Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 18:44
Aktualisiert
02.06.15, 18:44
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 159/2015
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 17.03.2015
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt- Finanz- und
Personalausschuss
Rat
Betrifft:
Dezernat 6
Termin
20.04.2015
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
16.06.2015
vorberatend
23.06.2015
beschließend
Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2011
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Der Rat nimmt den Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2011 der Stadt Erftstadt zur
Kenntnis.
2. Das Rechnungsprüfungsamt wird gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 GO mit der Prüfung des Entwurfs
des Gesamtabschlusses beauftragt.
3. Der Gesamtabschluss wird nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt an den
Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Begründung:
Nach § 116 GO sind die Gemeinden verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der
Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und dem
Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.
Mit diesem Teil der Gemeindeordnung soll ein Überblick über die Vermögens, Schulden-, Finanzund Ertragslage der Gemeinde verschafft werden. Die Gemeinde hat einen Gesamtabschluss zu
erstellen, der ihre verselbständigten Aufgabenbereiche erfasst und sich an die handelsrechtlichen
Vorschriften über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (§§ 290 ff HGB) anlehnt.
Ziel ist, die Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Erftstadt so darzustellen,
als ob die Stadt mit ihren Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ein einziges
„Unternehmen“ - vergleichbar mit einem Konzern – bilden würden.
Es wird so sichergestellt, das im Gesamtabschluss die Informationsdefizite der Einzelabschlüsse
des Kernhaushaltes sowie der Sondervermögen beseitigt und im Gesamtabschluss die
Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung in den Vordergrund gestellt werden.
In Vertretung
(Knips)
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