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Beschlussvorlage (Dienstanweisung VZBs)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
294 kB
Datum
16.06.2015
Erstellt
02.06.15, 18:44
Aktualisiert
02.06.15, 18:44

Inhalt der Datei

Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamte der Stadt Erftstadt Teil 1 §1 Anwendungsbereich 1. Diese Dienstanweisung regelt  die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen kommunaler Forderungen sowie Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die im Wege der Amtshilfe eingezogen werden sollen;  die Zustellung von Schriftstücken nach Landesverwaltungszustellungsgesetz. 2. Diese Dienstanweisung gilt für das Hoheitsgebiet der Stadt Erftstadt und sowohl für die dauernd als auch für die nur zeitweise bei der Vollstreckungsbehörde der Stadt Erftstadt eingesetzten Vollstreckungsbeamten (Angestellte und Beamte der Stadt Erftstadt im Außendienst). §2 Stellung des Vollstreckungsbeamten Der Vollstreckungsbeamte handelt im Namen der Stadt Erftstadt und auf Weisung der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsbeamte darf nur aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsauftrags Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und durchführen. §3 Aufgabenbereich Der Aufgabenbereich des Vollstreckungsbeamten umfasst insbesondere: 1. Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen, soweit das Landesvollstreckungsrecht die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen vorsieht, durch Einziehung der Forderung oder durch Pfändung von beweglichen Sachen. 2. Die Entgegennahme von Bargeld, Schecks und ggf. Überweisungsträger zur Abwendung der Pfändung; 3. Wegnahme gepfändeter Gegenstände; 4. Annahme beweglicher Sachen aufgrund Pfändung des Herausgabeanspruchs; 5. Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schuldnern; ggf. Aufnahme der nicht pfändbaren Gegenstände; 6. Abnahme der Vermögensauskunft 7. Einholung von Medien der Büchereien, Schulen usw.; 8. Rückstandsüberprüfung und ggf. Adressenüberprüfung über EDV; 9. Erstellung von Zahlungsaufforderungen vor Ort; 10. Zustellung von Schriftstücken; 11. Wegnahme von Urkunden. §4 Ausweis des Vollstreckungsbeamten 1. Jeder Vollstreckungsbeamte erhält einen Dienstausweis, der Dienstausweis ist immer mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. ihn legitimiert. Der 2. Bei Versetzung oder Ausscheiden aus dem Vollstreckungsdienst ist der Dienstausweis zurückzugeben. §5 Arbeitszeit 1. Die Erledigung der Dienstgeschäfte hat der Vollstreckungsbeamte grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag zu legen. Soweit notwendig, ist der Vollstreckungsbeamte verpflichtet, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen notwendige Dienstgeschäfte vorzunehmen. Der Vollstreckungsbeamte wird alle zwei Monate in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr an einem Samstag seinen Dienst verrichten. Die an diesem Tag geleisteten Stunden sind nach Absprache mit der Vollstreckungsbehörde in der darauffolgenden Woche flexibel abzubauen. 2. Für Amtshandlungen an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist zuvor vom Vollstreckungsbeamten eine schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde einzuholen. 3. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. 4. Der Vollstreckungsbeamte hat für die Erledigung seiner ihm ausgehändigten Aufträge die Zeiten so zu wählen, dass der Schuldner nach Möglichkeit zu Hause anzutreffen ist. Notfalls sind Amtshandlungen in den frühen Morgenstunden, abends oder über die Mittagszeit auszuführen. §6 Dienstbezirke 1. Das gesamte Stadtgebiet wird vom Leiter der Vollstreckungsbehörde nach Buchstaben sortiert und von diesem den einzelnen Vollstreckungsbeamten zugewiesen 2. Der Vollstreckungsbeamte hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Bezirks. 3. Ein Tätigwerden außerhalb des zugewiesenen Buchstabenbereiches ist nur auf besondere Anweisung bzw. Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde zulässig. §7 Sprechzeiten der Vollstreckungsbeamten 1. Die Vollstreckungsbeamten müssen ihre Sprechzeiten innerhalb der Dienststelle mit der Leitung der Vollstreckungsbehörde abstimmen. Die Leitung der Vollstreckungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Vollstreckungsbeamten die Tage und Zeiten fest. Jedem Vollstreckungsbeamten werden die genauen Zeiten schriftlich mitgeteilt. 2. Während diesen Zeiten haben die Vollstreckungsbeamten über die eingezogenen Beträge eine Abrechnung zu erstellen, die Gelder abzuliefern, erledigte Aufträge zurückzugeben sowie neue Aufträge entgegenzunehmen. Auch sind während diesen Zeiten der erforderliche Schriftverkehr und notwendige Rücksprachen mit den einzelnen Dienststellen zu erledigen. 3. Neben den Sprechzeiten können die Vollstreckungsbeamten in Ausnahmefällen je nach landesrechtlichen Vorschriften zum Innendienst der Vollstreckungsstelle herangezogen werden. 4. Die Vollstreckungsbeamten werden ggf. mit Mobiltelefon/Funktelefon ausgestattet. §8 Urlaub, Krankheit 1. Für die Vollstreckungsbeamten gelten die allgemeinen Urlaubsbestimmungen. 2. Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ggf. fernmündlich die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten. 3. Vor einer geplanten Dienstabwesenheit haben die Vollstreckungsbeamten die vereinnahmten Gelder und Schecks abzurechnen. Bei Erkrankung von voraussichtlich mehr als einer Woche, haben die Vollstreckungsbeamten dafür zu sorgen, dass die eingezogenen Geldbeträge der Stadtkasse überwiesen oder zur Abholung bereitgehalten werden. Die beim Vollstreckungsbeamten befindlichen Aufträge sind bei der Vollstreckungsbehörde zurückzulassen bzw. zurückzugeben. 