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Beschlussvorlage (Anlage 4 Stand 30.04.2015)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
2,0 MB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
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Inhalt der Datei

Anlage zu V 101/2015 Bebauungsplan Nr. 177, E.-Lechenich, Frenzenstraße; I. Aufstellungsbeschluss 11. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung Im Ausschuss für Stadtwicklung und Wirtschaftsförderung am 03.03.2015 wurde die V 101/2015 von der Tagesordnung abgesetzt. In der Zwischenzeit fand mit dem Architekten und den Grundstückseigentümern ein Austausch über durchzuführende Gutachten statt. Darüber hinaus wurden mehrere, städtebaulich denkbare, alternative Vorentwürfe intensiv erörtert. Dabei wurde auch die Einbettung des Vorhabens innerhalb des städtebaulichen Kontexts entlang der östlichen Frenzenstraße einbezogen. Im Ergebnis hat sich der Vorhabenträger entschlossen, zur bisher vorlegten Planung (s. Anlage Vorentwurf 1.1 und V 101/2015) eine weitere bestandsorientierte Alternative (s. Anlage Vorentwurf 1.2) vorzulegen, in der der östlich zum Schlosspark gelegene Baubestand in seinem jetzigen Volumen im Wesentlichen beibehalten ist. Sollte bei der Beurteilung von künftigen Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken über den Rahmen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Planerfordernis entstehen, soll für die südlich bzw. nördlich angrenzenden Grundstücke ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden. Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, in die weitere städtebauliche Planung die bisherige Alternative 1.1 (s. Anlage) mit dem Nutzungskonzept (Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung) einzustellen. In dieser Alternative ist - im Gegensatz zur bestandsorientierten Planung (Vorentwurf 1.2) eine bis max. 22.00 Uhr (Lärmschutz) geöffnete Gastronomie ("Schlosscafe und eine öffentlich zugängliche Verbindung zum Schlosspark vorgesehen. Die äußere Gestaltung der Gebäude entspricht dabei den Darstellungen im Vorentwurf der Anlagen zur V 101/2015. U ) Der Bebauungsplan soll - auch aufgrund des konkret beschriebenen Nutzungskonzeptes und der bereits vorliegenden Entwurfsarchitektur - als vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) gem. § 12 BauGB i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innentwicklung) und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklungsziele für die Nachbarbebauung durchgeführt werden.