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Beschlussvorlage (Artenschutzbeitrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
3,4 MB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03

Inhalt der Datei

31.10.2014 FNP-Änderung Nr. 11 „Vilskaul“ in Erftstadt-Lechenich Artenschutzrechtliche Vorprüfung Erstellt durch: Stadt Erftstadt | Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 | 50374 Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ GLIEDERUNG 1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen..............................3 2 Beschreibung des Plangebietes........................................................4 3 Untersuchungsrahmen ......................................................................5 4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit ............................8 4.1 Säugetiere ..................................................................................................8 4.1.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................8 4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9 4.2 Amphibien / Reptilien.................................................................................9 4.2.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9 4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................9 4.3 Vorkommen Vögel......................................................................................9 4.3.1 Vorkommen im Plangebiet ...................................................................................9 4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10 4.4 Schmetterlinge..........................................................................................10 4.4.1 Vorkommen im Plangebiet .................................................................................10 4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit ..........................................................................10 5 Zusammenfassung und Ergebnis....................................................10 6 Literatur und Quellen .......................................................................11 ABBILDUNGEN Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens .....................................................................3 Abb. 2: Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes…………………………..............4 Abb. 3: Fotos Planbereich……………………………………..…………………………..5 TABELLEN Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 (Quelle: LANUV)....................6+7 2 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 1 Aufgabenstellung und methodisches Vorgehen Anlass der Flächennutzungsplanänderung Nr. 11 bzw. der parallel laufenden Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 172, „Vilskaul“ in Erftstadt-Lechenich ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung einer Wohnbaufläche im Nordwesten von Lechenich. Aufgrund der landschaftlich attraktiven Lage am Stadtrand in unmittelbarer Nähe zu Erholungsgebieten und der relativ guten Verkehrsanbindung ist es städtebaulich sinnvoll, hier eine Abrundung des Siedlungsgebietes zu bewirken. Die Erweiterung der Wohnbaufläche soll überwiegend auf einer nicht mehr für diese Zwecke benötigten Friedhofserweiterungsfläche erfolgen. Die Planung soll auch zu einer stadtbild- und landschaftsgerechteren Abrundung des Ortsrandes von Lechenich beitragen. Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens Durch die Bebauungsplanung werden landwirtschaftlich intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen in Anspruch genommen, die möglicherweise artenschutzrechtlich relevanten Arten als Lebensraum dienen können. Nach den Bestimmungen des § 44 BNatSchG und den zugrunde liegenden Vorgaben der FFHund Vogelschutz-Richtlinie ist der Artenschutz unabhängig von anderen Regelungen sicher zu stellen. In der Folge ergibt sich für die Zulassung die Notwendigkeit, die Artenschutzbelange zu prüfen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die vorkommenden Arten des Anh. IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten zu betrachten und der Einfluss des Vorhabens hinsichtlich der Verbote nach § 44 (1) BNatSchG i.V.m. § 44 (5) BNatSchG zu prüfen. Weitere, national besonders geschützte Arten sind nach Maßgabe des § 44 (5) BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Sie werden grundsätzlich im Rahmen der Eingriffsregelung am vorliegenden Umweltbericht zum BP 172 abgehandelt. Aufgrund des § 45 (5) BNatSchG läuft die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange auf die zentrale Frage hinaus, ob die ökologischen Funktionen der vom Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von relevanten Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob eine erhebliche Störung streng geschützter Arten des Anhangs IV oder von Vogelarten im Sinne des § 44 (1) 2 BNatSchG vorliegt. Der artenschutzrechtliche Beitrag ist ein unabhängiges Gutachten. Die Ergebnisse fließen in den vorliegenden Umweltbericht ein. Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BNatSchG). Sie orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz, Rd. Erl. d. MUNLV 2010), bzw. den offiziellen fachlichen Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2009) und dem Interpretations-Leitfaden der EUKommission (2007). 3 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 2 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 3,9 ha befindet sich am Siedlungsrand des Erftstädter Stadtteils Lechenich direkt am Übergang zur freien Landschaft. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu entnehmen. Das Plangebiet grenzt an einen ebenen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaftsraum im Westen und Norden, an den gut durchgrünten Lechenicher Friedhof im Osten sowie an die vorhandene Wohnbebauung im Süden und Südosten. Das zukünftige Wohnbaugebiet selbst ist derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Landschaftsgliedernde oder –prägende Elemente wie Einzelbäume und Hecken sowie vorhandene Wohnbebauung umrahmen zum Teil den direkt betroffenen Planungsraum. Hier sind die bestehende Eingrünung des Bolzplatzes im Norden und die Gehölze im Umfeld des Friedhofes zu nennen. Diese mit Gehölzen z. T. dicht bewachsenen Flächen nehmen zum heutigen Zeitpunkt für ihren Standort die Funktion einer dichten Ortsrandeingrünung wahr. Die Freizeitanlagen Bolzplatz und Grillhütte sowie deren Randbepflanzungen sowie die Gehölze entlang der Friedhofsgrenzen sind von der Planung nicht direkt betroffen. Abb. 2: Luftbild des Planungsgebietes mit Angabe der vorhandenen Lebensraumtypen (Bildquelle: Bing Maps, 2012) Folgend aufgeführte Biotoptypen befinden sich im Geltungsbereich des BP Nr. 172: - Acker intensiv genutzt: ca. 50% Flächenanteil des Geltungsbereichs Grünland als Mähwiese, Fettwiese intensiv genutzt: ca. 35 % Flächenanteil Freizeitanlage Bolzplatz, Grillplatz mit Randbepflanzung: ca. 15 % Flächenanteil Infolge der Planung gehen keine hochwertigen Biotopflächen verloren, die Planung findet auf intensiv genutzten Acker- und Grünlandflächen statt. Die vorhandenen Straßen, Wirtschafts- und Radwege sowie die kleinflächigen Gehölzbereiche bleiben erhalten. Durch das geplante Baugebiet werden auf den Bauflächen (im Umfang der GRZ von 0,4) sowie durch die öffentlichen Verkehrsflächen Acker- und Grünlandflächen versiegelt. Für den Gesamtbereich LechenichNordwest stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung dar, weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits ist das Plangebiet derzeit schon durch den vorhandenen Siedlungsrand technisch überprägt, so dass hier ein bereits vorbelasteter Raum überplant wird. 4 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Abb. 3: Blick nach Osten: Intensivacker zwischen Wohnbebauung im Süden und Friedhof im Norden Abb. 4: Blick nach Nordwesten: Intensivgrünland, im Hintergrund Grillhütte / Bolzplatz mit Wall und Bepflanzung Planung Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen werden bereits jetzt durch die vorhandenen Gehölzstrukturen im Umfeld des Bolzplatzes und des Friedhofes gut gegenüber der freien Landschaft abgeschirmt. Diese bereits existenten Gehölzbereiche werden sich durch die geplante Eingrünung des Versickerungsbeckens sowie dem parkartig anzulegenden Grünstreifen zwischen Grillhütte und geplanter Bebauung sogar noch ausweiten (siehe B-Plan und Umweltbericht). Von Bedeutung für das Erscheinungsbild des nördlichen Ortsrandes von Lechenich ist die geplante Eingrünung der zukünftigen Versickerungsanlage durch eine dichte Bepflanzung aus heimischen und standortgerechten Gehölzen. So wird nicht nur das Becken selbst optisch abgeschirmt, sondern auch die geplante Wohnbebauung zur freien Landschaft. Erhebliche Umweltauswirkungen wird die Planung durch den Verlust der Bodenfunktionen in künftig überbauten und versiegelten Bereichen, durch eine verringerte Niederschlagsversickerung und damit einhergehendem erhöhten Oberflächenabfluss sowie durch den Verlust von freier Bodenoberfläche als Lebens- und Nahrungsraum für Tiere und Pflanzen haben. Laut Eingriffsbilanzierung wird ein Großteil der erforderlichen Kompensation über die im Plangebiet befindlichen Grünmaßnahmen abgedeckt. Es verbleibt jedoch ein weiterer Kompensationsbedarf, der außerhalb des Plangebiets umgesetzt wird. