Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
294 kB
Datum
16.06.2015
Erstellt
02.06.15, 18:44
Aktualisiert
02.06.15, 18:44
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Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamte
der Stadt Erftstadt
Teil 1
§1
Anwendungsbereich
1. Diese Dienstanweisung regelt
die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen kommunaler Forderungen sowie
Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die im Wege der Amtshilfe
eingezogen werden sollen;
die Zustellung von Schriftstücken nach Landesverwaltungszustellungsgesetz.
2. Diese Dienstanweisung gilt für das Hoheitsgebiet der Stadt Erftstadt und sowohl für die
dauernd als auch für die nur zeitweise bei der Vollstreckungsbehörde der Stadt Erftstadt
eingesetzten Vollstreckungsbeamten (Angestellte und Beamte der Stadt Erftstadt im
Außendienst).
§2
Stellung des Vollstreckungsbeamten
Der Vollstreckungsbeamte handelt im Namen der Stadt Erftstadt und auf Weisung der
Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsbeamte darf nur aufgrund eines schriftlichen
Vollstreckungsauftrags Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und durchführen.
§3
Aufgabenbereich
Der Aufgabenbereich des Vollstreckungsbeamten umfasst insbesondere:
1.
Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen, soweit
das Landesvollstreckungsrecht die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen vorsieht,
durch Einziehung der Forderung oder durch Pfändung von beweglichen Sachen.
2.
Die Entgegennahme von Bargeld, Schecks und ggf. Überweisungsträger zur Abwendung
der Pfändung;
3.
Wegnahme gepfändeter Gegenstände;
4.
Annahme beweglicher Sachen aufgrund Pfändung des Herausgabeanspruchs;
5.
Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schuldnern; ggf.
Aufnahme der nicht pfändbaren Gegenstände;
6.
Abnahme der Vermögensauskunft
7.
Einholung von Medien der Büchereien, Schulen usw.;
8.
Rückstandsüberprüfung und ggf. Adressenüberprüfung über EDV;
9.
Erstellung von Zahlungsaufforderungen vor Ort;
10. Zustellung von Schriftstücken;
11.
Wegnahme von Urkunden.
§4
Ausweis des Vollstreckungsbeamten
1. Jeder Vollstreckungsbeamte erhält einen Dienstausweis, der
Dienstausweis ist immer mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
ihn
legitimiert.
Der
2. Bei Versetzung oder Ausscheiden aus dem Vollstreckungsdienst ist der Dienstausweis
zurückzugeben.
§5
Arbeitszeit
1. Die Erledigung der Dienstgeschäfte hat der Vollstreckungsbeamte grundsätzlich auf die
Wochentage Montag bis Freitag zu legen. Soweit notwendig, ist der Vollstreckungsbeamte
verpflichtet, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen notwendige Dienstgeschäfte
vorzunehmen. Der Vollstreckungsbeamte wird alle zwei Monate in der Zeit von 08:00 Uhr bis
12:00 Uhr an einem Samstag seinen Dienst verrichten. Die an diesem Tag geleisteten Stunden
sind nach Absprache mit der Vollstreckungsbehörde in der darauffolgenden Woche flexibel
abzubauen.
2. Für Amtshandlungen an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist zuvor vom
Vollstreckungsbeamten eine schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde einzuholen.
3. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21.00
Uhr bis 4.00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00
Uhr.
4. Der Vollstreckungsbeamte hat für die Erledigung seiner ihm ausgehändigten Aufträge die
Zeiten so zu wählen, dass der Schuldner nach Möglichkeit zu Hause anzutreffen ist. Notfalls
sind Amtshandlungen in den frühen Morgenstunden, abends oder über die Mittagszeit
auszuführen.
§6
Dienstbezirke
1. Das gesamte Stadtgebiet wird vom Leiter der Vollstreckungsbehörde nach Buchstaben sortiert
und von diesem den einzelnen Vollstreckungsbeamten zugewiesen
2. Der Vollstreckungsbeamte hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Bezirks.
3. Ein Tätigwerden außerhalb des zugewiesenen Buchstabenbereiches ist nur auf besondere
Anweisung bzw. Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde zulässig.
§7
Sprechzeiten der Vollstreckungsbeamten
1. Die Vollstreckungsbeamten müssen ihre Sprechzeiten innerhalb der Dienststelle mit der
Leitung der Vollstreckungsbehörde abstimmen.
Die Leitung der Vollstreckungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Vollstreckungsbeamten
die Tage und Zeiten fest. Jedem Vollstreckungsbeamten werden die genauen Zeiten schriftlich
mitgeteilt.
2. Während diesen Zeiten haben die Vollstreckungsbeamten über die eingezogenen Beträge eine
Abrechnung zu erstellen, die Gelder abzuliefern, erledigte Aufträge zurückzugeben sowie
neue Aufträge entgegenzunehmen. Auch sind während diesen Zeiten der erforderliche
Schriftverkehr und notwendige Rücksprachen mit den einzelnen Dienststellen zu erledigen.
3. Neben den Sprechzeiten können die Vollstreckungsbeamten in Ausnahmefällen je nach
landesrechtlichen Vorschriften zum Innendienst der Vollstreckungsstelle herangezogen
werden.
4. Die Vollstreckungsbeamten werden ggf. mit Mobiltelefon/Funktelefon ausgestattet.
§8
Urlaub, Krankheit
1. Für die Vollstreckungsbeamten gelten die allgemeinen Urlaubsbestimmungen.
2. Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ggf. fernmündlich die Vollstreckungsbehörde zu
unterrichten.
3. Vor einer geplanten Dienstabwesenheit haben die Vollstreckungsbeamten die vereinnahmten
Gelder und Schecks abzurechnen. Bei Erkrankung von voraussichtlich mehr als einer Woche,
haben die Vollstreckungsbeamten dafür zu sorgen, dass die eingezogenen Geldbeträge der
Stadtkasse überwiesen oder zur Abholung bereitgehalten werden. Die beim
Vollstreckungsbeamten befindlichen Aufträge sind bei der Vollstreckungsbehörde
zurückzulassen bzw. zurückzugeben.
4. Bei Urlaub als auch bei Krankheit haben sich die Vollstreckungsbeamten gegenseitig zu
vertreten.
§9
Ausschluss von Dienstgeschäften, Amtsverschwiegenheit
1. Der Vollstreckungsbeamte darf bei der Vollstreckung nicht mitwirken, wenn
1. er selbst Beteiligter ist;
2. ein Angehöriger Beteiligter ist, dazu zählen
a) der Verlobte,
b) der Ehegatte,
c) Verwandte und verschwägerte gerader Linie,
d) Geschwister,
e) Kinder der Geschwister,
f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
g) Geschwister der Eltern,
h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
Pflegekinder).
