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Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an Haltestellen)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
135 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
19.09.14, 10:27
Aktualisiert
19.09.14, 10:27
Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an Haltestellen) Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an Haltestellen) Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an Haltestellen) Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an Haltestellen) Sitzungsvorlage (Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an Haltestellen)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Er/Wo Jülich, 15.09.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 346/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 01.10.2014 TOP Ergebnisse Antrag Nr. 31/2013 der CDU-Fraktion vom 16.12.2013, Winterdienst an Haltestellen Anlg.: 2 60 Er 66 He III Sc SD.Net 60 Le Beschlussentwurf: Die bestehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Jülich wird in Bezug auf die Reinigung und den Winterdienst der Gehwegbereiche von Haltestellen nicht geändert. Begründung: Mit o.g. Antrag (s. Anlage 1) wurde beantragt, dass die Stadt weiterhin für die Verkehrssicherungspflicht an Haltestellen des ÖPNV und der Schulbusse zuständig sei. Demnach soll zu den Pflichten der Stadt nunmehr sowohl die Reinigung als auch der Winterdienst im Haltestellenbereich gehören. In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 13.02.2014 (Vorlage-Nr. 11/2014) wurde dieser Antrag einstimmig zur weiteren Bearbeitung durch die Verwaltung angenommen. In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 27.03.2014 (Vorlage-Nr. 117/2014) wurde die Beratung zurückgestellt und um beispielhafte Darstellung der Problematik anhand von Haltestellenplänen gebeten. Das eigentliche Problem, auf das der o.g. Antrag abzielt, ist die Tatsache, dass nach derzeitiger ortsgesetzlicher Rechtslage der Anlieger im Rahmen seiner „Winter-„ Reinigungspflicht für den vor seinem Grundstück befindlichen Gehweg auch dazu verpflichtet ist, die Gehwege an Haltestellen so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist ( § 3 Abs. 2 Satz 5). Soweit im o.g. Antrag auch die „Sommer-„ Reinigung zukünftig durch die Stadt durchgeführt werden soll, geht der Antrag sogar über die ursprüngliche Problematik hinaus. Dem o.g. Antrag ging eine Mitteilung im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am 21.11.2013 (Vorlage-Nr. 488/2013) voraus, in der seitens der Stadt dargelegt wurde, dass im Hinblick auf die Personalkapazität des Bauhofes zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf den Winterdienst, die bisher als freiwillige Leistung seitens der Stadt erfolgte Übernahme des Winterdienstes von Gehwegen an Haltestellen nicht mehr durchgeführt werden wird. Insofern wurde hierbei keine Änderung der bisherigen rechtlichen Situation sondern lediglich der Wegfall einer freiwilligen Leistung im Bedarfsfall dargestellt. Soweit im Antrag also ausgeführt wird, dass die Stadt „weiterhin“ für Reinigung und Winterdienst im „(Gehweg-) Bereich Haltestelle“ zuständig sein soll, trifft dies nicht zu, da sie es nach der Straßenreinigungssatzung nie gewesen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung (d.h. sowohl „Sommer-„ Reinigung als auch „Winter-„ reinigung) aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Jülich auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. In § 3 wird dann Art und Umfang dieser auf den Anlieger übertragenen Reinigungspflicht näher festgelegt. Bei diesen Regelungen wird dann zwischen „Sommer-„ Reinigung (Abs. 1) und „Winter„ Reinigung, d.h. Winterdienst, (Abs. 2 u. 3) unterschieden. Bei der „Sommer-„ Reinigung der Gehwege wird lediglich der Reinigungszeitpunkt (an Freitagen oder Samstagen und vor gesetzlichen Feiertagen) sowie der technische Reinigungsablauf (Satz 3 – 5) festgelegt. Insbesondere wird hierbei keinerlei räumliche Beschränkung der Gehwegfläche vorgenommen, d.h. der Anlieger hat den gesamten Gehwegbereich an seinem Grundstück zu reinigen, unabhängig davon wie breit der Gehwegbereich ist. Insofern gibt es bei der „Sommer-„ Reinigung der Gehwege weder eine Breitenfestlegung (z.B. bis zu einer Breite von 1,5 m) oder einer Einschränkung für Bereiche stärkerer Frequentierung (und damit eventuell stärkerer Verschmutzung an Haltestellen, Schulwegen oder kulturellen Einrichtungen). Bei der „Sommer“-Reinigung spielt die haftungsrechtliche Frage, die im Antrag unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht angesprochen ist, jedoch praktisch keine Bedeutung. Bei der „Winter-„ Reinigung der Gehwege wird ebenfalls der Reinigungszeitpunkt (Abs. 2 Satz 6 u. 7) sowie der technische Reinigungsablauf (Abs. 2 Satz 3 u. 4, sowie Abs. 3 Satz 1 u. 2) festgelegt. Im Gegensatz zur „Sommer-„ Reinigung ist bei der „Winter-„ Reinigung hinsichtlich der Flächen des Gehweges, die von Schnee und Eis zu befreien sind, eine Einschränkung festgelegt worden. Es ist nicht die gesamte Gehwegfläche von Schnee freizuhalten, sondern gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 nur in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite. Nach herrschender Rechtsprechung ist unter dem Begriff „erforderliche Breite“ eine Breite zwischen 1 m – 1,5 m zu verstehen. Insofern ist jeder Anlieger im Rahmen der „Winter-„ Reinigung grundsätzlich verpflichtet den Schnee (unter Beachtung der zeitlichen und technischen Vorgaben) auf dem vor seinem Grundstück liegenden Gehweg in „erforderlicher Breite“ zu räumen. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich dann auch die haftungsrechtliche Verantwortung des Anliegers. In welchem Bereich des Gehweges der Sitzungsvorlage 346/2014 Seite 2 Anlieger diese von Schnee zu räumende „Gasse“ in erforderlicher Breite vor seinem Grundstück anzulegen hat, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen (d.h. z.B. entlang der Grundstücksgrenze, mittig des Gehweges oder entlang des Bordsteines). Im Hinblick auf eine letztendlich durchgehend geräumte „Gasse“ bedarf es allerdings, insbesondere bei breiten Gehwegen, in den Anschlussbereichen einer Absprache mit den Nachbarn. Lediglich für den Bereich von Haltestellen legt die Satzung in § 3 Abs. 2 Satz 5 eine zusätzliche räumliche Verpflichtung für diese von Schnee zu räumende „Gasse“ in erforderlicher Breite fest. Hiernach ist die von Schnee zu räumende Fläche so anzulegen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zur Haltestelle gewährleistet wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 ist nicht gefordert, den Gehweg an einer Haltestelle insgesamt oder um die Haltestelle herum auf einer Fläche von x Quadratmeter von Schnee zu räumen, sondern lediglich durch die von Schnee zu räumende „Gasse“ einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Haltestelle sicher zu stellen. Eine Haltestelle ist in ihrer räumlichen Ausdehnung nicht definiert, so dass als Haltestelle der Bereich zwischen dem Haltestellenschild und dem Fahrbahnrand (Bordstein) anzusehen ist. Insofern bedeutet diese Satzungsregelung nicht eine zusätzliche Leistung für den Anlieger, sondern nur, dass er im Gegensatz zu sonstigen Gehwegen (ohne Haltestelle) die von Schnee zu räumende „Gasse“ nicht irgendwo auf dem Gehweg anlegen soll, sondern sie entlang der Haltestelle (Haltestellenschild) im Bereich des Fahrbahnrandes führen soll. Da im Ausschuss gewünscht wurde, die Problematik anhand von Plänen darzustellen, sind als Anlage 3 Systemskizzen beigefügt, die die jeweilige Situation (breiter oder schmaler Gehweg) schematisch verdeutlichen sollen. Da keine vermassten Haltestellenpläne vorliegen, konnte leider nicht auf konkrete Pläne zurückgegriffen werden. In der Skizze A ist schematisch die Situation eines 2 m breiten Gehweges (zwischen Grundstücksgrenze und Bordstein) und die von Schnee zu räumende „Gasse“ in erforderlicher Breite (hier maßstäblich mit ca. 1,20 m angenommen; hellgrau) dargestellt. Ausgehend von einer geräumten „Gasse“ zwischen Grundstücks-/ Gebäudezugangsbereich und Fahrbahn wird in diesem Fall die zu räumende „Gasse“ im Bereich der Haltestelle entlang des Bordsteines entlanggeführt. In Skizze B (Gehwegbreite 4 m; Räumbreite ca. 1,20 m) wird nach demselben Prinzip vom Anlieger geräumt. Bei dieser größeren Gehwegbreite ist zwar der Anschluss an die von Schnee zu räumende „Gasse“ der Gehwegebereiche der Nachbargrundstücke gegebenenfalls ein wenig problematisch. Dies ist jedoch entsprechend mit den Nachbarn abzusprechen, wie dies auch bei breiten Gehwegen ohne Haltestelle der Fall ist. Diese beiden Falllagen (Skizzen A + B) entsprechen somit der Regelung der Satzung, in dem die von Schnee zu räumende „Gasse“ in erforderlicher Breite einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Haltestelle gewährleistet. Im Gegensatz hierzu ist in Skizze C der Fall dargestellt, der dieser Satzungsregelung widersprechen würde und somit im Schadensfall (Person rutscht an Haltestelle aus, weil hier nicht geräumt ist) zu haftungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Anlieger führen würde. Sitzungsvorlage 346/2014 Seite 3 Insofern wird den Anliegern an Haltestellen hinsichtlich der „Sommer-„ und der „Winter“- Reinigung der Gehwege letztendlich keinerlei höhere Leistung oder höhere haftungsrechtliche Verantwortung abverlangt als den Anliegern sonstiger Bereiche. Dies kann auch nicht mit dem Argument einer höheren Frequentierung von Gehwegen an einer Haltestelle hergeleitet werden. Wie bereits in der o g. Vorlage (Vorlage-Nr. 117/2014) dargelegt, trifft dies auch für viele andere Gehwegbereiche zu (z.B. Zuwegungen zu häufig frequentierten öffentliche oder private Einrichtungen, Versammlungs- und Veranstaltungsorte, Nachbargehwege neben Haltestellen, Schulwege usw.). Dessen ungeachtet setzt die Satzung jedoch auch keine höheren Maßstäbe hinsichtlich der zeitlichen und technischen Vorgaben für die „Sommer“- oder „Winter-„ Reinigung bei Gehwegen an Haltestellen als bei allen anderen Gehwegbereichen in der Stadt. Der Gehweg an einer Haltestelle ist ebenso freitags oder samstags zu kehren wie alle anderen Gehwege. Die von Schnee zu räumende „Gasse“ in beiden Fällen durch den Anlieger in erforderlicher Breite auszuführen, unabhängig davon, ob der Gehweg von einer Person oder von 20 Personen benutzt wird. Auch das haftungsrechtliche Risiko wird bei einer Vielzahl von Gehwegnutzern nicht höher. Denn dieses haftungsrechtliche Risiko für den Anlieger tritt erst dann ein, wenn er sich satzungswidrig verhält, weil er z.B. seinen Gehweg nicht von Schnee geräumt hat. Dann wiederum ist es vollkommen irrelevant, ob aus diesem Verstoß ein oder fünf Schadensfälle eintreten und ob eine Haltestelle vorhanden ist oder nicht. Insofern wird von einer Änderung der Straßenreinigungssatzung im Sinne des o. g. Antrages ausdrücklich abgeraten. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 346/2014 Seite 4 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 346/2014 x nein nein Seite 5