Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
300 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
30.04.15, 15:03
Aktualisiert
30.04.15, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung
Erftstadt-Herrig, Teichweg
Textteil der Satzung
gemäß
§ 34 Abs. 6 BauGB
1
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg
SATZUNG
gem. § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Außenbereichssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg
Aufgrund des § 34 Abs. 4, Nr. 1 und 3 BauGB vom 23.09.2004 (BGBL I S. 2414) in der
gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner zuletzt gültigen Fassung hat der Rat der Stadt
Erftstadt die Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg, in seiner Sitzung am
……………… beschlossen.
§1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebiets „Teichweg“ liegt im Norden des
Ortsteils Erftstadt-Herrig in etwa 3,5 Kilometern Entfernung zum Siedlungsschwerpunkt
Lechenich.
Die genaue Plangrenze der Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich ist gemäß den
im beigefügten Anlageplan (Maßstab 1: 500) ersichtlichen Darstellungen festgelegt.
Der Anlageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Zudem dient die beigefügte Begründung zur
weiteren Erläuterung der Satzung.
§2
Festsetzungen
Neben den zeichnerischen Flächenfestsetzungen (siehe Anlageplan) gilt folgende textliche
Festsetzung:
1. Maximale Anzahl der Wohneinheiten und Bauweise
Innerhalb der im Anlageplan festgesetzten Flächen sind nur eingeschossige Einzel- oder
Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten je Grundstück zulässig.
2. Höhe der baulichen Anlagen
2.1. Die maximale Firsthöhe (oberste Begrenzung der Dachhaut) wird auf 117,0m ü. NN
festgesetzt.
2.2. Die maximale Traufhöhe (unterste Begrenzung der Dachhaut) wird auf 113,50m ü.
NN festgesetzt.
2.3. Die maximale Sockelhöhe (Oberkante Erdgeschossfußbodenhöhe) wird auf
107,65m ü. NN festgesetzt.
Bei einer Doppelhausbebauung sind die
Doppelhaushälften einheitlich abzubilden.
Staffelgeschosse sind gänzlich ausgeschlossen.
2
Sockel-
und
Traufhöhe
der
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Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg
3. Nebenanlagen und Garagen
Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und Garagen gem. § 12 BauNVO sind an
Grundstücksgrenzen, die zur freien Landschaft grenzen, nur in einem Abstand von 3 m
zur Grundstücksgrenze und nur in Verbindung mit der unter § 3 Nr. 1
(Ausgleichsmaßnahmen) festgesetzten Anpflanzung, die die Nebenanlagen zur freien
Landschaft abschirmt, zulässig.
4. Firstrichtung
Die Firstrichtung ist der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen.
5. Einfriedungen
Als Einfriedung der Hausgärten, die an die freie Landschaft grenzen, sind ausschließlich
Maschendraht- oder Stahlgitterzäune zulässig.
Mauern und Sichtschutzwände sind auszuschließen.
6. Versickerung
Das auf den im Satzungsgebiet liegenden Grundstücken anfallende Oberflächenwasser
wird vollständig in die vorhandene Mischwasserkanalisation eingeleitet.
7. Ortsrandeingrünung
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Nördlich der Straße „Am Marienkreuz" ist entlang der Nord- und Ostgrenze des
Plangebiets, jeweils ein 2,5m breiter Streifen durchgehend mit heimischen Gehölzen
(siehe Pflanzliste) gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB zu bepflanzen.
Pflanzliste:
Hängebirke (Betula pendula), Rotbuche (Fagus sylvatica), Gemeine Esche (Fraxinus
excelsior), Stiel-Eiche (Quercus robur), Winter- und Sommerlinde (Tilia cordata, T.
platyphyllos), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Wildapfel (Malus
sylvestris), Wildbirne (Pyrus communis), Traubenkirsche (Prunus padus), Vogelkirsche
(Prunus avium), Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn
(Crataegus monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Liguster (Ligustrum
vulgare), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schlehe (Prunus spinosa), Hunds-Rose
(Rosa canina), Büschel-Rose (Rosa multiflora)
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die Grünfläche im Plangebiet ist gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB dauerhaft zu erhalten und
während der Bauphase gem. DIN 18 920 – „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsfläche bei Baumaßnahmen" zu schützen.
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Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg
8. Hinweis
Zum Schutz der Grünflächen im Plangebiet wird ausdrücklich hingewiesen auf den § 64
Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach es verboten ist, in der Zeit vom
01.März bis 30.September Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu
zerstören.
Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Bombenabwurf/Kampfgebiet. Im unmittelbaren
Baubereich ergeben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln.
Werden jedoch im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
(z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten)
durchgeführt, ist eine Tiefensondierung zu empfehlen. In diesem Fall ist zwecks
Abstimmung der Vorgehensweise Kontakt mit der Bezirksregierung Köln – Dezernat 22 –
aufzunehmen.
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch am Tag ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Erftstadt, den ____________
Volker Erner
Bürgermeister
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