Angehörige sind die oben angeführten Personen auch dann, wenn in
den Fällen b) c) und f) die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
in den Fällen c) bis g) die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme
als Kind erloschen ist;
im Falle h) die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetze oder Vollmacht allgemein oder in diesem
Verwaltungsverfahren vertritt;
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des
Vorstandes des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für
den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligter ist;
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten. abgegeben
hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder
Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört,
deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Hält sich ein Vollstreckungsbeamter für befangen, so hat er dies der Vollstreckungsbehörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese trifft die erforderliche Entscheidung.
2. Der Vollstreckungsbeamte darf Verhältnisse eines anderen sowie Kenntnisse oder schriftliche
Unterlagen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch bei der Umsetzung in ein anderes Amt
oder bei Ausscheiden aus dem Dienst.
§ 10
Verhalten des Vollstreckungsbeamten
1. Der Vollstreckungsbeamte hat sich bei der Erledigung seiner Aufträge stets korrekt und höflich
zu verhalten.
2. Der Vollstreckungsbeamte hat bei der Erledigung seiner Aufgaben mit der gebotenen
Diskretion vorzugehen. Die Vorschriften über das Steuer- und Sozialgeheimnis sowie die
Datenschutzgesetze sind zu beachten.
3. Bei allen Handlungen hat der Vollstreckungsbeamte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
§ 11
Aufnahme von Niederschriften
1. Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift
aufzunehmen. Sie ist insbesondere anzufertigen, wenn sie folgende Fälle betrifft:
a) die Annahme von Zahlungen unter Vorbehalt oder von anderen Leistungen
b) eine
Sachpfändung,
auch
im
Wege
der
Hilfspfändung,
Vorwegpfändung,
Anschlusspfändung, Austauschpfändung
c) bei fruchtlosem Pfändungsversuch
d) die Entgegennahme oder die Wegnahme von Sachen einschließlich Wertpapieren und
Urkunden
e) die Wegnahme gepfändeter Sachen (auch dann, wenn gepfändete Sachen, die zunächst im
Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen worden waren, nachträglich
weggeschafft werden)
f) die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume und Behältnisse des
Vollstreckungsschuldners. Verweigert der Schuldner oder eine andere anwesende Person
die Durchsuchung, ist auch dies aufzunehmen.
g) die Verwertung (Versteigerung, freihändiger Verkauf) gepfändeter Sachen
h) die Leistung von Widerstand und seiner Überwindung
i) die vorläufige Einstellung oder Beschränkung, sowie die Aufhebung der Pfändung und
Aushändigung der Pfandstücke.
2. Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Zeit der Aufnahme
b) die Vollstreckungshandlung
c) die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde d) die Namen der als Zeugen
zugezogenen Personen e) eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge
d) die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten und ggf. der Personen, mit denen verhandelt
wurde;
3. Wird die Vollstreckungshandlung durch Zahlung bzw. Teilzahlung abgewendet, so ist eine
Niederschrift nicht erforderlich. Diese wird durch die für die Vollstreckungsbehörde
bestimmte Ausfertigung der Quittung ersetzt.
4. Die Niederschrift soll an Ort und Stelle aufgenommen werden, wenn nicht besondere
Umstände etwas anderes gebieten. Sie hat den Gang der Vollstreckungshandlung unter
Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge anzugeben und ist vom Vollstreckungsbeamten
und Vollstreckungsschuldner und ggf. anderer anwesenden Personen einschließlich Zeugen
zu unterschreiben und unverzüglich an die Vollstreckungsbehörde weiterzugeben.
Verweigert der Vollstreckungsschuldner oder die sonst anwesende Person die Unterschrift, ist
dies vom Vollstreckungsbeamten zu vermerken.
§ 12
Rechenschaftsvermerk
1. Der Vollstreckungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag oder auf ein gesondertes Blatt,
das mit dem Auftrag zu verbinden ist, einen Rechenschaftsvermerk zu setzen.
2. insbesondere hat der Vermerk zu enthalten:
a.
Angaben über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags,
b.
Feststellung über Wegzug des Schuldners,
c.
eine Zusammenstellung über die Anrechnung des beigebrachten Gesamtbetrages.
§ 13
Annahme von Zahlungsmitteln, Quittungserteilung
1. Als Zahlungsmittel können Bargeld, Schecks (zahlungshalber) in Höhe des Pfändungsbetrages
angenommen werden.
Bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln hat sich der Vollstreckungsbeamte von deren
Echtheit zu überzeugen. Auf Barschecks hat der Vollstreckungsbeamte den Vermerk „Nur zur
Verrechnung" anzubringen. Bei Schecks ist außerdem darauf zu achten, dass das
Ausstellungsdatum nicht so weit zurückliegt, dass der Scheck von der Gemeinde-/Stadtkasse
nicht mehr innerhalb der Vorlegungsfrist (eine Woche) dem bezogenen Kreditinstitut
vorgelegt werden kann.
Vordatierte Schecks soll der Vollstreckungsbeamte nicht annehmen. Ausländische Währungen
dürfen nur nach besonderer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde angenommen, aber sofort
gepfändet werden.
2. Bis zur Ablieferung hat der Vollstreckungsbeamte die Zahlungsmittel sicher aufzubewahren
und von seinen privaten Zahlungsmitteln getrennt zu halten. Bargeld und Schecks dürfen nicht
unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug belassen werden.
3. Der Vollstreckungsbeamte hat unaufgefordert eine Quittung zu erstellen. Dafür sind nur die
von der Vollstreckungsbehörde ausgegebenen Quittungsblöcke zu verwenden. Die
Verwendung anderer Vordrucke ist untersagt.
4. Die Quittung ist im Durchschreibeverfahren auszustellen. Die Urschrift ist dem Pflichtigen
auszuhändigen.
5. Inhalt der Quittung:
die Höhe des eingenommenen Betrages in Zahl und Wort
die Art der Zahlung (bar, Scheck)
Wird durch Übergabe eines Schecks bezahlt, ist auf die Quittung zu setzen: „Mit Scheck
einbezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung". Ist nur zum
Teil mit Scheck bezahlt, ist vor den Vermerk der Betrag, z. B. „600 Euro mit Scheck
einbezahlt usw."
Name und Anschrift des Schuldners
die Art der Forderung mit Buchungszeichen
Datum und Unterschrift(en).
6. Der Vollstreckungsbeamte erhält in der Regel nur einen Quittungsblock gegen
Empfangsbestätigung. Der Verlust eines Quittungsblockes oder einzelner Quittungsvordrucke
ist unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu melden.
