Daten
Kommune
Bedburg
Größe
111 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg,
-Gebiet beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße,
Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise-
Umweltbericht gemäß § 2a Abs. 2 BauGB
Stand: 18.06.2008
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2446.doc
1
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Einleitung
3
1.1
2.
Lage des Änderungsbereiches, Städtebauliche Ziele
Einschlägige Fachgesetze und Fachpläne und ihre Bedeutung
für den Bauleitplan
4
3.
3.1
3.2
Beschreibung und Bewertung der untersuchungsrelevanten
Schutzgüter und Funktionen
Schutzgut Mensch
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und
biologische Vielfalt
4
9
9
9
3.3
3.4
3.5
3.6
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft
Schutzgut Klima
10
10
10
10
3.7
4.
5.
6.
7.
8.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter (siehe auch Anlage 1)
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete
Darstellung von Landschaftsplänen
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
Bodenschutzklausel
Umwidmungssperrklausel
11
11
11
11
11
11
9.
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten
technischen Verfahren, Schwierigkeiten
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes (Monitoring)
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Zusammenfassung des Umweltberichtes
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
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12
12
12
12
12
12
13
13
2
1.
Einleitung
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 19.04.2005 den Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg gem. § 2 (1) BauGB gefasst.
Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei Bebauungsplänen für Vorhaben,
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bereits im Aufstellungsverfahren in die Begründung einen separaten Umweltbericht aufzunehmen.
Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau
der Bauministerkonferenz spricht jedoch die Empfehlung aus, sich auch bei
anderen Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange
an die Struktur des Umweltberichts anzulehnen. Inhalte des Umweltberichtes sind:
Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich
des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur
Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen,
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung
des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben.
Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie
für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für
das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren,
Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der
Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von
Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen führen können,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse.
Weiterer Inhalt des Umweltberichtes ist eine allgemeine Zusammenfassung
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der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben. Der Umweltbericht
muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie
von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können.
1.1 Lage des Änderungsbereiches, Städtebauliche Ziele
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes 9a/Bedburg liegt im Stadtkernbereich der Stadt Bedburg beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße,
Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz teilweise.
Ziel der Bauleitplanung ist, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen, die Aufnahme der textlichen Festsetzung nach § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1
Abs. 5 der Baunutzungsverordnung, dass Spielhallen und ähnliche Unternehmung im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von
Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, im Kerngebiet (MK)
nur ausnahmsweise zulässig sind. Durch diese Festsetzung wird der Baugenehmigungsbehörde /Kommune die Möglichkeit eingeräumt, durch Ermessensentscheidungen im Einzelfall die Errichtung von Spielhallen zu
steuern bzw. ggf. zu unterbinden.
2.
Einschlägige Fachgesetze und Fachpläne und Ihre Bedeutung für den
Bauleitplan
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest gelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind,
und der Art wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Folgende Zielaussagen sind in Bauleitplänen relevant:
Schutzgut
Quelle
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die Vermeidung von
Emissionen.
Weitere Belange nach § 1 BauGB
Festsetzungsmöglichkeiten zum Immissionsschutz gem. § 9
BauNVO
Nutzungsbezogene Gliederung, eigenschaftsbezogene Gliederung von Baugebieten
Abstandsliste NRW
In Kombination mit BauNVO Feingliederung nach Betriebsart
Bundesimmissionsschutzgesetz incl. Verordnungen
Das Immissionsschutzrecht sieht den Schutz von Gefahren,
erheblichen Beeinträchtigungen vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung. Seine rechtlichen Grundlagen
greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss
dem Immissionsschutzrecht insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt:
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4
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss
gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern
würde.
Nicht behindernde Orientierungswerte können im Einzelfall
überschritten werden. Bei Einhaltung der Grenz- u. Richtwerte
sind Interessen der Emittenten und der Immissionsschutzbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Im Interesse des vorbeugenden Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung
von Grenz- und Richtwerten verwehrt werden.
Insbesondere
16.BlmSchV
Bindende Grenzwerte bei Errichtung oder wesentlicher Änderung von Straßen und Schienenwegen, bindend auch für die
Bauleitung (Lärm).
18. BlmSchV
Weitgehend bindende Richtwerte für Sportanlagen, Prüfung der
Verträglichkeit geplanter Sportanlagen (Lärm).
50 Blm SchG
Räumliche Trennung von Gebieten mit emissionsträchtiger
Nutzung und immissionsempfindlicher Nutzung als Abwägungsdirektive (kein Etikettenschwindel bei Gebietsausweisung).
