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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt I. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens II. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
121 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
18.06.15, 15:06
Aktualisiert
18.06.15, 15:06
Beschlussvorlage (Bürgerbegehren zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt
I.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
II. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt
I.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
II. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt
I.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
II. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt
I.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
II. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 285/2015 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 10.06.2015 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Dezernat 6 Termin 23.06.2015 gez. Erner, Bürgermeister BM 18.06.2015 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bürgerbegehren zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt I. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens II. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Das Bürgerbegehren zur Erhaltung der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt ist zulässig. Bei Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Rat eine der folgenden Entscheidungen zu treffen: 2.1 Dem Bürgerbegehren wird entsprochen. 2.2 Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen. 2.3 Der Rat und die Vertreter des Bürgerbegehrens führen einen Konsens herbei. Hierzu wird eine vertretungsberechtigte Gruppe des Rates gewählt und der Verhandlungsauftrag wird definiert. Begründung: Die Interessengemeinschaft zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt hat ein Bürgerbegehren initiiert, das den Erhalt der Hauptschule in Lechenich, der Realschulen in Lechenich und Liblar und der Gymnasien in Lechenich und Liblar zum Ziel hat. Voraussetzungen für das Bürgerbegehren Nach § 26 Abs. 1 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Für das Bürgerbegehren müssen nach § 26 Abs. 2 GO NRW folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, - die zur Entscheidung bringende Frage enthalten, - eine Begründung enthalten, - eine Kostenschätzung der verlangten Maßnahme enthalten und - bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Nach § 26 Abs. 3 GO NRW muss in Gemeinden bis 50.000 Einwohner das Bürgerbegehren von 7 % der Bürger unterzeichnet sein. Die Unterschriftenlisten müssen den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Unterzeichner enthalten. Bei Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern ist das Bürgerbegehren von mind. 6 % der Bürger zu unterzeichnen. Das Bürgerbegehren darf nicht unter den Negativ-Katalog des § 26 Abs. 5 GO NRW fallen; darin sind die Tatbestände aufgeführt, gegen die ein Bürgerbegehren unzulässig ist. Prüfung der Zulässigkeit Nach § 26 Abs. 6 GO NRW stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Bei dieser förmlichen Feststellungsentscheidung besteht weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum. Es ist ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu befinden ( reine Rechtsentscheidung). Nach meiner Auffassung ist das Bürgerbegehren zulässig. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens istl Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Die Verwaltung hat die in § 26 GO NRW festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens einzeln geprüft. Die Zulässigkeit ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Das Bürgerbegehren - ist schriftlich eingereicht worden, -2- - enthält die zur Entscheidung zu bringende Frage, die eindeutig mit Ja oder Nein beantwortet werden kann - enthält eine Begründung. - Die Interessengemeinschaft hat drei Personen benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. - Das Bürgerbegehren ist schriftlich eingereicht worden. - hat die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von unterzeichnenden Bürgern erreicht. Erforderlich waren 7 % der Wahlberechtigten, da die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt am 01.06.2015 49823 betrug. Eingereicht wurden bis zum 16.06.2015 insgesamt 5.293 Unterschriften. Das Ratsbüro hat 2983 Unterschriften geprüft, hiervon waren 66 Unterschriften ungültig. Das erforderliche Quorum in Höhe von 7 v. H. der Wahlberechtigten (Stand 08.06.2015 betrug die Zahl der Wahlberechtigten in Erftstadt 41.443 Personen) in Höhe von 2901 Unterschriften wurde erreicht, da die Zahl der gültigen Unterschriften 2917 betrug. Die verbleibenden eingereichten 2310 Unterschriften wurden, da gesetzlich nicht erforderlich und zeitlich nicht möglich, nur grob auf offensichtliche Ungültigkeit geprüft. Nach dieser groben Prüfung sind hiervon ca. 370 Unterschriften ungültig. - Das Bürgerbegehren ist nicht durch den Negativ-Katalog des § 26 Abs. 5 GO NRW ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren erfüllt die Voraussetzungen, die für eine Entscheidung über seine Zulässigkeit erforderlich sind. Verzicht auf einen Kostendeckungsvorschlag Bis 2011 musste ein Begehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, einen Kostendeckungsvorschlag enthalten. Durch die Änderung des § 26 GO NRW ist dieses Erfordernis entfallen. Die Landesregierung hat im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.20111 nicht gänzlich auf eine Angabe zu den Kosten verzichtet. Die Verwaltung ist in der Pflicht bei zusätzlichen Kosten, eine Kostenschätzung zu erstellen und zu veröffentlichen. Im vorliegenden Fall zielt das Bürgerbegehren auf den Erhalt des Status quo ab. Die für den Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden weiterführenden erforderlichen Kosten sind in den Haushaltsplanungen und Wirtschaftsplänen für das laufende Jahr sowie die Folgejahre enthalten. Derzeit sind noch keine Beschlüsse zur Veränderung der Schullandschaft getroffen, (Standortfrage, Wegfall einer oder mehrerer Schulen, Veränderung bei den Schülertransportkosten, erforderliche Umbauten etc.) dass es der Verwaltung nicht möglich ist, die finanziellen Veränderungen zu kalkulieren und darzustellen. Konsequenzen aus dem zulässigen Bürgerbegehren -3- Bei einem zulässigen Bürgerbegehren hat der Rat eine der folgenden Entscheidungen in seiner Sitzung am 23.06.2015 zu treffen: : 1. Das Bürgerbegehren zum Erhalt der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt ist zulässig. 2.1 Dem Bürgerbegehren wird entsprochen = Ja. Damit wird der Bestand der bestehenden weiterführenden Schulen in Erftstadt für die nächsten 24 Monate ab Ratsbeschluss in ihrem Bestand geschützt. alternativ 2.2 Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen = Nein Damit kommt es innerhalb von drei Monaten nach Ratsbeschluss zum Bürgerentscheid. Der Rat bleibt offen in seiner Entscheidung die Schullandschaft in der Stadt Erftstadt ohne Beschränkung, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen, zu verändern. 2.3 Der Rat und die Vertreter des Bürgerbegehrens führen einen Konsens herbei. Hierzu wird eine vertretungsberechtigte Gruppe des Rates gewählt und der Verhandlungsauftrag wird definiert. Die Frist von drei Monaten zur Durchführung eines Bürgerentscheides ist auch in diesem Fall zwingend einzuhalten In Vertretung (Erner) -4-