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Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung Radmacherstraße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 244/2015 Az.: 61.21-20/AuRa Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 11.05.2015 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister 29.05.2015 BM Datum Freigabe -100- Termin Bemerkungen 09.06.2015 vorberatend 23.06.2015 beschließend Außenbereichssatzung Radmacherstraße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, zur Außenbereichsatzung Erftstadt - Liblar, Radmacherstraße, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Rhein-Erft-Kreis- Der Landrat, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, 50124 Bergheim I.1.1. Die Hinweise auf die Verbotstatbestände aufgrund des vorhandenen Landschaftsschutzes werden zur Kenntnis genommen. Eine Abhandlung ist im Rahmen der Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. §35(6) BauGB nicht möglich und muss daher im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren in Form einer Befreiung aus dem Landschaftsschutz durch den Landschaftsbeitrat erfolgen. I.1.2. Die Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden zur Kenntnis genommen. Da durch eine Außenbereichssatzung keine konkreten Baurechte geschaffen werden, können auch keine konkreten Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Gleichwohl wird durch die Festsetzung einer mindestens 8m breiten Eingrünung der neu zu errichtenden baulichen Anlagen sowie des Freihaltens des südlichen Grundstückteils für weitere Ausgleichsflächen der zu erwartende Eingriff vollständig kompensiert.. I.1.3. Die Hinweise bezüglich der Artenschutzthematik werden zur Kenntnis genommen. Durch die Außenbereichssatzung ändert sich der Status der Grundstücke im Geltungsbereich nicht. Es werden keine unmittelbaren Baurechte geschaffen. Diese Flächen liegen weiterhin im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Der Aspekt Artenschutz wird somit bei jedem Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde geprüft. I.1.4.Ein Hinweis auf die geplante Wasserschutzzone IIIb ist im Satzungsentwurf bereits enthalten. Die Entsorgung des Niederschlagswassers wird nicht im Verfahren der Aufstellung der Außenbereichssatzung abgehandelt. Es ist jedoch für die Erweiterung des Flüchtlingsheims eine Versickerung des Oberflächenwassers im Plangebiet der Außenbereichssatzung vorgesehen, was im anschließenden Baugenehmigungsverfahren mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt wird. Der Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für den Einbau von Recyclingbaustoffen wird in die Satzung mit aufgenommen. I.2. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, 53874 Euskirchen Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Lärmschutz gegenüber der Straßenbauverwaltung geltend gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Hinweise zu den Verkehrsemissionen werden in den Textteil der Satzung aufgenommen. I.3. Stellungnahme 1 Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Bedenken und Anregungen sind keine städtebaulichen Planung. Regelungstatbestände der vorliegenden II. Der Entwurf der Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße, wird gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung und in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, einschließlich der unter I. genannten Ergänzungen als Satzung nebst Begründung beschlossen. Begründung: Der Rat hat am 16.12.2014 (siehe V451/2014) die Aufstellung und die Offenlage der Außenbereichssatzung Radmacherstraße beschlossen. Das Plangebiet der Außenbereichssatzung liegt südlich der Radmacherstraße zwischen den Stadtteilen Liblar und Blessem (s. Anlageplan). Im nördlichen Bereich des Satzungsgebietes befindet sich das Übergangswohnheim „Radmacherstraße“, in dem zurzeit mehr als 100 Flüchtlinge/Asylsuchende untergebracht sind. -2- Mit Blick auf die tendenzielle Entwicklung zugewiesener Flüchtlinge nach Erftstadt besteht die Notwendigkeit zur Schaffung neuer bzw. zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten. Da die vorhandenen Belegungskapazitäten aktuell fast ausgeschöpft sind, ist beabsichtigt, den Standort „Radmacherstraße“ aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Verteilung auf die Siedlungsschwerpunkte Lechenich und Liblar zu erweitern (s. V396/2014). Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §35 (6) in Verbindung mit §13 (2) Satz 1 Nr.3 und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §35 (6) in Verbindung mit §13 (2) Satz 1 Nr. 2 BauGB fand in der Zeit vom 13.05. bis einschließlich 27.05. 2015 statt. Nach der erfolgten Abwägung der in der Offenlage vorgetragenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden sowie der Öffentlichkeit kann die Außenbereichssatzung Radmacherstraße nunmehr als Satzung beschlossen werden. In Vertretung (Hallstein) -3-