Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
34 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
18.06.15, 15:06
Aktualisiert
18.06.15, 15:06
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Satzung der Stadt Erftstadt
für die Durchführung von Bürgerentscheiden
vom
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW S. 666), in der derzeit geltenden Fassung und § 1 der Verordnung zur
Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW., S. 383, in der derzeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt am
folgende Satzung zur
Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Erftstadt.
§ 2 Zuständigkeiten
(1)
Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheides
fest.
(2)
Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin leitet die Abstimmung. Er/Sie ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes
bestimmt.
(3)
Der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin bildet für jeden Stimmbezirk einen
Abstimmungsvorstand.
Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher / der
Vorsteherin, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sechs Beisitzen. Der
Bürgermeister/ die Bürgermeisterin bestimmt die Anzahl der Mitglieder des
Abstimmungsvorstandes
und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes.
Die
Beisitzer des Abstimmungsvorstandes
können im Auftrag des Bürgermeisters / der
Bürgermeisterin auch vom Vorsteher/ der Vorsteherin berufen werden. Der
Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag.
(4)
Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen
üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus,
auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§ 3 Stimmbezirke
Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin
teilt das Abstimmungsgebiet
in Stimmbezirke
ein.
§ 4 Abstimmberechtigung
(1)
Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/r im ,Sinne des
Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet
hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine
Wohnung hat, bei mehreren Wohnungen seine / ihre Hauptwohnung hat oder sich
sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets
hat.
(2)
Von der Abstimmung ausgeschlossen
ist,
1. derjenige/diejenige für den/die zur Besorgung aller seiner/ihrer Angelegenheiten
einte Betreuer/in nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und §
1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
2. wer infolge Richterspruchs
besitzt.
in der Bundesrepublik
Deutschland das Wahlrecht nicht
§ 5 Stimmschein
(1)
Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis
Stimmschein hat.
(2)
Ein/e Abstimmungsberechtigte/r
eingetragen ist oder einen
erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§ 6 Abstimmungsverzeichnis
(1)
In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis
geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem
Bürger-entscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der
Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis
einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten
Wahlberechtigten.
(2)
Der Bürger/die Bürgerin kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen ist.
(3)
Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes
oder durch Brief abstimmen.
Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag
vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
(4)
§ 7 Benachrichtigung
des Abstimmungsberechtigten
I Bekanntmachung
(1)
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
benachrichtigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten, der in
das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist.
(2)
Die Benachrichtigung
1.
2.
3.
4.
enthält folgende Angaben:
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Abstimmungsheftllnformationsblatt
gem. § 8 dieser Satzung
die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte
in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung
an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher
nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von
Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.7
(3)
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis
eingesehen
werden kann.
3. Dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin Einspruch
gegen das Abstimmungsverzeichnis
eingelegt werden kann.
§ 8 Abstimmungsheft I Informationsblatt
1)
Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheftllnformationsblatt
der Stadt
Erftstadt zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag
und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu
denen der Stimmbrief bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein
muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu
entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
(2)
Das Abstimmungsheftllnformationsblatt
enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den Ablauf
der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch
Brief
2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten
keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu
entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen
samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch
wiederzugeben.
(3)
Die Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im
Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters /
der Bürgermeisterin über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4).
Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im
Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext
des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und evt. Sondervoten einzelner Rats-mitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann für die im Abstimmungsheftllnformationsblatt
gern. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
LV.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens
ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des
Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4)
Das Abstimmungsheft
veröffentlicht.
wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Erftstadt
(5)
Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2
bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind
auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 9 Tag des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid
findet an einem Sonntag statt.
(2) Die Abstimmungszeit
dauert von 9 bis 18 Uhr.
§ 10 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende
enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
Frage
Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung
gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende
Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die
gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet werden.
§ 11 Öffentlichkeit
(1)
Die Abstimmungshandlung
und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der
Abstimmungshandlung
die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.o
(2)
Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung
stimmungsergebnis untersagt.
(3)
In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der
Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung
verboten.
(4)
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen
nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung
ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
und das Ab-
§ 12 Stimmabgabe
(1)
Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt
seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
(2)
DerIDie Abstimmende gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein
auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welche Antwort gelten soll.
(3)
Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der/die Abstimmende
hin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
darauf-
(4)
Der/die Abstimmende kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/e
Abstimmende/r, der/die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen
behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die
Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson)
bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem/der Abstimmberechtigten bestimmtes
Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur
Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5)
Bei der Stimmabgabe per Brief hat der/die Abstimmende dem Bürgermeister / der
Bürgermeisterin in einem verschlossenen Briefumschlag a) seinen/ihren
Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen/ihren
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des
Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm/ihr einqeht.«
(6)
Auf dem Stimmschein hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2)
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
§ 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1)
Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand)
öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall
der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des
Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2)
Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl
gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener
Stimmscheine enthält.
6. der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene
Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht
unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die
Einsender zurückgewiesener Stimm briefe werden nicht als Abstimmende gezählt;
ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3)
Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses
im Stimmgebiet obliegt dem
Abstimmungsvorstand eines von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bestimmten
Stimm-bezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe
eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand
auch das Ergebnis der
Briefabstimmung feststellen.
(4)
Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des
Bürgerentscheids stirbt, verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
§ 14 Stimmenzählung
(1)
Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung
den Abstimmungsvorstand.
durch
(2)
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an
Hand des Abstimmungsverzeichnisses
und der eingenommenen Stimmscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu
vergleichen. Da-nach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort
entfallenen Stimmen ermittelt.
(3)
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
2.
3.
4.
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des/der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16 Feststellung des Ergebnisses
(1)
Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids
fest. Im Falle von
Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2)
Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der
Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere
Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu
vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids
maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der
gültigen Stimmen ausspricht.
Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist
(3)
Der Bürgermeister/die
bekannt.
Bürgermeisterin
macht das festgestellte
Ergebnis öffentlich
§ 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber.
S. 567), in der derzeit geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11,
12, 13 bis 18, 1914,20 bis 22,32 Abs. 6, 33 bis 60,81 bis 83.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Bekanntmachung in Kraft.
tritt mit dem Tage nach der