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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK); Vereinfachte Änderung "Verwaltungsgebäude")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
09.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK);
Vereinfachte Änderung "Verwaltungsgebäude") Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK);
Vereinfachte Änderung "Verwaltungsgebäude")

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 263/2015 Az.: 61. 21-20 / 109 3. vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 22.05.2015 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin gez. Erner, Bürgermeister 29.05.2015 BM Datum Freigabe -100- Bemerkungen 09.06.2015 Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK); Vereinfachte Änderung "Verwaltungsgebäude" Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) wird ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 109, Erftstadt - Köttingen, Verwertungszentrum südlicher Erftkreis (VZEK), durchgeführt. Städtebauliches Ziel der vereinfachten Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes der REMONDIS GmbH Rheinland. Begründung: Die REMONDIS GmbH Rheinland plant die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem bestehenden Betriebsgelände am Standort Erftstadt. Das neue Verwaltungsgebäude soll auf einem bestehenden Lkw-Parkplatz (siehe Anlageplan) errichtet werden. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des seit 20.05.1997 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 109, E. – Köttingen, VZEK. Die Fläche ist im Bebauungsplan als „Private Grünfläche“ festgesetzt. Für die Errichtung des Parkplatzes wurde eine Befreiung erteilt. Außerdem ist die Fläche als „Fläche deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“ gekennzeichnet. Aufgrund der Lage des Standortes auf einer Deponie hat der Vorhabenträger eine altlastentechnische Untersuchung durchgeführt. Das beauftragte Büro Dr. Tillmanns & Partner GmbH führt in der Untersuchung aus, dass bereits in einer 1993 durchgeführten Gefährdungsabschätzung im Bereich des geplanten Gebäudestandortes auffällige Phosphorwasserstoffgehalte festgestellt wurden. Vor diesem Hintergrund wurden speziell in diesem Bereich erneut die Bodenluft auf die Hauptkomponenten Methan, Kohlendioxid, Sauerstoff und Stickstoff sowie Phosphorwasserstoff untersucht. Die entnommene Bodenluft zeigte keine Auffälligkeiten im Hinblick auf die Hauptkomponenten. Das Vorhandensein von Phosphorwasserstoff in der Bodenluft hat sich bestätigt. Um eine Gefährdung für den Menschen auszuschließen, empfiehlt der Gutachter aus Vorsorgegründen unterhalb des Verwaltungsgebäudes eine Passiventgasung einzubauen, so dass möglicherweise austretende Gase ungehindert in die Atmosphäre entweichen können. Das Vorhaben bzw. die Änderung des Bebauungsplanes ist mit dem Rhein-Erft-Kreis „Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde“ vorabgestimmt. Der im rechtskräftigen Bebauungsplan als „Private Grünfläche“ festgesetzte LKW – Parkplatz soll nunmehr als „Industriegebiet“ mit einer zur Errichtung des geplanten Verwaltungsgebäudes erforderlichen „Überbaubaren Grundstücksfläche“ (ca. 20 x 60 m) festgesetzt werden. Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt über die bereits vorhandenen betriebseigenen Straßen bzw. über den Parkplatz. Das vorhandene Sozial- und Verwaltungsgebäude der Niederlassung (Containerbauweise) wird nach Beendigung der Neubaumaßnahme zurückgebaut. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Im weiteren Verfahren ist der Entwurf der 1. Vereinfachten Änderung zu erarbeiten und mit dem Entwurf die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 (Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Behördenbeteiligung gem. § 13 Abs. 3 (Beteiligung gem. § 4 Abs.2 BauGB) durchzuführen und dem Fachausschuss und Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In Vertretung (Hallstein) -2-