4. Bei Urlaub als auch bei Krankheit haben sich die Vollstreckungsbeamten gegenseitig zu vertreten. §9 Ausschluss von Dienstgeschäften, Amtsverschwiegenheit 1. Der Vollstreckungsbeamte darf bei der Vollstreckung nicht mitwirken, wenn 1. er selbst Beteiligter ist; 2. ein Angehöriger Beteiligter ist, dazu zählen a) der Verlobte, b) der Ehegatte, c) Verwandte und verschwägerte gerader Linie, d) Geschwister, e) Kinder der Geschwister, f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, g) Geschwister der Eltern, h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die oben angeführten Personen auch dann, wenn in  den Fällen b) c) und f) die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;  in den Fällen c) bis g) die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; im Falle h) die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.  3. wer einen Beteiligten kraft Gesetze oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligter ist; 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten. abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Hält sich ein Vollstreckungsbeamter für befangen, so hat er dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese trifft die erforderliche Entscheidung. 2. Der Vollstreckungsbeamte darf Verhältnisse eines anderen sowie Kenntnisse oder schriftliche Unterlagen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch bei der Umsetzung in ein anderes Amt oder bei Ausscheiden aus dem Dienst. § 10 Verhalten des Vollstreckungsbeamten 1. Der Vollstreckungsbeamte hat sich bei der Erledigung seiner Aufträge stets korrekt und höflich zu verhalten. 2. Der Vollstreckungsbeamte hat bei der Erledigung seiner Aufgaben mit der gebotenen Diskretion vorzugehen. Die Vorschriften über das Steuer- und Sozialgeheimnis sowie die Datenschutzgesetze sind zu beachten. 3. Bei allen Handlungen hat der Vollstreckungsbeamte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. § 11 Aufnahme von Niederschriften 1. Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist insbesondere anzufertigen, wenn sie folgende Fälle betrifft: a) die Annahme von Zahlungen unter Vorbehalt oder von anderen Leistungen b) eine Sachpfändung, auch im Wege der Hilfspfändung, Vorwegpfändung, Anschlusspfändung, Austauschpfändung c) bei fruchtlosem Pfändungsversuch d) die Entgegennahme oder die Wegnahme von Sachen einschließlich Wertpapieren und Urkunden e) die Wegnahme gepfändeter Sachen (auch dann, wenn gepfändete Sachen, die zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen worden waren, nachträglich weggeschafft werden) f) die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners. Verweigert der Schuldner oder eine andere anwesende Person die Durchsuchung, ist auch dies aufzunehmen. g) die Verwertung (Versteigerung, freihändiger Verkauf) gepfändeter Sachen h) die Leistung von Widerstand und seiner Überwindung i) die vorläufige Einstellung oder Beschränkung, sowie die Aufhebung der Pfändung und Aushändigung der Pfandstücke. 2. Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten: a) Ort und Zeit der Aufnahme b) die Vollstreckungshandlung c) die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde d) die Namen der als Zeugen zugezogenen Personen e) eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge d) die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten und ggf. der Personen, mit denen verhandelt wurde; 3. Wird die Vollstreckungshandlung durch Zahlung bzw. Teilzahlung abgewendet, so ist eine Niederschrift nicht erforderlich. Diese wird durch die für die Vollstreckungsbehörde bestimmte Ausfertigung der Quittung ersetzt. 4. Die Niederschrift soll an Ort und Stelle aufgenommen werden, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes gebieten. Sie hat den Gang der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge anzugeben und ist vom Vollstreckungsbeamten und Vollstreckungsschuldner und ggf. anderer anwesenden Personen einschließlich Zeugen zu unterschreiben und unverzüglich an die Vollstreckungsbehörde weiterzugeben. Verweigert der Vollstreckungsschuldner oder die sonst anwesende Person die Unterschrift, ist dies vom Vollstreckungsbeamten zu vermerken. § 12 Rechenschaftsvermerk 1. Der Vollstreckungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag oder auf ein gesondertes Blatt, das mit dem Auftrag zu verbinden ist, einen Rechenschaftsvermerk zu setzen. 2. insbesondere hat der Vermerk zu enthalten: a. Angaben über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags, b. Feststellung über Wegzug des Schuldners, c. eine Zusammenstellung über die Anrechnung des beigebrachten Gesamtbetrages. § 13 Annahme von Zahlungsmitteln, Quittungserteilung 1. Als Zahlungsmittel können Bargeld, Schecks (zahlungshalber) in Höhe des Pfändungsbetrages angenommen werden. Bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln hat sich der Vollstreckungsbeamte von deren Echtheit zu überzeugen. Auf Barschecks hat der Vollstreckungsbeamte den Vermerk „Nur zur Verrechnung" anzubringen. Bei Schecks ist außerdem darauf zu achten, dass das Ausstellungsdatum nicht so weit zurückliegt, dass der Scheck von der Gemeinde-/Stadtkasse nicht mehr innerhalb der Vorlegungsfrist (eine Woche) dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden kann. Vordatierte Schecks soll der Vollstreckungsbeamte nicht annehmen. Ausländische Währungen dürfen nur nach besonderer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde angenommen, aber sofort gepfändet werden. 2. Bis zur Ablieferung hat der Vollstreckungsbeamte die Zahlungsmittel sicher aufzubewahren und von seinen privaten Zahlungsmitteln getrennt zu halten. Bargeld und Schecks dürfen nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug belassen werden. 3. Der Vollstreckungsbeamte hat unaufgefordert eine Quittung zu erstellen. Dafür sind nur die von der Vollstreckungsbehörde ausgegebenen Quittungsblöcke zu verwenden. Die Verwendung anderer Vordrucke ist untersagt. 4. Die Quittung ist im Durchschreibeverfahren auszustellen. Die Urschrift ist dem Pflichtigen auszuhändigen. 5. Inhalt der Quittung:  die Höhe des eingenommenen Betrages in Zahl und Wort  die Art der Zahlung (bar, Scheck) Wird durch Übergabe eines Schecks bezahlt, ist auf die Quittung zu setzen: „Mit Scheck einbezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung". Ist nur zum Teil mit Scheck bezahlt, ist vor den Vermerk der Betrag, z. B. „600 Euro mit Scheck einbezahlt usw."  Name und Anschrift des Schuldners  die Art der Forderung mit Buchungszeichen  Datum und Unterschrift(en). 