Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
54 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung des Vereins
„Erlebnisraum Römerstraße“
§1
(1)
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Erlebnisraum Römerstraße“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e.V."
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
(1)
Zweck des Vereins
Der Verein „Erlebnisraum Römerstraße“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2)
Zweck
des
Vereins
ist
die
Förderung
von
Kultur,
die
Förderung
des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung der Volksbildung sowie
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in der Region in Bezug auf den
Erlebnisraum Römerstraße.
(3)
Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
•
Pflege und die Präsentation der Denkmäler im Erlebnisraum Römerstraße;
•
Dauerhafter Schutz und Einbeziehung der ehemaligen römischen Staatsstraßen im
Rheinland in die räumliche Entwicklung der Kommunen gemäß der „Erftstädter
Erklärung“;
•
Die Römerstraßen – zunächst die Straßen Köln–Trier (Agrippastraße) und Köln–
Boulogne-sur-Mer (Via Belgica) – werden durch geeignete Maßnahmen im
Gelände für die Öffentlichkeit erschlossen, fachgerecht erläutert und wieder
erlebbar gemacht. Alle mit öffentlichen Mitteln geförderten Bestandteile des
Projektes
„Erlebnisraum
Römerstraße“
(insbesondere
bauliche
Anlagen,
Kennzeichnungs- und Informationssystem, Informationszentren etc.) werden
entsprechend der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Bestimmungen
innerhalb der Zweckbindungsfristen instandgehalten und bei Bedarf erneuert;
-2•
Mit Hilfe der Römerstraßen und des Erlebnisraums soll das Bildungsangebot für
alle Bevölkerungsgruppen erweitert, die Menschen für die Geschichte ihrer Region
begeistert und die Attraktivität der Region erhöht und gestärkt werden,
•
Einbindung aller Anliegergemeinden des Erlebnisraumes Römerstraße,
•
Schaffung qualitätvoller Stadt- und Landschaftsräume entlang der ehemaligen
römischen Staatsstraßen durch geeignete planerische Gestaltungsmaßnahmen
und Einsatz zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur;
•
Heranführen einer breiten Öffentlichkeit an die römische Vergangenheit der
Region und an die breite geschichtliche Dimension der Kulturlandschaft im
Rheinland sowie
•
Erweiterung des Bildungsangebots für alle Bevölkerungsgruppen.
§3
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
(1)
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können werden:
(a) die Anrainerkommunen der Via Belgica und der Agrippastraße sowie der LVR
und
(b) weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als ordentliche Mitglieder
sowie
(c) natürliche Personen als passive Fördermitglieder.
Der
Aufnahmeantrag
ist
schriftlich
zu
stellen.
Über
den
entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von zwei Monaten.
Aufnahmeantrag
-3(2)
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, steht
dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung
ist
schriftlich
binnen
eines
Monats
nach
Mitteilung
der
Ablehnungsentscheidung an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet spätestens im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Sitzung des
Vereins endgültig.
§7
(1)
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen
Person.
(2)
Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum
Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Kündigung ist an den Vorstand
zu richten.
(3)
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere
ein
die
Vereinsziele
schädigendes
Verhalten,
die
Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats nach Mitteilung der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu
richten ist. Die Entscheidung erfolgt spätestens im Rahmen der nächsten
turnusmäßigen Sitzung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des
Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch
Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen
Gerichts hat aufschiebende
Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
§8
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge bis zu max. 1000 € je Jahr erhoben. Die Höhe der
Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
-4§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•
die Mitgliederversammlung,
•
der Vorstand,
Die Mitgliedschaft in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Für die Tätigkeit in den Organen
des Vereins wird keine Vergütung gezahlt.
§ 10
(1)
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere:
•
die Wahl und Abwahl des Vorstands,
•
Entlastung des Vorstands,
•
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
•
Wahl der Kassenprüfern/innen,
•
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
•
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
•
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
•
die Berufung von Fachbeiräten,
•
Beratung und Erlass/Verabschiedung einer Geschäftsordnung,
•
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie
•
(2)
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war.
-5(3)
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(4)
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung
zugegangen
sind,
können
erst
auf
der
nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5)
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt.
(6)
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden (oder seinem/ihrem
Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin im Verhinderungsfall) geleitet
(Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin).
Das
Protokoll
wird
von
dem
Schriftführer/der Schriftführerin geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, so ist zu
Beginn
der
Mitgliederversammlung
ein
Schriftführer/eine
Schriftführerin
zu
wählen.
(7)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl erschienener Mitglieder
beschlussfähig.
(8)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(9)
Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.
(10)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
-6§ 11
(1)
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
d) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
Sie
vertreten
den
Verein
gerichtlich
und
außergerichtlich.
Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in der Regel gemeinsam, wobei in jedem
Falle der/die erste Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende beteiligt sein müssen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder oder Vertreter der Mitglieder in der
Mitgliederversammlung des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(4)
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der
Mitgliederversammlung zu wählen.
§ 12
Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch die
Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
•
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
•
Einberufung der Mitgliederversammlung,
•
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
•
Erstellung des Jahresberichts,
•
Abschluss
und
Kündigung
von
Arbeitsverhältnissen
Geschäftsstelle,
•
Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
von
Mitarbeitern
der
-7•
Beantragung von Fördermitteln für und Durchführung von Projekten, die den
Zielen des Vereins entsprechen sowie
•
Vertretung des Vereins gegenüber anderen Institutionen und der Öffentlichkeit.
§ 13
(1)
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2.
Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Vorstandssitzung leitet der/die
1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
(2)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des
Vorstands sind in schriftlicher Form festzuhalten.
(3)
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 14
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer/eine
Kassenprüferin
sowie
einen
Stellvertreter/eine
Stellvertreterin
zur
Prüfung
der
Jahresrechnung. Kassenprüfer(in) und stellvertretende(r) Kassenprüfer(in) dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Geschäftsstelle des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Geschäftsstelle aus Mitteln des
Vereins eingerichtet und dazu Anstellungsverhältnisse begründet werden können. Der
Vorstand ist befugt, Arbeitsverträge abzuschließen. Weisungsbefugt gegenüber den
Mitarbeitern der Geschäftsstelle ist der Vorstand vertreten durch den 1. Vorsitzenden/die
1. Vorsitzende.
-8§ 16
(1)
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist
eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
(2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17
Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die unter § 6 Abs. 1 Buchst. a) und
b)
dieser
Satzung
genannten
juristischen
(Anrainerkommunen der Via Belgica
Personen
des
öffentlichen
Rechtes
und der Agrippastraße, der LVR sowie weitere
juristische Personen des öffentlichen Rechts), die zu diesem Zeitpunkt noch ordentliche
Mitglieder des Vereins „Erlebnisraum Römerstraße“ sind und die es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu
verwenden haben.
§ 18
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am ____________ beschlossen
worden und tritt mit dem ____________ in Kraft.