Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
138 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
11.06.15, 15:09
Aktualisiert
11.06.15, 15:09
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Dr. Wolf-Rüdiger Zoll
Richardstraße 14
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Eigenbetrieb Straßen
Holzdamm 10
Herr Böcking
0 22 35 / 409-409
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
13.02.2015
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
24.04.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Ihre Anfrage vom 17.02.2015
Rat
Betrifft:
F 114/2015
1. Ergänzung
23.06.2015
Anfrage bzgl. Durchführung der Handreinigung an neuralgischen Punkten
Sehr geehrter Herr Dr. Zoll,
die Reinigung orientiert sich nach Bedarf und Dringlichkeit und zeitlichen Kapazitäten. Die
Einsatzplanung erfolgt durch den EB Straßen, Abteilung Straßenunterhaltung /Leitung Städtische
Reinigungskolonne. Eine ständige Orientierung der städtischen Mitarbeiter an den
Ortsbürgermeistern bzw. Stadtverordneten ist nicht vorgesehen. Die Einsatzeinteilung erfolgt, wie
auch in anderen Betriebszweigen, selbstverständlich durch die Verwaltung. Eine direkte
Beauftragung erfolgt auch bei den Städtischen Diensten nicht von außerhalb der Verwaltung.
Maßgebend ist zunächst die in der Satzung festgelegte Aufgabenstellung (z.B. Straßenliste).
Gleichwohl reagieren wir in Einzelfällen auch auf Hinweise der Ortsbürgermeister bzw. der
Stadtverordneten.
Die Außendienstmitarbeiter/innen des Ordnungsamtes kontrollieren grundsätzlich im Rahmen der
personellen Kapazitäten, ob die Anlieger ihren Verpflichtungen nachkommen und die
Bürgersteige/Gehwege reinigen, bzw. säubern und Verunkrautungen entfernen.
Auch die Lechenicher Innenstadt ist bei den Kontrollen nicht ausgenommen. Werden stark
verschmutzte Gehwege festgestellt, werden die Anlieger seitens der
Ordnungsamtsmitarbeiter/innen selbstständig angesprochen oder angeschrieben. Darüber hinaus
werden auch Verfügungen erlassen und/oder Verwarnungs- sowie Bußgelder festgesetzt.
Die meisten Staubsauger für den Außenbereich, in der von Ihnen gewünschten Größenordnung,
können nicht ohne eine entsprechende Ausrüstung (Anhänger) transportiert werden. Es ist nicht
möglich ständig ein solches Gerät per Hand auf die Ladefläche eines LKWs zu heben, ohne dass
die Gefahr besteht gesundheitliche Schäden zu erleiden. Eine Lastenhebung in dieser
Größenordnung widerspricht dem Arbeitsschutz und ist mit der vorgeschriebenen Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers nicht zu vereinbaren.
Die Ladeflächen der LKWs dienen i.d.R. dem Transport großer Mengen Müll ect. Für einen
Staubsauger in der von Ihnen gewünschten Art, ist auf der Ladefläche des Fahrzeugs dann sehr
oft kein Platz mehr vorhanden. Da weder die personellen Kapazitäten zur Bedienung eines
solchen Staubsaugers vorhanden sind, noch die Verladung per Hand möglich ist, wurden bisher
auch keine entsprechenden Angebote eingeholt. Die Verwaltung erachtet die Anschaffung eines
solchen Gerätes und eines dafür notwendigen Anhängers unter den gegebenen Umständen als
nicht sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
(Hallstein)
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