Daten
Kommune
Bedburg
Größe
85 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP798/2008 1. Ergänzung
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
10.06.2008
Rat der Stadt Bedburg
24.06.2008
Betreff:
Getrennte Abwassergebühr
hier: Satzungsrechtliche Änderungen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Struktur
und Stadtentwicklung für die Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg die
nachstehenden Regelungen aufzunehmen:
a)
Einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird zugestimmt, wenn eine ortsnahe
Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des
Grundstückes sichergestellt ist. Voraussetzung hierfür ist die Genehmigung der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
b)
Die Gemeinde verzichtet auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers als
Brauchwasser gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung
des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
c)
Die abflusswirksamen Flächen werden wie folgt bewertet:
Fläche
Vollversiegelt
Teilversiegelt
Unversiegelt
Art (Beispiele)
Dachflächen mit Ausnahme der
Gründächer
Asphaltflächen
Betonflächen
Pflaster-, Plattenflächen
Balkonflächen
Öko-Pflaster
Rasengittersteine
Gründächer
Schotter
Rasenflächen
Beetflächen
Bewertung
100 %
50 %
0
Nicht abflusswirksam Flächen sind:
a) Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind,
b) Flächen, von denen Regenwasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden und
c) Zisternen, die keinen Notüberlauf an das Kanalnetz haben.
Zisterne, die einen Überlauf an das Kanlanetz haben, werden wie folgt bewertet:
Zur Gartenbewässerung:
Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,10 ergibt.
Als Brauchwasser:
Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,05 ergibt.
Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Die Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg ist vom 29.061976 in der Fassung der Ersten
Änderungssatzung vom 18.12.1980. Die Einführung der getrennten Abwassergebühr wird zum
Anlass genommen, diese Satzung neu zu fassen. Verwaltungsseitig wird angestrebt, diese
Neufassung im Herbst durch den Rat der Stadt Bedburg beschließen zu lassen.
Als Grundlage soll hierzu die neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vom März
2008 dienen.
Im Vorfeld sind jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Entscheidungen zu treffen, die für die
Einführung der getrennten Abwassergebühr erforderlich sind.
Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, dass der Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung diese Punkte vorberät und der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
24.06.2008 beschließt, diese Entscheidungen in die Neufassung der Satzung aufzunehmen.
Anschluss- und Benutzungszwang
In § 53 Abs. 3a Satz 1 Landeswassergesetz NRW wird klargestellt, dass der Nutzungsberechtigte
eines Grundstückes zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber
der zuständigen Behörde (Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises) nachgewiesen ist, dass
das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in
ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der
Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat.
Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die
Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das Regenwasser von
privaten Grundstücken beseitigt wird.
Hat eine Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten
Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen
Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW abschließend und endgültig
getroffen worden. Des weiteren ist klargestellt, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung auch
darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet wird.
Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter erheblichen
Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur Ableitung von Regenwasser
von privaten Grundstücken genutzt wird.
Unberührt bleibt die Möglichkeit auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den
Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ortsnahe Beseitigung oder
Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes
sichergestellt ist. Ein solcher Verzicht sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn die ortsnahe
Beseitigung durch die Untere Wasserbehörde genehmigt worden ist.
Beabsichtigt ein Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswasser als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53
Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.
Abflusswirksame Flächen
Für die Bewertung der abflusswirksamen Flächen soll eine rechtliche sichere, allerdings auch
möglichst einfache Regelung gefunden werden. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung
nachstehende Regelung von:
Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung
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Fläche
Vollversiegelt
Teilversiegelt
Unversiegelt
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Sitzungsvorlage
Art (Beispiele)
Dachflächen mit Ausnahme der
Gründächer
Asphaltflächen
Betonflächen
Pflaster-, Plattenflächen
Balkonflächen
Öko-Pflaster
Rasengittersteine
Gründächer
Schotter
Rasenflächen
Beetflächen
Bewertung
100 %
50 %
0
Nicht abflusswirksam Flächen sind:
a) Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind,
b) Flächen, von denen Regenwasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden und
c) Zisternen, die keinen Notüberlauf an das Kanalnetz haben.
Zisterne, die einen Überlauf an das Kanlanetz haben, werden wie folgt bewertet:
Zur Gartenbewässerung:
Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,10 ergibt.
Beispiel:
Eine Zisterne mit einem Volumen von 5 m³ die einen Anschluss (Überlauf) an den Kanal hat. ==> 5
: 0,1 = 50
Dachfläche beträgt z.B. 150 m².
Für die Gebührenberechnung angesetzt werden die 150 m² Dachfläche abzüglich der 50 m² für die
Zisterne, also nur noch 100 m².
Als Brauchwasser:
Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,05 ergibt.
Beispiel:
Eine Zisterne mit einem Volumen von 5 m³ die einen Anschluss (Überlauf) an den Kanal hat.==> 5
: 0,05 = 100
Dachfläche beträgt z.B. 150 m².
Für die Gebührenberechnung angesetzt werden die 150 m² Dachfläche abzüglich der 100 m² für
die Zisterne, also nur noch 50 m².
Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 16.06.2008
----------------------------------Naujock
Leiter der Bauverwaltung
-----------------------------------
----------------------------------Leveringhaus
Fachbereichsleiter
Gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgrmeister
Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung
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