§ 14
Abrechnung der Zahlungsmittel
1. Mindestens einmal in der Woche hat der Vollstreckungsbeamte die eingezogenen
Zahlungsmittel in der Stadtkasse vollständig abzuliefern bzw. das Bargeld bei einem
Kreditinstitut zugunsten der Stadtkasse einzuzahlen. Im letzt genannten Falle ist der
Einzahlungsbeleg bei der Abrechnung vorzulegen.
2. Zur Abrechnung sind abzugeben:
a) Quittungsblock
b) sämtliche Vollstreckungsaufträge, die im Abrechnungszeitraum erledigt wurden,
c) Belege über die getätigten Bareinzahlungen bei Geldinstituten oder der Gemeinde-/
Stadtkasse
d) Schecks
e) Bargeld
f)
Abrechnungsblatt.
§ 15
Vollstreckungsaufträge
1. Die Vollstreckungsaufträge werden vom Vollstreckungsinnendienst nach Buchstaben sortiert
an den jeweiligen Vollstreckungsbeamten verteilt.
2. Der Vollstreckungsbeamte hat einerseits die Aufträge auszuführen, die ihm erteilt wurden,
andererseits darf er nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages Vollstreckungsmaßnahmen
ergreifen.
3. Die Vollstreckung ist mit den Maßnahmen durchzuführen, die den größtmöglichen Erfolg
versprechen.
Belange
des
Vollstreckungsschuldners
sind
zu
wahren.
Der
Vollstreckungsbeamte hat darauf zu achten, dass die Vollstreckungshandlung möglichst wenig
Aufsehen erregt.
§ 16
Bearbeitungszeiten
1. Der Vollstreckungsbeamte hat die ihm erteilten Vollstreckungsaufträge schnell und
nachdrücklich auszuführen.
2. Ist auf den Vollstreckungsaufträgen nicht eine Erledigungsfrist bestimmt, sind folgende
Bearbeitungszeiten bzw. die Rückgabefristen zu beachten für
Einzelaufträge mit einer Forderung von mehr als 10 000 Euro sind ohne Verzug zu
erledigen,
Zwangsgelder sind ebenfalls unverzüglich zu erledigen, das Gleiche gilt für Forderungen,
derentwegen der dingliche Arrest verfügt worden ist,
die übrigen Vollstreckungsaufträge (Forderungen unter 10.000 €) sind innerhalb von drei
Monaten zu bearbeiten.
3. Kann der Vollstreckungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgemäß
erledigen, so hat er spätestens bis zum Ablauf der o. g. Fristen der auftraggebenden
Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, warum die Erledigung nicht möglich war. Für die
Einhaltung dieser Frist ist jeder Vollstreckungsbeamte selbst verantwortlich.
§ 17
Säumniszuschläge, Kosten, Auslagen
1. Ist im Vollstreckungsauftrag der Tag angegeben, bis zu dem Säumniszuschläge berechnet
sind, so hat der Vollstreckungsbeamte die weiter verwirkten Säumniszuschläge
fortzuschreiben und einzuziehen.
2. Daneben sind die Kosten entsprechend der Vollstreckungskostenordnung zu berechnen und
geltend zu machen. Bei Ratenzahlung als auch Teilpfändung können aufgrund der weiter
anfallenden Säumniszuschläge die Vollstreckungsgebühren erst nach der letzten Zahlung
berechnet und mit dieser eingezogen werden.
3. Auslagen (z. B. für Türöffnung, Transportkosten usw.) sind vom Vollstreckungsbeamten mit
der Hauptforderung einzuziehen bzw. bei der Sachpfändung zu berücksichtigen.
§ 18
Zahlungsaufforderung, Verhalten bei Abwesenheit
1. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung hat der Vollstreckungsbeamte den Schuldner zur
freiwilligen Zahlung aufzufordern. Ist der Schuldner nicht anwesend, kann die angetroffene
zum Haushalt gehörende erwachsene Person oder ein Bediensteter des
Vollstreckungsschuldners zur Zahlung aufgefordert werden.
Die Person muss nicht volljährig sein, vielmehr muss die anwesende erwachsene Person nach
ihrer äußeren Erscheinung den Eindruck machen, dass sie eine Vorstellung von der
Bedeutung des Vollstreckungsvorganges hat.
2. Der Schuldner bzw. die angetroffene Person ist bei Zahlungsverweigerung zu fragen, ob zum
Zwecke der Auffindung von pfändbaren Gegenständen der Zutritt zur Wohnung und die
Pfändung von Gegenständen gestattet wird. Bei Zutrittsverweigerung sollte die angetroffene
Person darauf hingewiesen werden, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt
werden kann.
3. Trifft der Vollstreckungsbeamte den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte keine
Zahlung entgegengenommen werden oder eine Pfändung nicht durchgeführt werden, bzw.
reicht die Pfändung für die Forderung wegen derer gepfändet wurde zuzüglich der
Pfändungsgebühren nicht aus, so kann der Vollstreckungsbeamte die zum Hausstand des
Schuldners gehörende Person oder einen Bediensteten des Vollstreckungsschuldners nach dem
Arbeitgeber des Schuldners und/oder nach anderen Einkünften, aus denen der
Vollstreckungsschuldner den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreitet, befragen.
Die befragte Person ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunft freiwillig ist.
4. Wird niemand angetroffen, so hat der Vollstreckungsbeamte im Briefkasten eine kuvertierte
Zahlungsaufforderung zu hinterlassen. Mit dieser kann der Vollstreckungsbeamte seinen
nächsten Besuch (Datum, Uhrzeit) ankündigen und angeben, wann und wie er telefonisch oder
persönlich zu erreichen ist. Die Nachricht des Vollstreckungsbeamten kann im
Wiederholungsfalle auch den Hinweis der Beantragung einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung, bzw. bei Bußgeldforderungen, den Hinweis auf die Beantragung
der Erzwingungshaft und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, beinhalten.
§ 19
Teilzahlungen
1. Ist es dem Schuldner nicht möglich, den geschuldeten Betrag in einer Summe zu zahlen, ist
der Vollstreckungsbeamte befugt, Teilzahlungen einzuziehen, wenn:
a)
der Schuldner grundsätzlich zur Zahlung bereit ist,
b) der Forderungsbetrag nicht gefährdet erscheint,
c)
die Bezahlung des Gesamtbetrages innerhalb der in § 16 genannten Bearbeitungszeiten
erfolgt und außerdem
d) der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt und angenommen werden kann, dass im
Falle eines Pfandabstandes auch eine eidesstattliche Versicherung zu keinem Erfolg
führen wird bzw. die Vermögensauskunft vom Schuldner bereits abgenommen wurde
und sich daraus kein pfändbares Vermögen ergeben hat.