6. Der Vollstreckungsbeamte erhält in der Regel nur einen Quittungsblock gegen Empfangsbestätigung. Der Verlust eines Quittungsblockes oder einzelner Quittungsvordrucke ist unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu melden. § 14 Abrechnung der Zahlungsmittel 1. Mindestens einmal in der Woche hat der Vollstreckungsbeamte die eingezogenen Zahlungsmittel in der Stadtkasse vollständig abzuliefern bzw. das Bargeld bei einem Kreditinstitut zugunsten der Stadtkasse einzuzahlen. Im letzt genannten Falle ist der Einzahlungsbeleg bei der Abrechnung vorzulegen. 2. Zur Abrechnung sind abzugeben: a) Quittungsblock b) sämtliche Vollstreckungsaufträge, die im Abrechnungszeitraum erledigt wurden, c) Belege über die getätigten Bareinzahlungen bei Geldinstituten oder der Gemeinde-/ Stadtkasse d) Schecks e) Bargeld f) Abrechnungsblatt. § 15 Vollstreckungsaufträge 1. Die Vollstreckungsaufträge werden vom Vollstreckungsinnendienst nach Buchstaben sortiert an den jeweiligen Vollstreckungsbeamten verteilt. 2. Der Vollstreckungsbeamte hat einerseits die Aufträge auszuführen, die ihm erteilt wurden, andererseits darf er nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. 3. Die Vollstreckung ist mit den Maßnahmen durchzuführen, die den größtmöglichen Erfolg versprechen. Belange des Vollstreckungsschuldners sind zu wahren. Der Vollstreckungsbeamte hat darauf zu achten, dass die Vollstreckungshandlung möglichst wenig Aufsehen erregt. § 16 Bearbeitungszeiten 1. Der Vollstreckungsbeamte hat die ihm erteilten Vollstreckungsaufträge schnell und nachdrücklich auszuführen. 2. Ist auf den Vollstreckungsaufträgen nicht eine Erledigungsfrist bestimmt, sind folgende Bearbeitungszeiten bzw. die Rückgabefristen zu beachten für  Einzelaufträge mit einer Forderung von mehr als 10 000 Euro sind ohne Verzug zu erledigen,  Zwangsgelder sind ebenfalls unverzüglich zu erledigen, das Gleiche gilt für Forderungen, derentwegen der dingliche Arrest verfügt worden ist,  die übrigen Vollstreckungsaufträge (Forderungen unter 10.000 €) sind innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten. 3. Kann der Vollstreckungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgemäß erledigen, so hat er spätestens bis zum Ablauf der o. g. Fristen der auftraggebenden Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, warum die Erledigung nicht möglich war. Für die Einhaltung dieser Frist ist jeder Vollstreckungsbeamte selbst verantwortlich. § 17 Säumniszuschläge, Kosten, Auslagen 1. Ist im Vollstreckungsauftrag der Tag angegeben, bis zu dem Säumniszuschläge berechnet sind, so hat der Vollstreckungsbeamte die weiter verwirkten Säumniszuschläge fortzuschreiben und einzuziehen. 2. Daneben sind die Kosten entsprechend der Vollstreckungskostenordnung zu berechnen und geltend zu machen. Bei Ratenzahlung als auch Teilpfändung können aufgrund der weiter anfallenden Säumniszuschläge die Vollstreckungsgebühren erst nach der letzten Zahlung berechnet und mit dieser eingezogen werden. 3. Auslagen (z. B. für Türöffnung, Transportkosten usw.) sind vom Vollstreckungsbeamten mit der Hauptforderung einzuziehen bzw. bei der Sachpfändung zu berücksichtigen. § 18 Zahlungsaufforderung, Verhalten bei Abwesenheit 1. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung hat der Vollstreckungsbeamte den Schuldner zur freiwilligen Zahlung aufzufordern. Ist der Schuldner nicht anwesend, kann die angetroffene zum Haushalt gehörende erwachsene Person oder ein Bediensteter des Vollstreckungsschuldners zur Zahlung aufgefordert werden. Die Person muss nicht volljährig sein, vielmehr muss die anwesende erwachsene Person nach ihrer äußeren Erscheinung den Eindruck machen, dass sie eine Vorstellung von der Bedeutung des Vollstreckungsvorganges hat. 2. Der Schuldner bzw. die angetroffene Person ist bei Zahlungsverweigerung zu fragen, ob zum Zwecke der Auffindung von pfändbaren Gegenständen der Zutritt zur Wohnung und die Pfändung von Gegenständen gestattet wird. Bei Zutrittsverweigerung sollte die angetroffene Person darauf hingewiesen werden, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt werden kann. 3. Trifft der Vollstreckungsbeamte den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte keine Zahlung entgegengenommen werden oder eine Pfändung nicht durchgeführt werden, bzw. reicht die Pfändung für die Forderung wegen derer gepfändet wurde zuzüglich der Pfändungsgebühren nicht aus, so kann der Vollstreckungsbeamte die zum Hausstand des Schuldners gehörende Person oder einen Bediensteten des Vollstreckungsschuldners nach dem Arbeitgeber des Schuldners und/oder nach anderen Einkünften, aus denen der Vollstreckungsschuldner den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreitet, befragen. Die befragte Person ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunft freiwillig ist. 4. Wird niemand angetroffen, so hat der Vollstreckungsbeamte im Briefkasten eine kuvertierte Zahlungsaufforderung zu hinterlassen. Mit dieser kann der Vollstreckungsbeamte seinen nächsten Besuch (Datum, Uhrzeit) ankündigen und angeben, wann und wie er telefonisch oder persönlich zu erreichen ist. Die Nachricht des Vollstreckungsbeamten kann im Wiederholungsfalle auch den Hinweis der Beantragung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, bzw. bei Bußgeldforderungen, den Hinweis auf die Beantragung der Erzwingungshaft und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, beinhalten. § 19 Teilzahlungen 1. Ist es dem Schuldner nicht möglich, den geschuldeten Betrag in einer Summe zu zahlen, ist der Vollstreckungsbeamte befugt, Teilzahlungen einzuziehen, wenn: a) der Schuldner grundsätzlich zur Zahlung bereit ist, b) der Forderungsbetrag nicht gefährdet erscheint, c) die Bezahlung des Gesamtbetrages innerhalb der in § 16 genannten Bearbeitungszeiten erfolgt und außerdem d) der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt und angenommen werden kann, dass im Falle eines Pfandabstandes auch eine eidesstattliche Versicherung zu keinem Erfolg führen wird bzw. die Vermögensauskunft vom Schuldner bereits abgenommen wurde und sich daraus kein pfändbares Vermögen ergeben hat. 2. Kann die Forderung nicht innerhalb der in Abs. 1 c) genannten Frist eingezogen werden, ist für die Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubes die Vollstreckungsbehörde zuständig. 