Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
15 kB
Datum
18.11.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 28.11.2008
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 33. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
vom Dienstag, den 18.11.2008
Zu Punkt 4. der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 1439
1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet
der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004
Beschluss:
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Die nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 wird geschlossen:
1. Satzung
vom . .2008
zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW S.
380), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 22.04.2008 mehrheitlich
folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im
Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 beschlossen:
§1
§ 4 - Abstimmberechtigung - wird wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem
16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung
außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
§2
§ 6 - Abstimmungsverzeichnis - wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1)
In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem
Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und
bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor
dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
Beratungsergebnis:
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.11.2008
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