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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Lärmminderung an der BAB 1 und BAB 61)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
24.09.2015
Erstellt
14.04.15, 18:43
Aktualisiert
01.06.15, 18:42
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 596/2013 1. Ergänzung Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 22.07.2014 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 05.07.2014 Datum Freigabe -100- gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Termin Bemerkungen 09.09.2014 vorberatend Betriebsausschuss Straßen 10.09.2014 beschließend Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 08.09.2015 Betriebsausschuss Straßen 24.09.2015 Betrifft: Anregung bzgl. Lärmminderung an der BAB 1 und BAB 61 Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Entsprechend einem Beschluss zu den Anträgen 596/2013 und 515/2013 wurde der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zur Begutachtung der Lärmsituation an der A1/ A61 nach Kierdorf eingeladen. Mit seinem Schreiben vom 12.05.2014 antwortete der Minister, dass es ihm aus terminlichen Gründen leider nicht möglich ist der Einladung zu folgen (siehe Anlage). Bzgl. der angesprochenen Lärmsituation im Bereich der Erftstädter Stadtteile Kierdorf und Köttingen hat der Minister den Landesbetrieb gebeten zu überprüfen, ob entlang der A1/ A61 Möglichkeiten für freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen zu Lasten des Bundes bestehen. Die Bezirksregierung macht in einem Schreiben vom 16.04.2014 an den Ortsbürgermeister von Kierdorf deutlich, dass für Maßnahmenvorschläge entlang der A1/ A61 Lärmberechnungen notwendig sind. Ohne Vorlage der Lärmberechnungen können keine Aussagen zu notwendigen Maßnahmen hinsichtlich von aktiven oder passiven (u.a. Geschwindigkeitsbegrenzungen) Lärmschutz getroffen werden. Somit sind zunächst die Lärmberechnungen, die vom Landesbetrieb durchgeführt werden sollen, abzuwarten. Eine anwaltliche Überprüfung, in wie weit ein Recht auf Lärmschutz bzw. – minderung besteht, ist von dem Ergebnis der notwendigen Lärmberechnungen abhängig. Deshalb schlage ich vor, eine rechtliche Überprüfung erst dann zu beauftragen, wenn die vom Landesbetrieb durchzuführende Lärmstudie vorliegt. In Vertretung (Hallstein) -2-