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt wurden angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ auf einem ehemals intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Um das vorhandene Kompensationsdefizit des Bebauungsplans auszugleichen, wird ein Teil diese Ökokontofläche für den externen Ausgleich in Anspruch genommen werden. 3 Untersuchungsrahmen Der Untersuchungsrahmen der artenschutzrechtlichen Beurteilung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Anforderungen in Form der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten. Mit Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes hat das Landesamt für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW Listen mit sogenannten „planungsrelevanten Arten“ aufgestellt, bei denen durch Planungsvorhaben eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes möglich ist. Die planungsrelevanten Arten umfassen die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie ein Teil der europäischen Vogelarten, die bestandsgefährdet bzw. selten sind. Die Prüfung bezieht sich auf die planungsrelevanten Arten, die vor Ort festgestellt wurden, sowie auf diejenigen, die aufgrund einer Auswertung der Habitatansprüche und der realen Situation im Plangebiet nicht sicher auszuschließen sind. Die übrigen, meist ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten, die zwar dem Schutzregime des § 44 BNatSchG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht Art für Art untersucht. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, 5 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird (vgl. „Geschützte Arten in NRW“ in MUNLV-Broschüre 2007). Faunistische Kartierungen im Plangebiet Für das Plangebiet wurden Mitte Juli und Anfang August 2014 zwei Tagesbegehungen und eine Abendbegehung zur Erfassung des Brutvogelbestandes bzw. des Fledermausbestandes durchgeführt. Das Vorkommen frühbrütender Arten, wie Spechte, Eulen und Kohlmeise, die aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr methodisch nachgewiesen werden können, wurde anhand einer Strukturanalyse des Lebensraumes eingeschätzt. Das Ergebnis der Erfassung ist in Kapitel 3.3 dargestellt. Es wurden ausschließlich ungefährdete, lebensraumtypische Brutvogelarten nachgewiesen. Eine gesonderte Erfassung weiterer Tiergruppen ist aus fachlicher Sicht nicht notwendig, da im Plangebiet keine Hinweise auf geeignete Lebensräume vorliegen. Planungsrelevante Arten des MTB 5206 (Erp) Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5206 (Erp) vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes „Erp“ liegen Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten. Tab. 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5206 ERP (Quelle: LANUV) Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen / Nachweis im Plangebiet Säugetiere Braunes Langohr Feldhamster Graues Langohr Art vorhanden G Art vorhanden S Art vorhanden S möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum Großer Abendsegler Art vorhanden G Wasserfledermaus Art vorhanden G Zwergfledermaus Art vorhanden G möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum Amphibien Gelbbauchunke Kammmolch Kleiner Wasserfrosch Knoblauchkröte Kreuzkröte Springfrosch Wechselkröte Art vorhanden S Art vorhanden G kein Lebensraum kein Lebensraum Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G S U G U kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum Großer Wespenbock Art vorhanden S kein Lebensraum Käfer Schmetterlinge NachtkerzenSchwärmer Art vorhanden G kein Lebensraum sicher brütend sicher brütend sicher brütend U G S möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum Vögel Baumfalke Bienenfresser Braunkehlchen 6 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Art Eisvogel Feldlerche Feldschwirl Flussregenpfeifer Status sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Erhaltungszustand in NRW (ATL) GG G U Gartenrotschwanz sicher brütend Grauammer sicher brütend Graureiher sicher brütend U↓ S G Grünspecht Habicht Kiebitz Kleinspecht Kornweihe sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Wintergast G G G G G Mehlschwalbe Mäusebussard Nachtigall Neuntöter Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Rohrweihe Rotmilan Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzmilan Sperber Steinkauz Teichhuhn Teichrohrsänger Turmfalke Turteltaube Uferschwalbe Uhu Wachtel Wachtelkönig Waldkauz Waldohreule Wespenbussard Wiesenpieper Wiesenschafstelze Zwergtaucher sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Brutzeitbeob. sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G↓ G G U U↓ G↓ U U S G U S G G G G G U↓ G U↑ U S G G U G↓ G G 7 Vorkommen / Nachweis im Plangebiet kein Lebensraum sicher brütend kein Nachweis kein Lebensraum Nachweis angrenzend, möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis beobachtet: Jagdlebensraum Nachweis angrenzend, möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum Nachweis angrenzend, möglicher Jagdlebensraum beobachtet: Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum kein Nachweis möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum beobachtet: Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Nachweis kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum möglicher Jagdlebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum kein Lebensraum Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ 4 Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit In Übereinstimmung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) ist im vorliegenden Bericht zu prüfen, ob eine Betroffenheit, der im Vorhabensbereich nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Arten in Folge eines zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft vorliegt. Aus § 44 Absatz 5 BNatSchG ergibt sich Folgendes: - „Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Als Fortpflanzungsstätten gelten nach dem EU-Leitfaden u.a. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Eiablage- und Schlupfplätze, sowie Areale, die von Jungtieren genutzt werden. Zu den Ruhestätten zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009). Zur Beurteilung der ökologischen Funktion sind alle Habitatelemente der nach § 44 Absatz 5 artenschutzrechtlich relevanter Arten mit einzubeziehen, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens bzw. während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben essentiell sind. Zudem ergibt sich nach § 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG folgendes Zugriffsverbot: - „Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“ Die Betroffenheit sonstiger nur national besonders geschützter Arten wird nicht an dieser Stelle sondern im Umweltbericht in allgemeiner Weise betrachtet. Die Zugriffverbote nach § 44 BNatSchG gelten nur für die Anhang IV-Arten sowie die europäische Vogelarten. Im Zuge der Bewertung der Betroffenheiten werden insbesondere diejenigen Zerstörungen und Beschädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten betrachtet, die zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang führen können. Mögliche Betroffenheiten ergeben sich in Folge der Veränderungen der heutigen Gestalt oder Nutzung von Grundflächen des Plangebietes. Des Weiteren werden Störungen betrachtet, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führen können. Im Folgenden wird die artenschutzrechtliche Betroffenheit je Tiergruppe beurteilt. 4.1 Säugetiere 4.1.1 Vorkommen im Plangebiet Innerhalb des Messtischblattes 5206 Erp liegen nach Angaben des LANUV Hinweise auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Säugetierarten vor. Neben sechs Fledermausarten wird der Feldhamster in der Tabelle der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Ein Vorkommen des Feldhamsters (Cricetus cricetus) wird aufgrund der Bodenstruktur und des Wasserhaushaltes (staufeucht; siehe Abb. 3) sowie der erhöhten Störungsintensität in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung ausgeschlossen. Der Feldhamster besiedelt ausschließlich tiefgründige, nicht zu feuchte Löss- und Lehmböden. Gehölzflächen werden gemieden. In Nordrhein-Westfalen sind nur 3 nennenswerten Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen, Heinsberg und Rhein-Kreis Neuss). Die angrenzend an das Plangebiet vorhandenen Gehölzränder entlang des Friedhofes sowie um die Freizeitanlagen „Grillplatz“ und „Bolzplatz“ werden möglicherweise von Fledermäusen als Leitlinien und Jagdlebensraum genutzt. Sie können von den verbreiteten Arten, wie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) zeitweise zur Nahrungssuche aufgesucht werden. Die Waldfledermausarten, wie Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Langohrfledermaus (Plecotus auritus) benötigen Altwaldbestände mit freien Flugmöglichkeiten. Im Plangebiet selbst sind diese Lebensraumvoraussetzungen nicht gegeben. Die Wasser- 8 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ fledermaus (Myotis daubentonii) ist insbesondere am Rotbach und den Mühlenbächen zu finden. Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet liegen ebenfalls nicht vor. Die Gehölzbestände am Rande des Plangebiets bzw. der Freizeitanlage weisen aufgrund des relativ jungen Alters (max. 25 Jahre) nach einer Kontrolle der großen Einzelgehölze keine geeigneten Strukturen, wie Spechthöhlen, Stammrisse oder abstehende Rinden auf, die als Quartiere oder Verstecke geeignet wären. 4.1.