Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
3,4 MB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
31.10.2014
FNP-Änderung Nr. 11
„Vilskaul“
in Erftstadt-Lechenich
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Erstellt durch:
Stadt Erftstadt | Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt
B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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GLIEDERUNG
1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen..............................3
2 Beschreibung des Plangebietes........................................................4
3 Untersuchungsrahmen ......................................................................5
4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit ............................8
4.1 Säugetiere ..................................................................................................8
4.1.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................8
4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9
4.2 Amphibien / Reptilien.................................................................................9
4.2.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9
4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9
4.3 Vorkommen Vögel......................................................................................9
4.3.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9
4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10
4.4 Schmetterlinge..........................................................................................10
4.4.1 Vorkommen im Plangebiet .................................................................................10
4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10
5 Zusammenfassung und Ergebnis....................................................10
6 Literatur und Quellen .......................................................................11
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens .....................................................................3
Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes…………………………..............4
Abb. 3: Fotos Planbereich……………………………………..…………………………..5
TABELLEN
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV)....................6+7
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen
Anlass der Flächennutzungsplanänderung Nr. 11 bzw. der parallel laufenden Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 172, „Vilskaul“ in Erftstadt-Lechenich ist die Schaffung einer planungsrechtlichen
Grundlage für die Realisierung einer Wohnbaufläche im Nordwesten von Lechenich. Aufgrund der
landschaftlich attraktiven Lage am Stadtrand in unmittelbarer Nähe zu Erholungsgebieten und der relativ
guten Verkehrsanbindung ist es städtebaulich sinnvoll, hier eine Abrundung des Siedlungsgebietes zu
bewirken. Die Erweiterung der Wohnbaufläche soll überwiegend auf einer nicht mehr für diese Zwecke
benötigten Friedhofserweiterungsfläche erfolgen. Die Planung soll auch zu einer stadtbild- und
landschaftsgerechteren Abrundung des Ortsrandes von Lechenich beitragen.
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens
Durch die Bebauungsplanung werden landwirtschaftlich intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen in
Anspruch genommen, die möglicherweise artenschutzrechtlich relevanten Arten als Lebensraum dienen
können. Nach den Bestimmungen des § 44 BNatSchG und den zugrunde liegenden Vorgaben der FFHund Vogelschutz-Richtlinie ist der Artenschutz unabhängig von anderen Regelungen sicher zu stellen. In
der Folge ergibt sich für die Zulassung die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange zu prüfen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie und
die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach
§ 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen.
Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den
artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung
am vorliegenden Umweltbericht zum BP 172 abgehandelt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die
Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf die zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen
der vom Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung
streng geschützter Arten des Anhangs IV oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt.
Der artenschutzrechtliche Beitrag ist ein unabhängiges Gutachten. Die Ergebnisse fließen in den
vorliegenden Umweltbericht ein.
Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren
(VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2009) und dem Interpretations-Leitfaden der EUKommission (2007).
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 3,9 ha befindet sich am Siedlungsrand des Erftstädter
Stadtteils Lechenich direkt am Übergang zur freien Landschaft. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes
ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Das Plangebiet grenzt an einen ebenen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaftsraum im Westen
und Norden, an den gut durchgrünten Lechenicher Friedhof im Osten sowie an die vorhandene
Wohnbebauung im Süden und Südosten. Das zukünftige Wohnbaugebiet selbst ist derzeit intensiv
landwirtschaftlich genutzt. Landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente wie Einzelbäume und
Hecken sowie vorhandene Wohnbebauung umrahmen zum Teil den direkt betroffenen Planungsraum.
Hier sind die bestehende Eingrünung des Bolzplatzes im Norden und die Gehölze im Umfeld des
Friedhofes zu nennen. Diese mit Gehölzen z. T. dicht bewachsenen Flächen nehmen zum heutigen
Zeitpunkt für ihren Standort die Funktion einer dichten Ortsrandeingrünung wahr. Die Freizeitanlagen
Bolzplatz und Grillhütte sowie deren Randbepflanzungen sowie die Gehölze entlang der Friedhofsgrenzen
sind von der Planung nicht direkt betroffen.
Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Angabe der vorhandenen Lebensraumtypen
(Bildquelle: Bing Maps, 2012)
Folgend aufgeführte Biotoptypen befinden sich im Geltungsbereich des BP Nr. 172:
-
Acker intensiv genutzt: ca. 50% Flächenanteil des Geltungsbereichs
Grünland als Mähwiese, Fettwiese intensiv genutzt: ca. 35 % Flächenanteil
Freizeitanlage Bolzplatz, Grillplatz mit Randbepflanzung: ca. 15 % Flächenanteil
Infolge der Planung gehen keine hochwertigen Biotopflächen verloren, die Planung findet auf intensiv
genutzten Acker- und Grünlandflächen statt. Die vorhandenen Straßen, Wirtschafts- und Radwege sowie
die kleinflächigen Gehölzbereiche bleiben erhalten.
Durch das geplante Baugebiet werden auf den Bauflächen (im Umfang der GRZ von 0,4) sowie durch die
öffentlichen Verkehrsflächen Acker- und Grünlandflächen versiegelt. Für den Gesamtbereich LechenichNordwest stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung dar, weil Freiflächen in diesem Raum
verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits ist das Plangebiet derzeit schon durch
den vorhandenen Siedlungsrand technisch überprägt, so dass hier ein bereits vorbelasteter Raum
überplant wird.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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Abb. 3: Blick nach Osten: Intensivacker zwischen
Wohnbebauung im Süden und Friedhof im Norden
Abb. 4: Blick nach Nordwesten: Intensivgrünland, im Hintergrund Grillhütte / Bolzplatz mit Wall und Bepflanzung
Planung
Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen werden bereits jetzt durch die vorhandenen Gehölzstrukturen
im Umfeld des Bolzplatzes und des Friedhofes gut gegenüber der freien Landschaft abgeschirmt. Diese
bereits existenten Gehölzbereiche werden sich durch die geplante Eingrünung des Versickerungsbeckens
sowie dem parkartig anzulegenden Grünstreifen zwischen Grillhütte und geplanter Bebauung sogar noch
ausweiten (siehe B-Plan und Umweltbericht).
Von Bedeutung für das Erscheinungsbild des nördlichen Ortsrandes von Lechenich ist die geplante
Eingrünung der zukünftigen Versickerungsanlage durch eine dichte Bepflanzung aus heimischen und
standortgerechten Gehölzen. So wird nicht nur das Becken selbst optisch abgeschirmt, sondern auch die
geplante Wohnbebauung zur freien Landschaft.
Erhebliche Umweltauswirkungen wird die Planung durch den Verlust der Bodenfunktionen in künftig
überbauten und versiegelten Bereichen, durch eine verringerte Niederschlagsversickerung und damit
einhergehendem erhöhten Oberflächenabfluss sowie durch den Verlust von freier Bodenoberfläche als
Lebens- und Nahrungsraum für Tiere und Pflanzen haben.
Laut Eingriffsbilanzierung wird ein Großteil der erforderlichen Kompensation über die im Plangebiet
befindlichen Grünmaßnahmen abgedeckt. Es verbleibt jedoch ein weiterer Kompensationsbedarf, der
außerhalb des Plangebiets umgesetzt wird. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt wurden
angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ auf einem ehemals intensiv genutzten
Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Um das vorhandene
Kompensationsdefizit des Bebauungsplans auszugleichen, wird ein Teil diese Ökokontofläche für den
externen Ausgleich in Anspruch genommen werden.
3
Untersuchungsrahmen
Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen
Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten.
Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei
denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist.
Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der
europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die
planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Plangebiet nicht sicher auszuschließen sind.
Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutzregime des § 44
BNatSchG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden
grundsätzlich nicht Art für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden,
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dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes
(„Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl.
„Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007).
Faunistische Kartierungen im Plangebiet
Für das Plangebiet wurden Mitte Juli und Anfang August 2014 zwei Tagesbegehungen und eine
Abendbegehung zur Erfassung des Brutvogelbestandes bzw. des Fledermausbestandes durchgeführt.
Das Vorkommen frühbrütender Arten, wie Spechte, Eulen und Kohlmeise, die aufgrund der
fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer
Strukturanalyse des Lebensraumes eingeschätzt. Das Ergebnis der Erfassung ist in Kapitel 3.3
dargestellt. Es wurden ausschließlich ungefährdete, lebensraumtypische Brutvogelarten nachgewiesen.
