Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
15.04.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP765/2008
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 50
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales
15.04.2008
Betreff:
Mitteilungen der Verwaltung [Bereich Soziales]
- Auflösung der Versorgungsämter
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen
zustimmend zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Auflösung der Versorgungsämter
Durch die Auflösung der Versorgungsämter zum 01.01.2008 sind die Aufgaben der
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie des Bundeselterngeldgesetzes seit
Jahresbeginn u. a. auch auf den Rhein-Erft-Kreis kraft Gesetzes - Zweites Gesetz zur
Straffung der Behördenstruktur - übergegangen. Im Rahmen dieser Änderung wurden 23
Mitarbeiter/-innen des Versorgungsamtes in die Kreisverwaltung versetzt. So wurde im
Kreissozialamt für sämtliche Schwerbehindertenangelegenheiten eine spezielle Abteilung
[50/1 Abteilung für Schwerbehindertenangelegenheiten] geschaffen; zur Durchführung
medizinischer Beurteilungen im Rahmen des Schwerbehindertenrechts wurde ein
zentraler
ärztlicher
Dienst
im
Rahmen
einer
öffentlich-rechtlichen
Kooperationsvereinbarung mit den kreisfreien Städten Bonn, Köln, Leverkusen und dem
Landschaftsverband Rheinland eingerichtet. Elterngeldangelegenheiten nach dem Gesetz
zum Elterngeld und Elternzeit - BEEG - werden in der Abteilung 50/3 [Seniorenarbeit,
Unterhaltssicherung und Familienangelegenheiten] bearbeitet. Das BEEG ist zum
01.01.2007
in
Kraft
getreten
und
ersetzte
das
bis
dahin
geltende
Bundeserziehungsgeldgesetz.
Für
das
bis
zum
31.12.2006
geltende
Erziehungsgeldgesetz ist allein die Bezirksregierung Münster zuständig.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen
Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nach § 44 b Sozialgesetzbuch II - SGB II wurde mit Vertrag vom 23.12.2004 zum 01.01.2005 die ARGE Rhein-Erft zwischen der
Agentur für Arbeit Brühl und dem Rhein-Erft-Kreis [zunächst für die Dauer von fünf Jahren
befristet] eingerichtet. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils drei weitere Jahre,
wenn keiner der beiden Kooperationspartner der Verlängerung widerspricht. Erfolgt keine
Verlängerung, verpflichten sich die Kooperationspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die ARGE aufzulösen. Der ARGE-Vertrag kann erstmals mit Wirkung zum
31.12.2009 gekündigt werden. Eine Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März des
Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Partner erklärt
werden. Mit Urteil vom 20.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht [2 BVR 2433 und
2434/04] die Verfassungswidrigkeit der heutigen Konstruktion der Arbeitsgemeinschaften
nach § 44 b SGB II - mit einer `Übergangsfrist´ bis zum 31.12.2010 - festgestellt. Nach
dem Urteil verstoßen die Arbeitsgemeinschaften gegen den Grundsatz der
eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung sowie gegen den Grundsatz der
Verantwortungsklarheit. Die organisatorische und personelle Verflechtung bei der
Aufgabenwahrnehmung behindere eine klare Zurechnung staatlichen Handelns zu einem
der beiden Leistungsträger. Im übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde bezüglich der
Zuweisung von Zuständigkeiten für einzelne Leistungen des SGB II ohne vollständigen
Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen zurückgewiesen.
Qualifizierte Informationen über mögliche Organisationsformen liegen derzeit noch nicht
vor; es bestehen allerdings Bestrebungen, das `Optionsmodell´ der Kommunalisierung
aller Aufgaben nach SGB II, welches zunächst auf 69 kommunale Träger begrenzt war,
auszuweiten. In einer diesbezüglichen Abfrage des Landrates hat die Verwaltung
grundsätzliches Interesse an der Wahrnehmung der Optionsmöglichkeit erklärt, jedoch
explizit darauf hingewiesen, dass dies nicht als `politische Vorfestlegung´ zu werten sei.
Möglicherweise könnte mit einer gesetzlichen Neuregelung auch eine Abänderung der
berechtigten Personenkreise einhergehen. So ist im Entwurf des 7. Gesetzes zur
Änderung des SGB III und anderer Gesetze unter § 53 a Abs. 2 SGB II vorgesehen, dass
erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht mehr als
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Sitzungsvorlage
arbeitslos gelten, wenn ihnen nach 12-monatigem Leistungsbezug keine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde. Unter Beachtung der
vorgenannten Ausführungen zum ARGE-Vertrag könnte eine Kündigung zum jetzigen
Zeitpunkt nur außerordentlich, beispielsweise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage,
erfolgen. Dies wäre wegen der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten
Übergangsfrist bis 31.12.2010 rechtlich äußerst zweifelhaft. Abgesehen von den
rechtlichen Möglichkeiten wären aber auch die Folgen einer Kündigung zu beachten. Eine
Kündigung könnte prinzipiell nur die getrennte Aufgabenwahrnehmung zur Folge haben,
die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt für alle Beteiligten, insbesondere auch für die
betroffenen Klienten, wenig sinnvoll wäre. Nötig erscheint eine grundlegende Analyse des
künftig
Machbaren
mit
realistischen,
insbesondere
auch
fiskalischen,
Folgenabschätzungen der jeweiligen Modelle. Die kommunalen Spitzenverbände, im
besonderen der Landkreistag NRW, befassen sich intensiv mit dieser Aufgabe.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein :
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 07. April 2008
----------------------------------Schmitz
----------------------------------Kramer
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
----------------------------------gesehen
Koerdt
Bürgermeister
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