TA Lärm
Richtwerte für die Zulassung von Anlagen die § 5 und § 22
BlmSchG unterliegen. Anwendung auf gewerbliche Anlagen bei
zulässigen Grenzwertfestsetzungen, Grundlage für die Ermittlung des IFSP und von Emissionskontingenten nach der DIN
45691 (Lärm).
DIN 18005
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (Lärm), anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der
Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung abwägend
zu rechtfertigen ist.
VDI-Richtlinien bezgl.
Geruch
Schweinehaltung
Hühnerhaltung
VDI 3471
Rinderhaltung
VDI 3472
Abschätzung ausreichender Abstände zwischen emittierenden
Betrieben und Wohnbebauung, Sonderbeurteilung bei Abstandsunterschreitungen oder im Nahbereich unter 100 m erforderlich.
VDI 3473 (Entwurf)
Tiere und
Pflanzen
GIRL
Geruchsimmissionsschutzrichtlinie, konzipiert für Genehmigungen und Überwachungen (Riechprobe oder Ausbreitungsrechnung). Prüfung nach GIRL möglich bei Planungen schützenswerter Bebauung im Einwirkungsbereich von störenden Anlagen, Rechtssprechung steht z.T. kritisch zur GIRL als ein Kriterium jedoch nicht abschließend, Würdigung des Einzelfalles.
22.BlmSchV
Grenzwerte, Toleranzschwellen und Alarmwerte bestimmter
Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahme und Gebietseinstufung bzgl. Luftschadstoffen in der Bauleitplanung
Berücksichtigung als abwägungsrelevanter Belang im Umweltbericht.
LAI-Hinweise, Runderlass
Lichtimmissionen NRW
Zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen dienen als
Orientierungshilfe, in der Bauleitplanung ggf. Abschätzung erforderlich, erkennbare Nichteinhaltung der Zumutbarkeitsschwelle führt zur Unwirksamkeit des Planes.
Bundesnaturschutzgesetz/
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
▫ die Leistungs- u. Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
▫ die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
▫ die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie
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▫
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlicher Biotopschutz, FFH- und Vogelschutzgebiete.
BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschl. des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie die Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes in seinen in § 1 (7) Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung), die biologische Vielfalt
zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung gem. BauGB, Abwägende Prüfung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Festsetzungen zum Naturschutz
Biotop- und
Artenschutz
LSG nach Festlegung des
§ 30 BNatSchG
Normative Festlegung der Biotoptypen durch LSG Schutz kraft
Gesetz bei Vorliegen der Merkmale des Biotoptypes, Eintragung
in Listen, Kartierungen hat jeweils nur deklaratorische Wirkung,
Handhabung von Ausnahmen und Befreiungen muss Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit haben.
Bei Überplanung von Biotopen:
Beeinträchtigende Überplanung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Festsetzung, in Einzelfällen Überplanung zulässig
bei Vorliegen einer Ausnahme- oder Befreiungslage.
Artenschutz: in Einzelfällen kann bereits die Bauleitplanung mit
Verboten unvereinbar sein, keine Vollzugsfähigkeit bei Vorliegen
einer Befreiungslage.
FFH und
Vogelschutzgebiete
Vogelschutzrichtlinie
(V-RL)
Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender heimischer Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Alle Vogelarten des Anhangs I der V-RL, alle regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, Sicherstellung von Überleben und Vermehrung im Verbreitungsgebiet auch Mauser und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten im Wanderungsgebiet, Gebiet
muss nach ornithologischen Kriterien zu den für die Erhaltung
der Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebieten gehören, Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung entsprechender
Schutzgebiete bei Erfüllung der Voraussetzung Art. 4 (1,2) der
VRL.
FFH RL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen
Natürliche Lebensraumtypen, Habitate der Arten, prioritäre
Lebensraumtypen und Arten je nach Anhang der FFH-RL,
Meldung der Gebiete durch Mitgliedsstaaten, Erstellung einer
Liste der EU-Kommission (1998), Ausweisung besonderer
Schutzgebiete durch die Mitgliedsstaaten binnen 6 Jahren,
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG wäre auf der bauleitplanerischen Ebene abzuarbeiten (u.a. Prüfung von Alternativlösungen, zwingende Gründe öffentlichen Interesses, die
überwiegen.
Boden
Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind
▫ der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt
insbesondere als
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6
▫
▫
▫
▫
▫
▫
▫
▫
Wasser
Luft
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz)
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen.
