Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
106 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 101/2015 1. Ergänzung
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 22.05.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
29.05.2015
BM
Datum Freigabe -100-
Termin
Bemerkungen
09.06.2015
beschließend
23.06.2015
beschließend
Bebauungsplan Nr. 177, E.-Lechenich, Frenzenstraße;
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 (a) BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 177, E. – Lechenich,
Frenzenstraße. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Im vereinfachten Verfahren wird
von dem Umweltbericht sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
II. Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Vorhabenträger auf der Grundlage des
vorliegenden Bebauungs- und Nutzungskonzepts einen Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten und
die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher
Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen.
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtwicklung und Wirtschaftsförderung am 12.05.2015 wurde
die V 101/2015 aufgrund weiteren Beratungsbedarfs in den Fraktionen vertagt.
Zugleich wurde die Frage erörtert, ob durch die Einbeziehung des Grundstückes Frenzenstraße
24 in den vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) und die geplante Bebauung,
der maßstabsbildende Rahmen für die nach § 34 BauGB zu beurteilende Nachbarbebauung
verändert wird.
Dies wird von der Verwaltung aufgrund der nachfolgenden Gründe bejaht:
Die Bebauungsstruktur entlang der Frenzenstraße ist im Laufe von Jahrzehnten gewachsen.
Neben der vorherrschenden ein- bis zweigeschossigen Wohnbebauung ergänzen Nebengebäude
verschiedenster Art das optische Erscheinungsbild. Der Bereich der Frenzenstraße zwischen den
Straßen „An der Schleifmühle“ und „Richardstraße“ stellt sich somit als Allgemeines Wohngebiet
dar.
Da kein Bauleitplan vorliegt, sind die Bauvorhaben in diesem Bereich gemäß § 34 Baugesetzbuch
(BauGB) zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und überbauter Grundstückfläche in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt.
Der vorhandene Landhandel, der in einem auffälligen Kontrast zur der sie umgebenen homogenen
Bebauung steht, entfaltet hier keine baulich prägende Wirkung. Er ist im Sinne des Gesetzes als
„Fremdkörper“ zu bewerten und somit nicht maßstabsbildend. Eine Umnutzung und Umgestaltung
im vorgesehenen Rahmen ändert die oben beschriebene Beurteilung nicht. Das gilt auch für den
Fall, dass für den Landhandel ein VEP aufgestellt wird.
Dies gilt allerdings nicht für das Grundstück Frenzenstraße 24. Auch wenn das Grundstück in den
VEP einbezogen wird, ist es nach Errichtung des geplanten Neubaus zukünftig bei der Beurteilung
der maßgebenden näheren Umgebung der nach § 34 BauGB zu bewertenden Nachbarbebauung
einzubeziehen. Die vorgesehene Planung auf dem Grundstück Frenzenstraße 24 hat somit
Auswirkungen auf den zulässigen baulichen Rahmen der Nachbargrundstücke im Hinblick auf die
überbaubare Grundstücksfläche.
Das auf dem Grundstück Hausnummer 24 geplante zweigeschossige (plus Staffelgeschoss)
Wohn- und Praxishaus überschreitet bezüglich der Bautiefe bzw. der überbauten
Grundstücksfläche den heutigen nach § 34 BauGB zu beurteilenden maßgeblichen Rahmen und
erweitert somit den baulichen Rahmen der Nachbarbebauung maßvoll und städtebaulich
vertretbar.
Wie schon in der Anlage zur V 101/2015 dargelegt, soll der Bebauungsplan aufgrund des konkret
beschriebenen Nutzungskonzeptes und der bereits vorliegenden Entwurfsarchitektur als
vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) gem. § 12 BauGB i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) und unter Berücksichtigung der städtebaulichen
Entwicklungsziele für die Nachbarbebauung durchgeführt werden.
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Nach der Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der berührten Behörden und
Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 Nr.3 BauGB der Entwurf des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 177, E. – Lechenich, Frenzenstraße, dem Fachausschuss und dem Rat zur
Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
In Vertretung
(Hallstein)
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