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Beschlussvorlage (Satzungstext)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Beschlussvorlage (Satzungstext) Beschlussvorlage (Satzungstext)

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Inhalt der Datei

SATZUNG gem. § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) Außenbereichssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Aufgrund § 35 (6) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in seiner zuletzt gültigen Fassung und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner zuletzt gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt die Außenbereichssatzung Radmacherstraße in seiner Sitzung am ……………… beschlossen. §1 Geltungsbereich Das Satzungsgebiet „Radmacherstraße“ liegt im Außenbereich zwischen den Ortsteilen Liblar und Blessem in geringer Entfernung zum Siedlungsschwerpunkt Liblar. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Plangrenze der Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich ist gemäß den im beigefügten Anlageplan (Maßstab 1: 1.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Anlageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Zudem dient die beigefügte Begründung zur weiteren Erläuterung der Satzung. §2 Vorhaben Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen und der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt widersprechen. Im Satzungsgebiet bleibt die Zulässigkeit von Vorhaben nach §35 Abs. 4 BauGB unberührt. §3 Zulässigkeitsbestimmungen für Vorhaben Es werden folgende Zulässigkeitsbestimmungen für die in § 2 genannten Vorhaben festgesetzt: • Nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind bauliche Anlagen in offener Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO zulässig. • Die Baukörper haben sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der äußeren Gestaltung in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. • Zur offenen Landschaft hin ist ein dicht bepflanzter Streifen aus heimischen Gehölzarten von mindestens 8m Breite als Eingrünung anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Als Einfriedung sind ausschließlich Maschendraht- oder Stahlgitterzäune an der Innenseite der Eingrünung zulässig. Bestehende Gehölzstrukturen innerhalb des Geltungsbereich sind, soweit es möglich ist, zu erhalten. Die Freiflächen des südlichen Grundstücksteils sind als interne Ausgleichsflächen für die Errichtung von baulichen Anlagen vorzusehen. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweise: I. Bodendenkmäler Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde (Stadt Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, 02235/409-336) oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (Außenstelle Nideggen, Zehnhof 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/90390) zu informieren. II. Kampfmittel Für das Plangebiet besteht ein Verdacht auf vorhandene Kampfmittel. Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen ist daher zu beantragen und durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst durchzuführen. Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Sicherheitsdetektion zur Kampfmittelüberprüfung empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Sicherheitsdetektion ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD) (Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-35362020-22/15/ Kreis Erftkreis) zu benachrichtigen. III. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Dirmerzheim. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Planungs- und Umweltamt 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden. Erftstadt ____________ Volker Erner Bürgermeister