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Beschlussvorlage (Mitteilungen der Verwaltung [Bereich Soziales] - Auflösung der Versorgungsämter - Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
15.04.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Mitteilungen der Verwaltung [Bereich Soziales]
- Auflösung der Versorgungsämter
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen) Beschlussvorlage (Mitteilungen der Verwaltung [Bereich Soziales]
- Auflösung der Versorgungsämter
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen) Beschlussvorlage (Mitteilungen der Verwaltung [Bereich Soziales]
- Auflösung der Versorgungsämter
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP765/2008 Fachbereich II Sitzungsteil Az.: 50 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales 15.04.2008 Betreff: Mitteilungen der Verwaltung [Bereich Soziales] - Auflösung der Versorgungsämter - Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Auflösung der Versorgungsämter Durch die Auflösung der Versorgungsämter zum 01.01.2008 sind die Aufgaben der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie des Bundeselterngeldgesetzes seit Jahresbeginn u. a. auch auf den Rhein-Erft-Kreis kraft Gesetzes - Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur - übergegangen. Im Rahmen dieser Änderung wurden 23 Mitarbeiter/-innen des Versorgungsamtes in die Kreisverwaltung versetzt. So wurde im Kreissozialamt für sämtliche Schwerbehindertenangelegenheiten eine spezielle Abteilung [50/1 Abteilung für Schwerbehindertenangelegenheiten] geschaffen; zur Durchführung medizinischer Beurteilungen im Rahmen des Schwerbehindertenrechts wurde ein zentraler ärztlicher Dienst im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung mit den kreisfreien Städten Bonn, Köln, Leverkusen und dem Landschaftsverband Rheinland eingerichtet. Elterngeldangelegenheiten nach dem Gesetz zum Elterngeld und Elternzeit - BEEG - werden in der Abteilung 50/3 [Seniorenarbeit, Unterhaltssicherung und Familienangelegenheiten] bearbeitet. Das BEEG ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und ersetzte das bis dahin geltende Bundeserziehungsgeldgesetz. Für das bis zum 31.12.2006 geltende Erziehungsgeldgesetz ist allein die Bezirksregierung Münster zuständig. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtskonstrukt der Argen Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nach § 44 b Sozialgesetzbuch II - SGB II wurde mit Vertrag vom 23.12.2004 zum 01.01.2005 die ARGE Rhein-Erft zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem Rhein-Erft-Kreis [zunächst für die Dauer von fünf Jahren befristet] eingerichtet. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils drei weitere Jahre, wenn keiner der beiden Kooperationspartner der Verlängerung widerspricht. Erfolgt keine Verlängerung, verpflichten sich die Kooperationspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ARGE aufzulösen. Der ARGE-Vertrag kann erstmals mit Wirkung zum 31.12.2009 gekündigt werden. Eine Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Partner erklärt werden. Mit Urteil vom 20.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht [2 BVR 2433 und 2434/04] die Verfassungswidrigkeit der heutigen Konstruktion der Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II - mit einer `Übergangsfrist´ bis zum 31.12.2010 - festgestellt. Nach dem Urteil verstoßen die Arbeitsgemeinschaften gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung sowie gegen den Grundsatz der Verantwortungsklarheit. Die organisatorische und personelle Verflechtung bei der Aufgabenwahrnehmung behindere eine klare Zurechnung staatlichen Handelns zu einem der beiden Leistungsträger. Im übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde bezüglich der Zuweisung von Zuständigkeiten für einzelne Leistungen des SGB II ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen zurückgewiesen. Qualifizierte Informationen über mögliche Organisationsformen liegen derzeit noch nicht vor; es bestehen allerdings Bestrebungen, das `Optionsmodell´ der Kommunalisierung aller Aufgaben nach SGB II, welches zunächst auf 69 kommunale Träger begrenzt war, auszuweiten. In einer diesbezüglichen Abfrage des Landrates hat die Verwaltung grundsätzliches Interesse an der Wahrnehmung der Optionsmöglichkeit erklärt, jedoch explizit darauf hingewiesen, dass dies nicht als `politische Vorfestlegung´ zu werten sei. Möglicherweise könnte mit einer gesetzlichen Neuregelung auch eine Abänderung der berechtigten Personenkreise einhergehen. So ist im Entwurf des 7. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze unter § 53 a Abs. 2 SGB II vorgesehen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht mehr als Beschlussvorlage WP7-65/2008 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage arbeitslos gelten, wenn ihnen nach 12-monatigem Leistungsbezug keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde. Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen zum ARGE-Vertrag könnte eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt nur außerordentlich, beispielsweise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, erfolgen. Dies wäre wegen der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist bis 31.12.2010 rechtlich äußerst zweifelhaft. Abgesehen von den rechtlichen Möglichkeiten wären aber auch die Folgen einer Kündigung zu beachten. Eine Kündigung könnte prinzipiell nur die getrennte Aufgabenwahrnehmung zur Folge haben, die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt für alle Beteiligten, insbesondere auch für die betroffenen Klienten, wenig sinnvoll wäre. Nötig erscheint eine grundlegende Analyse des künftig Machbaren mit realistischen, insbesondere auch fiskalischen, Folgenabschätzungen der jeweiligen Modelle. Die kommunalen Spitzenverbände, im besonderen der Landkreistag NRW, befassen sich intensiv mit dieser Aufgabe. Finanzielle Auswirkungen: Nein : Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 07. April 2008 ----------------------------------Schmitz ----------------------------------Kramer Sachbearbeiter Fachbereichsleiter ----------------------------------gesehen Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-65/2008 Seite 3