2. Kann die Forderung nicht innerhalb der in Abs. 1 c) genannten Frist eingezogen werden, ist
für die Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubes die Vollstreckungsbehörde
zuständig.
3. Der Vollstreckungsbeamte hat den Vollstreckungsschuldner darauf hinzuweisen, dass
während des Vollstreckungsaufschubes Säumniszuschläge (Anm. d. Schriftleitung: ist von der
Forderung abhängig) nach den gesetzlichen Vorschriften verwirkt sind.
4. Hat der Vollstreckungsbeamte zur Sicherung der Forderung einen Gegenstand gepfändet, ist
nach Zahlung des letzten Teilbetrages die Pfändung durch die Vollstreckungsbehörde
aufzuheben. Vor der Aufhebung der Pfändung hat sich die Vollstreckungsbehörde zu
überzeugen, dass zwischenzeitlich keine weiteren Forderungen gegen den
Vollstreckungsschuldner angefallen sind und zwischenzeitlich keine Anschlusspfändung
anderer Gläubiger ausgebracht wurde.
5. Befinden sich gepfändete Sachen des Vollstreckungsschuldners bei Zahlung des letzten
Teilbetrages im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde, so ist zu prüfen, ob an den Sachen
Pfändungspfandrecht weiterer Gläubiger bestehen. Bestehen keine weiteren Pfandrechte, so ist
die Sache dem Vollstreckungsschuldner gegen Quittung zu übergeben.
§ 20
Verrechnung von Teilbeträgen
1. Bei Teilzahlungen sind, soweit der Schuldner keine Bestimmung trifft, § 225
Abgabenordnung (AO) bzw. § 94 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder §
367 BGB zu beachten.*) (Dabei sind landesrechtl. Vorschriften insbes. bei Zwangsgeldern zu
beachten.)
2. Nach § 225 AO sind die Zahlungen zunächst auf die Zwangsgelder, die Kosten, die
Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge anzurechnen. Nach § 94 OWiG
sind Teilbeträge zunächst auf die Geldbußen, dann auf Nebenfolgen und zuletzt auf die Kosten
des Verfahrens anzurechnen. Nach § 367 BGB sind zunächst die Kosten, dann die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung zu tilgen.
§ 21
Durchsuchung
1. Wird keine freiwillige Zahlung geleistet, so hat der Vollstreckungsbeamte die Wohnung bzw.
die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, wenn der Schuldner oder bei seiner
Abwesenheit, eine haushalts- oder betriebsangehörende Person nicht widerspricht. Unter den
Wohnungsbegriff fallen alle Räumlichkeiten, die den häuslichen und beruflichen Zwecken
ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Büro- und
Geschäftsräume. Wohnung kann auch ein Wohnwagen sein. Will der Vollstreckungsbeamte
außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen pfänden (z. B, ein Fahrzeug auf unbefriedetem
Hof) ist ein Widerspruch unbeachtlich.
2. Wird die Durchsuchung nicht gestattet, so ist dies und deren Gründe in der Niederschrift
aufzunehmen. Ebenso, wenn während der Durchsuchung die Erlaubnis widerrufen wird.
In diesen Fällen hat der Vollstreckungsbeamte die Durchsuchung sofort einzustellen und die
Anwesenden
darauf
hinzuweisen,
dass
nach
Vorliegen
der
richterlichen
Durchsuchungsanordnung ggf. mit Hilfe der Polizei gewaltsam geöffnet und durchsucht
werden kann.
3. Liegt die richterliche Durchsuchungsanordnung (Durchsuchungserlaubnis) vor, so hat der
Vollstreckungsbeamte mit allen nunmehr gebotenen Mitteln den Vollstreckungsauftrag
auszuführen. Für die Öffnung von Türen und Behältnissen ist ein geeigneter Handwerker
heranzuziehen. Daneben ist noch eine erwachsene Person oder ein Gemeinde- oder
Polizeibeamter als Zeuge zuzuziehen. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben.
Dritte, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners
besitzen, haben die Wohnungsdurchsuchung zu dulden. Unbillige Härten sind gegenüber den
Mitgewahrsamsinhabern zu vermeiden.
§ 22
Gefahr im Verzug
1. Liegt Gefahr im Verzug vor, kann, selbst wenn von Anwesenden Zahlung, Pfändung und
Durchsuchung verweigert wird, die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume und
die Zwangsvollstreckung auch ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden.
2. Dies ist u. a. gegeben, wenn begründete Annahme besteht, dass während der mit der
vorherigen Einholung der richterlichen Erlaubnis verbundenen Zeitverzögerungen, der
Pflichtige pfändbare Gegenstände wegschafft, er sich ins Ausland absetzen will oder sein
Vermögen veräußert.
3. Eine gewisse Verzögerung der Vollstreckungsmaßnahme ist in Kauf zu nehmen, sie begründet
noch keine Gefahr im Verzug.
4. Über den Tatbestand der Gefahr im Verzug entscheidet der Vollstreckungsbeamte an Ort und
Stelle in eigener Zuständigkeit. Der Vollstreckungsbeamte hat die Vollstreckungsbehörde
unverzüglich wenn möglich noch am Tage der Pfändung, davon zu informieren, dass er eine
Durchsuchung ohne Einverständnis des Wohnungsinhabers vorgenommen hat und die Gründe
anzugeben, die ihn zur Annahme von Gefahr im Verzug veranlasst haben.
§ 23
Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten wegen der beabsichtigten
Zwangsvollstreckung
1. Wird gegen einen Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand
geleistet, darf er gegen den Schuldner Gewalt anwenden (Eigensicherung). Bei der
Gewaltanwendung ist der Vollstreckungsbeamte nicht befugt, Waffen zu verwenden.
Gewaltanwendung gegen einen gewahrsamsinhabenden Dritten ist nicht gestattet.
2. Wird Widerstand in der Schuldnerwohnung geleistet, ist die Gewaltanwendung durch den
Vollstreckungsbeamten nur aufgrund richterlicher Durchsuchungserlaubnis gestattet. Bei
Gefahr im Verzug gilt das oben gesagte.
3. Widerstand ist jedes Verhalten des Schuldners oder eines anwesenden Dritten, durch das die
Vollstreckung verhindert oder erschwert wird. Auch eine mündliche Bedrohung kann
Widerstand sein.
4. Der Vollstreckungsbeamte hat entweder zwei erwachsene Personen oder einen Polizei-/
Gemeindebeamten als Zeugen zuzuziehen, wenn
Widerstand geleistet wird oder damit gerechnet werden kann; auch dann, wenn der
Vollstreckungsbeamte den Widerstand selbst brechen könnte,
oder
in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder befriedetes Besitztum des
Vollstreckungsschuldners eine Vollstreckungshandlung vorgenommen -werden soll, ohne
dass der Schuldner oder eine andere erwachsene Person, die zu seinem Haushalt gehört
oder bei ihm beschäftigt ist, anwesend ist.