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen, wie in 4.1.1 dargelegt, offensichtlich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten bzw. des Feldhamsters vor. Die angrenzenden Gehölzbestände stellen für Fledermäuse keinen essentiellen Teil der Fortpflanzungs- und Ruhestätten dar. Die vom Vorhaben direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich genutzten Flächen stellen auch keine bedeutsamen Nahrungsräume dar. Eine erhebliche Störung von Fledermausarten während der Bauphase bzw. während der Nutzung der Gewerbeflächen wird ebenfalls ausgeschlossen. 4.2 Amphibien / Reptilien 4.2.1 Vorkommen im Plangebiet Im Plangebiet befinden sich keine Gewässer und sonstige Flächen, die als Laich- oder Landlebensräume für Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie geeignet wären. Geeignete Lebensräume für Kreuzund Wechselkröte (Bufo calamita bzw. B. viridis), sowie Gelbbauchunke (Bombina variegata) sind nicht vorhanden. Die nächstliegenden bekannten Amphibien-Laichlebensräume befinden sich im Lechenicher Schlosspark und in der Rotbachaue. Aus fachlicher Sicht wird ein Vorkommen von Amphibienarten im Plangebiet ausgeschlossen, da die direkt betroffenen intensiv-landwirtschaftlich genutzten Flächen keine bedeutsamen Lebensräume bieten und Wechselbeziehungen aufgrund der fehlenden geeigneten Biotopvernetzung und der Barrierewirkung der westlichen, ausgeräumten Landschaft ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) wird ebenfalls aufgrund fehlender Lebensraumvoraussetzungen ausgeschlossen. 4.2.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie wird ausgeschlossen. Es sind nach fachlicher Einschätzung weder Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen noch liegt ein Störungssachverhalt vor. 4.3 Vorkommen Vögel 4.3.1 Vorkommen im Plangebiet Das Plangebiet und die nähere Umgebung wurde Mitte Juli und Anfang August 2014 mittels zwei Tagesbegehungen und einer Abendbegehung auf Vorkommen von Vogelarten untersucht. Es wurden außer der Wachtel (Brutverdacht), der Feldlerche (Brutvogel) und dem Turmfalken (Nahrungsgast) lediglich weit verbreitete und ungefährdete Arten festgestellt: − Amsel (Turdus merula): Brutverdacht Freizeitanlage (bleibt erhalten) − Elster (Pica pica): Nahrungsgast auf den Ackerflächen, Grünlandflächen und Freizeitanlage − Feldlerche (Alauda arvensis): 1 BP im westlichen Bereich der Ackerfläche − Graureiher (Ardea cinerea): Nahrungsgast auf den Ackerflächen − Grünfink (Carduelis chloris): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand Friedhof − Heckenbraunelle (Prunella modularis): Brutverdacht im Gehölzbestand Freizeitanlage − Kohlmeise (Parus major): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand − Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla): Brutverdacht in Gehölzbeständen Freizeitanlage und Friedhof − Rabenkrähe (Corvus corone corone): Nahrungsgast auf den Ackerflächen und Grünland − Ringeltaube (Columba palumbus): Nahrungsgast Ackerfläche und Brut im Gehölzbestand Friedhof − Singdrossel (Turdus philomelos): Brut im angrenzenden Gehölzbestand Freizeitanlage − Turmfalke (Falco tinnunculus): Nahrungsgast Grünland und Sitzwarten im Gehölzbestand Freizeitanlage − Wachtel (Coturnix coturnix): Brutverdacht auf angrenzender westlicher Ackerfläche − Zilpzalp (Phylloscopus collybita): Brutverdacht im angrenzenden Gehölzbestand Freizeitanlage 9 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Streng geschützte Vogelarten wie der beobachtete Turmfalke (Falco tinnunculus), der Mäusebussard (Buteo buteo) oder die Waldohreule (Asio otus) dürften allenfalls als mehr oder weniger regelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet auftreten. Bruten sind im Gebiet in Ermangelung geeigneter Horstbäume weitgehend ausgeschlossen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor. Der im Plangebiet befindliche Gehölzbestand um die Freizeitanlage, der durch B-Planfestsetzungen erhalten wird, ist als Brutraum für die in der Tabelle 1 aufgelisteten Waldvogelarten (Spechte, Eulen, Greife) aufgrund der schmalen und gestörten Ausprägung und des noch jungen Bestandsalters (noch) nicht geeignet. 4.3.2 Einschätzung der Betroffenheit Die in der Tabelle 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da im Plangebiet - außer bei Feldlerche und ggf. Wachtel - keine Fortpflanzung- und Ruhestätten vorliegen. Die weit verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten (s. 4.3.1) werden nicht im Einzelnen beurteilt, da sich nach fachlicher Einschätzung keine Veränderung der Bestandsituation in Folge des Bauvorhabens ergibt und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Dies gilt auch für die beiden bestandsgefährdeten Arten Feldlerche und Wachtel. Beide gehören heute zu den wenigen Vogelarten, die noch auf intensiv genutzten Ackerflächen brüten können, wenngleich diese auch keine Optimalhabitate darstellen. Für diese beiden Arten kann aber ebenfalls ein orts- und zeitnahes Ausweichen in benachbarte, gleich geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre vorhabensspezifische Betroffenheit als gering einzustufen ist. Eine gezielte Tötung oder Verletzung von Vogelarten wird im Rahmen der Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutsaison vermieden und eine Ansiedlung von relevanten Vogelarten vor Baubeginn verhindert. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich bei den wenigen im Plangebiet vorkommenden Vogelarten keine Veränderungen der allgemeinen Lebensraumsituation durch die Planungen ergeben. Eine erhebliche Störung der ungefährdeten und verbreiteten Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt, wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Funktionserhaltende Maßnahmen sind nicht notwendig, da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht vorliegt 4.4 Schmetterlinge 4.4.1 Vorkommen im Plangebiet Ein Vorkommen der in der LANUV-Liste aufgeführten Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) im Plangebiet wird ausgeschlossen. Die Art bevorzugt sonnig-warme, meist feuchte Lebensräume. Besiedelt werden feuchte Hochstaudenfluren an Bächen und Wiesengräben, aber auch Kies- und Schuttfluren sowie lückige Unkrautgesellschaften, wie sie im Plangebiet nicht vorkommen. Die Art ist ausgesprochen mobil und wenig standorttreu. Während der Flugzeit der dämmerungs- und nachtaktiven Falter von Mai bis Juni werde Nelkengewächse, Lippenblütler und Schmetterlingsblütler zur Nahrungsaufnahme aufgesucht. Die Eier werden an Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich abgelegt. Diese Pflanzenarten kommen im direkt betroffenen Eingriffsgebiet nicht vor. 4.4.2 Einschätzung der Betroffenheit Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Schmetterlingen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen. Im Plangebiet liegen offensichtlich keine Fortpflanzungsund Ruhestätten. 5 Zusammenfassung und Ergebnis In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den B-Plan 172 ‚Vilskaul’ wird der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Säugetiere (insbesondere Fledermäuse), Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt. 10 Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt B-Plan Nr. 172 Erftstadt-Lechenich „Vilskaul“ – Artenschutzrechtliche Vorprüfung _____________________________________________________________________________________________ Auf der Grundlage von drei Geländebegehungen (Mitte Juli bis Anfang August 2014) sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleich gearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben beurteilt. Eine direkte, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit ist mit dem Vorhaben im Rahmen des B-Plans nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Dies gilt auch für die beiden bestandsgefährdeten Arten der offenen Feldflur, Feldlerche und Wachtel. Für diese beiden Arten kann ebenfalls ein orts- und zeitnahes Ausweichen in benachbarte, gleich geartete Lebensräume vorausgesetzt werden, so dass ihre vorhabensspezifische Betroffenheit als gering einzustufen ist. Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern, die in den randlichen Gehölzstrukturen Lebensraum finden, werden ebenfalls keine Verbotstatbestände erfüllt, denn diese Gehölzbereiche werden durch Festsetzungen im BPlan erhalten oder befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld (landwirtschaftliche Flächen westlich Lechenich, Gehölze am Friedhof und in der Rotbachaue) noch genügend gleich geartete und besetzbare Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen. Weiterhin stellt § 44 (5) BNatSchG eindeutig klar, dass bei Betroffenheit anderer (national) geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände Absatz 1 verbunden sind. Insofern sind die potenziell möglichen Vorkommen von national geschützten Schmetterlings-, Käfer- oder Heuschreckenarten im B-Plangebiet und ihre Beeinträchtigung im Rahmen eines B-Planverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant. besonders nach § 44 besonders potenzielle Unter Berücksichtigung der positiven Effekte durch die geplanten Grünflächen am Versickerungsbecken und zwischen Freizeitanlage und neuer Wohnbebauung sowie den externen Kompensationsmaßnahmen ist mit einer Verbesserung für Arten der Gehölz- und Waldlandschaften zu rechnen. Fazit: Es werden voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG durch die Vorhaben im Rahmen des B-Plans 172 ‚Vilskaul’ erfüllt. 6 Literatur und Quellen DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn. 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