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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 177, E.-Lechenich, Frenzenstraße; I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
106 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 177, E.-Lechenich, Frenzenstraße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 177, E.-Lechenich, Frenzenstraße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 177, E.-Lechenich, Frenzenstraße;
I.  Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 101/2015 1. Ergänzung Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 22.05.2015 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister 29.05.2015 BM Datum Freigabe -100- Termin Bemerkungen 09.06.2015 beschließend 23.06.2015 beschließend Bebauungsplan Nr. 177, E.-Lechenich, Frenzenstraße; I. Aufstellungsbeschluss II. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 (a) BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, E. – Lechenich, Frenzenstraße. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Im vereinfachten Verfahren wird von dem Umweltbericht sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. II. Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Vorhabenträger auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungs- und Nutzungskonzepts einen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen. Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Stadtwicklung und Wirtschaftsförderung am 12.05.2015 wurde die V 101/2015 aufgrund weiteren Beratungsbedarfs in den Fraktionen vertagt. Zugleich wurde die Frage erörtert, ob durch die Einbeziehung des Grundstückes Frenzenstraße 24 in den vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) und die geplante Bebauung, der maßstabsbildende Rahmen für die nach § 34 BauGB zu beurteilende Nachbarbebauung verändert wird. Dies wird von der Verwaltung aufgrund der nachfolgenden Gründe bejaht: Die Bebauungsstruktur entlang der Frenzenstraße ist im Laufe von Jahrzehnten gewachsen. Neben der vorherrschenden ein- bis zweigeschossigen Wohnbebauung ergänzen Nebengebäude verschiedenster Art das optische Erscheinungsbild. Der Bereich der Frenzenstraße zwischen den Straßen „An der Schleifmühle“ und „Richardstraße“ stellt sich somit als Allgemeines Wohngebiet dar. Da kein Bauleitplan vorliegt, sind die Bauvorhaben in diesem Bereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und überbauter Grundstückfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der vorhandene Landhandel, der in einem auffälligen Kontrast zur der sie umgebenen homogenen Bebauung steht, entfaltet hier keine baulich prägende Wirkung. Er ist im Sinne des Gesetzes als „Fremdkörper“ zu bewerten und somit nicht maßstabsbildend. Eine Umnutzung und Umgestaltung im vorgesehenen Rahmen ändert die oben beschriebene Beurteilung nicht. Das gilt auch für den Fall, dass für den Landhandel ein VEP aufgestellt wird. Dies gilt allerdings nicht für das Grundstück Frenzenstraße 24. Auch wenn das Grundstück in den VEP einbezogen wird, ist es nach Errichtung des geplanten Neubaus zukünftig bei der Beurteilung der maßgebenden näheren Umgebung der nach § 34 BauGB zu bewertenden Nachbarbebauung einzubeziehen. Die vorgesehene Planung auf dem Grundstück Frenzenstraße 24 hat somit Auswirkungen auf den zulässigen baulichen Rahmen der Nachbargrundstücke im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche. Das auf dem Grundstück Hausnummer 24 geplante zweigeschossige (plus Staffelgeschoss) Wohn- und Praxishaus überschreitet bezüglich der Bautiefe bzw. der überbauten Grundstücksfläche den heutigen nach § 34 BauGB zu beurteilenden maßgeblichen Rahmen und erweitert somit den baulichen Rahmen der Nachbarbebauung maßvoll und städtebaulich vertretbar. Wie schon in der Anlage zur V 101/2015 dargelegt, soll der Bebauungsplan aufgrund des konkret beschriebenen Nutzungskonzeptes und der bereits vorliegenden Entwurfsarchitektur als vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) gem. § 12 BauGB i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklungsziele für die Nachbarbebauung durchgeführt werden. -2- Nach der Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr.3 BauGB der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 177, E. – Lechenich, Frenzenstraße, dem Fachausschuss und dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In Vertretung (Hallstein) -3-