Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,0 MB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu V 101/2015
Bebauungsplan
Nr. 177, E.-Lechenich,
Frenzenstraße;
I. Aufstellungsbeschluss
11. Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Ausschuss für Stadtwicklung und Wirtschaftsförderung
am 03.03.2015 wurde die V
101/2015 von der Tagesordnung abgesetzt.
In der Zwischenzeit fand mit dem Architekten und den Grundstückseigentümern
ein
Austausch über durchzuführende
Gutachten statt.
Darüber hinaus wurden mehrere, städtebaulich denkbare, alternative Vorentwürfe intensiv
erörtert. Dabei wurde auch die Einbettung des Vorhabens innerhalb des städtebaulichen
Kontexts entlang der östlichen Frenzenstraße einbezogen.
Im Ergebnis hat sich der Vorhabenträger entschlossen, zur bisher vorlegten Planung (s.
Anlage Vorentwurf 1.1 und V 101/2015) eine weitere bestandsorientierte
Alternative (s.
Anlage Vorentwurf 1.2) vorzulegen, in der der östlich zum Schlosspark gelegene Baubestand
in seinem jetzigen Volumen im Wesentlichen beibehalten ist.
Sollte bei der Beurteilung von künftigen Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken
über
den Rahmen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile)
Planerfordernis
entstehen,
soll für die südlich bzw. nördlich
angrenzenden Grundstücke ein Bebauungsplanverfahren
eingeleitet werden.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, in die weitere städtebauliche Planung die bisherige
Alternative 1.1 (s. Anlage) mit dem Nutzungskonzept (Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung)
einzustellen. In dieser Alternative ist - im Gegensatz zur bestandsorientierten
Planung
(Vorentwurf
1.2) eine bis max. 22.00 Uhr (Lärmschutz)
geöffnete Gastronomie
("Schlosscafe
und eine öffentlich zugängliche Verbindung zum Schlosspark vorgesehen.
Die äußere Gestaltung der Gebäude entspricht dabei den Darstellungen im Vorentwurf der
Anlagen zur V 101/2015.
U
)
Der Bebauungsplan soll - auch aufgrund des konkret beschriebenen Nutzungskonzeptes und
der bereits vorliegenden Entwurfsarchitektur
- als vorhabenbezogener
Bebauungsplan
(VEP) gem. § 12 BauGB i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innentwicklung)
und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklungsziele für die Nachbarbebauung
durchgeführt werden.