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Beschlussvorlage (Entwurf Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
54 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10

Inhalt der Datei

Satzung des Vereins „Erlebnisraum Römerstraße“ §1 (1) Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Erlebnisraum Römerstraße“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 (1) Zweck des Vereins Der Verein „Erlebnisraum Römerstraße“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in der Region in Bezug auf den Erlebnisraum Römerstraße. (3) Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: • Pflege und die Präsentation der Denkmäler im Erlebnisraum Römerstraße; • Dauerhafter Schutz und Einbeziehung der ehemaligen römischen Staatsstraßen im Rheinland in die räumliche Entwicklung der Kommunen gemäß der „Erftstädter Erklärung“; • Die Römerstraßen – zunächst die Straßen Köln–Trier (Agrippastraße) und Köln– Boulogne-sur-Mer (Via Belgica) – werden durch geeignete Maßnahmen im Gelände für die Öffentlichkeit erschlossen, fachgerecht erläutert und wieder erlebbar gemacht. Alle mit öffentlichen Mitteln geförderten Bestandteile des Projektes „Erlebnisraum Römerstraße“ (insbesondere bauliche Anlagen, Kennzeichnungs- und Informationssystem, Informationszentren etc.) werden entsprechend der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Bestimmungen innerhalb der Zweckbindungsfristen instandgehalten und bei Bedarf erneuert; -2• Mit Hilfe der Römerstraßen und des Erlebnisraums soll das Bildungsangebot für alle Bevölkerungsgruppen erweitert, die Menschen für die Geschichte ihrer Region begeistert und die Attraktivität der Region erhöht und gestärkt werden, • Einbindung aller Anliegergemeinden des Erlebnisraumes Römerstraße, • Schaffung qualitätvoller Stadt- und Landschaftsräume entlang der ehemaligen römischen Staatsstraßen durch geeignete planerische Gestaltungsmaßnahmen und Einsatz zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur; • Heranführen einer breiten Öffentlichkeit an die römische Vergangenheit der Region und an die breite geschichtliche Dimension der Kulturlandschaft im Rheinland sowie • Erweiterung des Bildungsangebots für alle Bevölkerungsgruppen. §3 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §4 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §5 Verbot von Begünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §6 (1) Erwerb der Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können werden: (a) die Anrainerkommunen der Via Belgica und der Agrippastraße sowie der LVR und (b) weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als ordentliche Mitglieder sowie (c) natürliche Personen als passive Fördermitglieder. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von zwei Monaten. Aufnahmeantrag -3(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Mitteilung der Ablehnungsentscheidung an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet spätestens im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Sitzung des Vereins endgültig. §7 (1) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. (2) Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Kündigung ist an den Vorstand zu richten. (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Mitteilung der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu richten ist. Die Entscheidung erfolgt spätestens im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Sitzung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. §8 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge bis zu max. 1000 € je Jahr erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. -4§9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung, • der Vorstand, Die Mitgliedschaft in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Für die Tätigkeit in den Organen des Vereins wird keine Vergütung gezahlt. § 10 (1) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: • die Wahl und Abwahl des Vorstands, • Entlastung des Vorstands, • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, • Wahl der Kassenprüfern/innen, • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, • die Berufung von Fachbeiräten, • Beratung und Erlass/Verabschiedung einer Geschäftsordnung, • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie • (2) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben. Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. -5(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. (4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden (oder seinem/ihrem Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin im Verhinderungsfall) geleitet (Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin). Das Protokoll wird von dem Schriftführer/der Schriftführerin geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Schriftführer/eine Schriftführerin zu wählen. (7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl erschienener Mitglieder beschlussfähig. (8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. (9) Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. (10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. -6§ 11 (1) Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer/der Schriftführerin, d) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in der Regel gemeinsam, wobei in jedem Falle der/die erste Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende beteiligt sein müssen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder oder Vertreter der Mitglieder in der Mitgliederversammlung des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. (4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der Mitgliederversammlung zu wählen. § 12 Zuständigkeiten des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch die Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben: • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen, • Einberufung der Mitgliederversammlung, • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, • Erstellung des Jahresberichts, • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen Geschäftsstelle, • Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, von Mitarbeitern der -7• Beantragung von Fördermitteln für und Durchführung von Projekten, die den Zielen des Vereins entsprechen sowie • Vertretung des Vereins gegenüber anderen Institutionen und der Öffentlichkeit. § 13 (1) Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands sind in schriftlicher Form festzuhalten. (3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 14 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer/eine Kassenprüferin sowie einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin zur Prüfung der Jahresrechnung. Kassenprüfer(in) und stellvertretende(r) Kassenprüfer(in) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 15 Geschäftsstelle des Vereins Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Geschäftsstelle aus Mitteln des Vereins eingerichtet und dazu Anstellungsverhältnisse begründet werden können. Der Vorstand ist befugt, Arbeitsverträge abzuschließen. Weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle ist der Vorstand vertreten durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende. -8§ 16 (1) Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 17 Vereinsvermögen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die unter § 6 Abs. 1 Buchst. a) und b) dieser Satzung genannten juristischen (Anrainerkommunen der Via Belgica Personen des öffentlichen Rechtes und der Agrippastraße, der LVR sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts), die zu diesem Zeitpunkt noch ordentliche Mitglieder des Vereins „Erlebnisraum Römerstraße“ sind und die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden haben. § 18 Inkrafttreten Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am ____________ beschlossen worden und tritt mit dem ____________ in Kraft.