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Beschlussvorlage (Verkehrsrechtliche Anordnungspraxis für innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h im Stadtgebiet)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
05.05.2015
Erstellt
04.05.15, 15:38
Aktualisiert
04.05.15, 15:38
Beschlussvorlage (Verkehrsrechtliche Anordnungspraxis für innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h im Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Verkehrsrechtliche Anordnungspraxis für innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h im Stadtgebiet)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 208/2015 Az.: 6610-06 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 16.04.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 28.04.2015 Datum Freigabe -100- gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 05.05.2015 Bemerkungen zur Kenntnis Verkehrsrechtliche Anordnungspraxis für innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h im Stadtgebiet Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: X Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja X Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Das Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 09.04.2015 zur Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen wird ebenso zur Kenntnis genommen, wie ein in der Sache ergangenes Antwortschreiben des Bürgermeisters der Stadt Erftstadt an den Landrat vom 27.04.2015. Begründung: In seinem Schreiben bezieht der Rhein-Erft-Kreis Stellung zur örtlich gängigen Anordnungspraxis im Hinblick auf Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Insbesondere thematisiert der Rhein-Erft-Kreis hierbei den Streckenzug Carl-Schurz-Straße/Köttinger Straße im Ortsteil Liblar und bittet in Ausführung dortiger Rechtsauffassung diesbezüglich um Aufhebung der hier bestehenden Geschwindigkeitsherabsetzung auf 30 km/h. In Anbetracht aktuell einhelliger Reformbestrebungen aller Verkehrsminister (Bund und Länder), die kurzfristig einen neuen Rechtsrahmen zur unbürokratischen Ermöglichung von Tempo-30-Zonen auch auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen herbeiführen wollen, hat der Bürgermeister der Stadt Erftstadt in einem Antwortschreiben an den Landrat darum gebeten, im Hinblick auf den angesprochenen Streckenabschnitt Carl-Schurz-Straße/Köttinger Straße eine endgültige Entscheidung bzw. eine Umsetzung in der Sache vorläufig bis zur noch für 2015 angekündigten Gesetzesreformierung auszusetzen. Die hierzu erbetene Antwort des Rhein-Erft-Kreises bleibt abzuwarten. In Vertretung (Hallstein) -2-