3. Der Vollstreckungsbeamte hat den Vollstreckungsschuldner darauf hinzuweisen, dass während des Vollstreckungsaufschubes Säumniszuschläge (Anm. d. Schriftleitung: ist von der Forderung abhängig) nach den gesetzlichen Vorschriften verwirkt sind. 4. Hat der Vollstreckungsbeamte zur Sicherung der Forderung einen Gegenstand gepfändet, ist nach Zahlung des letzten Teilbetrages die Pfändung durch die Vollstreckungsbehörde aufzuheben. Vor der Aufhebung der Pfändung hat sich die Vollstreckungsbehörde zu überzeugen, dass zwischenzeitlich keine weiteren Forderungen gegen den Vollstreckungsschuldner angefallen sind und zwischenzeitlich keine Anschlusspfändung anderer Gläubiger ausgebracht wurde. 5. Befinden sich gepfändete Sachen des Vollstreckungsschuldners bei Zahlung des letzten Teilbetrages im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde, so ist zu prüfen, ob an den Sachen Pfändungspfandrecht weiterer Gläubiger bestehen. Bestehen keine weiteren Pfandrechte, so ist die Sache dem Vollstreckungsschuldner gegen Quittung zu übergeben. § 20 Verrechnung von Teilbeträgen 1. Bei Teilzahlungen sind, soweit der Schuldner keine Bestimmung trifft, § 225 Abgabenordnung (AO) bzw. § 94 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder § 367 BGB zu beachten.*) (Dabei sind landesrechtl. Vorschriften insbes. bei Zwangsgeldern zu beachten.) 2. Nach § 225 AO sind die Zahlungen zunächst auf die Zwangsgelder, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge anzurechnen. Nach § 94 OWiG sind Teilbeträge zunächst auf die Geldbußen, dann auf Nebenfolgen und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen. Nach § 367 BGB sind zunächst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu tilgen. § 21 Durchsuchung 1. Wird keine freiwillige Zahlung geleistet, so hat der Vollstreckungsbeamte die Wohnung bzw. die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, wenn der Schuldner oder bei seiner Abwesenheit, eine haushalts- oder betriebsangehörende Person nicht widerspricht. Unter den Wohnungsbegriff fallen alle Räumlichkeiten, die den häuslichen und beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Büro- und Geschäftsräume. Wohnung kann auch ein Wohnwagen sein. Will der Vollstreckungsbeamte außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen pfänden (z. B, ein Fahrzeug auf unbefriedetem Hof) ist ein Widerspruch unbeachtlich. 2. Wird die Durchsuchung nicht gestattet, so ist dies und deren Gründe in der Niederschrift aufzunehmen. Ebenso, wenn während der Durchsuchung die Erlaubnis widerrufen wird. In diesen Fällen hat der Vollstreckungsbeamte die Durchsuchung sofort einzustellen und die Anwesenden darauf hinzuweisen, dass nach Vorliegen der richterlichen Durchsuchungsanordnung ggf. mit Hilfe der Polizei gewaltsam geöffnet und durchsucht werden kann. 3. Liegt die richterliche Durchsuchungsanordnung (Durchsuchungserlaubnis) vor, so hat der Vollstreckungsbeamte mit allen nunmehr gebotenen Mitteln den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Für die Öffnung von Türen und Behältnissen ist ein geeigneter Handwerker heranzuziehen. Daneben ist noch eine erwachsene Person oder ein Gemeinde- oder Polizeibeamter als Zeuge zuzuziehen. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben. Dritte, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners besitzen, haben die Wohnungsdurchsuchung zu dulden. Unbillige Härten sind gegenüber den Mitgewahrsamsinhabern zu vermeiden. § 22 Gefahr im Verzug 1. Liegt Gefahr im Verzug vor, kann, selbst wenn von Anwesenden Zahlung, Pfändung und Durchsuchung verweigert wird, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume und die Zwangsvollstreckung auch ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden. 2. Dies ist u. a. gegeben, wenn begründete Annahme besteht, dass während der mit der vorherigen Einholung der richterlichen Erlaubnis verbundenen Zeitverzögerungen, der Pflichtige pfändbare Gegenstände wegschafft, er sich ins Ausland absetzen will oder sein Vermögen veräußert. 3. Eine gewisse Verzögerung der Vollstreckungsmaßnahme ist in Kauf zu nehmen, sie begründet noch keine Gefahr im Verzug. 4. Über den Tatbestand der Gefahr im Verzug entscheidet der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle in eigener Zuständigkeit. Der Vollstreckungsbeamte hat die Vollstreckungsbehörde unverzüglich wenn möglich noch am Tage der Pfändung, davon zu informieren, dass er eine Durchsuchung ohne Einverständnis des Wohnungsinhabers vorgenommen hat und die Gründe anzugeben, die ihn zur Annahme von Gefahr im Verzug veranlasst haben. § 23 Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten wegen der beabsichtigten Zwangsvollstreckung 1. Wird gegen einen Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, darf er gegen den Schuldner Gewalt anwenden (Eigensicherung). Bei der Gewaltanwendung ist der Vollstreckungsbeamte nicht befugt, Waffen zu verwenden. Gewaltanwendung gegen einen gewahrsamsinhabenden Dritten ist nicht gestattet. 2. Wird Widerstand in der Schuldnerwohnung geleistet, ist die Gewaltanwendung durch den Vollstreckungsbeamten nur aufgrund richterlicher Durchsuchungserlaubnis gestattet. Bei Gefahr im Verzug gilt das oben gesagte. 3. Widerstand ist jedes Verhalten des Schuldners oder eines anwesenden Dritten, durch das die Vollstreckung verhindert oder erschwert wird. Auch eine mündliche Bedrohung kann Widerstand sein. 4. Der Vollstreckungsbeamte hat entweder zwei erwachsene Personen oder einen Polizei-/ Gemeindebeamten als Zeugen zuzuziehen, wenn  Widerstand geleistet wird oder damit gerechnet werden kann; auch dann, wenn der Vollstreckungsbeamte den Widerstand selbst brechen könnte, oder  in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder befriedetes Besitztum des Vollstreckungsschuldners eine Vollstreckungshandlung vorgenommen -werden soll, ohne dass der Schuldner oder eine andere erwachsene Person, die zu seinem Haushalt gehört oder bei ihm beschäftigt ist, anwesend ist. 5. Wird Widerstand erst nach Aufnahme der Vollstreckungshandlung geleistet oder tritt die Abwesenheit während der Vollstreckungshandlung ein, ohne dass Zeugen anwesend sind, so ist die Maßnahme unverzüglich abzubrechen. 