5. Wird Widerstand erst nach Aufnahme der Vollstreckungshandlung geleistet oder tritt die
Abwesenheit während der Vollstreckungshandlung ein, ohne dass Zeugen anwesend sind, so
ist die Maßnahme unverzüglich abzubrechen.
6. In Gegenwart der zugezogenen Zeugen soll der Vollstreckungsbeamte darauf hinweisen, dass
die Widerstandsleistung schwere strafrechtliche Folgen hat. Die Zeugen sollen die
Niederschrift mit unterschreiben, wenn in ihrer Gegenwart Widerstand geleistet wurde.
7. Wurde ein Vollstreckungsbeamter vom Schuldner beleidigt oder angegriffen, ist die
Vollstreckungsbehörde davon unverzüglich zu unterrichten. Eine unmittelbare Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft ist nicht gestattet.
8. Bei allen Maßnahmen hat die Eigensicherung des Vollziehungsbeamten oberste Priorität.
Maßnahmen dürfen nur dann eingeleitet werden, wenn keine offensichtliche Gefahr für den
Vollziehungsbeamten besteht.
§ 24
Tod des Vollstreckungsschuldners, Insolvenzverfahren
1. Ist der Vollstreckungsschuldner gestorben, so ist der Auftrag zurückzugeben.
2. Wurde die Zwangsvollstreckung noch zu Lebzeiten des Schuldners begonnen, kann sie nach
dessen Tod in den Nachlass fortgesetzt werden.
3. Wird derer Vollstreckungsbeamten vor Beginn der Vollstreckung urkundlich nachgewiesen,
dass eine Verfügung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegt oder die Voraussetzungen nach §
305 a InsO gegeben sind bzw. über das Vermögen des Schuldners, in das vollstreckt werden
soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so hat er die Vollstreckungsbehörde
unverzüglich, soweit möglich mit Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens, davon zu
unterrichten. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
4. Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich auszuführen, wenn dem Vollstreckungsbeamten
bekannt wird, dass beabsichtigt ist, das Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen.
§ 25
Pfändung
1. Wird keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung geleistet und liegt kein Fall von §§ 19 und 24
vor, so wird die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in bewegliche Sachen des Schuldners
durchgeführt bzw. fortgesetzt. Wendet der Vollstreckungsschuldner ein, der zu vollstreckende
Anspruch bestehe nicht oder nicht in voller Höhe, so hat ihn der Vollstreckungsbeamte an die
Vollstreckungsbehörde zu verweisen. Ungeachtet dieser Einwendungen hat er die
Vollstreckung bis zur Rücknahme des Vollstreckungsauftrages fortzusetzen.
Dies gilt nicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts (vgl. 1 Nr.
3). Erhebt der Schuldner hier Einwendungen gegen die beizutreibenden bürgerlich-rechtlichen
Forderungen, ist die Vollstreckung einzustellen. Die Einwendungen des Schuldners und die
Einstellung der Vollstreckung sind zu protokollieren. Dies gilt auch dann, wenn die
Einwendungen offensichtlich unberechtigt sind.
2. Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt dadurch, dass der Vollstreckungsbeamte die Sachen
in Besitz nimmt.
3. Geld, Kostbarkeiten, wie z. B. Schmuck, Edelmetalle und Wertpapiere sind vom
Vollstreckungsbeamten mitzunehmen. Andere gepfändete Gegenstände bleiben vorläufig im
Gewahrsam des Schuldners, sofern dadurch die Zwangsvollstreckung nicht gefährdet
erscheint.
4. Werden Pfandstücke beim Schuldner belassen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie
durch Pfandsiegel kenntlich gemacht wird. Das Pfandsiegel ist so anzubringen, dass es jedem
Dritten erkennbar ist, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet. Das Siegel muss mit der
Pfandsache verbunden sein und soll so angebracht werden, dass die Sache nicht beschädigt
wird.
5. Ist bei einer Mehrzahl von Sachen das Anbringen eines Pfandsiegels an jedem Stück
untunlich, so reicht ein gemeinschaftliches Pfandsiegel dann, wenn es so angelegt wird, dass
darüber keine Zweifel bestehen, weiche Sachen gepfändet sind.
6. Werden Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen, ist dieser oder die anwesende
erwachsene Person zu belehren, dass die gepfändete Sache nun im Besitz der
Vollstreckungsbehörde sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner die
gepfändeten Gegenstände pfleglich zu behandeln hat, sich jeder Verfügung darüber zu
enthalten hat sowie die Beschädigung oder die Entfernung der angebrachten Pfandsiegel
strafrechtliche Folgen haben kann.
7. Sind Pfandsiegel beschädigt oder entfernt und erhält der Vollstreckungsbeamte davon
Kenntnis, so hat er unverzüglich neue Pfandsiegel anzubringen und der
Vollstreckungsbehörde dies mitzuteilen.
8. Die Aufhebung einer Sachpfändung obliegt der Vollstreckungsbehörde.
§ 26
Schätzung der Pfandsachen
1. Der Vollstreckungsbeamte schätzt die Sache auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert. Der Wert
ist in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Ist eine sofortige Schätzung nicht möglich, ist sie
unverzüglich nachzuholen und nachträglich das Protokoll. zu ergänzen.
2. Die Schätzung von Wertsachen (z. B. Schmuck, Teppiche) oder Gegenständen, zu deren
Schätzung es besonderer Sachkunde bedarf, ist von einem Sachverständigen durchzuführen.
Bei Gold- und Silbersachen, anderen Edelmetallen und Edelsteinen ist der Verkaufswert, als
auch Materialwert zu schätzen.
3. Bei der Schätzung ist der Beschaffenheit und dem Zustand der Sache sowie allgemein
wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Persönliche Verhältnisse bleiben
unberücksichtigt.
4. Eine wiederholte Schätzung soll nur dann erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass sich der
Marktwert der gepfändeten Gegenstände gegenüber der ersten Schätzung wesentlich geändert
hat. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn zwischen Pfändung und Verwertung ein längerer
Zeitraum liegt. Eine Neuschätzung nach einem erfolglosen Verwertungsversuch mit dem Ziel,
die Sache verwertbar zu machen, ist nicht statthaft.
5. Eine offenbar unrichtige Schätzung oder ein offenbarer Schreibfehler kann jederzeit berichtigt
werden.
