Grünspecht und dem Schwarzspecht als Nahrungsgäste lediglich weit verbreitete und ungefährdete Arten festgestellt: − Amsel (Turdus merula): Brutverdacht kleines Wäldchen und alter Bahndamm (bleiben erhalten) − Bachstelze (Motacilla alba): Nahrungsgast auf der Weidefläche − Buchfink (Fringilla coelebs): Brut im angrenzenden Gehölzbestand − Elster (Pica pica): Brut am alten Bahndamm und Nahrungsgast auf der Weidefläche − Fitis (Phylloscopus trochilus): Brut im angrenzenden Gehölzbestand − Grünfink (Carduelis chloris): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand − Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros): Nahrungsgast auf der Weidefläche − Haussperling (Passer domesticus): Nahrungsgast auf der Weidefläche − Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht Wäldchen und alter Bahndamm − Kohlmeise (Parus major): Brut im angrenzenden Gehölzbestand − Mehlschwalbe (Delichon urbica): Nahrungsgast auf der Weidefläche − Rabenkrähe (Corvus corone corone): Nahrungsgast auf der Weidefläche − Ringeltaube (Columba palumbus): Nahrungsgast Weidefläche und Brut im Gehölzbestand alter Bahndamm − Rotkehlchen (Erithacus rubecula): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand/Böschung − Singdrossel (Turdus philomelos): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand kleines Wäldchen − Grünspecht (Picus viridis): Nahrungsgast Weidefläche − Schwarzspecht (Dryocopus martius): häufiger Überflug ohne ersichtliche Nutzung der Weidefläche − Star (Sturnus vulgaris): Nahrungsgast Weidefläche − Turmfalke (Falco tinnunculus): häufiger Überflug ohne ersichtliche Nutzung des betroffenen Areals Streng geschützte Vogelarten wie die Waldohreule (Asio otus) und der Mäusebussard (Buteo buteo) sowie der beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus) dürften allenfalls als unregelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet auftreten. Bruten dieser Arten im Vorhabengebiet und in den angrenzenden Gehölzbeständen wurden nicht festgestellt. Greifvogelhorste und große Höhlen wurden nicht beobachtet. Das Areal ist zudem allseitig durch anthropogene Störungen vorbelastet (Wohnbebauung, Bahnhofsparkplatz, Verkehr an der „Bahnhofsstraße“ und am „Grubenweg“, Sportplatz und Vereinsheime), so dass eine Lebensraumeignung für störungssensible Arten nur in geringem Maße vorhanden ist. Die Vorgärten der vorhandenen Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Grubenwegs sind stark anthropogen geprägt, weisen wenig ältere Gehölze auf. Hier wurden keine Brutvögel festgestellt. Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten wurden in den angrenzenden Gehölzbeständen (kleines Wäldchen und am alten Bahndamm) nicht festgestellt. Der am Plangebiet befindliche Gehölzbestand ist als Brutraum für Waldvogelarten (Spechte, Eulen, Greife) – mit Ausnahme der großen Altbäume (2 Kastanien und 1 Pappel) - aufgrund der schmalen und gestörten Ausprägung und des noch jungen Bestandsalters nur wenig geeignet. Artenschutzrechtliche Betroffenheit: Da alle Gehölze auf der Vorhabenfläche sowie die benachbarten Gehölzbestände erhalten bleiben bzw. Räumungsarbeiten der Krautvegetation außerhalb der Brut- und Nistzeit erfolgen, ist nicht davon auszugehen, das artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei Vogelarten erfüllt werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den im Plangebiet vorkommenden Vogelarten keine erhebliche Veränderungen der allgemeinen 12 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Lebensraumsituation durch die Errichtung eines Waldkindergartens ergeben. Dennoch wird empfohlen, für den Verlust von potenziellen Lebensstätten Bruthöhlen in ungestörtere Bereiche am alten Bahndamm zu installieren (siehe Punkt 5). Zudem finden die Arten im nahen, nördlich gelegenen Umfeld (gehölzumgebene Wiese mit Brachebereichen oberhalb des Liblarer Sees) gleichgeartete Lebens- und Nahrungsräume, die weniger Störungen als das Untersuchungsgebiet aufweisen. Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da im Plangebiet keine Fortpflanzung- und Ruhestätten vorliegen. Die weit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten werden nicht im Einzelnen beurteilt, da sich nach fachlicher Einschätzung keine Veränderung der Bestandsituation in Folge des Vorhabens ergibt und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung (auch aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen) ausgeschlossen. Reptilien Ein Vorkommen der Waldeidechse oder der Blindschleiche im Übergangsbereich zwischen Gehölzen und Freifläche ist durchaus möglich, da hier auch Strukturen wie alte Steinhaufen und Sonnenplätze vorhanden sind. Diese Strukturen bleiben aber erhalten. Die Pferdeweide selbst ist durch die temporäre Weidehaltung nicht optimal geeignet. Bei den Installationsarbeiten für den Waldkindergarten könnten unter Umständen Einzeltiere beeinträchtigt werden, was jedoch die Gesamtpopulation der beiden Arten nicht erheblich beeinträchtigen kann. Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) auf der betroffenen Vorhabenfläche ist eher unwahrscheinlich. Amphibien Geeignete Lebensräume für Kreuz- und Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie Gelbbauchunke (Bombina variegata) sind nicht vorhanden. Die nächstliegenden bekannten AmphibienLaichlebensräume befinden sich am Ober-, Mittel- und Untersee sowie am Liblarer See. Im Plangebiet befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laichlebensräume für Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Aus fachlicher Sicht wird ein Vorkommen von Amphibienarten auf der Vorhabenfläche ausgeschlossen, da die als Pferdeweide genutzte Fläche keine bedeutsamen Lebensräume bietet. Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor. Schmetterlinge Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) im Plangebiet wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Plangebiet nicht vorkommen. Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der dämmerungs- und nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und Schmetterlingsblütler zur Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet nicht vor. Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Schmetterlingen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen offensichtlich keine Fortpflanzungsund Ruhestätten. Weitere Arten: Es kommt zu einem Verlust von Lebensraum verschiedener Kleinsäuger (z. B. Mäuse) und Insekten (z. B. Heuschrecken, Käferarten). Da jedoch keine gefährdeten Arten oder planungsrelevante Arten zu erwarten sind, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. 13 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 5 Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen Gemäß § 44 BNatSchG ist es unzulässig, Nist- und Brutstätten zu beschädigen oder zu vernichten. In der Brutzeit können Niststätten, speziell im Bereich der älteren Gehölze, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Rahmen des vorliegenden Vorhabens potenziell betroffenen Arten (z. B. bei den Gebüschbrütern) gehören nicht zu den festen Lebensstätten (z. B. Höhlenbrüter) im Sinne des § 44 (1) BNatSchG. Sie dürfen daher außerhalb der Zeiten der Brut und Aufzucht entfernt werden. Rodungsarbeiten sind zudem nur vom 01. Oktober bis 28. Februar zulässig. In den Untersuchungen wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, die durch den Bau und Betrieb des Waldkindergartens erheblich gestört werden. Ein Vorkommen dieser Arten kann aber aufgrund der angrenzenden Gehölzbestände, insbesondere wegen einiger großer Altbäume - nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Aufgrund der Lebensraumqualitäten in den älteren heimischen Gehölzbeständen eignet sich das Gebiet potenziell für besonders geschützte Arten (Fledermausarten und [Halb-] Höhlenbrüter bei den Vogelarten). Durch den Betrieb des Waldkindergartens wird eine erhöhte Störungswirkung auf diese benachbarten Lebensräume ausgeübt, die unter Umständen dazu führen, dass diese möglichen Lebensstätten nicht mehr genutzt werden. Für den Verlust dieser potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird empfohlen, dass im Nahbereich des Plangebietes vorsorglich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz in Form von künstlichen Nisthilfen und Ruhequartieren installiert werden: Es wird empfohlen, in der nördlichen Fortführung des alten Bahndamms, auf den Flurstücken 126 und 127, Flur 18, Gem. Liblar (im Eigentum der Stadt Erftstadt), folgende künstliche Nisthilfen an geeignete Standorte zu installieren: Abb. 6: empfohlener Bereich für Kompensationsmaßnahmen - Für den potenziellen Verlust permanenter Brut- und Niststätten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sind vier Halbhöhlenkästen und vier Meisenkästen an geeignete Standorte aufzuhängen - Für den möglichen Verlust von Schlafplätzen für Fledermäuse sollten an geeigneten Standorten (Höhe, Ausrichtung) 4 Fledermauskästen, und zwar zwei kleine Rundhöhlen, ein Flachkasten und eine große Überwinterungshöhle installiert werden. Diese künstlichen Nisthilfen bzw. Ruhequartiere sollten den Tieren vor der Inbetriebnahme des Waldkindergartens zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sollten dauerhaft erhalten werden und es sollten Erfolgskontrollen durchgeführt werden. 14 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 6 Zusammenfassung und Ergebnis In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den FNP-Änderung 013 ‚Waldkindergarten’ wird der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Säugetiere (insbes. Fledermäuse), Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt. Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Anfang April bis Mitte Mai 2015) sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben beurteilt. Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben „Waldkindergarten“ nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Der Vorhabenbereich und die benachbarten Gehölzbestände sind zudem allseitig durch anthropogene Störungen vorbelastet (Wohnbebauung, Parkplatz, Straßen, Sportplatz und Vereinsheime), dass eine Lebensraumeignung für störungssensible Arten nur in sehr geringem Maße vorhanden ist. Die sicherlich stattfindende Zunahme des Lärms durch die Nutzung des Waldkindergartens wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keine erheblichen Störungen für streng geschützte Arten (Fledermausarten, Eulen, Greifvögel) auslösen. Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in den randlichen Gehölzstrukturen Lebensraum finden, werden ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt, denn diese Gehölzbereiche werden erhalten bzw. befinden sich außerhalb des Vorhabenbereiches. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld (Villewald und Gehölze am alten Bahndamm) noch genügend gleich geartete und besetzbare Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen. Dennoch wird empfohlen, vorsorglich Ausgleichsmaßnahmen für möglicherweise nicht mehr genutzte Niststätten und Ruhebereiche von Vogel- und Fledermausarten in Form von künstlichen Nistkästen und Ruhequartieren in nahe gelegene, aber ungestörtere Waldbereiche zu installieren. Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national) besonders geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 verbunden sind. Insofern sind die potenziell möglichen Vorkommen von national besonders geschützten Schmetterlings-, Käfer- und Heuschreckenarten im FNP-Änderungsgebiet und ihre potenzielle Beeinträchtigung im Rahmen eines FNP-Änderungsverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant. Der umwelt- und naturpädagogische Ansatz eines Waldkindergartens ist auch aus Sicht des Artenschutzes zu begrüßen, denn diese Einrichtung soll bei Kindern die Kenntnisse über die heimische Flora und Fauna fördern und so auch die Akzeptanz für Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes steigern. Fazit: Den geplanten Vorhaben im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung Nr. 013 „Waldkindergarten“ stehen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht entgegen. Es wird dennoch empfohlen, vorsorgliche Ausgleichsmaßnahmen für möglicherweise nicht mehr genutzte Niststätten und Ruhebereiche von Vogelund Fledermausarten in Form von künstlichen Nistkästen und Ruhequartieren in nahe gelegenen Gehölzstrukturen zu installieren. 15 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt FNP-Änderung Nr. 013 Erftstadt-Liblar „Waldkindergarten“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 7 Literatur und Quellen DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn. EU-KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the habitats directive 92/43/EEC. Final version. FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. – In: LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. LÖBF-Schr.R. 17, S. 307-324. LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf. KIEL (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBFMitteilungen 1/05. SCHORCHT (2008): Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. Ein Leitfaden für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. SÜDBECK ET. AL. 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