Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
29.01.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP726/2008
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
29.01.2008
Betreff:
Abwassergebühren
hier: Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg Mittel für
die Einführung einer getrennten Abwassergebühr im Haushaltsjahr 2008 einzustellen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.12.2007
entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen
Frischwasser-Maßstab unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW klargestellt, dass jede
Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung
über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte
Regenwassergebühr, abzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr wird mindestens 1 Jahr Vorlaufzeit
benötigt, so dass eine Stadt oder Gemeinde frühestens zum 1.12009 eine gesonderte
Regenwassergebühr einführen könnte. Diese Vorlaufzeit ist einzuplanen, weil z.B. die Kosten der
Abwasserbeseitigung sorgfältig in Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und Kosten der
Regenwasserbeseitigung aufgeteilt werden müssen. Anderenfalls könnte ein Verwaltungsgericht
die Gebührenkalkulation und den daraus berechneten Gebührensatz beanstanden.
Satzungsrechtlich muss im Vorfeld der Einführung einer getrennten Regenwassergebühr auch
geregelt werden, dass der Grundstückseigentümer unter anderem verpflichtet ist, bei der
Erhebung der bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen durch Erteilung
von Auskünften mitzuwirken bzw. bei einer Nichtmitwirkung die abflusswirksamen Flächen durch
die Stadt geschätzt werden dürfen.
Außerdem muss den gebührenpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern erklärt werden, dass keine
„Regensteuer“ eingeführt wird, sondern zukünftig die Kosten der Regenwasserbeseitigung über
einen anderen Verteilungsschlüssel abgerechnet werden und deshalb die Schmutzwassergebühr
der Höhe nach sinken wird. Denn es wird bei der Abrechnung der Kosten für die
Regenwasserbeseitigung nicht mehr der Frischwassermaßstab, sondern der Maßstab pro
Quadratmeter bebaute und/oder versiegelte sowie abflusswirksame Grundstücksfläche zur
Anwendung gebracht. Zusätzlich nimmt auch die Ermittlung der bebauten und/oder versiegelten
sowie abflusswirksamen Flächen auf den einzelnen Grundstücken ein erhebliches Zeitfenster in
Anspruch, weil hierzu auch die Grundstückseigentümer befragt werden müssen.
Weiterhin kann nicht eindeutig vorausgesagt werden, ob durch die Einführung der getrennten
Regenwassergebühr tatsächlich eine Entlastung des einzelnen Gebührenzahlers eintritt oder nicht.
Dem StGB NRW ist bekannt geworden, dass in einer Stadt die gleichen Gebührenzahler, die
zunächst die getrennte Regenwassergebühr durch Klage erstritten haben, nunmehr gegen die
eingeführte, getrennte Regenwassergebühr klagen, weil sie nach deren Einführung mehr bezahlen
müssen. Ein Grund für etwaige Mehrkosten kann dabei sein, dass eine Gemeinde in der
Vergangenheit den Anteil der Straßenoberflächen-Entwässerungskosten zugunsten der
Gebührenzahler zu hoch angesetzt hat und dadurch die einheitliche Abwassergebühr über
allgemeine Haushaltsmittel subventioniert worden ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch für städtische Gebäude (Rathaus, Schulen,
Kindergärten, Sport- und Turnhallen, Mehrzweckhalle) eine Mehrbelastung ergeben kann, weil
eine eingeführte getrennte Regenwassergebühr auch für diese Gebäude verursachergerecht
anzuwenden ist und städtische Gebäude regelmäßig große Dachflächen zu verzeichnen haben.
Unabhängig von dem anhängigen Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln ist es nunmehr
angezeigt, sich zügig dieser Problematik anzunehmen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Ermittlungen in zwei Schritte vorzunehmen.
Beschlussvorlage WP7-26/2008
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Zunächst sollte eine kalkulatorische Kostentrennung für die Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist eine Befragung der Grundstückseigentümer vorzunehmen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus personellen Gründen, müssen die Arbeiten
extern vergeben werden. Hierzu sind Preisanfragen bzw. . eine öffentliche Ausschreibung
durchzuführen.
Die Kosten werden nach ersten Ermittlungen auf ca. 25.000,00 € (Kostentrennung) und ca.
130.000,00 € (Ermittlung versiegelter Flächen ) geschätzt.
Die vorgenannten Kosten, die gebührenrelevant sind, sind im Haushaltsbuch für das Jahr 2008 zu
veranschlagen.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 22.01.2008
----------------------------------Naujock
Stellv. Fachbereichsleiter
-----------------------------------
----------------------------------Leveringhaus
Fachbereichsleier
Zur Kenntnis
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP7-26/2008
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