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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
52 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
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Inhalt der Datei

Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße BEGRÜNDUNG zur Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) Inhalt 1. 2. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Anlass, Ziel und Erfordernis der Satzung Lage und räumlicher Geltungsbereich Voraussetzungen für den Erlass der Außenbereichssatzung Lage im planerischen Außenbereich Wohnbebauung von einigem Gewicht Keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung Geordnete städtebauliche Entwicklung / bebaute Bereiche Umweltbelange Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben Umweltbelange Altlasten Schutzgebiete Belange des Artenschutz Belange der Wasserwirtschaft Belange der Bodendenkmalpflege Belange des Kampfmittelräumdienstes Bodenordnung, Durchführungskosten 1. Anlass, Ziel und Erfordernis der Satzung Anlass für die Aufstellung der Außenbereichssatzung ist die Notwendigkeit, durch die stark angestiegene Anzahl von Flüchtlingen die bestehende Flüchtlingsunterkunft der Stadt Erftstadt zu erweitern. Das geplante Bauvorhaben befindet sich außerhalb der Ortslagen im planerischen Außenbereich auf einer Fläche, welche im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Durch eine Außenbereichssatzung kann eine erleichterte planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben hergestellt werden. Die Vorhaben können gemäß § 35 (2) BauGB als sonstige Vorhaben im Außenbereich beurteilt werden. Diesen Vorhaben kann durch diese Satzung nicht entgegengehalten werden, dass sie die Entstehung einer Streu- oder Splittersiedlung befürchten lassen, sowie dass sie dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt widersprechen. 2. Lage und räumlicher Geltungsbereich Der ca. 16.614 m² große Geltungsbereich der Satzung befindet sich zwischen dem Siedlungsschwerpunkt Liblar und dem Ortsteil Blessem nahe der Erftaue. Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Radmacherstraße ergibt sich aus dem Satzungsdokument. Das Gebiet ist über die Radmacherstraße an die Köttinger Straße 1 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße (L163) angebunden, welche die Verbindung zur Innenstadt Liblars und zum übergeordneten klassifizierten Straßennetz herstellt. 3. Voraussetzungen für den Erlass der Außenbereichssatzung Damit der grundsätzliche Schutz des Außenbereichs gewahrt wird, stellt der Gesetzgeber enge Anforderungen an die Aufstellung von Außenbereichssatzungen. 3.1.Lage im planerischen Außenbereich Die Ansiedlung ist auf Grund des derzeit nicht vorhandenen baulichen Zusammenhangs mit den Ortslagen Liblar und Blessem und ihrer geringen Größe eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. 3.2.Wohnbebauung von einigem Gewicht Im Geltungsbereich besteht ein baulicher Zusammenhang von derzeit 24 kleinen EinzelWohngebäuden, die zusammen angeordnet auf einem städtischen Grundstück eine Unterkunft für Flüchtlinge bieten. Dadurch verfügt die Wohnbebauung über einiges Gewicht. Die Rechtsprechung sah bei einem vergleichbaren Umfang von Wohnnutzung die Aufstellung einer Außenbereichsatzung als zulässig an. 3.3.Keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung Innerhalb des Geltungsbereichs liegen keine baulichen landwirtschaftlichen Nutzungen. Teile des Geltungsbereichs, der das gesamte städtische Grundstück umfasst, sind derzeit ackerbaulich genutzt. Der Geltungsbereich der Satzung wird jedoch hauptsächlich durch Wohnen von Flüchtlingen geprägt. In nördlicher Nachbarschaft zum Geltungsbereich befinden sich Sport- und Freizeitanlagen. 3.4.Geordnete städtebauliche Entwicklung / bebaute Bereiche Das hier definierte Satzungsziel ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da die vorhandene und genehmigte Flüchtlingswohnanlage lediglich geringfügig erweitert wird 3.5.Umweltbelange Die nach § 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 und 3 BauGB genannten Umweltbelange (UVP-Pflicht, Beeinträchtigung von Schutzgütern) werden nicht beeinträchtigt. 4. Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB können in der Außenbereichssatzung nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Folgende Bestimmungen gelten für die Außenbereichssatzung Radmacherstraße: Nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind bauliche Anlagen zulässig. Dadurch soll die Inanspruchnahme von Landschaftsraum durch die benötigten Flüchtlingsunterkünfte auf ein Minimum reduziert werden. Die Überdeckung des Baugrundstücks mit baulichen Anlagen darf maximal 40 % des Baugrundstücks betragen. Damit soll ein zu hoher Versiegelungsgrad des Grundstücks verhindert werden. 2 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße Der Baukörper hat sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der äußeren Gestaltung in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Die nähere Umgebung ist bereits durch die vorhandenen Flüchtlingsunterkünfte vorgeprägt, was auch im Sinne der städtebaulichen Ordnung an dieser Stelle beibehalten werden soll Einfriedungen zur offenen Landschaft hin sind in § 5 der Satzung geregelt. Diese Bestimmungen sollen einen harmonischen Übergang in die offene Landschaft des Landschaftsschutzgebiets der Erftaue gewährleisten. Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser muss je nach Einzelfallprüfung auf den Grundstücken versickert werden oder in die vorhandenen Leitungen eingespeist werden. Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren. 5. Umweltbelange Mit dieser Außenbereichssatzung werden keine Vorhaben begründet, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 BauGB). Zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter vor. Für die Belange des Umweltschutzes muss somit keine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. 6. Altlasten Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind im Geltungsbereich nicht bekannt. 7. Schutzgebiete Der Geltungsbereich liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Im Es handelt sich um das Landschaftsschutzgebiet 6.2.82 des Landschaftsplans Nr. 5 – Erftaue. Eine Befreiung der Bauvorhabens von den Vorgaben des Landschaftsschutzes durch den Landschaftsbeirat des Rhein-Erft-Kreises ist daher erforderlich. 8. Artenschutz Durch die Außenbereichssatzung ändert sich der Status der Grundstücke im Geltungsbereich nicht. Es werden keine unmittelbaren Baurechte geschaffen. Diese Flächen liegen weiterhin im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Der Aspekt Artenschutz wird somit bei jedem Bauvorhaben im Einzelfall unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde geprüft. 9. Belange der Wasserwirtschaft Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim (Wasserschutzgebietsverordnung E. Dirmerzheim) zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden. Nach Angaben des Bergamtes Düren liegt das Plangebiet im Bereich der 3 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt Außenbereichssatzung E. – Liblar, Radmacherstraße braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. 10. Belange der Bodendenkmalpflege Nach Aussage des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wurde für das Plangebiet noch keine systematische Erfassung in Form einer Prospektion (Begehung) durchgeführt. Das Amt verweist auf die Meldepflicht gem. §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhof 45, 52385 Nideggen Tel. 02425 90390 unverzüglich zu informieren ist. 11. Belange des Kampfmittelräumdienstes Nach Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) war eine Auswertung des Geltungsbereiches möglich. Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche ist erforderlich. Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln unter Angaben des Aktenzeichens 22.5-35362020-22/15/ Kreis Erftkreis, zu benachrichtigen. Im Plan ist ein entsprechender Hinweis enthalten. 12. Bodenordnung, Durchführungskosten Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch wird nicht eingeleitet. Die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach den Maßgaben der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Außenbereichssatzung E.– Liblar, Buschfelder Weg, hat mit dieser Begründung (Teil A und Umweltbericht Teil B) gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ...................... bis ..................... einschließlich öffentlich ausgelegen. Erftstadt, den DER BÜRGERMEISTER Im Auftrag (Wirtz) Stadtbaudirektor 4 Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt