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Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid 2015)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
34 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
18.06.15, 15:06
Aktualisiert
18.06.15, 15:06
Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid 2015) Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid 2015) Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid 2015) Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid 2015) Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid 2015) Beschlussvorlage (Satzung Bürgerentscheid 2015)

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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Erftstadt für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der derzeit geltenden Fassung und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW., S. 383, in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt am folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Erftstadt. § 2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheides fest. (2) Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin leitet die Abstimmung. Er/Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. (3) Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher / der Vorsteherin, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sechs Beisitzen. Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstandes und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin auch vom Vorsteher/ der Vorsteherin berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag. (4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. § 3 Stimmbezirke Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. § 4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/r im ,Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung hat, bei mehreren Wohnungen seine / ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. (2) Von der Abstimmung ausgeschlossen ist, 1. derjenige/diejenige für den/die zur Besorgung aller seiner/ihrer Angelegenheiten einte Betreuer/in nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. 2. wer infolge Richterspruchs besitzt. in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht § 5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis Stimmschein hat. (2) Ein/e Abstimmungsberechtigte/r eingetragen ist oder einen erhält auf Antrag einen Stimmschein. § 6 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürger-entscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Der Bürger/die Bürgerin kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen ist. (3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. (4) § 7 Benachrichtigung des Abstimmungsberechtigten I Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung 1. 2. 3. 4. enthält folgende Angaben: den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmberechtigten, den Stimmbezirk und den Stimmraum, ein Abstimmungsheftllnformationsblatt gem. § 8 dieser Satzung die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.7 (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt 1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann. 3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. § 8 Abstimmungsheft I Informationsblatt 1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheftllnformationsblatt der Stadt Erftstadt zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. (2) Das Abstimmungsheftllnformationsblatt enthält 1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und evt. Sondervoten einzelner Rats-mitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann für die im Abstimmungsheftllnformationsblatt gern. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LV.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft veröffentlicht. wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Erftstadt (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. § 9 Tag des Bürgerentscheids (1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. (2) Die Abstimmungszeit dauert von 9 bis 18 Uhr. § 10 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Frage Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 11 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.o (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung stimmungsergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. und das Ab- § 12 Stimmabgabe (1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. (2) DerIDie Abstimmende gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der/die Abstimmende hin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. darauf- (4) Der/die Abstimmende kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/e Abstimmende/r, der/die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem/der Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der/die Abstimmende dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Briefumschlag a) seinen/ihren Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen/ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm/ihr einqeht.« (6) Auf dem Stimmschein hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält. 6. der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimm briefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bestimmten Stimm-bezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. (4) Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 14 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung den Abstimmungsvorstand. durch (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Da-nach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 15 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. 2. 3. 4. nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, den Willen des/der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist (3) Der Bürgermeister/die bekannt. Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich § 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S. 567), in der derzeit geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 1914,20 bis 22,32 Abs. 6, 33 bis 60,81 bis 83. § 18 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden Bekanntmachung in Kraft. tritt mit dem Tage nach der