6. In Gegenwart der zugezogenen Zeugen soll der Vollstreckungsbeamte darauf hinweisen, dass die Widerstandsleistung schwere strafrechtliche Folgen hat. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben, wenn in ihrer Gegenwart Widerstand geleistet wurde. 7. Wurde ein Vollstreckungsbeamter vom Schuldner beleidigt oder angegriffen, ist die Vollstreckungsbehörde davon unverzüglich zu unterrichten. Eine unmittelbare Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist nicht gestattet. 8. Bei allen Maßnahmen hat die Eigensicherung des Vollziehungsbeamten oberste Priorität. Maßnahmen dürfen nur dann eingeleitet werden, wenn keine offensichtliche Gefahr für den Vollziehungsbeamten besteht. § 24 Tod des Vollstreckungsschuldners, Insolvenzverfahren 1. Ist der Vollstreckungsschuldner gestorben, so ist der Auftrag zurückzugeben. 2. Wurde die Zwangsvollstreckung noch zu Lebzeiten des Schuldners begonnen, kann sie nach dessen Tod in den Nachlass fortgesetzt werden. 3. Wird derer Vollstreckungsbeamten vor Beginn der Vollstreckung urkundlich nachgewiesen, dass eine Verfügung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegt oder die Voraussetzungen nach § 305 a InsO gegeben sind bzw. über das Vermögen des Schuldners, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so hat er die Vollstreckungsbehörde unverzüglich, soweit möglich mit Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens, davon zu unterrichten. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen. 4. Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich auszuführen, wenn dem Vollstreckungsbeamten bekannt wird, dass beabsichtigt ist, das Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen. § 25 Pfändung 1. Wird keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung geleistet und liegt kein Fall von §§ 19 und 24 vor, so wird die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in bewegliche Sachen des Schuldners durchgeführt bzw. fortgesetzt. Wendet der Vollstreckungsschuldner ein, der zu vollstreckende Anspruch bestehe nicht oder nicht in voller Höhe, so hat ihn der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde zu verweisen. Ungeachtet dieser Einwendungen hat er die Vollstreckung bis zur Rücknahme des Vollstreckungsauftrages fortzusetzen. Dies gilt nicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts (vgl. 1 Nr. 3). Erhebt der Schuldner hier Einwendungen gegen die beizutreibenden bürgerlich-rechtlichen Forderungen, ist die Vollstreckung einzustellen. Die Einwendungen des Schuldners und die Einstellung der Vollstreckung sind zu protokollieren. Dies gilt auch dann, wenn die Einwendungen offensichtlich unberechtigt sind. 2. Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt dadurch, dass der Vollstreckungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt. 3. Geld, Kostbarkeiten, wie z. B. Schmuck, Edelmetalle und Wertpapiere sind vom Vollstreckungsbeamten mitzunehmen. Andere gepfändete Gegenstände bleiben vorläufig im Gewahrsam des Schuldners, sofern dadurch die Zwangsvollstreckung nicht gefährdet erscheint. 4. Werden Pfandstücke beim Schuldner belassen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Pfandsiegel kenntlich gemacht wird. Das Pfandsiegel ist so anzubringen, dass es jedem Dritten erkennbar ist, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet. Das Siegel muss mit der Pfandsache verbunden sein und soll so angebracht werden, dass die Sache nicht beschädigt wird. 5. Ist bei einer Mehrzahl von Sachen das Anbringen eines Pfandsiegels an jedem Stück untunlich, so reicht ein gemeinschaftliches Pfandsiegel dann, wenn es so angelegt wird, dass darüber keine Zweifel bestehen, weiche Sachen gepfändet sind. 6. Werden Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen, ist dieser oder die anwesende erwachsene Person zu belehren, dass die gepfändete Sache nun im Besitz der Vollstreckungsbehörde sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner die gepfändeten Gegenstände pfleglich zu behandeln hat, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten hat sowie die Beschädigung oder die Entfernung der angebrachten Pfandsiegel strafrechtliche Folgen haben kann. 7. Sind Pfandsiegel beschädigt oder entfernt und erhält der Vollstreckungsbeamte davon Kenntnis, so hat er unverzüglich neue Pfandsiegel anzubringen und der Vollstreckungsbehörde dies mitzuteilen. 8. Die Aufhebung einer Sachpfändung obliegt der Vollstreckungsbehörde. § 26 Schätzung der Pfandsachen 1. Der Vollstreckungsbeamte schätzt die Sache auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert. Der Wert ist in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Ist eine sofortige Schätzung nicht möglich, ist sie unverzüglich nachzuholen und nachträglich das Protokoll. zu ergänzen. 2. Die Schätzung von Wertsachen (z. B. Schmuck, Teppiche) oder Gegenständen, zu deren Schätzung es besonderer Sachkunde bedarf, ist von einem Sachverständigen durchzuführen. Bei Gold- und Silbersachen, anderen Edelmetallen und Edelsteinen ist der Verkaufswert, als auch Materialwert zu schätzen. 3. Bei der Schätzung ist der Beschaffenheit und dem Zustand der Sache sowie allgemein wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt. 4. Eine wiederholte Schätzung soll nur dann erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass sich der Marktwert der gepfändeten Gegenstände gegenüber der ersten Schätzung wesentlich geändert hat. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn zwischen Pfändung und Verwertung ein längerer Zeitraum liegt. Eine Neuschätzung nach einem erfolglosen Verwertungsversuch mit dem Ziel, die Sache verwertbar zu machen, ist nicht statthaft. 5. Eine offenbar unrichtige Schätzung oder ein offenbarer Schreibfehler kann jederzeit berichtigt werden. 