Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 244/2015
Az.: 61.21-20/AuRa
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 11.05.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
29.05.2015
BM
Datum Freigabe -100-
Termin
Bemerkungen
09.06.2015
vorberatend
23.06.2015
beschließend
Außenbereichssatzung Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, zur Außenbereichsatzung Erftstadt - Liblar, Radmacherstraße,
vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Rhein-Erft-Kreis- Der Landrat, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50124 Bergheim
I.1.1. Die Hinweise auf die Verbotstatbestände aufgrund des vorhandenen Landschaftsschutzes
werden zur Kenntnis genommen. Eine Abhandlung ist im Rahmen der Aufstellung einer
Außenbereichssatzung gem. §35(6) BauGB nicht möglich und muss daher im nachgeordneten
Baugenehmigungsverfahren in Form einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz durch den
Landschaftsbeitrat erfolgen.
I.1.2. Die Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden zur Kenntnis
genommen. Da durch eine Außenbereichssatzung keine konkreten Baurechte geschaffen
werden, können auch keine konkreten Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Gleichwohl
wird durch die Festsetzung einer mindestens 8m breiten Eingrünung der neu zu errichtenden
baulichen Anlagen sowie des Freihaltens des südlichen Grundstückteils für weitere
Ausgleichsflächen der zu erwartende Eingriff vollständig kompensiert..
I.1.3. Die Hinweise bezüglich der Artenschutzthematik werden zur Kenntnis genommen. Durch die
Außenbereichssatzung ändert sich der Status der Grundstücke im Geltungsbereich nicht. Es
werden keine unmittelbaren Baurechte geschaffen. Diese Flächen liegen weiterhin im
Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Der Aspekt Artenschutz wird somit bei jedem
Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall unter Beteiligung der
Unteren Landschaftsbehörde geprüft.
I.1.4.Ein Hinweis auf die geplante Wasserschutzzone IIIb ist im Satzungsentwurf bereits enthalten.
Die Entsorgung des Niederschlagswassers wird nicht im Verfahren der Aufstellung der
Außenbereichssatzung abgehandelt. Es ist jedoch für die Erweiterung des Flüchtlingsheims eine
Versickerung des Oberflächenwassers im Plangebiet der Außenbereichssatzung vorgesehen, was
im anschließenden Baugenehmigungsverfahren mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt wird.
Der Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für den Einbau von
Recyclingbaustoffen wird in die Satzung mit aufgenommen.
I.2. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, 53874 Euskirchen
Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Lärmschutz gegenüber der Straßenbauverwaltung geltend
gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Hinweise zu den
Verkehrsemissionen werden in den Textteil der Satzung aufgenommen.
I.3. Stellungnahme 1
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken und Anregungen sind keine
städtebaulichen Planung.
Regelungstatbestände
der
vorliegenden
II. Der Entwurf der Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 35 (6)
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung und in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen
Fassung, einschließlich der unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung
beschlossen.
Begründung:
Der Rat hat am 16.12.2014 (siehe V451/2014) die Aufstellung und die Offenlage der
Außenbereichssatzung Radmacherstraße beschlossen.
Das Plangebiet der Außenbereichssatzung liegt südlich der Radmacherstraße zwischen den
Stadtteilen Liblar und Blessem (s. Anlageplan). Im nördlichen Bereich des Satzungsgebietes
befindet sich das Übergangswohnheim „Radmacherstraße“, in dem zurzeit mehr als 100
Flüchtlinge/Asylsuchende untergebracht sind.
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Mit Blick auf die tendenzielle Entwicklung zugewiesener Flüchtlinge nach Erftstadt besteht die
Notwendigkeit zur Schaffung neuer bzw. zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten. Da die
vorhandenen Belegungskapazitäten aktuell fast ausgeschöpft sind, ist beabsichtigt, den Standort
„Radmacherstraße“ aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und unter Berücksichtigung einer
ausgewogenen Verteilung auf die Siedlungsschwerpunkte Lechenich und Liblar zu erweitern (s.
V396/2014).
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §35 (6) in Verbindung mit §13 (2) Satz 1 Nr.3 und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §35 (6) in Verbindung mit §13 (2) Satz
1 Nr. 2 BauGB fand in der Zeit vom 13.05. bis einschließlich 27.05. 2015 statt. Nach der erfolgten
Abwägung der in der Offenlage vorgetragenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
und sonstiger Behörden sowie der Öffentlichkeit kann die Außenbereichssatzung
Radmacherstraße nunmehr als Satzung beschlossen werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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