Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
01.06.15, 15:10
Aktualisiert
01.06.15, 15:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 239/2015
Az.: 61.20-20 / 14. Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.05.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
01.06.2015
BM
Datum Freigabe -100-
Termin
Bemerkungen
09.06.2015
vorberatend
23.06.2015
beschließend
14. Änderung des Flächennutzungsplanes, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide
I. Anpassung des Geltungsbereichs
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 14 wird entsprechend der
Darstellung im Anlageplan geändert.
II. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I, S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte
Flächennutzungsplanänderungsvorentwurf Nr. 014, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide, als
Flächennutzungsplanänderungsentwurf Nr. 014, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide, nebst
Begründung und Umweltbericht beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Begründung:
Zu I.: Der vom Rhein-Erft-Kreis, Untere Landschaftsbehörde, vorgetragenen Anregung (s.
beigefügte Stellungnahme) bzgl. der Vergrößerung des Geltungsbereichs wird gefolgt. Damit
stehen die durch die Änderung zurückgenommenen Flächen für Ausgleich südlich des
Wirtschaftswegs im nördlichen Bereich (derzeit Fläche für die Landwirtschaft) größenäquivalent
zur Verfügung. Der geänderte Geltungsbereich ist dem Anlageplan zu entnehmen.
Zu II: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erftstadt hat am
03.03.2015 die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), ErftstadtBliesheim, Lange Heide beschlossen (s. V104/2015).
Die Planung sieht eine Änderung der bisherigen im Flächennutzungsplan im Änderungsbereich
dargestellten „Ausgleichsflächen“ in Wohnbaufläche vor. Eine Eingrünung der Bebauung als
Übergang zur freien Landschaft ist weiterhin östlich des Wirtschaftsweges vorgesehen, wo
derzeitige Flächen für Landwirtschaft in Fläche zum Ausgleich, Zweckbindung: Grünfläche
umgewandelt werden. Mit der Änderung wird somit eine ortsbild- und landschaftsgerechte
Abrundung des Siedlungsrandes erreicht.
Die entsprechende Anpassungsbestätigung (gem. § 34 Landesplanungsgesetz) ist von der
zuständigen Bezirksregierung Köln bereits grundsätzlich in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung hat auf Grundlage der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §
3 Abs. 1 BauGB (zweiwöchige Offenlage vom 30.04.2015 bis einschließlich 15.05.2015) und
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB (vom 16.04.2015 bis einschließlich 15.05.2015)
vorgetragenen Stellungnahmen einen FNP-Änderungsentwurf erarbeitet.
Die in der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen
Bedenken sind überwiegend im weiteren Bauleitplanverfahren auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung zu prüfen (u.a. Lärmimmissionsbelastung, Kanalisation, verkehrsmäßige
Erschließung). Mit dem Flächennutzungsplan wird lediglich ein Bodennutzungskonzept entwickelt;
abschließende Konkretisierungen erfolgen auf der Ebene des im Parallelverfahren in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 165, Erftstadt-Bliesheim, Lange Heide.
Nach eingehender rechtlicher Prüfung ist festzustellen, dass die in der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen keine durchgreifenden Rechts- und
Abwägungsfehler erkennen lassen.
Als nächster Verfahrensschritt kann nunmehr die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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