6. Eine nachträgliche Schätzung, eine Nachschätzung sowie die Berichtigung einer Schätzung, sind dem Schuldner unverzüglich, auf jeden Fall rechtzeitig vor der Verwertung durch den Vollstreckungsbeamten mitzuteilen. § 27 Unpfändbare Sachen 1. Die in §§ 811 Zivilprozessordnung (ZPO) und teilweise in dem jeweiligen Vollstreckungsgesetz aufgeführten unpfändbaren Sachen unterliegen nicht der Pfändung und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner der Pfändung zustimmen würde. 2. Unpfändbar sind ferner:  Gegenstände, soweit sie als Zubehör eines Grundstücks gelten,  Postsendungen, die sich im Gewahrsam der PostAG befinden,  Güter, die sich im Gewahrsam einer Spedition befinden,  Sachen, die voraussichtlich nicht verwertet werden können, oder deren Veräußerung unzulässig ist,  die von der Rechtsprechung bestimmten unpfändbaren Gegenstände. § 28 Gewahrsam 1. Bewegliche pfändbare Sachen, die sich im Gewahrsam (in der tatsächlichen Gewalt) des Schuldners befinden, können grundsätzlich gepfändet werden. Der Vollstreckungsbeamte hat nicht zu prüfen, ob diese Gegenstände auch tatsächlich zum Vermögen des Pfändungsschuldners gehören, bzw. dessen Eigentum sind. Behauptet der Vollstreckungsschuldner, die gepfändete Sache gehöre einem Dritten, und legt er dafür Urkunden vor, so sollte der Vollstreckungsbeamte diese Belege im Original oder in Kopie zur Vorlage an die Vollstreckungsbehörde an sich nehmen. und den Vollstreckungsschuldner bescheiden, der weitere Fortgang werde von der Vollstreckungsbehörde geprüft und entschieden. Findet jedoch der Vollstreckungsbeamte im Gewahrsam des Schuldners Sachen, bei denen nach den besonderen Umständen des Falles außer Zweifel steht, dass sie nicht dem Schuldner gehören, so hat der Vollstreckungsbeamte von der Pfändung solcher Sachen abzusehen. 2. Sachen, die im Gewahrsam eines Dritten sind, können gepfändet werden, wenn der Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe bereit ist. Befindet sich die Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Schuldners als auch eines Dritten, kann nur gepfändet werden, wenn der Dritte zustimmt. 3. Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Schuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind so zu behandeln, als ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners befänden. 4. Widerspricht ein Dritter der beabsichtigten Pfändung von Sachen mit der Begründung, diese im Gewahrsam oder Mitgewahrsam zu haben, ist von einer Pfändung vorläufig abzusehen; der Dritte ist aufzufordern innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Nachweis über seine Angaben der Vollstreckungsbehörde vorzulegen. 5. Hausangestellte und andere Personen in abhängiger Stellung können keinen Gewahrsam an Sachen haben, die ihnen überlassen wurden. Der Vollstreckungsbeamte kann daher die Pfändung durchführen und ggf. Widerstand brechen, selbst wenn eine oben genannte Person widerspricht. § 29 Zwangsvollstreckung gegen Eheleute 1. Ist der Schuldner verheiratet, hat der Vollstreckungsbeamte davon auszugehen, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, so lange nichts Gegenteiliges durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. 2. Bei der Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung hat der Vollstreckungsbeamte in gleicher Weise vorzugehen, wie bei einer Einzelperson, d. h., der Schuldner wird als Gewahrsamsinhaber und Besitzer sämtlicher beweglicher Sachen angesehen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um ausschließlich persönliche Gegenstände handelt und/oder die Eheleute getrennt leben (Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich). 3. Eigentumsvermutung und Gewahrsamsbestimmungen gelten nicht für eheähnliche Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften, zusammenlebende Verwandte und ähnliche häusliche Gemeinschaften. 4. Bei Gütergemeinschaft kann nur gepfändet werden, wenn der Auftrag gegen die Person gerichtet ist, die das Vermögen verwaltet. 5. Für 'Vollstreckung gegen Ehegatten, die im Güterstand Vermögensgemeinschaft leben, wird auf § 744 a ZPO verwiesen. der Eigentums- und § 30 Auswahl der Pfandgegenstände 1. Der Vollstreckungsbeamte wählt die zu pfändenden Gegenstände nach pflichtgemäßem Ermessen aus, sofern ihm die Vollstreckungsbehörde keine besondere Anweisung gegeben hat. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Ansprüche einschließlich Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten erforderlich ist. Der Vollstreckungsbeamte rechnet deshalb den von ihm geschätzten, voraussichtlich erzielbaren Erlös der Pfandstücke laufend zusammen und vergleicht diese Summe mit dem beizutreibenden Betrag, um Überpfändungen zu vermeiden. Ist nur ein pfändbarer Gegenstand vorhanden, dessen Wert den zu vollstreckenden Anspruch ggf. erheblich übersteigt, so kann er dennoch gepfändet werden. 2. Sachen, deren Aufbewahrung oder Fortschaffen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder deren Verwertung schwierig wäre, sind nur zu pfänden, wenn andere Sachen nicht in ausreichendem Masse vorhanden sind. 3. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der Sache einen Überschuss über die Kosten nicht erwarten lässt. Pfändbare Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat des Schuldners gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass der voraussichtliche Erlös außer Verhältnis steht. § 31 Anschlusspfändung, Nachpfändung, Doppelpfändung, Austauschpfändung, Vorwegpfändung, Hilfspfändung, Überpfändung 1. Ist ein Gegenstand bereits gepfändet, kann er nochmals gepfändet werden (Anschlusspfändung). Erfolgt die Pfändung für einen anderen Gläubiger und durch einen anderen Vollstreckungsbeamten bzw. durch einen Gerichtsvollzieher, ist diesem, wie dem Schuldner ein Pfändungsprotokoll zuzustellen. Die Anschlusspfändung ist wie eine Erstpfändung vorzunehmen. 2. Muss angenommen werden, dass die Erstpfändung zur Tilgung des geschuldeten Pfändungsbetrages nicht ausreicht, so hat der Vollstreckungsbeamte weitere Gegenstände zu pfänden (Nachpfändung). 