6. Eine nachträgliche Schätzung, eine Nachschätzung sowie die Berichtigung einer Schätzung,
sind dem Schuldner unverzüglich, auf jeden Fall rechtzeitig vor der Verwertung durch den
Vollstreckungsbeamten mitzuteilen.
§ 27
Unpfändbare Sachen
1. Die in §§ 811 Zivilprozessordnung (ZPO) und teilweise in dem jeweiligen
Vollstreckungsgesetz aufgeführten unpfändbaren Sachen unterliegen nicht der Pfändung und
zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner der Pfändung zustimmen würde.
2. Unpfändbar sind ferner:
Gegenstände, soweit sie als Zubehör eines Grundstücks gelten,
Postsendungen, die sich im Gewahrsam der PostAG befinden,
Güter, die sich im Gewahrsam einer Spedition befinden,
Sachen, die voraussichtlich nicht verwertet werden können, oder deren Veräußerung
unzulässig ist,
die von der Rechtsprechung bestimmten unpfändbaren Gegenstände.
§ 28
Gewahrsam
1. Bewegliche pfändbare Sachen, die sich im Gewahrsam (in der tatsächlichen Gewalt) des
Schuldners befinden, können grundsätzlich gepfändet werden. Der Vollstreckungsbeamte hat
nicht zu prüfen, ob diese Gegenstände auch tatsächlich zum Vermögen des
Pfändungsschuldners gehören, bzw. dessen Eigentum sind. Behauptet der
Vollstreckungsschuldner, die gepfändete Sache gehöre einem Dritten, und legt er dafür
Urkunden vor, so sollte der Vollstreckungsbeamte diese Belege im Original oder in Kopie zur
Vorlage an die Vollstreckungsbehörde an sich nehmen. und den Vollstreckungsschuldner
bescheiden, der weitere Fortgang werde von der Vollstreckungsbehörde geprüft und
entschieden. Findet jedoch der Vollstreckungsbeamte im Gewahrsam des Schuldners Sachen,
bei denen nach den besonderen Umständen des Falles außer Zweifel steht, dass sie nicht dem
Schuldner gehören, so hat der Vollstreckungsbeamte von der Pfändung solcher Sachen
abzusehen.
2. Sachen, die im Gewahrsam eines Dritten sind, können gepfändet werden, wenn der
Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe bereit ist. Befindet sich die Sache im gemeinsamen
Gewahrsam des Schuldners als auch eines Dritten, kann nur gepfändet werden, wenn der
Dritte zustimmt.
3. Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Schuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind so zu
behandeln, als ob sie sich im Gewahrsam des Schuldners befänden.
4. Widerspricht ein Dritter der beabsichtigten Pfändung von Sachen mit der Begründung, diese
im Gewahrsam oder Mitgewahrsam zu haben, ist von einer Pfändung vorläufig abzusehen; der
Dritte ist aufzufordern innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Nachweis über seine
Angaben der Vollstreckungsbehörde vorzulegen.
5. Hausangestellte und andere Personen in abhängiger Stellung können keinen Gewahrsam an
Sachen haben, die ihnen überlassen wurden. Der Vollstreckungsbeamte kann daher die
Pfändung durchführen und ggf. Widerstand brechen, selbst wenn eine oben genannte Person
widerspricht.
§ 29
Zwangsvollstreckung gegen Eheleute
1. Ist der Schuldner verheiratet, hat der Vollstreckungsbeamte davon auszugehen, dass die
Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, so lange nichts
Gegenteiliges durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.
2. Bei der Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung hat der Vollstreckungsbeamte in
gleicher Weise vorzugehen, wie bei einer Einzelperson, d. h., der Schuldner wird als
Gewahrsamsinhaber und Besitzer sämtlicher beweglicher Sachen angesehen, die sich im
Besitz eines oder beider Ehegatten befinden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um
ausschließlich persönliche Gegenstände handelt und/oder die Eheleute getrennt leben
(Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich).
3. Eigentumsvermutung und Gewahrsamsbestimmungen gelten nicht für eheähnliche
Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften, zusammenlebende Verwandte und ähnliche
häusliche Gemeinschaften.
4. Bei Gütergemeinschaft kann nur gepfändet werden, wenn der Auftrag gegen die Person
gerichtet ist, die das Vermögen verwaltet.
5. Für 'Vollstreckung gegen Ehegatten, die im Güterstand
Vermögensgemeinschaft leben, wird auf § 744 a ZPO verwiesen.
der
Eigentums-
und
§ 30
Auswahl der Pfandgegenstände
1. Der Vollstreckungsbeamte wählt die zu pfändenden Gegenstände nach pflichtgemäßem
Ermessen aus, sofern ihm die Vollstreckungsbehörde keine besondere Anweisung gegeben
hat. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der
beizutreibenden Ansprüche einschließlich Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten erforderlich
ist. Der Vollstreckungsbeamte rechnet deshalb den von ihm geschätzten, voraussichtlich
erzielbaren Erlös der Pfandstücke laufend zusammen und vergleicht diese Summe mit dem
beizutreibenden Betrag, um Überpfändungen zu vermeiden. Ist nur ein pfändbarer Gegenstand
vorhanden, dessen Wert den zu vollstreckenden Anspruch ggf. erheblich übersteigt, so kann er
dennoch gepfändet werden.
2. Sachen, deren Aufbewahrung oder Fortschaffen unverhältnismäßige Kosten verursachen
würden oder deren Verwertung schwierig wäre, sind nur zu pfänden, wenn andere Sachen
nicht in ausreichendem Masse vorhanden sind.
3. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der Sache einen Überschuss über die
Kosten nicht erwarten lässt. Pfändbare Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat des Schuldners
gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden,
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass der voraussichtliche Erlös außer Verhältnis steht.
§ 31
Anschlusspfändung, Nachpfändung, Doppelpfändung,
Austauschpfändung, Vorwegpfändung, Hilfspfändung, Überpfändung
1.
Ist ein Gegenstand bereits gepfändet, kann er nochmals gepfändet werden
(Anschlusspfändung). Erfolgt die Pfändung für einen anderen Gläubiger und durch einen
anderen Vollstreckungsbeamten bzw. durch einen Gerichtsvollzieher, ist diesem, wie dem
Schuldner ein Pfändungsprotokoll zuzustellen. Die Anschlusspfändung ist wie eine
Erstpfändung vorzunehmen.
2. Muss angenommen werden, dass die Erstpfändung zur Tilgung des geschuldeten
Pfändungsbetrages nicht ausreicht, so hat der Vollstreckungsbeamte weitere Gegenstände zu
pfänden (Nachpfändung).
