Daten
Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
26.08.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Landrat
-JugendamtRhein-Erft-Kreis · Der Landrat · 50124 Bergheim
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abteilung 3
Haroldstr. 5
40213 Düsseldorf
Datum
21.08.2008
Mein Zeichen
51/1
Auskunft erteilt
über die
Herr Zündorf
Zimmer Nr.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 31.1
Zeughausstr. 2 - 10
50667 Köln
2.93
Telefon
02271 83-4515
Fax
02271 83-2343
E-Mail
bernd.zuendorf@rhein-erft-kreis.de
Hinweis:
Versenden Sie keine vertraulichen, schützenswerten Daten per E-Mail
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII - vom 30.10. 2007 (GV NW Nr. 25 vom 16.11. 2007)
Aufgabenübertragung nach § 23 V KiBiz
Hausadresse
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Telefon 02271 83-0
Fax 02271 83-2300
Internet
Für den Rhein-Erft-Kreis als örtlicher Träger der Jugendhilfe und die kreisangehörige Stadt Bedburg als Kommune ohne eigenes Jugendamt stellt sich die Frage
nach dem Umfang der Delegationsmöglichkeit im Rahmen der Kostenbeitragsfestsetzung (Erhebung von Elternbeiträgen) nach § 23 I KiBiz.
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Postadresse
50124 Bergheim
Öffnungszeiten
Hierzu hat der Rhein-Erft-Kreis auf Empfehlung der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung eine Stellungnahme des Landkreistages NRW eingeholt. Der Stadt
Bedburg liegt auf deren Anfrage gleichfalls eine Stellungnahme des Städte- und
Gemeindebundes NRW vor. Beide Stellungnahmen sind in Ablichtung beigefügt.
Da die Stellungnahmen in ihrer Rechtsauffassung voneinander abweichen, hat
sich der Landkreistag NRW gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis erboten, die Rechtsfrage durch das Fachministerium klären zu lassen. Hierzu verweise ich auf das
gleichfalls in Ablichtung beigefügte Schreiben des Landkreistages NRW an das
MGFFI NW vom 05.08. 2008.
Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Frage nach der Delegationsmöglichkeit des Satzungsrechtes hat der Ausschuss für Schule, Jugend , Freizeit und Soziales der Stadt Bedburg am 17. Juni 2008 die „Einführung der Beitragsfreiheit für das 3. Kindergartenjahr ab 1. August 2008“ beschlossen.
Nach derzeitiger Rechtslage ist der Rhein-Erft-Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 I SGB VIII für die Entscheidung über die Festsetzung von Elternbeiträgen originär zuständig (§ 23 I KiBiz).
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
(nur Service- und Zulassungsstelle im
Kreishaus Bergheim)
Bankverbindungen
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Öffentl. Verkehrsmittel zum Kreishaus
Bahn: Bergheim und Zieverich
Bushaltestellen: Am Knüchelsdamm
und Kreishaus - Weitere Infos:
www.revg.de oder 02234 1806-0
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Vor dem Hintergrund der in Ausführung des KiBiz zum 01. August 2008 in Kraft
getretenen Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in Bedburg und Elsdorf bestehen bezüglich der
Legitimation der Stadt Bedburg zur Herbeiführung einer Entscheidung, die Elternbeiträge für das 3. Kindergartenjahr im Rahmen der Freistellung als freiwillige Leistung aus städtischen Mitteln zu erbringen, rechtliche Bedenken.
Neben der beigefügten Anfrage zur Delegationsmöglichkeit der Satzungskompetenz bitte ich auch um rechtliche Klärung zur der von der Stadt Bedburg herbeigeführten Beschlusslage. Von der Verwaltung der Stadt Bedburg wird in Ausführung des Beschlusses bereits geprüft, nach welchen verfahrenstechnischen Kriterien die Beitragsbefreiung bei den infrage kommenden Eltern für das am 01.08.
2008 begonnene 3. Kindergartenjahr verwirklicht werden kann.
Im Hinblick auf die Schaffung von Rechtsklarheit wäre ich für eine möglichst kurzfristige Stellungnahme dankbar.
Im Auftrag
Anton-Josef Cremer
Dezernent