3. Eine Doppelpfändung liegt dann vor, wenn dieselbe Sache gegen verschiedene Schuldner (z. B. Eheleute) gepfändet wird. Es handelt sich um zwei Pfändungen mit zwei Pfändungsprotokollen. Es reicht jedoch aus, dass nur ein Pfandsiegel angebracht wird. 4. Eine Sache, die als persönlicher Gebrauchsgegenstand, als dem Haushalt dienende Sache oder als Arbeitsgerät unpfändbar ist, kann dann gepfändet werden, wenn vor der Wegnahme dieses Gegenstandes der Schuldner ein Ersatzstück erhält, das den gleichen Zweck erfüllt, oder ihm ein Geldbetrag zur Beschaffung des Ersatzstückes überlassen wird. Dieser Geldbetrag ist unpfändbar. Eine Austauschpfändung soll nur dann vorgenommen werden, wenn erwartet werden kann, dass der Versteigerungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigt. 5. Wenn erwartet werden kann, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, kann sie gepfändet werden, sie bleibt aber im Gewahrsam des Schuldners (Vorwegpfändung). Wird die Sache jedoch innerhalb eines Jahres nicht pfändbar, muss der Vollstreckungsbeamte die Pfändung aufheben. Ist eine bewegliche Sache zwar im Moment pfändbar, ist aber bekannt dass sie demnächst unpfändbar wird, muss die Pfändung unterbleiben. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt der Pfändung. 6. Papiere, die nur eine Forderung beweisen, z. B. Sparbücher oder Pfandscheine, können nicht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung beweglicher Sachen gepfändet werden, weil sie keine Wertpapiere i. S. d. ZPO sind. Der Vollstreckungsbeamte kann sie jedoch vorläufig in Besitz nehmen. Sie sind unverzüglich der Vollstreckungsbehörde abzuliefern (= Hilfspfändung). 7. Bei der Pfändung hat der Vollstreckungsbeamte zu prüfen, ob der Wert bzw. der voraussichtliche Erlös der gepfändeten Sache den Pfändungsbetrag zuzüglich Kosten und Auslagen deckt. Ist jedoch nur ein pfändbarer Gegenstand vorhanden, dessen Wert den vollstreckbaren Anspruch voraussichtlich erheblich übersteigt, so darf dieser trotzdem gepfändet werden; es liegt keine Überpfändung vor. § 32 Pfändung von Kraftfahrzeugen 1. Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeuges hat der Vollstreckungsbeamte die Fahrzeugpapiere (Kfz-Schein und -Brief) möglichst an sich zu nehmen. Findet er sie nicht, hat er den Schuldner oder die anwesende Person nach deren Verbleib zu befragen. Das Ergebnis ist in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Sind die Papiere angeblich bei einem Dritten, ist der Name und die Anschrift, sowie die Gründe, warum diese sich dort befinden, im Protokoll aufzunehmen. 2. Nur in Ausnahmefällen ist das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. In diesem Falle ist die zuständige Zulassungsstelle ohne Verzug von der Pfändung zu unterrichten. 3. Um ein unbefugtes Benutzen des mit Pfandsiegel gepfändeten Fahrzeuges zu unterbinden bzw. wenn der Vollstreckungsbeamte die Befriedigung der Gläubigerinteressen gefährdet sieht, kann er den Ventilwächter oder Ähnliches an dem vorderen der Fahrbahn abgewandten Reifen anbringen. Auf die Blockierung des Fahrzeugreifens muss mittels entsprechender Warnplakette auf beiden vorderen Seitenfenstern des Fahrzeuges hingewiesen werden. 4. Das Kraftfahrzeug darf, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum steht, den Verkehr nicht behindern. Es darf nicht im Halte- oder Parkverbot blockiert werden, da dem Benutzer so die Möglichkeit genommen wird, diese Ordnungswidrigkeit zu beseitigen. Ist das Fahrzeug in „unsicheren Gebieten" der Gemeinde/Stadt abgestellt, ist von dem Anbringen einer Parkkralle abzusehen, um evtl. Schadensersatzansprüche an die Vollstreckungsbehörde auszuschließen. 5. Der Vollstreckungsbeamte hat die Leitung der Vollstreckungsbehörde unverzüglich von der Pfändung und Blockierung zu unterrichten. Von dort aus wird das örtliche Ordnungsamt und die zuständige Polizeistelle über die Maßnahme unterrichtet. 6. Die Blockierung des Fahrzeuges mit dem Ventilwächter oder ähnlichen Maßnahmen ist in der Niederschrift über eine Pfändung aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Schuldner unverzüglich auszuhändigen, notfalls sofort zuzustellen. Eine Benachrichtigung über die Blockierung des Fahrzeuges ist beizufügen. Die Blockierung eines Fahrzeugs muss vorab mit der Vollstreckungsbehörde abgestimmt werden. 7. Führt das Anlegen des Ventilwächters oder Ähnlichem nicht zum angestrebten Erfolg oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, z. B. Ziffer 4, ist das Fahrzeug zu entfernen. Der Vollstreckungsbeamte darf das Fahrzeug nicht selbst steuern. Vielmehr ist ein geeignetes Abschleppunternehmen zu beauftragen, das das Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz abstellt. 8. Der Vollstreckungsbeamte hat vor dem Abschleppen das Fahrzeug nach sichtbaren Schäden/Mängeln zu überprüfen. Werden solche festgestellt, sind diese im Pfändungsprotokoll zu vermerken. § 33 Verwertung 1. Die Anordnung zur Verwertung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde. 2. Die Verwertung der gepfändeten Sache erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung. Daneben kann sie durch freihändigen Verkauf erfolgen. 3. Bei der Verwertung darf der beauftragte Vollstreckungsbeamte, seine Hilfskräfte und deren Angehörige selbst oder durch beauftragte Dritte nicht mitbieten. 4. Für die Verwertung kann von der Vollstreckungsbehörde ein Vollstreckungsbeamter beauftragt werden, auch wenn dieser die Gegenstände nicht selbst gepfändet hat. § 34 Ort und Zeit der Versteigerung 1. Kraftfahrzeuge werden am jeweiligen Verwahrungsort, sperrige Gegenstände (z. B. Möbel) können mit Einverständnis des Schuldners bei diesem versteigert werden, im übrigen erfolgt die Versteigerung in der Dienststelle. 2. Im Wege der Amtshilfe kann auch die Gerichtsvollzieherstelle oder ein öffentlich bestellter Versteigerer ersucht werden, die Versteigerung durchzuführen. Die Entscheidung liegt bei der Vollstreckungsbehörde, die auch die entsprechenden Schritte einleitet. 3. Die Versteigerung wird frühestens nach Ablauf einer Woche nach der Pfändung durchgeführt, es sei denn, es handelt sich um leicht verderbliche Waren. 