3. Eine Doppelpfändung liegt dann vor, wenn dieselbe Sache gegen verschiedene Schuldner (z.
B. Eheleute) gepfändet wird. Es handelt sich um zwei Pfändungen mit zwei
Pfändungsprotokollen. Es reicht jedoch aus, dass nur ein Pfandsiegel angebracht wird.
4. Eine Sache, die als persönlicher Gebrauchsgegenstand, als dem Haushalt dienende Sache oder
als Arbeitsgerät unpfändbar ist, kann dann gepfändet werden, wenn vor der Wegnahme dieses
Gegenstandes der Schuldner ein Ersatzstück erhält, das den gleichen Zweck erfüllt, oder ihm
ein Geldbetrag zur Beschaffung des Ersatzstückes überlassen wird. Dieser Geldbetrag ist
unpfändbar.
Eine Austauschpfändung soll nur dann vorgenommen werden, wenn erwartet werden kann,
dass der Versteigerungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigt.
5. Wenn erwartet werden kann, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, kann sie gepfändet
werden, sie bleibt aber im Gewahrsam des Schuldners (Vorwegpfändung). Wird die Sache
jedoch innerhalb eines Jahres nicht pfändbar, muss der Vollstreckungsbeamte die Pfändung
aufheben. Ist eine bewegliche Sache zwar im Moment pfändbar, ist aber bekannt dass sie
demnächst unpfändbar wird, muss die Pfändung unterbleiben. Maßgebend ist hierbei der
Zeitpunkt der Pfändung.
6. Papiere, die nur eine Forderung beweisen, z. B. Sparbücher oder Pfandscheine, können nicht
nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung beweglicher Sachen gepfändet werden,
weil sie keine Wertpapiere i. S. d. ZPO sind. Der Vollstreckungsbeamte kann sie jedoch
vorläufig in Besitz nehmen. Sie sind unverzüglich der Vollstreckungsbehörde abzuliefern (=
Hilfspfändung).
7. Bei der Pfändung hat der Vollstreckungsbeamte zu prüfen, ob der Wert bzw. der
voraussichtliche Erlös der gepfändeten Sache den Pfändungsbetrag zuzüglich Kosten und
Auslagen deckt. Ist jedoch nur ein pfändbarer Gegenstand vorhanden, dessen Wert den
vollstreckbaren Anspruch voraussichtlich erheblich übersteigt, so darf dieser trotzdem
gepfändet werden; es liegt keine Überpfändung vor.
§ 32
Pfändung von Kraftfahrzeugen
1. Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeuges hat der Vollstreckungsbeamte die Fahrzeugpapiere
(Kfz-Schein und -Brief) möglichst an sich zu nehmen. Findet er sie nicht, hat er den Schuldner
oder die anwesende Person nach deren Verbleib zu befragen. Das Ergebnis ist in das
Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Sind die Papiere angeblich bei einem Dritten, ist der Name
und die Anschrift, sowie die Gründe, warum diese sich dort befinden, im Protokoll
aufzunehmen.
2. Nur in Ausnahmefällen ist das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. In diesem
Falle ist die zuständige Zulassungsstelle ohne Verzug von der Pfändung zu unterrichten.
3. Um ein unbefugtes Benutzen des mit Pfandsiegel gepfändeten Fahrzeuges zu unterbinden
bzw. wenn der Vollstreckungsbeamte die Befriedigung der Gläubigerinteressen gefährdet
sieht, kann er den Ventilwächter oder Ähnliches an dem vorderen der Fahrbahn abgewandten
Reifen anbringen.
Auf die Blockierung des Fahrzeugreifens muss mittels entsprechender Warnplakette auf
beiden vorderen Seitenfenstern des Fahrzeuges hingewiesen werden.
4. Das Kraftfahrzeug darf, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum steht, den Verkehr nicht
behindern. Es darf nicht im Halte- oder Parkverbot blockiert werden, da dem Benutzer so die
Möglichkeit genommen wird, diese Ordnungswidrigkeit zu beseitigen. Ist das Fahrzeug in
„unsicheren Gebieten" der Gemeinde/Stadt abgestellt, ist von dem Anbringen einer Parkkralle
abzusehen, um evtl. Schadensersatzansprüche an die Vollstreckungsbehörde auszuschließen.
5. Der Vollstreckungsbeamte hat die Leitung der Vollstreckungsbehörde unverzüglich von der
Pfändung und Blockierung zu unterrichten. Von dort aus wird das örtliche Ordnungsamt und
die zuständige Polizeistelle über die Maßnahme unterrichtet.
6. Die Blockierung des Fahrzeuges mit dem Ventilwächter oder ähnlichen Maßnahmen ist in der
Niederschrift über eine Pfändung aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Schuldner
unverzüglich auszuhändigen, notfalls sofort zuzustellen. Eine Benachrichtigung über die
Blockierung des Fahrzeuges ist beizufügen. Die Blockierung eines Fahrzeugs muss vorab mit
der Vollstreckungsbehörde abgestimmt werden.
7. Führt das Anlegen des Ventilwächters oder Ähnlichem nicht zum angestrebten Erfolg oder
liegt ein anderer wichtiger Grund vor, z. B. Ziffer 4, ist das Fahrzeug zu entfernen. Der
Vollstreckungsbeamte darf das Fahrzeug nicht selbst steuern. Vielmehr ist ein geeignetes
Abschleppunternehmen zu beauftragen, das das Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz
abstellt.
8. Der Vollstreckungsbeamte hat vor dem Abschleppen das Fahrzeug nach sichtbaren
Schäden/Mängeln zu überprüfen. Werden solche festgestellt, sind diese im
Pfändungsprotokoll zu vermerken.
§ 33
Verwertung
1. Die Anordnung zur Verwertung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde.
2. Die Verwertung der gepfändeten Sache erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung.
Daneben kann sie durch freihändigen Verkauf erfolgen.
3. Bei der Verwertung darf der beauftragte Vollstreckungsbeamte, seine Hilfskräfte und deren
Angehörige selbst oder durch beauftragte Dritte nicht mitbieten.
4. Für die Verwertung kann von der Vollstreckungsbehörde ein Vollstreckungsbeamter
beauftragt werden, auch wenn dieser die Gegenstände nicht selbst gepfändet hat.
§ 34
Ort und Zeit der Versteigerung
1. Kraftfahrzeuge werden am jeweiligen Verwahrungsort, sperrige Gegenstände (z. B. Möbel)
können mit Einverständnis des Schuldners bei diesem versteigert werden, im übrigen erfolgt
die Versteigerung in der Dienststelle.
2. Im Wege der Amtshilfe kann auch die Gerichtsvollzieherstelle oder ein öffentlich bestellter
Versteigerer ersucht werden, die Versteigerung durchzuführen. Die Entscheidung liegt bei der
Vollstreckungsbehörde, die auch die entsprechenden Schritte einleitet.
