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Beschlussvorlage (Getrennte Abwassergebühr hier: Satzungsrechtliche Änderungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
85 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Getrennte Abwassergebühr
hier: Satzungsrechtliche Änderungen) Beschlussvorlage (Getrennte Abwassergebühr
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP798/2008 1. Ergänzung Fachbereich I Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung 10.06.2008 Rat der Stadt Bedburg 24.06.2008 Betreff: Getrennte Abwassergebühr hier: Satzungsrechtliche Änderungen Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung für die Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg die nachstehenden Regelungen aufzunehmen: a) Einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird zugestimmt, wenn eine ortsnahe Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes sichergestellt ist. Voraussetzung hierfür ist die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises. b) Die Gemeinde verzichtet auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers als Brauchwasser gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage c) Die abflusswirksamen Flächen werden wie folgt bewertet: Fläche Vollversiegelt Teilversiegelt Unversiegelt Art (Beispiele) Dachflächen mit Ausnahme der Gründächer Asphaltflächen Betonflächen Pflaster-, Plattenflächen Balkonflächen Öko-Pflaster Rasengittersteine Gründächer Schotter Rasenflächen Beetflächen Bewertung 100 % 50 % 0 Nicht abflusswirksam Flächen sind: a) Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, b) Flächen, von denen Regenwasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden und c) Zisternen, die keinen Notüberlauf an das Kanalnetz haben. Zisterne, die einen Überlauf an das Kanlanetz haben, werden wie folgt bewertet: Zur Gartenbewässerung: Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,10 ergibt. Als Brauchwasser: Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,05 ergibt. Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Die Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg ist vom 29.061976 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 18.12.1980. Die Einführung der getrennten Abwassergebühr wird zum Anlass genommen, diese Satzung neu zu fassen. Verwaltungsseitig wird angestrebt, diese Neufassung im Herbst durch den Rat der Stadt Bedburg beschließen zu lassen. Als Grundlage soll hierzu die neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vom März 2008 dienen. Im Vorfeld sind jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt Entscheidungen zu treffen, die für die Einführung der getrennten Abwassergebühr erforderlich sind. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, dass der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung diese Punkte vorberät und der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.06.2008 beschließt, diese Entscheidungen in die Neufassung der Satzung aufzunehmen. Anschluss- und Benutzungszwang In § 53 Abs. 3a Satz 1 Landeswassergesetz NRW wird klargestellt, dass der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde (Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises) nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die Gemeinde einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW abschließend und endgültig getroffen worden. Des weiteren ist klargestellt, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Unberührt bleibt die Möglichkeit auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ortsnahe Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes sichergestellt ist. Ein solcher Verzicht sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn die ortsnahe Beseitigung durch die Untere Wasserbehörde genehmigt worden ist. Beabsichtigt ein Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist. Abflusswirksame Flächen Für die Bewertung der abflusswirksamen Flächen soll eine rechtliche sichere, allerdings auch möglichst einfache Regelung gefunden werden. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung nachstehende Regelung von: Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Fläche Vollversiegelt Teilversiegelt Unversiegelt Seite: 4 Sitzungsvorlage Art (Beispiele) Dachflächen mit Ausnahme der Gründächer Asphaltflächen Betonflächen Pflaster-, Plattenflächen Balkonflächen Öko-Pflaster Rasengittersteine Gründächer Schotter Rasenflächen Beetflächen Bewertung 100 % 50 % 0 Nicht abflusswirksam Flächen sind: a) Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, b) Flächen, von denen Regenwasser versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden und c) Zisternen, die keinen Notüberlauf an das Kanalnetz haben. Zisterne, die einen Überlauf an das Kanlanetz haben, werden wie folgt bewertet: Zur Gartenbewässerung: Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,10 ergibt. Beispiel: Eine Zisterne mit einem Volumen von 5 m³ die einen Anschluss (Überlauf) an den Kanal hat. ==> 5 : 0,1 = 50 Dachfläche beträgt z.B. 150 m². Für die Gebührenberechnung angesetzt werden die 150 m² Dachfläche abzüglich der 50 m² für die Zisterne, also nur noch 100 m². Als Brauchwasser: Die Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes in m³ durch 0,05 ergibt. Beispiel: Eine Zisterne mit einem Volumen von 5 m³ die einen Anschluss (Überlauf) an den Kanal hat.==> 5 : 0,05 = 100 Dachfläche beträgt z.B. 150 m². Für die Gebührenberechnung angesetzt werden die 150 m² Dachfläche abzüglich der 100 m² für die Zisterne, also nur noch 50 m². Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 16.06.2008 ----------------------------------Naujock Leiter der Bauverwaltung ----------------------------------- ----------------------------------Leveringhaus Fachbereichsleiter Gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgrmeister Beschlussvorlage WP7-98/2008 1. Ergänzung Seite 5