Eine gesonderte Erfassung weiterer Tiergruppen ist aus fachlicher Sicht nicht notwendig, da im Plangebiet
keine Hinweise auf geeignete Lebensräume vorliegen.
Planungsrelevante Arten des MTB 5206 (Erp)
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5206 (Erp)
vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen
Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im
Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes „Erp“ liegen Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten
Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der planungsrelevanten
Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten.
Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5206 ERP (Quelle: LANUV)
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen / Nachweis im Plangebiet
Säugetiere
Braunes Langohr
Feldhamster
Graues Langohr
Art vorhanden G
Art vorhanden S
Art vorhanden S
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
Großer Abendsegler Art vorhanden G
Wasserfledermaus
Art vorhanden G
Zwergfledermaus
Art vorhanden G
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
Amphibien
Gelbbauchunke
Kammmolch
Kleiner
Wasserfrosch
Knoblauchkröte
Kreuzkröte
Springfrosch
Wechselkröte
Art vorhanden S
Art vorhanden G
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
S
U
G
U
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
Großer Wespenbock Art vorhanden S
kein Lebensraum
Käfer
Schmetterlinge
NachtkerzenSchwärmer
Art vorhanden
G
kein Lebensraum
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U
G
S
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
Vögel
Baumfalke
Bienenfresser
Braunkehlchen
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Art
Eisvogel
Feldlerche
Feldschwirl
Flussregenpfeifer
Status
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
GG
G
U
Gartenrotschwanz sicher brütend
Grauammer
sicher brütend
Graureiher
sicher brütend
U↓
S
G
Grünspecht
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kornweihe
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
G
G
G
G
G
Mehlschwalbe
Mäusebussard
Nachtigall
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rohrweihe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Sperber
Steinkauz
Teichhuhn
Teichrohrsänger
Turmfalke
Turteltaube
Uferschwalbe
Uhu
Wachtel
Wachtelkönig
Waldkauz
Waldohreule
Wespenbussard
Wiesenpieper
Wiesenschafstelze
Zwergtaucher
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Brutzeitbeob.
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G↓
G
G
U
U↓
G↓
U
U
S
G
U
S
G
G
G
G
G
U↓
G
U↑
U
S
G
G
U
G↓
G
G
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Vorkommen / Nachweis im Plangebiet
kein Lebensraum
sicher brütend
kein Nachweis
kein Lebensraum
Nachweis angrenzend,
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
beobachtet: Jagdlebensraum
Nachweis angrenzend,
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
Nachweis angrenzend,
möglicher Jagdlebensraum
beobachtet: Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
kein Nachweis
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
beobachtet: Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Nachweis
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
möglicher Jagdlebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
kein Lebensraum
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Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit
In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden
Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell
vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und
Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes:
- „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete,
Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den
Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und
Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen
Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit
einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für
das dauerhafte Überleben essentiell sind.
Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot:
- „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.“
Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern
im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für
die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten
werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen
Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der
heutigen Gestalt oder Nutzung von Grundflächen des Plangebietes. Des Weiteren werden Störungen
betrachtet, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen
können.
Im Folgenden wird die artenschutzrechtliche Betroffenheit je Tiergruppe beurteilt.
4.1 Säugetiere
4.1.1 Vorkommen im Plangebiet
Innerhalb des Messtischblattes 5206 Erp liegen nach Angaben des LANUV Hinweise auf Vorkommen
artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird der Feldhamster
in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus
cricetus) wird aufgrund der Bodenstruktur und des Wasserhaushaltes (staufeucht; siehe Abb. 3) sowie
der erhöhten Störungsintensität in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Der
Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und Lehmböden. Gehölzflächen
werden gemieden. In Nordrhein-Westfalen sind nur 3 nennenswerten Populationen bekannt (je eine im
Kreis Euskirchen, Heinsberg und Rhein-Kreis Neuss).
Die angrenzend an das Plangebiet vorhandenen Gehölzränder entlang des Friedhofes sowie um die
Freizeitanlagen „Grillplatz“ und „Bolzplatz“ werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und
Jagdlebensraum genutzt. Sie können von den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus
pipistrellus), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
zeitweise zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis
bechsteinii) und Langohrfledermaus (Plecotus auritus) benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im Plangebiet selbst sind diese Lebensraumvoraussetzungen nicht gegeben. Die Wasser-
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fledermaus (Myotis daubentonii) ist insbesondere am Rotbach und den Mühlenbächen zu finden.
Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet
liegen ebenfalls nicht vor. Die Gehölzbestände am Rande des Plangebiets bzw. der Freizeitanlage weisen
aufgrund des relativ jungen Alters (max. 25 Jahre) nach einer Kontrolle der großen Einzelgehölze keine
geeigneten Strukturen, wie Spechthöhlen, Stammrisse oder abstehende Rinden auf, die als Quartiere
oder Verstecke geeignet wären.
4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach
fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen, wie in 4.1.1 dargelegt, offensichtlich keine
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten bzw. des Feldhamsters vor. Die angrenzenden
Gehölzbestände stellen für Fledermäuse keinen essentiellen Teil der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
dar. Die vom Vorhaben direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen auch keine
bedeutsamen Nahrungsräume dar. Eine erhebliche Störung von Fledermausarten während der Bauphase
bzw. während der Nutzung der Gewerbeflächen wird ebenfalls ausgeschlossen.
4.2 Amphibien / Reptilien
4.2.1 Vorkommen im Plangebiet
Im Plangebiet befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laich- oder Landlebensräume
für Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Geeignete Lebensräume für Kreuzund Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie Gelbbauchunke (Bombina variegata) sind nicht
vorhanden. Die nächstliegenden bekannten Amphibien-Laichlebensräume befinden sich im Lechenicher
Schlosspark und in der Rotbachaue. Aus fachlicher Sicht wird ein Vorkommen von Amphibienarten im
Plangebiet ausgeschlossen, da die direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich genutzten Flächen keine
bedeutsamen Lebensräume bieten und Wechselbeziehungen aufgrund der fehlenden geeigneten
Biotopvernetzung und der Barrierewirkung der westlichen, ausgeräumten Landschaft ausgeschlossen
werden.
Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) wird ebenfalls aufgrund fehlender
Lebensraumvoraussetzungen ausgeschlossen.
4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und
Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor.
4.3 Vorkommen Vögel
4.3.1 Vorkommen im Plangebiet
Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurde Mitte Juli und Anfang August 2014 mittels zwei
Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden
außer der Wachtel (Brutverdacht), der Feldlerche (Brutvogel) und dem Turmfalken (Nahrungsgast)
lediglich weit verbreitete und ungefährdete Arten festgestellt:
− Amsel (Turdus merula): Brutverdacht Freizeitanlage (bleibt erhalten)
− Elster (Pica pica): Nahrungsgast auf den Ackerflächen, Grünlandflächen und Freizeitanlage
− Feldlerche (Alauda arvensis): 1 BP im westlichen Bereich der Ackerfläche
− Graureiher (Ardea cinerea): Nahrungsgast auf den Ackerflächen
− Grünfink (Carduelis chloris): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand Friedhof
− Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht im Gehölzbestand Freizeitanlage
− Kohlmeise (Parus major): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand
− Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla): Brutverdacht in Gehölzbeständen Freizeitanlage und Friedhof
− Rabenkrähe (Corvus corone corone): Nahrungsgast auf den Ackerflächen und Grünland
− Ringeltaube (Columba palumbus): Nahrungsgast Ackerfläche und Brut im Gehölzbestand Friedhof
− Singdrossel (Turdus philomelos): Brut im angrenzenden Gehölzbestand Freizeitanlage
− Turmfalke (Falco tinnunculus): Nahrungsgast Grünland und Sitzwarten im Gehölzbestand Freizeitanlage
− Wachtel (Coturnix coturnix): Brutverdacht auf angrenzender westlicher Ackerfläche
− Zilpzalp (Phylloscopus collybita): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand Freizeitanlage
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Streng geschützte Vogelarten wie der beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus), der Mäusebussard
(Buteo buteo) oder die Waldohreule (Asio otus) dürften allenfalls als mehr oder weniger regelmäßige
Nahrungsgäste im Gebiet auftreten. Bruten sind im Gebiet in Ermangelung geeigneter Horstbäume
weitgehend ausgeschlossen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor. Der im Plangebiet
befindliche Gehölzbestand um die Freizeitanlage, der durch B-Planfestsetzungen erhalten wird, ist als
Brutraum für die in der Tabelle 1 aufgelisteten Waldvogelarten (Spechte, Eulen, Greife) aufgrund der
schmalen und gestörten Ausprägung und des noch jungen Bestandsalters (noch) nicht geeignet.