4. Der Zeitpunkt der Versteigerung ist dem Schuldner rechtzeitig von der Vollstreckungsbehörde bekannt zu geben. § 35 Öffentliche Bekanntmachung 1. Die Versteigerung ist von der Vollstreckungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung wird in der Regel vom Vollstreckungsinnendienst veranlasst. Sie muss enthalten:  Ort, Tag und Uhrzeit der Versteigerung,  die allgemeine Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände, die voraussichtlich zur Versteigerung kommen,  Hinweis, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführt wird,  Gewährausschluss, dass die gepfändeten Gegenstände tatsächlich zur Versteigerung kommen. 2. Die Bekanntmachung muss rechtzeitig, spätestens am Tag vor der Versteigerung, erfolgen. und zwar in ortsüblicher Weise. § 36 Durchführung der Versteigerung 1. Zu Beginn der Versteigerung ist von dem Vollstreckungsbeamten, der die Versteigerung durchführt, zu verkünden:  dass die zu versteigernden Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden und sich daher die Gewährleistung für Ansprüche jeglicher Art nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der ZPO richten. 2. Die Gegenstände sind einzeln unter Angabe des Mindestgebots auszubieten. Dieses Mindestgebot ist mindestens die Hälfte des geschätzten, gewöhnlichen Verkaufswertes, Unter diesem Wert darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. 3. Dem Meistbietenden ist nach dreimaligem Aufruf der Zuschlag zu erteilen. Das Gebot ist sofort in bar zu erbringen. 4. Der Schuldner kann bei der Versteigerung mitbieten. Erhält er den Zuschlag und reicht sein Gebot nicht aus, ist der Gegenstand erneut zu pfänden. 5. Erweist sich beim Versteigerungstermin, dass der ursprünglich geschätzte Verkaufswert zu hoch war und wird neu geschätzt, ist der neue Wert zuerst dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Ggf. ist die Versteigerung dieses neu geschätzten Gegenstandes zurückzustellen. 6. Die Personalien des Ersteigerers sind im Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Werden Waffen versteigert, hat sich der Vollstreckungsbeamte außerdem davon zu überzeugen, dass der Ersteigerer im Besitz eines Waffenscheins ist. § 37 Versteigerungsprotokoll 1. Unmittelbar nach der Versteigerung soll ein Versteigerungsprotokoll angefertigt werden. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:      Name des Schuldners, Tag der Versteigerung, Gegenstände, die versteigert wurden, Gesamterlös, Gesamtbetrag der Forderungen einschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung angefallen sind. 2. Der Schuldner erhält eine Mehrfertigung des Protokolls. 3. Dem Ersteigerer ist eine Quittung über den bezahlten Betrag sowie eine Bestätigung über den Erwerb des Gegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung, bei Fahrzeugen außerdem der Kraftfahrzeugschein und der Fahrzeugbrief, gegen Empfangsbestätigung, auszuhändigen. § 38 Freihändiger Verkauf 1. Freihändiger Verkauf findet statt;  bei Wertpapieren,  bei Gold- und Silberwaren, wenn bei der Versteigerung ein dem Gold-/Silberwert entsprechendes Gebot nicht angegeben wurde,  bei Pfandgegenständen, die zugeschlagen werden konnten,  wenn ihn die Vollstreckungsbehörde aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen anordnet. trotz zweimaligen Versteigerungsversuchen nicht 2. Beim freihändigen Verkauf hat der Vollstreckungsbeamte darauf zu achten, einen möglichst hohen Betrag zu erzielen. Die Bestimmungen über das Mindestgebot finden beim freihändigen Verkauf entsprechende Anwendung. § 39 Protokoll über freihändigen Verkauf Das Protokoll hat zu enthalten:  die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angaben des Mindestgebotes,  Grund des freihändigen Verkaufs,  Hinweis, dass eine Gewährleistung nicht übernommen wird,  Unterschrift des Käufers. § 40 Abholung von herauszugebenden beweglichen Sachen beim Drittschuldner Nach Pfändung eines Herausgabeanspruchs kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten beauftragen, die Sache beim Drittschuldner abzuholen. Zu Zwangsmassnahmen gegen den Drittschuldner ist der Vollstreckungsbeamte in diesem Falle nicht befugt. Weigert sich der Drittschuldner, die Sache herauszugeben, oder behauptet er, sie nicht oder nicht mehr zu besitzen, so vermerkt der Vollstreckungsbeamte dies in seiner Niederschrift. Teil II § 41 Zustellung 1. Der Vollstreckungsbeamte kann mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragt werden. Zustellungen von Bescheiden und anderen Schriftstücken hat der Vollstreckungsbeamte unverzüglich vorzunehmen. 2. Der Vollstreckungsbeamte vermerkt auf der Empfangsbestätigung die Uhrzeit der Zustellung und den Namen der Person, die das Schriftstück in Empfang genommen hat. 3. Bei Zustellung an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. § 42 Ort der Zustellung Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, in der Regel wird dies in seiner Wohnung bzw. in seinen Geschäftsräumen sein. § 43 Ersatzzustellung 1. Kann der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen werden, so kann das Schriftstück a) einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder b) einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen oder c) dem Vermieter der Wohnung (nicht der Geschäftsräume) gegen Unterschrift ausgehändigt werden. 2. Die Ersatzperson ist darüber zu unterrichten, dass sie nicht nur zur Annahme, sondern auch zur Aushändigung an den Empfänger verpflichtet ist. Eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger verstorben ist. § 44 Niederlegung 1. Ist weder eine persönliche noch eine Ersatzzustellung möglich, kann das Schriftstück niedergelegt werden. 2. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung in der bei einem gewöhnlichen Brief üblichen Weise dem Empfänger zuzuleiten. § 45 Annahmeverweigerung 1. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück an Ort und Stelle zurückzulassen. Die Zustellung ist damit bewirkt. 2. Grund und Form der Zurücklassung sind vom Vollstreckungsbeamten zu vermerken. § 47 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 23.06.2015 in Kraft.