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftliche,
als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden.
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung
vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung
des Wasser sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit, § 51a LWG Thema der Versickerung
und ortsnahen Einleitung in ein Gewässer
Bundesimmissionsschutzgesetz
Das immissionsschutzrecht gibt den Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen
vor. Zugleich eröffnet es Möglichkeiten auf den vorbeugenden
Immissionsschutz. Das Immissionsschutzrecht wirkt nicht mit
verbindlichen Vorgaben unmittelbar auf die Bauleitplanung.
Seine rechtlichen Grundlagen greifen auf der Ebene der Anlagenzulassung. Allerdings muss dem Immissionsschutzrecht
insoweit Rechnung getragen werden, dass der Bauleitplan vollzugsfähig ist, von daher gilt:
Die Einhaltung bindender Werte bei der Planumsetzung muss
gewährleistet sein. Der Plan wäre unwirksam, wenn seine Umsetzung an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern
würde.
incl. Verordnungen
Nicht bindende Orientierungswerte können im Einzelnen überschnitten werden. Bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte
sind Interessen der Emittenten und der Immissionsbetroffenen
gegeneinander abzuwägen. Im Interesse des vorbeugenden
Emissionsschutzes kann den Emittenten die Ausnutzung von
Grenz- und Richtwerten verwehrt werden.
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Klima
22.BlmSChV
Grenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen für bestimmte
Luftschadstoffe, Vorgaben für Bestandsaufnahmen und Gebietseinstufungen, bei der Bauleitplanung Berücksichtigung der
Vorgaben als abwägungsbeachtlicher Belang im Umweltbericht.
23.BlmSchV
Kfz-bedingte Schadstoffe mit der 33. BlmSchV aufgehoben
bietet jedoch „Faustformeln“ für die Abschätzung der Belastung.
33.BlmSchV
Programm zur Vermeidung von Ozonkonzentrationen und zur
Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak) ist von der Bundesregierung aufzustellen, dieses Programm
kann ggf. abwägungsrelevanter Belang sein.
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung
eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
BauGB
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen.
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (u. damit
auch der klimatische Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen u. Grundlage für seine Erholung.
Landschaftsgesetz NW
Landschaft
BauGB
Berücksichtigung der Verantwortung für den Klimaschutz sowie
Darstellung klimarelevanter Instrumente.
Bundesnaturschutzgesetz/
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der
Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur
dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Landschaftspläne
Kreis Neuss
Kultur- und
Sachgüter
Rhein- Keine Überplanung mit verbotenen Nutzungen (führte zur Unwirksamkeit Bauleitplan), in Einzelfällen Überplanung möglich,
wenn Konfliktlösung durch Befreiung möglich, Schutzausweisung ist vor Überplanung aufzuheben.
BauGB
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im
Rahmen der Bauleitplanung, Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.
BauGB
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und
Landschaftsbilderhaltung und –entwicklung. Berücksichtigung
der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
Bundesnaturschutzgesetz
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteilen
von besonders charakteristischer Eigenart, sowie der Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur, Bau- und Bodendenkmälern, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und
Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Eine Beurteilung von Planvorhaben im historischen Gebäudebestand der
Innenstadt von Bedburg erfolgte bislang im Rahmen des § 34 des Baugesetzbuches. Der Planbereich wird aufgrund seiner Struktur als Kerngebiet
ausgewiesen und mit einer textlichen Festsetzung betreffend einer ausnahmsweisen zulässigen Nutzung ergänzt.
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3.
Beschreibung und Bewertung der untersuchungsrelevanten Schutzgüter und Funktionen
Bestand:
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden.
Nullvariante:
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung.
Planung:
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen.
3.1
Schutzgut Mensch
Gesundheit/Bevölkerung, Überplanung menschlicher Nutzungen, verkehrsbedingte Emissionen, sonstige nutzungsbedingte Emissionen, Sonstiges.
Bestand:
Im Planbereich besteht bereits eine Spielhalle.
Nullvariante:
Durch die Ansammlung von Spielhallen und damit verbunden die Verdrängung kleinerer Dienstleistungsbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte aufgrund der höheren Mietzahlungsfähigkeiten der Spielhallenbetreiber wird
die Nutzungsvielfalt und Qualität der Einkaufsstrasse beeinträchtigt und
damit die Attraktivität des Gebietes als innerstädtischer Wohn- und Geschäftsbereich gemindert.