4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit
Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt, da im Plangebiet - außer bei Feldlerche und ggf. Wachtel - keine Fortpflanzung- und
Ruhestätten vorliegen. Die weit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten (s. 4.3.1) werden nicht im
Einzelnen beurteilt, da sich nach fachlicher Einschätzung keine Veränderung der Bestandsituation in
Folge des Bauvorhabens ergibt und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt.
Dies gilt auch für die beiden bestandsgefährdeten Arten Feldlerche und Wachtel. Beide gehören heute zu
den wenigen Vogelarten, die noch auf intensiv genutzten Ackerflächen brüten können, wenngleich diese
auch keine Optimalhabitate darstellen. Für diese beiden Arten kann aber ebenfalls ein orts- und zeitnahes
Ausweichen in benachbarte, gleich geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre
vorhabensspezifische Betroffenheit als gering einzustufen ist.
Eine gezielte Tötung oder Verletzung von Vogelarten wird im Rahmen der Baufeldfreimachung außerhalb
der Vogelbrutsaison vermieden und eine Ansiedlung von relevanten Vogelarten vor Baubeginn verhindert.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den wenigen im Plangebiet vorkommenden
Vogelarten keine Veränderungen der allgemeinen Lebensraumsituation durch die Planungen ergeben.
Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Funktionserhaltende Maßnahmen sind nicht notwendig, da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vorliegt
4.4 Schmetterlinge
4.4.1 Vorkommen im Plangebiet
Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina) im Plangebiet wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist
feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber
auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Plangebiet nicht vorkommen.
Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der dämmerungs- und
nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und Schmetterlingsblütler zur
Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich
abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet nicht vor.
4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Schmetterlingen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird
nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen offensichtlich keine Fortpflanzungsund Ruhestätten.
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Zusammenfassung und Ergebnis
In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den B-Plan 172 ‚Vilskaul’ wird der besondere
Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die
Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten
wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel,
Säugetiere (insbesondere Fledermäuse), Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Mitte Juli bis Anfang August 2014) sowie Erkenntnissen
aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen
besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das
geplante Vorhaben beurteilt.
Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben im Rahmen des B-Plans
nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für
planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und
Wanderkorridore). Dies gilt auch für die beiden bestandsgefährdeten Arten der offenen Feldflur,
Feldlerche und Wachtel. Für diese beiden Arten kann ebenfalls ein orts- und zeitnahes Ausweichen in
benachbarte, gleich geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre vorhabensspezifische
Betroffenheit als gering einzustufen ist.
Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in den randlichen Gehölzstrukturen Lebensraum finden, werden
ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt, denn diese Gehölzbereiche werden durch Festsetzungen im BPlan erhalten oder befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches. Die erfassten oder potenziell
betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich
beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld (landwirtschaftliche Flächen westlich Lechenich, Gehölze am
Friedhof und in der Rotbachaue) noch genügend gleich geartete und besetzbare Lebensräume zum
Ausweichen zur Verfügung stehen.
Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national)
geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände
Absatz 1 verbunden sind. Insofern sind die potenziell möglichen Vorkommen von national
geschützten Schmetterlings-, Käfer- oder Heuschreckenarten im B-Plangebiet und ihre
Beeinträchtigung im Rahmen eines B-Planverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant.
besonders
nach § 44
besonders
potenzielle
Unter Berücksichtigung der positiven Effekte durch die geplanten Grünflächen am Versickerungsbecken
und zwischen Freizeitanlage und neuer Wohnbebauung sowie den externen Kompensationsmaßnahmen
ist mit einer Verbesserung für Arten der Gehölz- und Waldlandschaften zu rechnen.
Fazit:
Es werden voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1)
BNatSchG durch die Vorhaben im Rahmen des B-Plans 172 ‚Vilskaul’ erfüllt.
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