Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
52 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße
BEGRÜNDUNG
zur Außenbereichssatzung
Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Inhalt
1.
2.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
4.
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8.
9.
10.
11.
12.
Anlass, Ziel und Erfordernis der Satzung
Lage und räumlicher Geltungsbereich
Voraussetzungen für den Erlass der Außenbereichssatzung
Lage im planerischen Außenbereich
Wohnbebauung von einigem Gewicht
Keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung
Geordnete städtebauliche Entwicklung / bebaute Bereiche
Umweltbelange
Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben
Umweltbelange
Altlasten
Schutzgebiete
Belange des Artenschutz
Belange der Wasserwirtschaft
Belange der Bodendenkmalpflege
Belange des Kampfmittelräumdienstes
Bodenordnung, Durchführungskosten
1. Anlass, Ziel und Erfordernis der Satzung
Anlass für die Aufstellung der Außenbereichssatzung ist die Notwendigkeit, durch die stark
angestiegene Anzahl von Flüchtlingen die bestehende Flüchtlingsunterkunft der Stadt
Erftstadt zu erweitern. Das geplante Bauvorhaben befindet sich außerhalb der Ortslagen im
planerischen Außenbereich auf einer Fläche, welche im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Erftstadt als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist.
Durch eine Außenbereichssatzung kann eine erleichterte planungsrechtliche Zulässigkeit
von Wohnzwecken dienenden Vorhaben hergestellt werden. Die Vorhaben können gemäß §
35 (2) BauGB als sonstige Vorhaben im Außenbereich beurteilt werden. Diesen Vorhaben
kann durch diese Satzung nicht entgegengehalten werden, dass sie die Entstehung einer
Streu- oder Splittersiedlung befürchten lassen, sowie dass sie dem wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt widersprechen.
2. Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der ca. 16.614 m² große Geltungsbereich der Satzung befindet sich zwischen dem
Siedlungsschwerpunkt Liblar und dem Ortsteil Blessem nahe der Erftaue. Der räumliche
Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Radmacherstraße ergibt sich aus dem
Satzungsdokument. Das Gebiet ist über die Radmacherstraße an die Köttinger Straße
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße
(L163) angebunden, welche die Verbindung zur Innenstadt Liblars und zum übergeordneten
klassifizierten Straßennetz herstellt.
3. Voraussetzungen für den Erlass der Außenbereichssatzung
Damit der grundsätzliche Schutz des Außenbereichs gewahrt wird, stellt der Gesetzgeber
enge Anforderungen an die Aufstellung von Außenbereichssatzungen.
3.1.Lage im planerischen Außenbereich
Die Ansiedlung ist auf Grund des derzeit nicht vorhandenen baulichen Zusammenhangs mit
den Ortslagen Liblar und Blessem und ihrer geringen Größe eindeutig dem Außenbereich
zuzuordnen.
3.2.Wohnbebauung von einigem Gewicht
Im Geltungsbereich besteht ein baulicher Zusammenhang von derzeit 24 kleinen EinzelWohngebäuden, die zusammen angeordnet auf einem städtischen Grundstück eine
Unterkunft für Flüchtlinge bieten. Dadurch verfügt die Wohnbebauung über einiges Gewicht.
Die Rechtsprechung sah bei einem vergleichbaren Umfang von Wohnnutzung die
Aufstellung einer Außenbereichsatzung als zulässig an.
3.3.Keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen keine baulichen landwirtschaftlichen Nutzungen. Teile
des Geltungsbereichs, der das gesamte städtische Grundstück umfasst, sind derzeit
ackerbaulich genutzt. Der Geltungsbereich der Satzung wird jedoch hauptsächlich durch
Wohnen von Flüchtlingen geprägt. In nördlicher Nachbarschaft zum Geltungsbereich
befinden sich Sport- und Freizeitanlagen.
3.4.Geordnete städtebauliche Entwicklung / bebaute Bereiche
Das hier definierte Satzungsziel ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar, da die vorhandene und genehmigte Flüchtlingswohnanlage lediglich geringfügig
erweitert wird
3.5.Umweltbelange
Die nach § 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 und 3 BauGB genannten Umweltbelange (UVP-Pflicht,
Beeinträchtigung von Schutzgütern) werden nicht
beeinträchtigt.
4. Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB können in der Außenbereichssatzung nähere Bestimmungen
über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Folgende Bestimmungen gelten für die
Außenbereichssatzung Radmacherstraße:
Nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind bauliche Anlagen
zulässig. Dadurch soll die Inanspruchnahme von Landschaftsraum durch die benötigten
Flüchtlingsunterkünfte auf ein Minimum reduziert werden.
Die Überdeckung des Baugrundstücks mit baulichen Anlagen darf maximal 40 % des
Baugrundstücks betragen. Damit soll ein zu hoher Versiegelungsgrad des Grundstücks
verhindert werden.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße
Der Baukörper hat sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der äußeren Gestaltung in die Eigenart der
näheren Umgebung einzufügen. Die nähere Umgebung ist bereits durch die vorhandenen
Flüchtlingsunterkünfte vorgeprägt, was auch im Sinne der städtebaulichen Ordnung an
dieser Stelle beibehalten werden soll
Einfriedungen zur offenen Landschaft hin sind in § 5 der Satzung geregelt. Diese
Bestimmungen sollen einen harmonischen Übergang in die offene Landschaft des
Landschaftsschutzgebiets der Erftaue gewährleisten.
Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser muss je nach
Einzelfallprüfung auf den Grundstücken versickert werden oder in die vorhandenen
Leitungen
eingespeist
werden.
Hier
erfolgt
eine
Einzelfallprüfung
im
Baugenehmigungsverfahren.
5. Umweltbelange
Mit dieser Außenbereichssatzung werden keine Vorhaben begründet, für die die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2
BauGB). Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.
7b genannten Schutzgüter vor. Für die Belange des Umweltschutzes muss somit keine
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
6. Altlasten
Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt.
7. Schutzgebiete
Der Geltungsbereich liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes. Im Es handelt sich um das Landschaftsschutzgebiet 6.2.82 des
Landschaftsplans Nr. 5 – Erftaue. Eine Befreiung der Bauvorhabens von den Vorgaben des
Landschaftsschutzes durch den Landschaftsbeirat des Rhein-Erft-Kreises ist daher
erforderlich.
8. Artenschutz
Durch die Außenbereichssatzung ändert sich der Status der Grundstücke im
Geltungsbereich nicht. Es werden keine unmittelbaren Baurechte geschaffen. Diese Flächen
liegen weiterhin im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Der Aspekt Artenschutz wird
somit bei jedem Bauvorhaben im Einzelfall unter Beteiligung der Unteren
Landschaftsbehörde geprüft.
9. Belange der Wasserwirtschaft
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des
Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom
13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung
des
Wasserschutzgebietes
für
die
Gewässer
im
Einzugsgebiet
der
Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E. Dirmerzheim) zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o. g.
wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
Nach
Angaben
des
Bergamtes
Düren
liegt
das
Plangebiet
im
Bereich
der
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße
braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung.
10.
Belange der Bodendenkmalpflege
Nach Aussage des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wurde für das Plangebiet
noch keine systematische Erfassung in Form einer Prospektion (Begehung) durchgeführt.
Das Amt verweist auf die Meldepflicht gem. §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW und
bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben
hingewiesen wird.
Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhof 45, 52385 Nideggen Tel. 02425
90390 unverzüglich zu informieren ist.
11. Belange des Kampfmittelräumdienstes
Nach Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) war
eine Auswertung des Geltungsbereiches möglich. Das Plangebiet liegt in einem
Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Eine geophysikalische Untersuchung der zu
überbauenden Fläche ist erforderlich.
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt,
wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur
Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der
Tiefensondierung ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD),
Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln unter Angaben des Aktenzeichens 22.5-35362020-22/15/ Kreis Erftkreis, zu benachrichtigen. Im Plan ist ein entsprechender Hinweis
enthalten.
12.
Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch wird nicht eingeleitet.
Die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften
des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach den Maßgaben der Satzung der Stadt
Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Die Außenbereichssatzung E.– Liblar, Buschfelder Weg, hat mit dieser Begründung (Teil A
und Umweltbericht Teil B) gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ...................... bis
..................... einschließlich öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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