3. Die Versteigerung wird frühestens nach Ablauf einer Woche nach der Pfändung durchgeführt,
es sei denn, es handelt sich um leicht verderbliche Waren.
4. Der Zeitpunkt der Versteigerung ist dem Schuldner rechtzeitig von der Vollstreckungsbehörde
bekannt zu geben.
§ 35
Öffentliche Bekanntmachung
1. Die Versteigerung ist von der Vollstreckungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die
Bekanntmachung wird in der Regel vom Vollstreckungsinnendienst veranlasst. Sie muss
enthalten:
Ort, Tag und Uhrzeit der Versteigerung,
die allgemeine Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände, die voraussichtlich zur
Versteigerung kommen,
Hinweis, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführt wird,
Gewährausschluss, dass die gepfändeten Gegenstände tatsächlich zur Versteigerung
kommen.
2. Die Bekanntmachung muss rechtzeitig, spätestens am Tag vor der Versteigerung, erfolgen.
und zwar in ortsüblicher Weise.
§ 36
Durchführung der Versteigerung
1. Zu Beginn der Versteigerung ist von dem Vollstreckungsbeamten, der die Versteigerung
durchführt, zu verkünden:
dass die zu versteigernden Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet
wurden und sich daher die Gewährleistung für Ansprüche jeglicher Art nicht nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der ZPO richten.
2. Die Gegenstände sind einzeln unter Angabe des Mindestgebots auszubieten. Dieses
Mindestgebot ist mindestens die Hälfte des geschätzten, gewöhnlichen Verkaufswertes, Unter
diesem Wert darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter
ihrem gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
3. Dem Meistbietenden ist nach dreimaligem Aufruf der Zuschlag zu erteilen. Das Gebot ist
sofort in bar zu erbringen.
4. Der Schuldner kann bei der Versteigerung mitbieten. Erhält er den Zuschlag und reicht sein
Gebot nicht aus, ist der Gegenstand erneut zu pfänden.
5. Erweist sich beim Versteigerungstermin, dass der ursprünglich geschätzte Verkaufswert zu
hoch war und wird neu geschätzt, ist der neue Wert zuerst dem Vollstreckungsschuldner
mitzuteilen. Ggf. ist die Versteigerung dieses neu geschätzten Gegenstandes zurückzustellen.
6. Die Personalien des Ersteigerers sind im Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Werden Waffen
versteigert, hat sich der Vollstreckungsbeamte außerdem davon zu überzeugen, dass der
Ersteigerer im Besitz eines Waffenscheins ist.
§ 37
Versteigerungsprotokoll
1. Unmittelbar nach der Versteigerung soll ein Versteigerungsprotokoll angefertigt werden.
Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:
Name des Schuldners,
Tag der Versteigerung,
Gegenstände, die versteigert wurden,
Gesamterlös,
Gesamtbetrag der Forderungen einschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit der
Versteigerung angefallen sind.
2. Der Schuldner erhält eine Mehrfertigung des Protokolls.
3. Dem Ersteigerer ist eine Quittung über den bezahlten Betrag sowie eine Bestätigung über den
Erwerb des Gegenstandes im Wege der Zwangsversteigerung, bei Fahrzeugen außerdem der
Kraftfahrzeugschein und der Fahrzeugbrief, gegen Empfangsbestätigung, auszuhändigen.
§ 38
Freihändiger Verkauf
1. Freihändiger Verkauf findet statt;
bei Wertpapieren,
bei Gold- und Silberwaren, wenn bei der Versteigerung ein dem Gold-/Silberwert
entsprechendes Gebot nicht angegeben wurde,
bei Pfandgegenständen, die
zugeschlagen werden konnten,
wenn ihn die Vollstreckungsbehörde aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen anordnet.
trotz
zweimaligen
Versteigerungsversuchen
nicht
2. Beim freihändigen Verkauf hat der Vollstreckungsbeamte darauf zu achten, einen möglichst
hohen Betrag zu erzielen. Die Bestimmungen über das Mindestgebot finden beim freihändigen
Verkauf entsprechende Anwendung.
§ 39
Protokoll über freihändigen Verkauf
Das Protokoll hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angaben des Mindestgebotes,
Grund des freihändigen Verkaufs,
Hinweis, dass eine Gewährleistung nicht übernommen wird,
Unterschrift des Käufers.
§ 40
Abholung von herauszugebenden beweglichen Sachen beim Drittschuldner
Nach Pfändung eines Herausgabeanspruchs kann die Vollstreckungsbehörde den
Vollstreckungsbeamten beauftragen, die Sache beim Drittschuldner abzuholen. Zu
Zwangsmassnahmen gegen den Drittschuldner ist der Vollstreckungsbeamte in diesem Falle
nicht befugt. Weigert sich der Drittschuldner, die Sache herauszugeben, oder behauptet er, sie
nicht oder nicht mehr zu besitzen, so vermerkt der Vollstreckungsbeamte dies in seiner
Niederschrift.
Teil II
§ 41
Zustellung
1. Der Vollstreckungsbeamte kann mit der Zustellung von Schriftstücken beauftragt werden.
Zustellungen von Bescheiden und anderen Schriftstücken hat der Vollstreckungsbeamte
unverzüglich vorzunehmen.
2. Der Vollstreckungsbeamte vermerkt auf der Empfangsbestätigung die Uhrzeit der Zustellung
und den Namen der Person, die das Schriftstück in Empfang genommen hat.
3. Bei Zustellung an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts erfolgt die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.
§ 42
Ort der Zustellung
Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, in
der Regel wird dies in seiner Wohnung bzw. in seinen Geschäftsräumen sein.
§ 43
Ersatzzustellung
1. Kann der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen werden, so kann das Schriftstück
a) einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder
b) einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen oder
c) dem Vermieter der Wohnung (nicht der Geschäftsräume) gegen Unterschrift ausgehändigt
werden.
2. Die Ersatzperson ist darüber zu unterrichten, dass sie nicht nur zur Annahme, sondern auch zur
Aushändigung an den Empfänger verpflichtet ist. Eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen,
wenn der Empfänger verstorben ist.
§ 44
Niederlegung
1. Ist weder eine persönliche noch eine Ersatzzustellung möglich, kann das Schriftstück
niedergelegt werden.
2. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung in der bei einem gewöhnlichen Brief
üblichen Weise dem Empfänger zuzuleiten.
§ 45
Annahmeverweigerung
1. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück an
Ort und Stelle zurückzulassen. Die Zustellung ist damit bewirkt.
2. Grund und Form der Zurücklassung sind vom Vollstreckungsbeamten zu vermerken.
§ 47
Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am 23.06.2015 in Kraft.