Planung:
Bedingt durch die Planaufstellung bzw. durch die textl. Festsetzung wird
die Möglichkeit eingeräumt , durch Ermessensentscheidungen im Einzelfall
die Errichtung von Spielhallen zu steuern bzw. ggf. zu unterbinden.
3.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft und biologische Vielfalt
Schutzgut Tiere, Schutzgut Pflanzen, Landschaftsbild, Ortsbild, Biologische
Vielfalt, Eingriff in Natur und Landschaft.
Bestand/Nullvariante:
Es handelt sich um eine Maßnahme im bebauten Stadtkernbereich. Eingriffe erfolgen hier nicht.
Planung:
Schutzgebiete werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
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3.3
Schutzgut Boden
Bestand:
Es erfolgt bedingt durch die Planung keine weitere Bodenversiegelung.
Nullvariante:
Die Nullvariante ist mit der Planung gleich zusetzen.
3.4
Schutzgut Wasser
Wasserschutzzonen, Oberflächengewässer, Grundwasserstand, Niederschlagswasserbeseitigung, Schadstoffeintrag.
Bestand:
Es erfolgt bedingt durch die Planung kein Eingriff in die Entwässerung.
Nullvariante/ Planung
Die Nullvariante ist mit der Planung gleich zusetzen.
3.5
Schutzgut Luft
Verkehrsbedingte Emissionen, gewerbliche und sonstige Emissionen.
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Zentrum von Bedburg und ist entsprechend durch
verkehrliche Immissionen vorbelastet.
Nullvariante:
An der Vorbelastung würde sich nichts ändern.
Planung:
Durch die Planung könnte es im Plangebiet zu zusätzlichem Verkehr kommen, da z. Zt. leer stehende Verkaufsräume einer Nutzung (Spielhalle) zugeführt werden könnten. Die hierdurch verursachten zusätzlichen Luftbelastungen sind jedoch nicht qualifizierbar. Im Vergleich zur bestehenden
Vorbelastung sind sie als untergeordnet zu betrachten.
3.6
Schutzgut Klima
Bestand:
Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend
baulichen Nutzung beeinflusst.
Nullvariante:
Das Lokalklima des Plangebietes ist von der vorhandenen, überwiegend
baulichen Nutzung beeinflusst.
Planung:
Bei Realisation der Planung ergeben sich keine Änderungen.
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3.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege, Vernichtung wirtschaftlicher Werte.
Bestand:
Im Plangebiet befinden sich gesicherte Baudenkmäler. Zur archäologischen Bewertung siehe auch Anlage 1.
Nullvariante:
Die Ansammlung von Spielhallen beeinträchtigt die Qualität und Attraktivität der Einkaufsstrasse und damit auch der unter Denkmalschutz stehenden Häuser.
Planung:
Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, den Sachverhalt, d.h. die archäologische Befundsituation durch geeignete archäologische Untersuchungen zu klären.
Die Aufnahme der textl. Festsetzung hat jedoch keine direkten Auswirkungen und führt daher nicht zu weiteren Untersuchungen.
4.
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-FloraHabitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf
potenzielle FFH-Lebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet nicht vor. Daraus
folgt, dass Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige
Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen sind.
5.
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Nach derzeitiger Erkenntnis liegen für das Plangebiet keine der angesprochenen Fachpläne vor.
6.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten in denen die
durch die Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Nach derzeitiger Kenntnis befinden sich keine der o.g. Gebiete in Bedburg.
Das Gebiet liegt außerhalb eines Gebietes mit Immissionsgrenzwerten und
eines Luftreinhalteplanes.
7.
Bodenschutzklausel
Eine weitere Versiegelung ist nicht vorgesehen.
8.
Umwidmungssperrklausel
Durch die Planaufstellung bzw. textl. Festsetzung wird kein Freiraum in Anspruch genommen.
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9.
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Eingriff in Natur und Landschaft/Kompensationsmaßnahmen
Bestand:
Bei dem Plangebiet handelt es sich um den Stadtkernbereich von Bedburg mit
vorhandener Bebauung und kerngebietstypischen Nutzungen.
Nullvariante:
Der Versieglungsgrad bleibt identisch.
Planung:
Der Versiegelungsgrad inkl. Erschließungsflächen bleibt unverändert zu
Bestand und Nullvariante.
10.
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Da keine FFH oder Vogelschutzgebiete von europäischer Bedeutung in
Bedburg existieren, ist hier eine Verträglichkeitsprüfung entbehrlich.
11.
Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Nicht relevant, da eine ausnahmsweise Zulassung möglich ist und die
textl. Festsetzung lediglich als Steuerungselement im Stadtkernbereich
dient.
12.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplanes sind zu
berücksichtigen.
Eine Planungsalternative gibt es nicht, da Spielhallen nicht generell ausgeschlossen werden.
13.
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung, Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Es wurden keine technischen Verfahren bei der Umweltprüfung verwendet.
Aufgrund der Planung innerhalb von Gebäuden im Bestand sind darüber
hinaus auch keine Probleme beim Verfahren zur Umweltprüfung hervorgetreten.
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14.
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
(Monitoring)
Im vorliegenden Fall konnten keine erheblichen Umweltauswirkungen
erkannt werden.
15.
Zusammenfassung des Umweltberichtes
Die Bewertung berücksichtigt die Minderungsmaßnahmen.
Schutzgut
Mensch
Auswirkungen des Vorhabens
Bewertung
keine
keine
Tiere/Pflanzen/Eingriffe in Natur und keine
Landschaft
keine
Biologische Vielfalt
keine
keine
Landschaftsbild, Ortsbild
Nutzungsvielfalt und Qualität blei- Der Innenstadtbereich von Bedburg
ben gewährleistet.
behält seine Attraktivität.
Boden
keine
keine
Wasser
keine
keine
Luft
keine
keine
Klima
keine
keine
wirtschaftliche Werte
Sicherung einer städtebaulich funk- hoch
tionierenden Struktur
Denkmäler,
Bodendenkmäler
ggf. Verhinderung von Beeinträch- hoch
tigung oder Schädigung von Baudenkmälern
FFH- und Vogelschutzgebiete
keine
keine
Wechselwirkungen
keine
keine
Es sind zusammenfassend keine dauerhaften, erheblichen Auswirkungen durch die Planaufstellung auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Fauna und Flora, Klima, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Boden und deren
Wechselwirkungen zu erwarten. Es erfolgt kein Eingriff.
Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
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16.
Berücksichtigung des Umweltberichtes in der Begründung
Es konnten keine Auswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 9a/Bedburg erkannt werden. Da die Aufnahme der textlichen
Festsetzung lediglich eine lenkende bzw. eingreifende Funktion hat, die
zur Qualitätssicherung und damit zur Attraktivitätssteigung des Gebietes
beitragen soll.
Anlage 1
Archäologische Recherche und Bewertung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt unmittelbar nördlich der seit dem 12. Jahrhundert urkundlich
erwähnten Burg Bedburg (BD BM 043) im Bereich der Altstadt. Im Norden und Westen der Burg entwickelte sich seit spätestens dem Hochmittelalter eine Ansiedlung.
1290 wird Bedburg erstmalig als Stadt bezeichnet. Nördlich des Plangebietes wurde
1284 das Augustinerkloster gegründet, das 1802 aufgehoben wurde. Die Klosterkirche diente noch bis 1892 als Pfarrkirche.
Im Süden wird das Plangebiet durch die Bedburger Mühlenerft begrenzt. Allein der
Name deutet darauf hin, dass der Fluss Standort zahlreicher Mühlen ist. Auf der
Preußischen Neuaufnahme ist zwischen Schloss und Plangebiet noch eine Mühle
eingetragen. Entlang des Flusses haben vermutlich unter Ausnutzung der Wasserkraft zahlreiche Gewerbebetriebe ihren Standort gehabt. Dabei wird vor allem in den
rückwärtigen Bereichen, hinter den Straßen- u. Häuserfronten, Hinterlassenschaften
der Arbeits-, Versorgungs- und Entsorgungsbereiche archäologisch fassbar. Sie geben wertvolle Informationen über die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse der Stadt und der Burg.
Bach- und Flussniederungen sind bedeutende archäologische Kulturlandschaftsbereiche, da sich in den feuchten Sedimenten organische Reste wie Holz oder Samen
und Pollen besonders gut erhalten haben. Siedlungsnahe Bachläufe wurden von den
Anwohnern intensiv genutzt, z.B. zur Wasserver- und Abfallentsorgung, als Waschplatz, Wehre, Mühlenstandorte, Schiffanlegestellen usw., deren Hinterlassenschaften
sich in den Sedimenten erhalten. Die in den Verfüllschichten enthaltenen Zeugnisse
tierischen und pflanzlichen Lebens erlauben darüber hinaus Aussagen über die Nahrungsgewohnheiten der damaligen Bewohner zu machen und ermöglichen eine Rekonstruktion der Umwelt.
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