Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
24.09.2015
Erstellt
14.04.15, 18:43
Aktualisiert
01.06.15, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 596/2013 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 22.07.2014
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
05.07.2014
Datum Freigabe -100-
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Bemerkungen
09.09.2014
vorberatend
Betriebsausschuss Straßen
10.09.2014
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
08.09.2015
Betriebsausschuss Straßen
24.09.2015
Betrifft:
Anregung bzgl. Lärmminderung an der BAB 1 und BAB 61
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend einem Beschluss zu den Anträgen 596/2013 und 515/2013 wurde der Minister für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zur Begutachtung der Lärmsituation an der A1/
A61 nach Kierdorf eingeladen. Mit seinem Schreiben vom 12.05.2014 antwortete der Minister,
dass es ihm aus terminlichen Gründen leider nicht möglich ist der Einladung zu folgen (siehe
Anlage).
Bzgl. der angesprochenen Lärmsituation im Bereich der Erftstädter Stadtteile Kierdorf und
Köttingen hat der Minister den Landesbetrieb gebeten zu überprüfen, ob entlang der A1/ A61
Möglichkeiten für freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen zu Lasten des Bundes bestehen. Die
Bezirksregierung macht in einem Schreiben vom 16.04.2014 an den Ortsbürgermeister von
Kierdorf deutlich, dass für Maßnahmenvorschläge entlang der A1/ A61 Lärmberechnungen
notwendig sind. Ohne Vorlage der Lärmberechnungen können keine Aussagen zu notwendigen
Maßnahmen hinsichtlich von aktiven oder passiven (u.a. Geschwindigkeitsbegrenzungen)
Lärmschutz getroffen werden.
Somit sind zunächst die Lärmberechnungen, die vom Landesbetrieb durchgeführt werden sollen,
abzuwarten.
Eine anwaltliche Überprüfung, in wie weit ein Recht auf Lärmschutz bzw. – minderung besteht, ist
von dem Ergebnis der notwendigen Lärmberechnungen abhängig. Deshalb schlage ich vor, eine
rechtliche Überprüfung erst dann zu beauftragen, wenn die vom Landesbetrieb durchzuführende
Lärmstudie vorliegt.
In Vertretung
(Hallstein)
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