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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Entfernung eines Baumes in E.-Dirmerzheim, Ecke Mellerweg / Cäcilienweg)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
15.09.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
09.07.15, 15:04
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Entfernung eines Baumes in E.-Dirmerzheim, Ecke Mellerweg / Cäcilienweg) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Entfernung eines Baumes in E.-Dirmerzheim, Ecke Mellerweg / Cäcilienweg)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 167/2015 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 19.03.2015 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 09.04.2015 BM Datum Freigabe -100- gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 12.05.2015 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Entfernung eines Baumes in E.-Dirmerzheim, Ecke Mellerweg / Cäcilienweg Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Auf dem städt. Grundstück im Mellerweg Ecke Cäcilienweg (Gemarkung: Dirmerzheim, Flur: 3, Flurstück: 49) steht eine Platane (Platanus acerifolia), die einen Stammumfang von 3,10 m aufweist und somit unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) fällt. Das betreffende Grundstück grenzt direkt an das der Antragsteller an. Aufgrund der von dem städt. Baum ausgehenden Beeinträchtigungen setzen sich die Antragsteller mit der Gartenbauabteilung (65.2) in Verbindung. Es erfolgte im Dezember 2014 ein gemeinsamer Ortstermin, bei dem die bestehende Problematik von beiden Seiten ausführlich geschildert und diskutiert worden ist. Teile der Baumkrone ragen auf das benachbarte Grundstück und über das Wohngebäude, so dass insbesondere zu Zeiten des Laub-/ Fruchtfalls ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht. Die dem Baum zugewandten Räume sind nach Angabe der Antragsteller nur mit künstlichem Licht nutzbar. Im Weiteren ging es um durch Taubenkot verursachte Verunreinigungen und um wurzelbedingte Unebenheiten im unmittelbaren Baumumfeld. Zu diesem Zeitpunkt bestand in Bezug auf Rückschnittarbeiten aus fachlicher Sicht jedoch kein Handlungsbedarf. Ausreichende Dach- und Fassadenabstände waren gegeben. Die geschilderten und sicherlich auch zutreffenden Beeinträchtigungen gehören zur Kehrseite erstrebenswerter Begrünung und des Lagevorteils des Wohnens in einer begrünten Umgebung. Letztendlich gehören Laub- und Fruchtfall zu den natürlichen Lebensäußerungen der Bäume und lassen sich nicht durch Rückschnitte (wie im Antrag gefordert) beheben oder auf ein Minimum reduzieren. Unabhängig von der Baumschutzsatzung sind grundsätzlich keine starken Einkürzungen (Kappungen) an Bäumen durchzuführen, da sie nach geltenden Regelwerken (u.a. ZTV-Baumpflege) als baumzerstörend gelten. Positive Effekte, die man sich von starken Rückschnitten erhofft, bleiben ohnehin aus. Es bilden sich in der Folge dichtere Kronen (die weniger Licht durchlassen), große Blattmassen und Faulstellen, die schließlich auch zu enormen Folgekosten führen. Die Problematik mit Taubenkot tritt häufig im Umfeld von Bäumen auf, da die Tiere diese als Ruheund Niststätte aufsuchen. Dies kommt insbesondere in Alleebereichen oder aber auf Friedhöfen vor. Auch wenn verunreinigte Fahrzeuge oder Grabstätten ein Ärgernis sind, so lassen sich aus diesem Grund keine Rückschnitte rechtfertigen. Die bei dem Ortstermin angesprochenen wurzelbedingten Unebenheiten im Baumumfeld sind zeitnah durch die städt. Dienste (65.4) reguliert und beseitigt worden. Den Antragstellern wurde zudem ein fachgerechter Rückschnitt für das Frühjahr 2015 in Aussicht gestellt, der inzwischen von der Baumpflegefirma Bollmann ausgeführt worden ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei der Platane um einen sehr prägenden Baum handelt, den es langfristig zu erhalten gilt. Obwohl weder aus rechtlicher noch aus fachlicher Sicht Handlungsbedarf bestand, ist (um dem Antragsteller ein Entgegenkommen zu signalisieren) ein fachgerechter Rückschnitt erfolgt. Mit dieser Pflegemaßnahme sind die aus fachlicher Sicht zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden. Weitere Rückschnitte sind als baumschädigend anzusehen und können daher ebenso wenig wie eine Fällung in Betracht gezogen werden. In Vertretung (Hallstein) -2-