Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwassergebühren hier: Sachstandsbericht)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
29.01.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Abwassergebühren
hier: Sachstandsbericht) Beschlussvorlage (Abwassergebühren
hier: Sachstandsbericht) Beschlussvorlage (Abwassergebühren
hier: Sachstandsbericht)

öffnen download melden Dateigröße: 16 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP726/2008 Fachbereich I Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung 29.01.2008 Betreff: Abwassergebühren hier: Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg Mittel für die Einführung einer getrennten Abwassergebühr im Haushaltsjahr 2008 einzustellen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.12.2007 entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab unzulässig ist. Damit hat das OVG NRW klargestellt, dass jede Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, die Kosten der Regenwasserbeseitigung über eine gesonderte Gebühr, namentlich eine von der Schmutzwassergebühr getrennte Regenwassergebühr, abzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr wird mindestens 1 Jahr Vorlaufzeit benötigt, so dass eine Stadt oder Gemeinde frühestens zum 1.12009 eine gesonderte Regenwassergebühr einführen könnte. Diese Vorlaufzeit ist einzuplanen, weil z.B. die Kosten der Abwasserbeseitigung sorgfältig in Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und Kosten der Regenwasserbeseitigung aufgeteilt werden müssen. Anderenfalls könnte ein Verwaltungsgericht die Gebührenkalkulation und den daraus berechneten Gebührensatz beanstanden. Satzungsrechtlich muss im Vorfeld der Einführung einer getrennten Regenwassergebühr auch geregelt werden, dass der Grundstückseigentümer unter anderem verpflichtet ist, bei der Erhebung der bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen durch Erteilung von Auskünften mitzuwirken bzw. bei einer Nichtmitwirkung die abflusswirksamen Flächen durch die Stadt geschätzt werden dürfen. Außerdem muss den gebührenpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern erklärt werden, dass keine „Regensteuer“ eingeführt wird, sondern zukünftig die Kosten der Regenwasserbeseitigung über einen anderen Verteilungsschlüssel abgerechnet werden und deshalb die Schmutzwassergebühr der Höhe nach sinken wird. Denn es wird bei der Abrechnung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung nicht mehr der Frischwassermaßstab, sondern der Maßstab pro Quadratmeter bebaute und/oder versiegelte sowie abflusswirksame Grundstücksfläche zur Anwendung gebracht. Zusätzlich nimmt auch die Ermittlung der bebauten und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf den einzelnen Grundstücken ein erhebliches Zeitfenster in Anspruch, weil hierzu auch die Grundstückseigentümer befragt werden müssen. Weiterhin kann nicht eindeutig vorausgesagt werden, ob durch die Einführung der getrennten Regenwassergebühr tatsächlich eine Entlastung des einzelnen Gebührenzahlers eintritt oder nicht. Dem StGB NRW ist bekannt geworden, dass in einer Stadt die gleichen Gebührenzahler, die zunächst die getrennte Regenwassergebühr durch Klage erstritten haben, nunmehr gegen die eingeführte, getrennte Regenwassergebühr klagen, weil sie nach deren Einführung mehr bezahlen müssen. Ein Grund für etwaige Mehrkosten kann dabei sein, dass eine Gemeinde in der Vergangenheit den Anteil der Straßenoberflächen-Entwässerungskosten zugunsten der Gebührenzahler zu hoch angesetzt hat und dadurch die einheitliche Abwassergebühr über allgemeine Haushaltsmittel subventioniert worden ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch für städtische Gebäude (Rathaus, Schulen, Kindergärten, Sport- und Turnhallen, Mehrzweckhalle) eine Mehrbelastung ergeben kann, weil eine eingeführte getrennte Regenwassergebühr auch für diese Gebäude verursachergerecht anzuwenden ist und städtische Gebäude regelmäßig große Dachflächen zu verzeichnen haben. Unabhängig von dem anhängigen Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln ist es nunmehr angezeigt, sich zügig dieser Problematik anzunehmen. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Ermittlungen in zwei Schritte vorzunehmen. Beschlussvorlage WP7-26/2008 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Zunächst sollte eine kalkulatorische Kostentrennung für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser durchgeführt werden. Darüber hinaus ist eine Befragung der Grundstückseigentümer vorzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus personellen Gründen, müssen die Arbeiten extern vergeben werden. Hierzu sind Preisanfragen bzw. . eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Die Kosten werden nach ersten Ermittlungen auf ca. 25.000,00 € (Kostentrennung) und ca. 130.000,00 € (Ermittlung versiegelter Flächen ) geschätzt. Die vorgenannten Kosten, die gebührenrelevant sind, sind im Haushaltsbuch für das Jahr 2008 zu veranschlagen. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 22.01.2008 ----------------------------------Naujock Stellv. Fachbereichsleiter ----------------------------------- ----------------------------------Leveringhaus Fachbereichsleier Zur Kenntnis ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-26/2008 Seite 3